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Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Du musst zwischen den Zeilen lesen... Also ich lese es ebenfalls klar raus. Restriktiv, keine BMI Vorgabe (trotz Zusage Seehofer für ein vereinfachtes Verfahren bei (intern.) Sportschützen zu sorgen).

 

Müsste ja auf den Kopf gefallen sein wenn ich glauben wollte, dass das BKA mit ihrer waffentechnischen Kompetenz vernünftig entscheidet. In dem Fall wären auf einfachsten Antrag sofort und ohne Einschränkung Magazine freizugeben - alles andere ist herbeiphantasierte Gefährlichkeit....  Der Antrag zum Download bei Mags ab 13.06.2017 lässt schon eindeutig anderes erwarten.

Auch das BKA lässt sich politisch missbrauchen. BMI ist sowieso Sokkenpuppenkabinett vom Seehofer.

 

Es ist schon wirklich ein Irrenhaus, BKA schiebts auf BMI bzw. Gesetzgebung und andersrum. Dumm aus der Wäsche gucken WIR. Gut gelöst im besten Deutschland aller Zeiten.

 

Aber unter Schwarz/Grün wird es demnächst garantiert noch viel besser und noch kreativer... Also will ich mich mal nicht beschweren sondern solange es noch geht die vorhandenen Möglichkeiten nutzen.

 

 

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Was ich nicht verstehe: 

Zitat

Unser Tipp: frühzeitig (ab 01.09.2020) anmelden

Wieso denn das? Im Gegenteil. Falls Rechtsmittel notwendig werden sollten ist doch jeder Tag ein Gewinn für den Altbesitzer. Aber vielleicht mach mich jemand z.B. @Katja Triebel schlau? Bei der imo vergleichbaren Munitionsanmeldung 2003 nahmen monatlich die "Ich will aber was eigenes" Versuche der unteren Waffenrechtsbehörden ab und am Schluß war man doch glatt reibungslos beim Gesetzestext.

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vor 10 Minuten schrieb Kanne81:

 

alles andere ist herbeiphantasierte Gefährlichkeit.... 

 

 

Zumal ja selbst in der Begründung zum neuen Gesetz geschrieben steht, dass von "großen" Magazinen keine Gefahr ausgeht.

Genau wie die 2017er Verschärfung: Die Aufbewahrungsregeln haben sich bewährt. Deswegen verschärfen wir sie. Bätschi!

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vor 10 Minuten schrieb chapmen:

Glaskugel

Das muss schon eine ziemlich blinde Glaskugel sein und man muss bei der Stellungnahme des BMI auch nicht "zwischen den Zeilen" lesen, denn es ist ziemlich klar und ohne Interpretationsspielraum ausformuliert, was das BMI seitens des BKA als Entscheidungsebene pro/contra zu erteilenden oder nicht zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen erwartet. Es soll die gesetzgeberische Absicht, also die Intention des Gesetzebers bei der Formulierung der rechtlichen Grundlage auf der fachlichen Entscheidungsebene um-/durchgesetzt werden und das heisst im Klartext "... keine Ausnahmen vom Verbot."

Ist eigentlich recht deutlich dargestellt und demzufolge auch einfach zu verstehen.

 

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Ich habe eine Frage ist sowas bei euch legal machbar, meine den Einbau? Link: https://www.gun-tools.ch/produkte-shop/magazine/

Zitat

Pmag-3 / PMAG® Legalizer

3 Stück

 

Der PMAG® Legalizer ist für den Einbau in 30 Schuss Magpul® PMAG® Gen M2 und Gen M3 Magazine vorgesehen, um die Kapazität auf 10 Schuss zu reduzieren. Der Einbau dieses hochwertigen Produktes aus glasfaserverstärktem Polymer ist einfach und benötigt keine Werkzeuge. Es ist keine bleibende Veränderung des Magazins notwendig.

HINWEIS: Der Anwender ist verantwortlich für die Beachtung der gültigen Gesetze und Vorschriften, in denen Magazine aufgrund der Kapazität eingeschränkt oder die Magazinkapazität reguliert werden. Prüfen Sie unbedingt alle Gesetze und Vorschriften in Ihrem Land um sicherzustellen, dass Ihre Magazine legal verwendet werden können.

image.png

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vor 6 Minuten schrieb mühli:

Ich habe eine Frage ist sowas bei euch legal machbar, meine den Einbau?

Klar geht das, nutzt nur nix. Weil unser Gesetzgeber auf den Magazinkörper abstellt . Du könntest ein 20er Umbauen das es nur noch eine Lademulde zum Einzelladen darstellt und hättest trotzdem ein Problem weil der Magazinkörper der eines 20er Magazins ist.

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vor 12 Stunden schrieb Fyodor:

Nein, da bereits die leeren Gehäuse verboten sind.

