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Daniel82

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Alle Inhalte von Daniel82

  1. OK, denke jetzt ist es für mich klar geworden
  2. Genau das war auch mein Punkt ein paar Postings vorher: Das Ar-15 besitze ich auch noch nicht, jedoch die passenden Magazine. Besitze ich das Ar-15 dann zu einem späteren Zeitpunkt, träte ja der gleiche Fall ein wie du oben für die großen Glock-Magazine schreibst...oder? Oder ist das hier auf den "Sonderfall" bezogen, wenn KW-Magazine in LW verwendet werden?
  3. Danke für die Ausführungen. Auf der Anlage zur Anzeige der Magazine bei der Waffenbehörde, muss die exakte Kapazität des Magazins garnicht angegeben werden. Von daher ist es doch unerheblich, ob ich da ein 11- Schuss, 20-Schuss, 30-Schuss oder 60-Schuss Magazin aufführe. Es sei denn die Behörde fragt nach...
  4. Bezieht ihr euch bei den letzten Postings auf Magazine nach "echtem" Altbesitz (vor Juni 2017) oder auf den Altbesitz nach Juni 2017? Die großen Magazine für Langwaffen (Ar-15 System) nach "echtem" Altbesitz (vor Juni 2017), die ich besitze, möchte ich ja anmelden und somit legalisieren lassen. Werden die dann trotzdem zu verbotenen Gegenständen, sollte ich mir ein Ar-15 später mal auf die WBK eintragen lassen oder gilt das nur für die Magazine gemäß Altbesitz nach Juni 2017? Das ist mir gerade nicht klar...
  5. Danke für eure Antworten. Dem kann ich nur zustimmen. Dann werde ich mich mal an das Schreiben machen...
  6. Hallo zusammen, habe die Diskussion anhand des Thread-Verlaufs nun seit über 2 h verfolgt, konnte aber für meinen Fall leider noch keine konkrete Antwort daraus ableiten... In meinem Fall hatte ich große Magazine für AR-15 bzw. Glock bereits vor dem "Stichtag" 13.06.2017 auf Militaria-Märkten (ohne Rechnung) erworben, aber damals noch als Sammler und für keinen waffenbezogenen Zweck (Sportschütze, Jäger etc.). Erst später (2019) habe ich die WBK für Sportschützen erworben und besitze derzeit eine Glock. Damals war angedacht kurze Zeit später auch noch das Bedürfnis für einen halbautomatische Langwaffe (AR-15) anzumelden, wobei mir Corona da einen Strich durch die Rechnung gemacht hat. Jetzt habe ich vor, die Magazine der Behörde anzumelden, wobei ich vermutlich das gleiche Problem wie Fyodor habe, glaubhaft zu machen, die Magazine vor dem Stichtag erworben zu haben. Natürlich gerade auch deswegen, da zwei der großen Magazine zufällig zu der später erworbenen Kurzwaffe passen. Möchte ich dann in der Post-Corona Zeit noch ein AR-15 eingetragen haben, wäre das natürlich auch nicht förderlich, wobei die Anmeldung der Magazine bei der Waffenbehörde ja dann schon erfolgt wäre. Hoffe, dass ich da deswegen bei einer zukünftigen Eintragung eines AR-15 keine Probleme bekomme. Die großen Magazine habe ich ja damals als Sammler erworben, nicht für das sportliche Schießen. Spiele mit dem Gedanken, dass einfach so anzugehen, wenn die nen Nachweis über den Erwerb möchten, dann muss ich sehen, wie ich weiter vorgehe.... Viele Grüße Daniel
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