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IGNORED

Luftgewehr korrekt lagern.


steven

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Am 17.1.2021 um 13:07 schrieb pulvernase:

Räume sind per Definition keine Behältnisse.

 

Diabolos sind genauso wenig Munition wie Rundkugeln für Vorderlader - das steht aber auch so im Waffengesetz. Insofern ist eine getrennte Lagerung sowieso hinfällig.

 

Und für andere freie Waffen und Munition gilt: Getrenne Aufbewahrung = verschiedene Behältnisse. Nicht verschiedene Aufbewahrungsbehältnisse. Ganz überspitzt: In einem abschließbaren Schrank eine Schachtel mit einer Schreckschusspistole und lose darin liegender Munition ist verboten. Wenn die Munition in einer Plastiktüte, einer Schachtel oder einem Magazin ist, dann ist es in Ordnung. Genauso wie lose in dem abschließbaren Schrank herumliegende Munition, wenn die Waffe dazu in einer Pappschachtel liegt.

 

Nach Logik brauchen wir in dem Gesetz nicht zu suchen, das ist uns allen hier klar.

 

Mööp. Bitte Mal eine Quellenangabe des WaffG oder einer der tausend Verwaltungsvorschriften wo etwas von "getrennten BEHÄLTNISSEN" steht.

 

"Getrennt von der Waffe" heisst nämlich erstmal nur "nicht IN der Waffe". Somit darf beides nebeneinander liegen. Punkt.

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Am 17.1.2021 um 04:53 schrieb WOF:

Nein es muss mindestens in ein verschloßenes Behältnis.

Eine Tasche für nen 10er mit Schlösschen von einem Poesiealbum geht aber auch.

Wozu das Schlösschen? In diesem Fall wird doch ein "verschlossenes" Behältnis gefordert. Das leistet auch z.B. ein Reißverschluss. Mit einem Schloss wäre es ein "abgeschlossenes" Behältnis. Sprachlich scheint mir das eindeutig. Ein Zip-Loc-Beutel im Kühlschrank ist verschlossen, wenn der Verschluss zugemacht ist, was sinnig das Austrocknen verhindert. Abgeschlossen ist der Kühlschrank bei einer Zwangsdiät.

 

Wenn die Verwaltungen oder die Gerichte das anders sehen, wo kommt das denn bei eigentlich klarer Wortwahl des Gesetzgebers her? Irgendwelche Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen, die die Wortwahl umgebogen haben?

 

Der Logik meiner Interpretation würde entsprechen, dass in 13(2) in den Absätzen in steigender Reihenfolge höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. 13(2) Abs. 1 verlangt ein "verschlossenes Behältnis", während Abs. 2 ein "Schwenkriegelschloss oder eine gleichwertige Verschlussvorrichtung", also ein anderes Schloss minimaler Sicherheit, fordert. Danach geht's mit stabileren Behältern weiter. Das würde doch nahelegen, dass Abs. 1 gerade kein Schloss, auch nicht die billigste und unsicherste Bauart, fordert.

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  • 10 Monate später...
Am 19.2.2021 um 01:07 schrieb callahan44er:

Jeder Dritte kann sich einfach selbst ein LG kaufen. Echte Schusswaffen hingegen nicht. Also schwaches Argument. 

Leider ist es aber so. Eine Lupi darf ja auch nicht geführt werden.......Höllengerät!

 

Kannst du mir ein Beispiel nennen, wann DU eine Waffe in der Öffentlichkeit führen möchtest?

So etwas klingt für mich immer erst mal nach Geltungsdrang, als nach praktischem Nutzen.

Aber ich lass mich ja gerne von dir überzeugen, dass es da Situationen gibt, in denen es durchaus Sinn macht.

 

Ich habe mir ein Haus gekauft, beim Aufräumen fiel mir dann ein Luftgewehr (El Gamo Gamo68 Cal. .177) Buchstäblich in die Hände. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich sie verschlossen aufbewahren,

ein Abschließbarer Schrank reicht hierfür aus. Kann ich die "Munition" in der gleichen Schublade aufbewahren? Ich will das Gesetzt gar nicht ausnutzen, oder so verbiegen, dass es für mich passt, ich möchte es nur richtig machen.

Wenn ich es richtig verstanden habe zählt Luftgewehr Munition nicht als Munition die separat aufbewahrt werden muss.

 

MfG

Klaus

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Am 10.6.2022 um 11:37 schrieb keller.klaus:

Ich habe mir ein Haus gekauft, beim Aufräumen fiel mir dann ein Luftgewehr (El Gamo Gamo68 Cal. .177) Buchstäblich in die Hände. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich sie verschlossen aufbewahren,

ein Abschließbarer Schrank reicht hierfür aus.

 

Ja in einem verschlossenen Behältnis. Anderenfalls begehst du eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr 7a

 

Am 10.6.2022 um 11:37 schrieb keller.klaus:

 

 

 

Kann ich die "Munition" in der gleichen Schublade aufbewahren?

 

Geschosse für Luftgewehre sind keine Munition und müssen daher nicht nach §36 WaffG / 13 AwaffV aufbewahrt werden.

 

 

Bearbeitet von ASE
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