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IGNORED

Melden macht frei: Magazinanmeldungen und Formulare dazu


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Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Könnte doch sein, der-/diejenige hat gar keine Lust, die noch anzumelden. Also wird das Verbot doch rückwirkend wirksam.

 

Da denkt man, das war jetzt aber schon ziemlich over the top, aber es wird doch immer noch besser. 

 

Weiter so!

 

Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Könnte doch sein, der-/diejenige hat gar keine Lust, die noch anzumelden. Also wird das Verbot doch rückwirkend wirksam...

 

 

Au weia, jetzt wird die Argumentation aber deftig...

 

Geschrieben (bearbeitet)

Lassen wir doch mal die Anwälte zu Wort kommen - und da besonders diejenigen vom Forum Waffenrecht, dass sich zur Frage Anmeldung + Aufbewahrung großer Altmagazine aktuell so äußert (entscheidender Passus rot durch mich hervorgehoben):

Zitat

Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?

Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Und was ist mit später erworbenen Magazinen?

Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gem. § 13 AWaffV.

Also müssen die angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiterverwendet werden können. Wenn ich ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für den Schießsport lade, kann ich das Magazin für Selbstladebüchsen weiter nutzen. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen.

FWR - das neue Waffenrecht: Fragen und Antworten

 

Durch die Anmeldung hat man also -laut FWR - unmittelbar erhebliche Vorteile:

  • Man besitzt keine verbotenen Gegenstände mehr und
  • man braucht auch nicht mehr im Waffenschrank 0 oder I aufbewahren
  • man darf die Magazine als Jäger weiternutzen: unblockiert mit 3 Schuss geladen (HA-LW) oder mit 20 Schuss geladen (KW)
  • man darf die Magazine als Sportschütze weiternutzen: ggf. blockiert mit 10 Schuss geladen

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Schwarzwälder:
  • Man besitzt keine verbotenen Gegenstände mehr und
  • man braucht auch nicht mehr im Waffenschrank 0 oder I aufbewahren

Wie willst du verhindern, dass deine Magazine ausm Kellerregal nicht von Kindern auf den Spielplatz zum spielen genommen werden?
Wenn die für dich erlaubten verbotenen gegenstände in xyz-Hand gelangen, wegen deiner Aufbewahrung, verlierst du die "Zuverlässigkeit"?

 

.... so manche Konsequenzen denkst du einfach nicht zuende. Melden macht dich nicht frei!

Geschrieben

Von der GRA kam passend zu diesem Thema gerade ein Newsletter.

https://german-rifle-association.de/degunban-kaum-ausnahmen-magazinverbot/

 

Zwei Zitate daraus:

 

Zitat

1. „Echter Altbesitz“ mit Erwerb vor dem 13.06.2017

Ab 1. September 2020 habt Ihr ein Jahr lang Zeit, Euren Altbesitz bei Eurer Waffenbehörde an „großen“ Magazinen anzumelden. Sofern die Sachbearbeiter das Gesetz richtig anwenden, dürfte es zu keinen Problemen kommen. Ihr braucht für die Anmeldung keinen Grund und keinen Kaufbeleg einreichen. Ihr braucht die Magazine auch nicht besonders aufzubewahren. Diese Magazine sind nicht verboten.

Unser Tipp: frühzeitig (ab 01.09.2020) anmelden

 

Zitat

2. „Neuer Altbesitz“ mit Erwerb vom 14.06.2017 bis 31.08.2020

Diese „großen“ Magazine dürfen nur behalten werden, wenn ein Antrag nach § 40 Absatz 4 auf Ausnahme vom Verbot bewilligt wird. Auf der BKA-Seite wurde hierzu ein Antragsformular eingerichtet. Bei diesem Antrag muss man Gründe, Kaufbelege, Aufbewahrung und vieles mehr nachweisen.

Unser Tipp: bis August 2021 mit dem Antrag warten

 

Die GRA ist für mich letztendlich die einzige verbliebene Quelle rund um die Waffen.

Geschrieben

Alfred, sei mir bitte nicht Böse, wenn ich Dir die Frage vorweg nehme.

Diese hätte durchaus aus Deiner Feder stammen können.

