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IGNORED

Was tun wenn... Waffe nicht weggeschlossen werden kann und kein Berechtigter verfügbar ist und damit verbunden die Frage nach der Aufbewahrung des Notschlüssels


BlackFly

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Mal ne doofe frage die mir gerade durch den Kopf geht:
Jemand hat in seiner Wohnung einen Unfall oder anderen medizinischen Notfall und ist nicht mehr ansprechbar. Die Waffe war zu diesem Zeitpunkt nicht im Tresor (Reinigung, Trocken Training, Vorbereitung zum Transport usw.) und liegt nun offen, ggf. sogar mit Munition, neben dem bewusstlosen Besitzer.

Nun kommt die Frau oder vielleicht sogar das Kind ohne Waffenrechtliche Erlaubnis und damit ohne Zugang zum Tresor dazu und sieht Ihren Mann / den Vater bewusstlos auf den Boden liegen und die Waffe daneben. Was ist hier nun das korrekte vorgehen?

1. Das die Frau / das Kind die Waffe an sich nimmt und aufbewahrt ist es sicher nicht, zumal die Frau / das Kind bestimmt auch mit dem Mann / Vater ins Krankenhaus gehen wird.

2. Einfach liegen lassen bis irgendwann der Mann /Vater (hoffentlich) gesund aus dem Krankenhaus kommt ist sicherlich auch grundfalsch. 

3. Wenn der Nachbar eine WBK besitzt wäre sicherlich eine Möglichkeit diesen anzurufen und zu bitten die Waffe korrekt zu verwahren. Das ausfüllen einen Leihscheins ist hier dann aber auch nicht wirklich möglich, würde der Nachbar dann stress bekommen wenn am nächsten Tag jemand vom Amt kommt und bei der Kontrolle der Waffenaufbewahrung eine Waffe "zuviel" im Tresor findet?

4. Polizei anrufen und die Waffe von der abholen und verwahren lassen? Machen die sowas überhaupt?

5. Wäre es ggf. erlaubt den Code in einem Brief bzw. dem Testament niederzuschreiben und irgendwo versiegelt aufzubewahren das im Todesfall der Tresor nicht geknackt werden muss und in so einem Fall ggf. auch der Tresor geöffnet werden kann?

6. Im Fall eines Schlosses mit Notschlüssel wäre für den Todesfall auch ein Bankschließfach eine Option damit die Erben den Tresor nicht zerstören müssen, in diesem Falle würde das aber auch nicht helfen weil es zu lange dauert. Andererseits wäre dann eine ausgestellte Vollmacht für das Bankschließfach nötig und damit wäre theoretisch jederzeit wieder unberechtigten der Zugang zum Waffenschrank möglich, ich denke dies wäre auch der Fall bei einem versiegelten Testament das "unkontrolliert" geöffnet werden kann.

7. Wäre vielleicht hier eine unabhängige dritte Person die Lösung? Im Haushalt bekommt eine Person einen Schlüssel zu einer Geldkassette, die Geldkassette wird allerdings bei einer dritten Person außerhalb des Haushaltes aufbewahrt und in dieser Geldkassette liegt dann der Notschlüssel oder ein Zettel mit dem Code? Dann würde die dritte Person selber nicht an den Schlüssel kommen und die zweite Person nicht an die Geldkassette ohne das beide übereinstimmen das der Zugang nötig wäre und ein Einbrecher würde zwar vor dem Waffenschrank stehen aber der Schlüssel ist außer Reichweite bzw. würde den Schlüssel finden aber nicht wissen wozu der gehört. Aber ob das rechtlich erlaubt wäre? Die Aufbewahrung des (Not-) Schlüssels ist ja allgemein so ein Riesen Problem bei dem es glaub keine einheitliche Rechtsprechung gibt...

 

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vor 1 Minute schrieb 6/373:

Notruf absetzen und erste Hilfe Maßnahmen einleiten...

Sorry, vergessen zu erwähnen das diese beiden Schritte bereits erfolgt sind, der Notarzt da ist und die bewusstlose Person in den Krankenwagen verladen wird.

Die Person ist versorgt und die Waffe liegt immer noch auf dem Küchenboden, ich dachte dies sei selbstverständlich...

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Normales Land:

Man sagt dem Rettungsdienst vielleicht noch, dass der Vater LWB ist (sofern der die Waffe gesehen hat) und räumt sie in den Schrank. Denn man dann verschließt, sofern man kann. Geht ja in dem Beispiel nicht.

Also versucht man irgendeinen LWB-Kumpel zu erreichen, der sich der Sache annimmt.
Gehört man dann zu den (in einem normalen Land maximal 10%) völlig hilflosen, ruft man die Polizei. Die wird einem vielleicht schon am Telefon sagen, dass man die Waffe halt in irgendeinen halbwegs stabilen Schrank einschließen soll, bis ein Jagd- oder Schützenkumpel erreichbar ist.


