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IGNORED

Urteil : Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (SRS !)


fw114

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vor 21 Stunden schrieb ChrissVector:

Kannst du genauer erläutern, wie sich das mit einem doch sehr grundsätzlichen Recht wie dem auf Notwehr vereinbaren lassen soll, dass man im Zweifel von diesem nicht Gebrauch machen darf, nur weil die Person, die gerade zumindest in der Wahrnehmung des Schützen mindestens unmittelbar davor ist in dessen Rechte einzugreifen, sich auch trotz "Aufforderung" nicht zu erkennen gibt?

 

Auf etwas oder jemanden schießen ohne das Ziel positiv identifiziert zu haben und zweifelsfrei zu wissen, dass man einem Angriff ausgesetzt ist. Check.

Letzteres war ja auch nicht der Fall. Es hätte genau so gut ein grantiger Besoffener sein können, der die Tür verwechselt hat, nicht aufkriegt und dabei durchdreht.

Billigend in kauf nehmen, dass die abgefeuerten Geschosse Dritte verletzten oder töten. Das Arschloch hatte keine Ahnung wo die Murmeln hinfliegen. Check.

 

Das alles darf ich weil ich als Angehöriger einer kriminellen Vereinigung mehr gefährdet bin als ein normaler Bürger und es mir lt. Meinung des Gerichts nicht zuzumuten ist (aus dem Gedächtnis zitiert): "seine Kampfposition zu schwächen" bis er klar erkennen kann wer da rein will.

 

Letztlich bestätigt mir dieser Vorgang, dass die Juristerei eine Ansammlung von Meinungen ist, die man in eine pseudowissenschaftliche Form gegossen hat. Genau wie Theologie. Du bist der Meinung, der Täter wurde gerecht behandelt. Ich bin der Meinung, er hätte mindestens 20 Jahre einfahren sollen. Tja...

 

 

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vor 4 Minuten schrieb Direwolf:

Auf etwas oder jemanden schießen ohne das Ziel positiv identifiziert zu haben und zweifelsfrei zu wissen, dass man einem Angriff ausgesetzt ist. Check.

Letzteres war ja auch nicht der Fall. Es hätte genau so gut ein grantiger Besoffener sein können, der die Tür verwechselt hat, nicht aufkriegt und dabei durchdreht.

Billigend in kauf nehmen, dass die abgefeuerten Geschosse Dritte verletzten oder töten. Das Arschloch hatte keine Ahnung wo die Murmeln hinfliegen. Check.

Was genau verstehst du denn nun unter "positiv identifiziert haben"? Bei der Notwehr gelten keine RoE.

Ebenso war mindestens das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs auf notwehrfähige Rechte gegeben. Wenn jemand dabei ist meine Haustür aufzubrechen muss ich in deinen Augen als warten, bis die Tür tatsächlich nachgibt?

Ein grantiger Besoffener, der mitten in der Nacht versucht sich mit Hilfsmitteln Zutritt zu verschaffen? Dabei hörbar gerade die Scharniere aufbricht? Sich auch vom Einschalten des Lichts und der Aufforderung sich zu entfernen nicht von seinem Vorhaben die Tür mit Gewalt zu öffnen abbringen lässt?

Dass er dabei "billigend in Kauf nimmt" Dritte zu treffen ist für die Frage, ob es eine durch Putativnotwehr entschuldigte und daher nicht strafbare Tat war gänzlich unerheblich. Das wäre höchstens eine Fragestellung, wenn er dadurch tatsächlich einen unbeteiligten getroffen hätte, dann könnte man entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte diskutieren.

Ich bin der Meinung, der Täter wurde für die Taten, die er rechtswidrig und schuldhaft begangen hat strafrechtliche belangt, und für die, die er weder rechtswidrig noch schuldhaft begangen hat nicht, wie es ein Rechtsstaat verlangt.

Woher du deine angeblichen Begründungen des Gerichts hast würde mich dabei brennend interessieren, denn in der von dir "zitierten" Form finden sie sich nicht in der tatsächlichen Urteilsbegründung.

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Wie gesagt, meine Meinung, Deine Meinung. Ich habe kein Interesse daran, ad Infinitum mit Dir oder anderen über das Thema zu diskutieren. Es langweilt mich.