 

BTT

In der Magazinliste steht in einer Spalte die Überschrift: Kleinstes verwendbares Kaliber.


Was soll man dort eintragen. Wenn ich bei der Wahrheit bleiben will, muss ich zwangsläufig alle meine 9mm Magazine für AR15-9, MP5 und MP38 mit dem Kaliber 7,65 Para/.30 Luger bezeichnen.
Sinngemäß die Tanks fürs BAR1918 mit 6,5x55SO (Die Schweden hatten das BAR in 6,5 und gebogene Magazine für den Standard Magazinschacht), die Behälter für die XR15 mit .17Mach IV und die Dinger fürs XR41 bzw. FAL mit .243Rem.

 

Das wird aber lustig. Zumal ich mit der Zeilenanzahl einer Liste schon mal für die 15er Magazine des 30M1 nicht auskomme.

 

Gruß

Frank

 

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Klobürste von Esstisch:

Wie willst du verhindern, dass deine Magazine ausm Kellerregal nicht von Kindern auf den Spielplatz zum spielen genommen werden?
Wenn die für dich erlaubten verbotenen gegenstände in xyz-Hand gelangen, wegen deiner Aufbewahrung, verlierst du die "Zuverlässigkeit"?

Ich habe nirgendwo geraten, die Magazine frei rumliegen zu lassen.

Es ist aber ein Unterschied, ob ich sie beispielsweise im Munischrank mit aufbewahren kann (da kommen kleine Kinder auch nicht ran), oder mir dafür einen (weiteren) Ier Schrank anschaffen müsste.

 

@MAHRS Vielen Dank! Kaufbelege müssen nicht eingereicht werden, wohl aber ein Kaufdatum angegeben werden, weil die Privilegierung eben nur für Altmagazine vor 13.06.2017 gilt. Man kann da sicher auch eine schriftliche Versicherung geben. Blöd ist es halt, wenn über Online-Käufe irgendwann ein Erwerb NACH diesem Stichtag rauskommen sollte...

Die GRA sagt bei den Altmagazinen ansonsten ja ganz klar:

Zitat

Unser Tipp: frühzeitig (ab 01.09.2020) anmelden

 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die Formulare stelle ich unten zur Verfügung. Jede Haftung schließe ich aus, Benutzung auf eigenes Risiko.

Ich selber habe die aber so genutzt. Einige Optionsfelder sind noch vorausgewählt, kann man aber einfach per Mausklick ändern.

Warum sollte ich das von meiner Behörde zur Verfügung gestellte Formular nicht verwenden?

Geschrieben (bearbeitet)

@chapmen Kannst Du doch machen - aber was, wenn die Behörde nichts zur Verfügung stellt? Dann ist es doch gut, wenn man sich an die XWAFFE Vorlagen halten kann. Von den 3 Formularen stammen 2 direkt aus XWAFFE. Eine (die Magazinliste) ist stark an XWAFFE angelehnt, nur etwas ergänzt und am PC ausfüllbar gestaltet (=Ausfüllkomfort, falls Du einen Grund wissen willst).

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Wenn meine untere Verwaltungsbehörde meint, ich müsse mich am 1.9.2021 erinnern, wann in den letzten Jahrzehnten (!) ich welches Magazin vor dem 13.6.17 gekauft habe oder geschenkt bekam oder in der Tombola nach dem Wettkampf gewonnen habe, dann wird sie schon nachfragen. Und mir vielleicht auch schreiben wo ein Formzwang für den Kaufvertrag o.ä. denn gefordert wird.

 

Ich habe in der Verwandtschaft schon Wohnungen von verblichenen Anverwandten entrümpeln müssen. Da waren auch welche dabei, die jeden Kassenzettel über 1 l Billigmilch und 2 🍌vom Discounter auf ein neues DIN A 4 Blatt geklebt haben, nochmals mit Datum und Handzeichen. Alles schön in neue Leitzordner (das Premiumprodukt bitte) abgeheftet. Sooo weit bin ich (noch) nicht in der Birne. Und das ist gut so.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Verstehe das gebashe nicht und das man alles in die ideologische Pressform drücken muss.

