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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


zickzack

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vor 20 Minuten schrieb rwlturtle:

 

Ich habe in diesem Forum schon vor 1 oder 2 Jahren meine Verschwörungstheorie geäussert, daß jeder, der nicht "aktuell und anständig" geimpft sei, psychisch krank und zumindest selbstgefährdend sei. Endlich mal eine Verschwörungstheorie von mir mit richtig langer Halbwertszeit.

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vor 6 Stunden schrieb Josef Maier:

Ich habe in diesem Forum schon vor 1 oder 2 Jahren meine Verschwörungstheorie geäussert, daß jeder, der nicht "aktuell und anständig" geimpft sei, psychisch krank und zumindest selbstgefährdend sei. Endlich mal eine Verschwörungstheorie von mir mit richtig langer Halbwertszeit.

 

Ich denke jemand der ohne Not eine nicht zugelassene Gen Therapie wie die Covid "Impfung" beginnt könnte als psychisch krank klassifiziert werden: Virus Verfolgungswahn oder so ähnlich.

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Wurde mir zugespielt. Kann nicht sagen, ob das authentisch ist, klingt aber sehr nach Copy&Paste aus dem Gesetzentwurf:

 

Zitat

Die Rückkehr des Anscheinswaffen-Paragraphen:

“Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für Einstufungen kriegswaffenähnlicher Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1. entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsverpflichtet sind Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. “

“16. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.6.3 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt: „.1.7 1. kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind, sofern das äußere Erscheinungsbild, insbesondere durch die wesentlichen Waffenteile, den zur Kriegsführung bestimmten Waffen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)) gleicht: a) halbautomatische Nachbauten dieser zur Kriegsführung bestimmten Waffen oder b) sonstige halbautomatische Langwaffen und aus diesen umgebaute Feuerwaffen...“

 

Überprüfung von WBK-Inhabern und Antragstellern

“§ 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.“

§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen: 1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes, 2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung, 3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde, 4. des Zollkriminalamts, 5. des für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsamts sowie 6. der Gesundheitsämter, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“ 6. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.“

 

Schnupper-Schiessen und ähnliche Schießstand-Benutzung von Nicht-WBK-Inhabern:

Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit: 1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, 2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen, a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) handelt oder b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.

Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“

 

Altbesitz von kriegsähnlichen Schußwaffen:

„Dem § 58 werden nach Absatz 23 folgende Absätze 24 bis 27 angefügt: „(24) Hat jemand am [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] eine Feuerwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Feuerwaffe nicht wirksam, wenn bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes plus 12 Monate] mindestens 10 Prozent der sichtbaren Oberfläche der Feuerwaffe neonfarben markiert werden, er die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.“

 

Dazu die Begründung des BMI für die neuen Regelungen:

„Außerdem wird durch eine Änderung in § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG neben dem Führen auch der Erwerb und der Besitz einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen an das Innehaben eines Kleinen Waffenscheines geknüpft; selbiges gilt auch für Armbrüste. Um eine Kriminalisierung bestimmter bislang legaler Verhaltensweisen zu vermeiden, werden Altfall- und Übergangsregelungen in § 58 Absatz 25 bis 27 eingeführt. Durch das Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Schusswaffen soll das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential verringert werden. Diese Waffen wirken besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche für Amoktaten eine hohe Relevanz aufweisen. Die Amoktaten von Utoya, Norwegen sowie Christchurch, Neuseeland, wurden mit solchen Waffen verübt. Wegen der Manifeste der Täter im Internet ist eine Nachahmung nicht auszuschließen. Weiterhin wird durch die Einführung des § 27 Absatz 2a WaffG das Schießen auf ortsfesten Schießstätten mit erlaubnispflichtigen Waffen für Jedermann reglementiert, um den Gefahren, die mit dem uneingeschränkten Gebrauch von Schusswaffen einhergehen, Rechnung zu tragen.“

„Ferner wird eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt. Außerdem wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, verpflichtend. Hierdurch soll die Erkenntnislage der Waffenbehörden noch weiter verbessert werden. Diesem Zweck dient auch die Änderung des § 4 Absatz 5 des Waffengesetzes, wonach die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers und Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erleichtert wird. Darüber hinaus werden die Wohlverhaltensfristen in § 5 um jeweils fünf Jahre erhöht, wodurch die Entwaffnung von Extremisten durch - 14 - Bearbeitungsstand: 20.09.2022 11:27 die Übermittlung verwertbarer Daten durch die Verfassungsschutz- an die Waffenbehörden verbessert wird...“

