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IGNORED

Luftgewehr korrekt lagern.


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Raiden:

Von einem Juraforum erwarte ich mir eigentlich schon eine gewisse Expertise..

"Jura" - helft mir doch mal bitte, hat das nicht der Erdgeschichte zu tun. Ich bin der Meinung das mal in Erdkunde gehört zu haben.

Geschrieben
Am 17.1.2021 um 13:07 schrieb pulvernase:

Räume sind per Definition keine Behältnisse.

 

Diabolos sind genauso wenig Munition wie Rundkugeln für Vorderlader - das steht aber auch so im Waffengesetz. Insofern ist eine getrennte Lagerung sowieso hinfällig.

 

Und für andere freie Waffen und Munition gilt: Getrenne Aufbewahrung = verschiedene Behältnisse. Nicht verschiedene Aufbewahrungsbehältnisse. Ganz überspitzt: In einem abschließbaren Schrank eine Schachtel mit einer Schreckschusspistole und lose darin liegender Munition ist verboten. Wenn die Munition in einer Plastiktüte, einer Schachtel oder einem Magazin ist, dann ist es in Ordnung. Genauso wie lose in dem abschließbaren Schrank herumliegende Munition, wenn die Waffe dazu in einer Pappschachtel liegt.

 

Nach Logik brauchen wir in dem Gesetz nicht zu suchen, das ist uns allen hier klar.

 

Mööp. Bitte Mal eine Quellenangabe des WaffG oder einer der tausend Verwaltungsvorschriften wo etwas von "getrennten BEHÄLTNISSEN" steht.

 

"Getrennt von der Waffe" heisst nämlich erstmal nur "nicht IN der Waffe". Somit darf beides nebeneinander liegen. Punkt.

Geschrieben
Am 17.1.2021 um 04:53 schrieb WOF:

Nein es muss mindestens in ein verschloßenes Behältnis.

Eine Tasche für nen 10er mit Schlösschen von einem Poesiealbum geht aber auch.

Wozu das Schlösschen? In diesem Fall wird doch ein "verschlossenes" Behältnis gefordert. Das leistet auch z.B. ein Reißverschluss. Mit einem Schloss wäre es ein "abgeschlossenes" Behältnis. Sprachlich scheint mir das eindeutig. Ein Zip-Loc-Beutel im Kühlschrank ist verschlossen, wenn der Verschluss zugemacht ist, was sinnig das Austrocknen verhindert. Abgeschlossen ist der Kühlschrank bei einer Zwangsdiät.

 

Wenn die Verwaltungen oder die Gerichte das anders sehen, wo kommt das denn bei eigentlich klarer Wortwahl des Gesetzgebers her? Irgendwelche Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen, die die Wortwahl umgebogen haben?

 

Der Logik meiner Interpretation würde entsprechen, dass in 13(2) in den Absätzen in steigender Reihenfolge höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. 13(2) Abs. 1 verlangt ein "verschlossenes Behältnis", während Abs. 2 ein "Schwenkriegelschloss oder eine gleichwertige Verschlussvorrichtung", also ein anderes Schloss minimaler Sicherheit, fordert. Danach geht's mit stabileren Behältern weiter. Das würde doch nahelegen, dass Abs. 1 gerade kein Schloss, auch nicht die billigste und unsicherste Bauart, fordert.

Geschrieben

Die alte Norm war "geschlossenes Behältnis". Das wurde in

"verschlossenes Behältnis" geändert. Seit dem ist ein Schloß

(oder Straps oder Klebeband o.ä.) erforderlich. So steht es

auch in der Gesetzesbegründung.

 

  • 10 Monate später...
Geschrieben
Am 19.2.2021 um 01:07 schrieb callahan44er:

Jeder Dritte kann sich einfach selbst ein LG kaufen. Echte Schusswaffen hingegen nicht. Also schwaches Argument. 

Leider ist es aber so. Eine Lupi darf ja auch nicht geführt werden.......Höllengerät!

 

Kannst du mir ein Beispiel nennen, wann DU eine Waffe in der Öffentlichkeit führen möchtest?

So etwas klingt für mich immer erst mal nach Geltungsdrang, als nach praktischem Nutzen.

Aber ich lass mich ja gerne von dir überzeugen, dass es da Situationen gibt, in denen es durchaus Sinn macht.

 

Ich habe mir ein Haus gekauft, beim Aufräumen fiel mir dann ein Luftgewehr (El Gamo Gamo68 Cal. .177) Buchstäblich in die Hände. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich sie verschlossen aufbewahren,

ein Abschließbarer Schrank reicht hierfür aus. Kann ich die "Munition" in der gleichen Schublade aufbewahren? Ich will das Gesetzt gar nicht ausnutzen, oder so verbiegen, dass es für mich passt, ich möchte es nur richtig machen.

Wenn ich es richtig verstanden habe zählt Luftgewehr Munition nicht als Munition die separat aufbewahrt werden muss.