Bestes Deutschland aller Zeiten:

Man vermeidet es tunlichst die Waffe zu berühren, weil man ja keine berechtigte Person ist. Um dem Rettunsdienst einen traumatisierenden Anblick zu ersparen, stülpt man über Kurzwaffen einen Eimer, über Langwaffen legt man eine Decke oder undurchsichtige Folie.
Dann ruft man sofort die Polizei, besser noch den Kampfmittelräumdienst. Und das SEK, weil kann ja sein das ein traumatisierter Notarzt plötzlich durchdreht und die Waffen an sich reißt.
Aber egal was man macht, um eine Anzeige wegen irgendwas wird man nicht herumkommen.
Ach hätte man dem Vater doch schon vor Jahren dieses gefährliche, reaktionäre, revanchistische, chauvinistische, feindlich-negative und staatsfeindliche Hobby ausgeredet, dann hätte man das ganze Problem nicht!!!!

Bearbeitet von chief wiggum
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§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1.

beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.

als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1.

die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2.

anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a)

unbrauchbar gemacht werden oder

b)

einem Berechtigten überlassen werden,

c)

und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

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vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Das ausfüllen einen Leihscheins ist hier dann aber auch nicht wirklich möglich

 

Warum?

 

Zitat

im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht

 

Wie der Betroffene heisst, wird die Familie wohl wissen.

Das Datum vermutlich auch.

 

 

Wenn kein Nachbar oder Bekannter mit entsprechender Erlaubnis bekannt oder erreichbar ist, halt das:

 

Zitat

4. Polizei anrufen und die Waffe von der abholen und verwahren lassen? Machen die sowas überhaupt?

 

Dabei sollte man aber die richtigen Sachen sagen (z.B. unaufgeregt und sachlich erklären, warum die Waffe grade nicht ordnungsgemäß verwahrt ist und warum man sich an die Polizei wendet, ggf. vorher mit der Waffenbehörde abstimmen).

Bearbeitet von Kreppel
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-Wahrscheinlich wird es dann zu einem Riss im Raum-Zeit-Kontinuum kommen. Materie und Antimagerie werden miteinander interagieren und das Universum sich in einem Energieblitz auflösen (Verwaltungsversion).

-Polizei informieren, besser Waffenbehörde, Fall schildern und auf Kavallerie warten (wie bei Fundmunition im Wald verhalten).

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vor 4 Minuten schrieb HillbillyNRW:

wie bei Fundmunition im Wald verhalten

Beim letzten mal (WKII MG Gurt) war die Polizei da sehr entspannt. Die haben am Telefon gesagt, dass ich die erst mal in in einen Eimer packen und in der Hütte einschließen soll und sie sie dann bei Gelegenheit abholen. Die Gelegenheit war 2 Tage später.

 

 

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...um das Szenario mal weiter zu spinnen. LWBler bekommt Herzkasper und wird eingeliefert ins radikalislamische äh friedliche St.Aisha Krankenhaus in Bombenlegerhausen. Waffen befinden sich alle im Trösor, ABER Schlüssel zum Tresor befindet sich an einer Kette um den Hals des Gekasperten. ...und Krankenpfleger Achmett Schachbrett weiß, wie son Schlüssel aussieht, was da für seine Brüda zu holen ist UND weiß auch aus der Krankenakte wo das Haus wohnt....

 

(Szenario kann man variieren mit Anhängern diversester Anhänger radikaler Eingebungen, z.b. vorvorletzte Göneration, oder so)

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Mir kommen diese ganzen Gedankenspiele vor, wie die Fragen in der Gewissensprüfung zur Wehrpflichtverweigerung in den 80ern

“Ühre Schwesta wird von 5 pösen Puben umringt, die was von ihrer Katze wollen. Sie haben zufällig eine schussbereite M109 Panzerhaubitze in ührer Hosentasche...

 

ähh, nee! Echt nicht!

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vor 10 Minuten schrieb Andor:

Beim letzten mal (WKII MG Gurt) war die Polizei da sehr entspannt. Die haben am Telefon gesagt, dass ich die erst mal in in einen Eimer packen und in der Hütte einschließen soll und sie sie dann bei Gelegenheit abholen. Die Gelegenheit war 2 Tage später.

 

 

Was soll auch sonst sein.

Genau, alles entspannt sehen!

Mein Reden.

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vor 2 Stunden schrieb Mittelalter:

Wird wie jeder Einbruch behandelt, zahlt im Idealfall die Hausrat 

Nope. Einbruchdiebstahl ist i. d. R. versichert. Wenn der Achmedlachned die Schlüssel an sich nimmt, die Brüder das Haus leer räumen und danach die Schlüssel wieder beim Patienten landen, ist der "Ausgeraubte" in der Beweispflicht.

Bei der HR ist darauf zu achten, dass auch der sog. Einfache Diebstahl mitversichert ist. 

Sowas bekommst du bei dem Makler deines Vertrauens, aber eher nicht im billigbillibinternet

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vor 5 Stunden schrieb Raiden:

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

[...]

Sinn und Unsinn dieser Vorschriften mal beseite gelassen, würde mich interessieren, wie hier der Zusammenhang zu §51 hergestellt wird:

 

Zitat

§ 51 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [...] eine [...] Schusswaffe [...] erwirbt, besitzt, [...]