 

Was das Zitat angeht, erster Treffer bei Google:

 

Zitat

Laut BGH handelte der Rocker in irrtümlicher Notwehr. Da er von höchster Lebensgefahr ausgegangen sei, sei es ihm "nicht zuzumuten" gewesen, durch einen Warnschuss auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampfposition" so zu schwächen.

 

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vor 2 Minuten schrieb Direwolf:

Was das Zitat angeht, erster Treffer bei Google:

Und genau da kommen wir zum Problem...

Denn das Ergebnis ist die Bild-Berichterstattung über das Urteil, die dieses eben nicht sauber zitiert, wahrscheinlich, weil "BGH lässt Polizisten-Killer laufen" nunmal eine bessere Schlagzeile war...

Das Urteil hat nur eben nichts dergleichen festgestellt, sondern generell, dass in einer entsprechenden (wenn auch eben nach den Tatsachen nur anhand der Umstände nicht vermeidbar eingebildeten) Notwehrlage der Verteidiger seine eigene Position nicht schwächen muss, wenn er dadurch begründet eine Eskalation befürchtet, sondern eben direkt zu dem Mittel greifen darf, das eine sichere Beendigung des Angriffs verspricht. Und das war vorliegend der Schusswaffengebrauch auch ohne vorherigen Warnschuss.

Eine besondere "Privilegierung", weil er "mehr gefährdet" gewesen sei ist nicht Teil der Urteilsbegründung.

Was übrigens in dieser enthalten ist ist der weitere Ablauf des Geschehens: nach den abgegebenen Schüssen, von denen einer leider einen Beamten tödlich traf gaben sich die Beamten zu erkennen, und die sofortige (!) Reaktion des Schützen war es, seine Waffe abzulegen, sich den Beamten durch ein Fenster zu erkennen zu geben und sich anschließend widerstandslos festnehmen zu lassen, wobei er "verletzt wurde".

 

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vor 2 Stunden schrieb callahan44er:

Ach? Das ist jetzt Unfug. Du drehst es auch so wie du es gerne hättest, ne?!

 

 

Zitat

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

 

Der Entwurf(Innenausschuss) begründet hierzu

 

Zitat

Wer als Waffenbesitzer bei  einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 WaffG.

 

 

Ich weis nicht, wer dir erfolgreich eingeredet hat, das Nichtöffnen der Tür bei einer unangemeldeten Kontrolle, als nicht nachvollziehbare Weigerung gewertet werden könne. Anders als manche meinen, steht im Gesetz nämlich nichts von "unangemeldeten" Kontrollen, sondern von "verdachtsunabhängigen" Kontrollen. Der modus operandi der Kontrolle ob angemeldet oder unangemeldet ist nicht festgelegt.  Wenn die Behörde es ergebnislos unangemeldet versucht hat, würde dich die Behörde mit einem Termin oder Aufforderung zur Terminabstimmung anschreiben. Wenn du das nicht nachvollziehbar verweigerst, erst dann könnten Konsequenzen folgen.  

 

Aber das Getue von Wegen "wenn die zweimal kommen und du  läufst nicht sofort mit nacktem Arsch von der Schüssel zur Tür, dann ist die WBK weg" ist genau das was ich geschrieben habe: Grober Unfug.

Bearbeitet von ASE
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vor 10 Minuten schrieb ASE:

 

 

 

 

Der Entwurf(Innenausschuss) begründet hierzu

 

 

 

Ich weis nicht, wer dir erfolgreich eingeredet hat, das Nichtöffnen der Tür bei einer unangemeldeten Kontrolle, als nicht nachvollziehbare Weigerung gewertet werden könne. Anders als manche meinen, steht im Gesetz nämlich nichts von "unangemeldeten" Kontrollen, sondern von "verdachtsunabhängigen" Kontrollen. Der modus operandi der Kontrolle ob angemeldet oder unangemeldet ist nicht festgelegt.  Wenn die Behörde es ergebnislos unangemeldet versucht hat, würde dich die Behörde mit einem Termin oder Aufforderung zur Terminabstimmung anschreiben. Wenn du das nicht nachvollziehbar verweigerst, erst dann könnten Konsequenzen folgen.  