 

1. @Schwarzwälder hat sich die Arbeit gemacht und etwas sinnvolles beigetragen. Manche Leute haben keine Zeit/Lust für eine 12 Monatige Trauer/Trotzphase, wollen das einfach baldmöglichst erledigt haben, nicht am 31.8.2021 der Behörde hektisch anrufen was sie jetzt machen sollen und freuen sich über eine Vorlage.

 

2. Er liegt, nota bene, vollkommen richtig, was irgendwelche Lobbyarbeit anbelangt: Der Zug ist abgefahren und welche Grundlage die in Anbetracht von §6 AwaffV haben sollte (...Ausschluss von >10 Mags in LW) ist mir eh nebulös.

 

3. Die Groteske um die Aufbewahrung von künftig verbotenen Magazinen ist manchem hier schon früher aufgefallen. Das wäre sauber nur mit Definition der Mags >10/20 gleichgestelltes Teil(vllt auch ohne, weil ohnehin  als Verbotene Waffe in der Anlage definiert) und  pauschaler BKA-§40er für alle Altmagazine möglich gewesen:  Verbotene Waffe mit BKA-AG -> Waffenschrank. Stattdessen: wenn ein Verbot nicht wirksam wird, wird ein Verbot nicht wirksam. Damit gilt Anlage  1.2.4.3-1.2.4.5 nicht für den Betroffenen, er besitzt damit keinen verbotenen Gegenstand und damit auch nicht §36 Waffg / § 13 AwaffV.   Da haben die hochbezahlten Leute im IM  verbotenerweise durch 0 geteilt und sich inihrer eigenen Logik verheddert.

 

 

 

ASE, der am 31.8 einen Verschlussträger, einen Full-auto-Upper und ein 20er der Gerichtsbarkeit der Flex überantwortet hat und seine 30er vorlange Zeit gegen 10er getauscht hat, weil die langen Dinger eh nur was für Kanonenfutter-Fußtruppen sind.

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

 

  • man darf die Magazine als Jäger weiternutzen: unblockiert mit 3 Schuss geladen (HA-LW) oder mit 20 Schuss geladen (KW)

 

Wär das wirklich so? In verschiedenen Quellen (z.B. auch in dem bayerischen FAQ zum neuen Waffenrecht) steht zwar, dass man diese weiternutzen darf, aber durch das einsetzen würde man ja eine Waffe generieren, mit der man mehr als 11/21 Schuss ohne nachladen abgeben kann. 

Ich glaube, eine Blockierung müsste also trotz erlaubter Weiternutzung immer eingesetzt werden.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben

Kann das Gebahren hier nicht nachvollziehen - und zwar nicht von Schwarzwälder, sondern dem Rest hier, der schon wieder über vorauseilenden Gehorsam spottet.
Es ist pünktlicher Gehorsam, ja und?
Soll es etwa heldenhaften, zivilen Ungehorsam darstellen, mit der Meldung bis zum 01.09.21 zu warten? 


Da können sich dann alle 'early birds' genüsslich zurücklehnen, wenn der Thread hier in 11 1/2 Monaten panisch wiederbelebt wird.

 

Was soll sich denn bezgl. Magazinen im Laufe der nächsten 12 Monate noch ändern? Die Mags sind werden verboten, kassiert und fertig. Kräht kein Hahn mehr nach..


Von der Politik war nie auch nur ansatzweise Gesprächsbereitschaft zu erkennen.


Und sooo wichtig können dem Schützen die Mags ja nicht sein, wenn mit der Bitte um weitere Erlaubnis gewartet wird, bis der Verbotshammer niederschlägt...

Das BKA wird in einem Jahr anderes zu tun haben und sich nicht fristgerecht mit einer Antragsflut auseinandersetzen können. Wo soll das Personal herkommen?