Da steht "von einem Jahr bis ...", das eine Jahr wäre also die Mindeststrafe, de jure, sobald man die Waffe in die Hand nimmt. Andere Meinung(en)?

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vor 9 Minuten schrieb Kreppel:

 

Stichwort "Aneignungsabsicht"?

 

[...] Startbeitrag [...]

Und was willst du mir damit jetzt sagen? Wo wird im WaffG auf die "Aneignungsabsicht" abgestellt? Wo genau ist im Startbeitrag - sobald ich die Waffe vom Boden aufnehme und (ohne "Aneignungsabsicht") in den Besitz nehme, um sie (vorübergehend) zu sichern - der Unterschied zu §51 zu sehen?

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vor 14 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Wo genau ist im Startbeitrag - sobald ich die Waffe vom Boden aufnehme und (ohne "Aneignungsabsicht") in den Besitz nehme, um sie (vorübergehend) zu sichern - der Unterschied zu §51 zu sehen?

 

In der (nicht vorhandenen) Aneignungsabsicht.

 

Wie Du ja selber schreibst, diskutiert der Threadstarter über eine vorübergehende Sicherung, nicht um ein dauerhaftes (illegales) Behaltenwollen.

 

vor 14 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Wo wird im WaffG auf die "Aneignungsabsicht" abgestellt?

 

Das wird es von Polizei, Waffenbehörde und im Zweifelsfall dem Gericht, um eben zwischen §37c (wo dem braven findenen Sichersteller ja eine Auflage zum Melden gemacht wird) und §51 (wo dem bösen illegalen Behalter, der sich nicht an die Auflagen des §37c hält, auf die Finger geklopft wird) zu differenzieren.

 

Kann man verstehen, wenn man will.

Bearbeitet von Kreppel
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vor 6 Stunden schrieb HillbillyNRW:

Mir kommen diese ganzen Gedankenspiele vor, wie die Fragen in der Gewissensprüfung zur Wehrpflichtverweigerung in den 80ern

“Ühre Schwesta wird von 5 pösen Puben umringt, die was von ihrer Katze wollen. Sie haben zufällig eine schussbereite M109 Panzerhaubitze in ührer Hosentasche...

 

Schlimmer.

 

Damals--allerdings in den 80ern kaum noch--war das vielleicht teilweise böswillig, aber teilweise auch die Unbeholfenheit von Leuten, die irgendwie eine Abfrage der Motive von Verweigerern konstruieren mussten, ohne dazu ihrer Ausbildung oder ihrem Wissen nach irgendwie befähigt zu sein. Ich unterstelle einmal, das es bestenfalls seltener Zufall war, wenn von Leuten, die so einen Prüfungsauschuss machen sollten, auch nur einer irgend ein grundlegendes Werk der Moralphilosophie gelesen hatte.

 

Im vorliegenden Fall ist es eher so, als ob die Verweigerer selber sich mich ähnlich blöden Fragen beschäftigt hätten, ohne zu den offensichtlichen Antworten zu kommen.

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vor 9 Stunden schrieb Raiden:

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann

1.die Waffen oder Munition sicherstellen oder

2.anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

a)unbrauchbar gemacht werden oder

b)einem Berechtigten überlassen werden,

c)und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Ich denke der Rot markierte Bereich ist ziemlich genau die Antwort auf meine Frage. Es wird eine Waffe und/oder Munition in Besitz genommen nachdem der Waffenbesitzer gestorben ist oder man die Waffe und/oder Munition auf dem Küchenboden neben dem verletzten Waffenbesitzer gefunden hat. Damit wäre also das verräumen im abschließbaren Kleiderschrank und Anruf bei der Waffenbehörde der korrekte Weg. Anruf bei der Polizei ist ggf. auch nicht falsch (vor allem wenn dies Freitag Nachmittags passiert und die Waffenbehörde Feiertagsbedingt dann erst wieder in 8 Tagen öffnet) vorallem falls kein geeigneter abschließbarer Schrank vorhanden sein sollte und die Wohnung von mehreren Menschen bewohnt wird, mehr als das die auf die Waffenbehörde verweisen kann eigentlich nicht passieren. Und falls die Erkrankung länger dauern sollte wird die Waffenbehörde vermutlich auch entscheiden die Waffen sicherstellen zu lassen (blaue Markierung), dies dann entweder durch Amtshilfe der Polizei oder nach §12 (5) sogar durch den Finder direkt auf die Behörde bringen lassen

 

vor 3 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Sinn und Unsinn dieser Vorschriften mal beseite gelassen, würde mich interessieren, wie hier der Zusammenhang zu §51 hergestellt wird:

 

Da steht "von einem Jahr bis ...", das eine Jahr wäre also die Mindeststrafe, de jure, sobald man die Waffe in die Hand nimmt. Andere Meinung(en)?

Ich kann noch eine andere Meinung dazu beisteuern. Wenn ich mir den §51 anschaue dann ist dort die Rede von Waffen nach §2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, und dabei handelt es sich um Vollautomaten und zu kurze VRF also verbotenen Waffen und damit ist kein direkter Zusammenhang nach §37c und §51 herzustellen

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