 

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vor 56 Minuten schrieb switty:

Diese Waffen wirken besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche für Amoktaten eine hohe Relevanz aufweisen. Die Amoktaten von Utoya, Norwegen sowie Christchurch, Neuseeland, wurden mit solchen Waffen verübt. Wegen der Manifeste der Täter

@karlyman und du warst der Meinung, es gibt keine Deliktrelevanz.... Da siehst du mal... Weltweit passieren schlimme Dinge mit den bösen Halbautomaten... 🤮

 

Mal davon abgesehen: schlimmer als Neonfarben (die hat @Fussel_Dussel ja schon vor drei Wochen angekündigt) wäre noch das Verbot von Gastschützen... 

Wie soll da noch Nachwuchs kommen? Muss der dann früh aufs Amt und sich eine neue aktuelle Bestätigung ausstellen lassen, um dann abends schießen zu gehen? 

Ein Wahnsinn 

Bearbeitet von Mittelalter
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vor 2 Stunden schrieb switty:

Kann nicht sagen, ob das authentisch ist,

 

Es paßt recht gut zu den Aktivitäten von Politik und Medien der letzten Wochen und Monate.

  • halbautomatische Waffen - Äußerungen Innenministerin
  • Schnupperschießen - Report Mainz
  • SRS-Waffen - Initiative Innenministerkonferen

 

Dazu Anleihen aus dem letztjährigen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen.

Bearbeitet von Elo
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vor 9 Minuten schrieb Mittelalter:

Wie das alles Hand in Hand geht Erschreckend!!! 

Wirklich? Erschreckend? 

So oder so ähnlich:

 

Grünling1, 2 und 3 in Berlin rufen die entsprechenden Buddies in den Sendeanstalten an "Hey Sören, du weißt doch um die Waffenproblematik und dass wir da in einem Jahr was machen werden. Wie Grund? Da finden wir sicher was, notfalls basteln wirs zurecht, du weißt ja wie es läuft. 

Könntet ihr da so in etwa 6 bis 8 Monaten mal einen Beitrag bringen? Ja? Toll! Die Eckpunkte schick ich dir dann morgen durch."

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vor 40 Minuten schrieb Raiden:

Wie soll man denn nachweisen, dass man nicht mit einem Waffenverbot belegt ist? Beweislastumkehr anyone?

 

Die Frage lautet nicht Wie, sondern Warum. --> um den Nachwuchs auszutrocknen. Das beantwortet auch das Wie --> gar nicht, musst ja nicht schießen gehen.

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Quote

Dazu die Begründung des BMI für die neuen Regelungen:

...

Durch das Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Schusswaffen soll das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential verringert werden. Diese Waffen wirken besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche für Amoktaten eine hohe Relevanz aufweisen. Die Amoktaten von Utoya, Norwegen sowie Christchurch, Neuseeland, wurden mit solchen Waffen verübt.

 

Aha, also keine Deliktrelevanz in Deutschland. Damit wäre eine solche Gesetzesänderung in einem Rechtsstaat schobn mal nicht mehr möglich. Mit dieser Argumentation dürfte allerdings die Bundeswehr und die Polizei keine Feuerwaffen mehr in die Hände bekommen, dank millionenfacher internationaler Deliktrelevanz!

 

 

Quote

Weiterhin wird durch die Einführung des § 27 Absatz 2a WaffG das Schießen auf ortsfesten Schießstätten mit erlaubnispflichtigen Waffen für Jedermann reglementiert, um den Gefahren, die mit dem uneingeschränkten Gebrauch von Schusswaffen einhergehen, Rechnung zu tragen.“

 

Das Schiessen auf dem Schiesstand unter kontrollierten Bedingungen beseitigt diese Gefahr nehazu komplett. Ist der Verfasser wirklich so dumm oder tut er nur so?

 

Quote

„Ferner wird eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt. Außerdem wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, verpflichtend. Hierdurch soll die Erkenntnislage der Waffenbehörden noch weiter verbessert werden.