In einem Jahr haben die Landratsämter/Behörden massenhaft zu tun mit verzögerten Antworten auf VS-Anfragen, Widerrufen weil jemand die Kanzlerin nicht wählen will, Ärger wegen fehlenden und falschen Meldungen zu angeblich wesentlichen Waffenteilen, Klärungsbedarf wegen plötzlich als Kriegswaffen deklarierten Salutwaffen, Ungemach wegen Bedürfnissen von Theaterbühnen für Dekowaffen, Leidensdruck wegen fix einzufordernden 5-Jahres-Bedürfnisfortbestandsbescheinigungen, Voreinträgen auf Grün wegen elften fortfolgenden Waffen auf früher Gelbe WBKs, Verschicken von hunderttausenden Stammdatenblättern mit IDs für Waffenbesitzer, eindrucken dieser IDs in zehntausende WBKs, Corona bedingten Nothilfegesuchen wegen aufs Jahr gerechnet fehlender Schießtermine, Kommunikation mit Besitzern von Pfeilabschussgeräten, 
Zirkus wegen 4,1 cm langen Messerklingen in Waffenverbotszonen, vielleicht deutlich mehr Kontakt zur Jägerschaft uuuund das alles mit der ohnehin zu knappen Personaldecke!?

Und da wollt ihr mit 1 Mio Mags um die Ecke kommen??

 

DANN geht die schwebende und schwelende Rechtsunsicherheit los:
"Bis die Anmeldung durch ist, befolgen sie doch bitte unsere Hinweise zur Aufbewahrung vielleicht verbotener Magazine"

"Da gibt es jetzt spezielle Schränke mit deutschem Herstellerpatent, nennen sich Magazinschrank Sicherheitsklasse 0+, Mindestgewicht 300kg gegen Abriss"
"Ach so, Sie hatten ja ein Jahr Zeit"

:teu38:


 

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Geschrieben

@Schwarzwälder

Ich verstehe eines nicht ganz, wieso hast du nicht etwas abgewartet bsp. 6 Monate und zuerst man geschaut wie sich das ganze entwickelt? Das war ja jetzt nicht so superdringend! Entschuldige wenn ich da etwas pragmatischer denke. Zugegebenermassen bin ich ja selber da als Aussenstehender auch nicht direkt betroffen, wäre ich es aber, hätte ich da lieber noch etwas abwartend gewartet.

Geschrieben (bearbeitet)

Hat dir die Behörde die Anmeldung schon bestätigt? Dieses Schreiben ist ja der Freibrief um die Dinger mit auf den Stand, zur Jagd oder zum Büchsenmacher zu bringen.

 

Ich habe ein nach dem Stichtag erworbenes Magazin beim BKA gemeldet und mir wurde der Umgang genehmigt.

 

Die anderen - alter Albesitz - habe ich meiner zuständigen Waffenbehörde angezeigt, aber noch keine Rückmeldung erhalten.

 

Zu dem anderen hier diskutiertem:

 

Jedem das seine. ;)

Bearbeitet von JägermitHut
Geschrieben

 

vor einer Stunde schrieb JägermitHut:

Hat dir die Behörde die Anmeldung schon bestätigt?

Wer sagt denn, dass überhaupt eine Genehmigung erfolgt? Davon steht nichts im Gesetz, dort steht nur "Anzeige". Damit - auch in Richtung aller Argumente à la "Panik, wenn in 11,5 Monaten die Frist abläuft" - es müsste doch lt. Gesetz ausreichen, am 31.08.2021 ein Einschreiben ans BKA zu senden, in dem die Anmeldung (formal vollständig) erfolgt? Schon ist dem Gesetz Genüge getan.

Geschrieben

Da sollte man unterscheiden. Die vor dem Stichtag erworbenen Magazine müssen bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Fertig.

 

Die nach dem Stichtag erworbenen müssen vom BKA GENEHMIGT werden. Theoretisch kann das BKA auch ablehnen.

 

Mir wurde der Umgang mit meinem Magazin (.308, 20 Schuss) vom BKA genehmigt. Als Begründung gab ich an, es als Jäger zu benötigen.

Geschrieben

Mir ist bis jetzt keine Ablehnung des BKA bekannt,  bei rund 30 Anträgen in meinem Bekanntenkreis, Jäger, Sportschützen, Sammler wurde die Genehmigung erteilt. Das entspr. Schreiben, gleichlautend zu meinem wurde in einem anderen thread eingestellt.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Nachweise sind ein Angebot.

Die sind nicht gefordert ;)

 

Nicht zutreffedes streichen

Bearbeitet von Gast

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