 

MfG

Klaus

Geschrieben (bearbeitet)
Am 10.6.2022 um 11:37 schrieb keller.klaus:

Ich habe mir ein Haus gekauft, beim Aufräumen fiel mir dann ein Luftgewehr (El Gamo Gamo68 Cal. .177) Buchstäblich in die Hände. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich sie verschlossen aufbewahren,

ein Abschließbarer Schrank reicht hierfür aus.

 

Ja in einem verschlossenen Behältnis. Anderenfalls begehst du eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr 7a

 

Am 10.6.2022 um 11:37 schrieb keller.klaus:

 

 

 

Kann ich die "Munition" in der gleichen Schublade aufbewahren?

 

Geschosse für Luftgewehre sind keine Munition und müssen daher nicht nach §36 WaffG / 13 AwaffV aufbewahrt werden.

 

 

Bearbeitet von ASE
  • 2 Jahre später...
Geschrieben

Ein Luftgewehr mit F-Zeichen gilt in Deutschland als erlaubnisfreies Waffe, sofern es eine maximale Energie von 7,5 Joule nicht überschreitet. Laut dem Waffengesetz (§ 36 WaffG) müssen solche Waffen jedoch sicher aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung sollte in einem verschlossenen Behältnis erfolgen, beispielsweise in einem Waffenschrank, der den technischen Anforderungen an die Aufbewahrung entspricht. Dies dient dazu, unbefugten Zugriff zu verhindern. Zusätzlich sollten auch alle dazugehörigen Munition sicher und getrennt aufbewahrt werden. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Aufbewahrungsmodalitäten sorgfältig zu beachten, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Geschrieben

Natürlich beachten:

 

Diabolos/Geschosse dürfen sich nicht im Lauf / "Geschosslager" des Luftgewehrs befinden, hier sind die dann doch waffenrechtlich relevant.

Ansonsten Aufbewahrung beliebig.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb PCP-Joe:

Die Aufbewahrung sollte  muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen, b

 

Obacht, das ging im troubel um die Schrankklassen 2017 meist unter: 
 

Zitat

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
.....
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

Die Strafvorschrift erfasst auch erlaubnisfreie Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände wie Luftgewehre, Vorderlader, Armbrüste. Diese müssen auch verschlossen aufbewahrt werden.

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Moiner:

Ich frage mich eher, warum hier ohne erneuten Anstoß auf einen 2 Jahre und 5 Monate alten Thread geantwortet wird.

 

vor 12 Stunden schrieb PCP-Joe:

Ein Luftgewehr [...] rechtlichen Problemen vorzubeugen.

 

 

Neumitglied, erstes Post auf ein zwei Jahre altes Thema, der Text ist nicht frei geschrieben - probiert hier jemand aus, ob sich ne KI selbständig in Foren anmelden kann und dort den Turing-Test besteht?

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Moiner:


Ändert trotzdem nichts an meiner berechtigten Frage.

Oft einmal findet man beim Schmökern in den Tiefen des Forums ein Thema, auf welches man eine Antwort weiß... und um zu helfen wird geantwortet.*

Nur wird nicht immer auf das Erstellungsdatum geschaut.

Ist das ok, für Dich?

so what


*ich finde es z.B. interessant, was zum Thema Luftdruckwaffe hier geschrieben wurde. Hätte ich aber bestimmt so nie gefunden...

Geschrieben

Nun ja, letztens bei einem Vereinskamerad passiert.

Er wohnt alleine in einem kleinen Einfamilienhaus, Kontrolleur kommen zu ihm und sein Luftgewehr-Koffer mit Inhalt steht im Raum wo auch sein Tresor steht.

Da am LG-Koffer kein Schloss dran bez. abgeschlossen war hat die Behörde Ihm seine WBK aberkannt/Widerrufen und er durfte seine „scharfen“ Waffen verkaufen.

 

Bin bald vom Glauben abgefallen als ich das gehört hab, von daher schadet so eine Erinnerung aus der Versenkung absolut nicht :pro:

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb gipflzipfla:

Ist das ok, für Dich?

*ich finde es z.B. interessant, was zum Thema Luftdruckwaffe hier geschrieben wurde. Hätte ich aber bestimmt so nie gefunden...


Fair enough.

Geschrieben
1 hour ago, KaySven said:

Nun ja, letztens bei einem Vereinskamerad passiert.

Er wohnt alleine in einem kleinen Einfamilienhaus, Kontrolleur kommen zu ihm und sein Luftgewehr-Koffer mit Inhalt steht im Raum wo auch sein Tresor steht.

Da am LG-Koffer kein Schloss dran bez. abgeschlossen war hat die Behörde Ihm seine WBK aberkannt/Widerrufen und er durfte seine „scharfen“ Waffen verkaufen.

 

War das eine Hausdurchsuchung, oder warum haben die Kontrolleure den Luftgewehr Koffer inspiziert?

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