 

Aber das Getue von Wegen "wenn die zweimal kommen und du  läufst nicht sofort mit nacktem Arsch von der Schüssel zur Tür, dann ist die WBK weg" ist genau das was ich geschrieben habe: Grober Unfug.

Fyodor müsste ein super Gesprächspartner für dich sein. 

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vor 2 Stunden schrieb callahan44er:

Wer wartet denn so lange vor der Tür? Das passiert dir 2x und die Behörde merkt du bist zu Hause, dann entziehen sie dir die Erlaubnis weil du dich der Kontrolle entziehen willst oder wie?

 

 

Eher nicht.

Und mal ein paar Minuten warten, weil jemand gerade unpässlich ist, ist einfach im Bereich der Lebenswirklichkeit, und ihnen ohne weiteres zuzumuten... Wüsste nicht, wie sie daraus eine "Unzuverlässigkeit" konstruieren sollten.

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Insbesondere deswegen, weil das keine "nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht" darstellt. 

Wenn du natürlich mit gereckter Faust zum Dachfenster hinausdrohst, dann schon eher. 

 

Nochmal: Es ist eine urban legend das es sich Kraft Gesetzes um "unangemeldete Kontrollen" handelt. Genauso gut könnte man auf dieser Fehlannahme fabulieren, dass man dann das Haus nicht mehr verlassen darf, weil es ja jederzeit eine Kontrolle geben könne und das Spazierengehen in Wahrheit eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht darstellt...

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 16 Stunden schrieb Sal-Peter:

Es war in seiner befriedeten Wohnung und da darf er eigentlich in Unterhose und geladener 9mm-Glock im Holster rumlaufen.

Jetzt erinnerst Du mich an Richter Gnadenlos. Hat der nicht davon geschwärmt wie gut es sei, die frisch abgeschleppten Weiber auf dem Büroschreibtisch zu vögeln und dabei das Glöckchen im Schulterholster an zu behalten?

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 1 Stunde schrieb karlyman:

 

Eher nicht.

Und mal ein paar Minuten warten, weil jemand gerade unpässlich ist, ist einfach im Bereich der Lebenswirklichkeit, und ihnen ohne weiteres zuzumuten... Wüsste nicht, wie sie daraus eine "Unzuverlässigkeit" konstruieren sollten.

Kann man jetzt totdiskutieren. Einfach mal über die Wohnsituation anderer berücksichtigen. 

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vor 2 Minuten schrieb Sal-Peter:

Man muss in einem Rechtsstaat dem Delinquenten sein Verbrechen beweisen und keine Beweislastumkehr fordern. 

Ja, in einem Strafprozess. Nicht in einem Eilantragsverfahren wegen Entziehung einer Erlaubnis, für die er ungeachtet dieses Umstandes in jedem Fall nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit hat...

 

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vor 11 Stunden schrieb micky123:

 Und der rechtschaffende waffenbesitzer nimmt diese Ungerechtigkeit dann einfach so hin, weil es ja aus seiner Sicht den "richtigen" getroffen hatte.

 

Ein Volk von Opportunisten, deshalb gewann Hitler die Wahl. Anderswo geht das Volk auf die Straße.

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vor 51 Minuten schrieb Sal-Peter:

Na und? Man muss in einem Rechtsstaat dem Delinquenten sein Verbrechen beweisen und keine Beweislastumkehr fordern. 

Im Strafprozess.

 

Im verwaltungsrechtlichen Prozess betreffend WaffG: "ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden". Im konkreten Fall ohnehin müssig da ja noch mehr vorgefallen war, was auch nicht bestritten wurde, sondern auf Verbotsirrtum plädiert wurde, was beim WaffG nie funktioniert. 

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Am 29.8.2023 um 13:57 schrieb Direwolf:

Billigend in kauf nehmen, dass die abgefeuerten Geschosse Dritte verletzten oder töten. Das XXXXXXXXX hatte keine Ahnung wo die Murmeln hinfliegen. Check.

Das können Polizisten auch. Und Unbeteiligte werden auch dabei getroffen. In die Leber. Als Notwehr geht das trotzdem durch.

https://www.abendblatt.de/region/article207656045/Polizist-schiesst-auf-17-Jaehrige-es-war-Notwehr.html

Bearbeitet von frosch
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