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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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vor 6 Stunden schrieb cartridgemaster:

genügt die mündliche/schriftliche Erklärung zum Erwerbsdatum vor 06/2017, ein Nachweis in Form von Kaufbelegen ist NICHT gefordert!

 

Im Prinzip ja, aber hier berichtet doch noch ein Forist darüber das seine zuständige Waffenbehörde Belege für den Erwerb der Magazine vor 06/2017

fordert. Er könne ja sonst lügen.

 

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vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

Laut Anwalt und FWR scheint meine Behörde da die einzige bisher zu sein.

Da ich den thread irgendwann nicht mehr verfolgt hab- wie ist denn dein aktueller Stand in der Sache?

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Bisher ist mir kein zweiter Fall bekannt. In meinem Verein weiß ich von zwei Mitgliedern die normal große Magazine haben. Einer wohnt in einem anderen Landkreis und geht das jetzt erst an, der andere hat die zugehörigen Waffen schon seit Jahrzehnten, und zumindest kein Problem den Besitz der Magazine entsprechend glaubhaft zu machen. Ob er zahlen musste weiß ich nicht.  Bei mir war der Sonderfall, dass ich die Magazine ein paar Jahre vor der Waffe erworben habe. Das wollte die Behörde wohl nicht so ganz glauben.

Bearbeitet von Fyodor
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Ich bin also nicht alleine. Hat nur außer mir wohl noch niemand den FWR zur Kenntnis gebracht.

 

Meiner Ansicht und der Ansicht meines Anwalts nach ist das übrigens nicht rechtens. Es handelt sich um eine bloße Anzeige, es gibt überhaupt keinen Verwaltungsakt. Die Behörde hat nichts zu genehmigen oder abzulehnen, nur zur Kenntnis zu nehmen. Ich verlange ja auch keine 20 Euro Lesegebühr, wenn mir jemand einen Brief schreibt.

 

Aber trotz Versicherung, dagegen zu klagen ist es nicht wert.

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Am 2.6.2021 um 15:03 schrieb Fyodor:

 

Aber trotz Versicherung, dagegen zu klagen ist es nicht wert.

Ja, ich habe mich da ziemlich darüber geärgert.

 

Da ich aber zu dem Zeitpunkt genug Stress auf der Arbeit, und es mit der Familie

im Moment unter den Coronabedingungen nicht immer einfach ist, habe ich

es einfach bezahlt... mit der Faust in der Tasche...

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Hallo zusammen,

 

habe die Diskussion anhand des Thread-Verlaufs nun seit über 2 h verfolgt, konnte aber für meinen Fall leider noch keine konkrete Antwort daraus ableiten...

In meinem Fall hatte ich große Magazine für AR-15 bzw. Glock bereits vor dem "Stichtag" 13.06.2017 auf Militaria-Märkten (ohne Rechnung) erworben, aber damals noch als Sammler und für keinen waffenbezogenen Zweck (Sportschütze, Jäger etc.). Erst später (2019) habe ich die WBK für Sportschützen erworben und besitze derzeit eine Glock. Damals war angedacht kurze Zeit später auch noch das Bedürfnis für einen halbautomatische Langwaffe (AR-15) anzumelden, wobei mir Corona da einen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Jetzt habe ich vor, die Magazine der Behörde anzumelden, wobei ich vermutlich das gleiche Problem wie Fyodor habe, glaubhaft zu machen, die Magazine vor dem Stichtag erworben zu haben. Natürlich gerade auch deswegen, da zwei der großen Magazine zufällig zu der später erworbenen Kurzwaffe passen. Möchte ich dann in der Post-Corona Zeit noch ein AR-15 eingetragen haben, wäre das natürlich auch nicht förderlich, wobei die Anmeldung der Magazine bei der Waffenbehörde ja dann schon erfolgt wäre.

Hoffe, dass ich da deswegen bei einer zukünftigen Eintragung eines AR-15 keine Probleme bekomme. Die großen Magazine habe ich ja damals als Sammler erworben, nicht für das sportliche Schießen. Spiele mit dem Gedanken, dass einfach so anzugehen, wenn die nen Nachweis über den Erwerb möchten, dann muss ich sehen, wie ich weiter vorgehe....

 

Viele Grüße

 

Daniel

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So ist es. MEINE Behörde wollte Nachweise. Die meisten wollen sie nicht.

 

Melde alles an, wofür Du irgendwann vielleicht mal eine Langwaffe zu kaufen könntest. Auch, wenn es originär Kurzwaffenmagazine sind. Was Du per Anzeige legalisieren kannst, solltest Du machen.

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Am 2.6.2021 um 16:03 schrieb Fyodor:

Ich bin also nicht alleine. Hat nur außer mir wohl noch niemand den FWR zur Kenntnis gebracht.

 

Meiner Ansicht und der Ansicht meines Anwalts nach ist das übrigens nicht rechtens. Es handelt sich um eine bloße Anzeige, es gibt überhaupt keinen Verwaltungsakt. Die Behörde hat nichts zu genehmigen oder abzulehnen, nur zur Kenntnis zu nehmen. Ich verlange ja auch keine 20 Euro Lesegebühr, wenn mir jemand einen Brief schreibt.

 

Aber trotz Versicherung, dagegen zu klagen ist es nicht wert.

Hätte Dein Anwalt insoweit nicht Widerspruch mit entspr. Begründung (s.o. Dein Zitat) einlegen können? Das ist noch keine Klage, aber diese elende Behörde wäre dann in die Pflicht genommen gewesen, ihre repressives Entscheidungsverhalten überprüfen und - da offenbar die Rechthaberei der dortigen Sachbearbeiter größer ist als deren Rechtsverstand - zu rechtfertigen.       

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Am 2.6.2021 um 15:03 schrieb Fyodor:

Meiner Ansicht und der Ansicht meines Anwalts nach ist das übrigens nicht rechtens. Es handelt sich um eine bloße Anzeige, es gibt überhaupt keinen Verwaltungsakt. Die Behörde hat nichts zu genehmigen oder abzulehnen, nur zur Kenntnis zu nehmen. Ich verlange ja auch keine 20 Euro Lesegebühr, wenn mir jemand einen Brief schreibt.

Das ist so nicht richtig, weil die Behörde mit der Ausstellung der Anzeigebescheinigung zweifellos einen gewissen Aufwand hat und in aller Regel sind öffentliche Leistungen gebührenpflichtig (entweder über einen eigenen Gebührentatbestand, der mit Sicherheit letzten September in so manchem Gebührenverzeichnis neu Niederschlag gefunden hat oder über die Rubrik "sonstige Leistungen" o.ä.).

 

Gruß SBine

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vor 5 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist so nicht richtig, weil die Behörde mit der Ausstellung der Anzeigebescheinigung zweifellos einen gewissen Aufwand hat und in aller Regel sind öffentliche Leistungen gebührenpflichtig

 

 

Das ist eben das Problem.

Der Gesetzgeber generiert eine neue Pflicht zu einer öffentlichen Leistung, die niemand von den Betroffenen wirklich will oder braucht.

Bzw., die Betroffenen werden verpflichtet, die Verwaltung zu einer Handlung zu veranlassen, die dann kostet...

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