 

Wie ich bereits geschrieben hatte: Dies wird, zusammen mit dem faktischen Gästeverbot, aus Schützenvereinen "Geheimbünde" machen, hinter deren Mauern "geheime" und "obskure" Praktiken durchgeführt werden. Damit wird die Hetze gegen Sportschützen in Zukunft leichter und generell wird der Nachwuchs an neuen Schützen effektiv unterbunden.

 

Quote

„Dem § 58 werden nach Absatz 23 folgende Absätze 24 bis 27 angefügt: „(24) Hat jemand am [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] eine Feuerwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Feuerwaffe nicht wirksam, wenn bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes plus 12 Monate] mindestens 10 Prozent der sichtbaren Oberfläche der Feuerwaffe neonfarben markiert werden, er die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.“

 

Was soll das werden? Neoprenüberzug über den Schaft? Ich gehe mal davon aus, dass Anträge nach § 40 nur auf dem Papier stehen und von Behörden und Gerichten sowieso immer negativ beschieden werden.

 

Naja, Deutschland hat sowieso fertig. Mit dieser Regierung wird das nur nochmals etwas beschleunigt.

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Ziemlich abgefahrener Shit, was die da plant. Hat ja auch ganz schön viel mit "Extremisten entwaffnen" zu tun. Aber wegen der Kriegswaffenthematik: ganz so effektiv, wie sich Nancy das vorstellt, wird es m.E. nicht. Es gibt immerhin das Urteil des VGH Hessen, der die Eigenschaften einer Kriegswaffe definiert. Daher haben wir ja auch viele BKA Feststellungsbescheide zum §6 AWaffV und eine gängige Verwaltungspraxis. Das AR-15 wird mit der Regelung jedenfalls nicht ausgerottet, allenfalls müssen die Vorderschäfte geschlossen werden. Die 9mm ARs sind eh schon so ausgestattet. Was das ganze bringen soll, k.a., aber Ideologen nach Sinnhaftigkeit zu fragen ist genauso, als ob man Putin fragt, warum er die Ukraine in Schutt und Asche legt. Spannender ist die Frage, ob jetzt jeder ein Foto seiner Waffe zum BKA schicken muss, um einen Feststellungsbescheid zu bekommen. Kostenpunkt: ~230 Euronen pro Waffe.

 

If you can't ban it, tax it!

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Am Ende des Tages war es ja einigermaßen klar, dass die Moralweltmeister sich früher oder später das Waffengesetz nochmal intensiv vornehmen. Ich glaube auch, dass die Reichsbürger-Aktion völlig irrelevant ist für das Vorhaben. Es wird ja auch nur halbherzig versucht dort irgendwie "Relevanz" in Sachen RB reinzubringen. Natürlich werden wir in Deutschland auf den Trend von Kanada & Co. aufspringen. Und wenn es jetzt nicht klappt, dann wird es in einigen Monaten/Jahren nochmal versucht. Solange bis es dann passt. Spannend ist allerdings, dass insbesondere Osteuropa ja in Sachen Waffen und Waffenrecht gerade einen vollkommen anderen Weg geht.

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vor 1 Minute schrieb switty:

Ziemlich abgefahrener Shit, was die da plant. Hat ja auch ganz schön viel mit "Extremisten entwaffnen" zu tun. Aber wegen der Kriegswaffenthematik: ganz so effektiv, wie sich Nancy das vorstellt, wird es m.E. nicht. Es gibt immerhin das Urteil des VGH Hessen, der die Eigenschaften einer Kriegswaffe definiert. Daher haben wir ja auch viele BKA Feststellungsbescheide zum §6 AWaffV und eine gängige Verwaltungspraxis

 

Gesetze müssen bestimmten Anforderungen entsprechen - z.b. dem "Willkürverbot". Das heißt man kann nicht jeden Tag ein Gesetz ändern nur weil man das so will. Z.B. eine Einfärbung hat ganz klar keinen effektiven Nutzen und kann nicht logisch begründet werden. Außerdem würde das bedeuten, dass die Politik zuvor jahrelang Kriegswaffen aktiv erlaubt hat!  

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Spannend ist auch die Umschreibung von "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" in "Anhaltspunkte vorliegen". Das öffnet Tür und Tor für das Denunziantentum. Einfach den unangenehmen Schützenkollegen anschwärzen, er hätte psychische Probleme oder sei Reichsbürger, schon reicht das für den Verlust der Zuverlässigkeit 🤡

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