Wobei ich mir die Frage stelle, wie man 450BM Magazingehäuse vom 223 Magazingehäuse unterscheiden möchte.

Durch den unterschiedlichen Zubringer ist die 223 auch nicht das klienstmögliche Kaliber. Also im zusammengesetzten Zustand eindeutig. Zerlegt schwierig.

Bearbeitet von Gast
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Man kann dem BMI sicherlich einiges vorwerfen, aber nicht, bei den Magazinen "rumgeeiert" zu haben.

Seit 'Tag 1' stand das Verbot ab September 2020 nie zur Diskussion.

 

Gleichfalls wurde aber im Laufe des letzten Jahres mehrfach mitgeteilt, dass es Lösungen im Sinne der Besitzer bis zum Stichtag 01.09.2020 geben solle.

Ich lese die jetzige Mitteilung des BMI daher positiv und gehe davon aus, dass jede Magazinanmeldung für Erwerbe bis 31.08.2020 anerkannt (zugestanden) wird.

 

Dazu mal folgendes Schaubild von der Internetseite des BKA (Quelle: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html)

image.png.a019ac51a9d2513d81f19e89fed58f13.png

 

 

Dort ist dargestellt, dass eine Erlaubnis erteilt wird für den Erwerb vor Einführung der EU-FWR am 13.06.2017, wenn die Behörden Kenntnis durch Besitzanzeige erlangt haben.

Für die Übergangszeit nach dem 13.06.2017 bis zum Verbot in Deutschland wird das Verbot nicht wirksam, wenn ein Antrag beim BKA gestellt worden ist bis zum 01.09.2021.

 

Dieses wenn ist meiner Auffassung nach zu verstehen als starker Konditionalsatz, nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Antrag gestellt worden ist.

Es ist daher nicht als schwebendes falls  aufzufassen. 

 

Es geht dabei ja auch um eine rechtliche Gleichstellung von Erwerben vor und nach dem 13.06.2017 -> Rückwirkungsverbot, Rechtsstaatsprinzip :rtfm:

 

 

Logo, allerspätestens seit dem letzten Jahr sollte man nicht versuchen, der Waffengesetzgebung mit Logik zu begegnen....aber dennoch:

vom BMI wurde die Zahl von 1.5 Millionen Magazinen genannt, die schätzungsweise aufgrund des Verbots 'sachbehandelt' werden müssen.

Da muss eine pragmatische Lösung her, um irgendwie den Deckel drauf zu kriegen und das BKA nicht zu ersticken.

Daher rührt wohl auch das Magazingehäuseverbot, weil sonst ewige Entscheidungsfindungen anstehen würden.

 

 

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vor 21 Minuten schrieb Katechont:

Da muss eine pragmatische Lösung her, um irgendwie den Deckel drauf zu kriegen und das BKA nicht zu ersticken.

Daher rührt wohl auch das Magazingehäuseverbot, weil sonst ewige Entscheidungsfindungen anstehen würden.

Da Deutschland meines Wissens das einzige Land mit Gehäuseverbot ist, werden wir sehen welche Behörden in anderen Ländern in Entscheidungsfindungen ersticken und welche nicht.

 

vor 22 Minuten schrieb Katechont:

Rückwirkungsverbot

Kann ich nicht mehr hören... es findet keine Rückwirkung statt. Es gibt eine seltsame, typisch deutsch komplizierte gestaffelte Altbestandsregelung. Aber keine Rückwirkung.

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vor 5 Stunden schrieb Katechont:

Es geht dabei ja auch um eine rechtliche Gleichstellung von Erwerben vor und nach dem 13.06.2017 -> Rückwirkungsverbot, Rechtsstaatsprinzip :rtfm:

Gibt es eigentlich inzwischen eine Antwort auf meine frühere Frage, was passieren soll, wenn sowohl vor als auch nach dem Stichtag ansonsten identische Magazine erworben und dann vermischt wurden? Darf man die Anzahl behalten, die vor dem Stichtag erworben wurde, auch wenn man nicht nachweisen kann, welches Magazin welches ist? Bei mir jedenfalls habe ich auf ein paar regelmäßig genutzten Wettbewerbsmagazinen auf die Verlängerungen Nummern eingeschlagen, aber die meisten meiner Magazine sind nicht markiert.

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Zum 100 mal, das liegt an euren SB von der Waffenbehörde wie er oder sie es sieht, denn jeder SB legt das Gesetz sowieso anders aus oder wie ihm

es gerade gefällt und das BKA wird uns was husten die Magazine die wir danach erworben haben eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen und

das wird eine Flutwelle von Anfragen werden.

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Am 21.7.2020 um 07:00 schrieb Commerzgandalf:

Ein Bundestagsabgeordneter (CDU) kam die letzten Tage vorbei, die Chance habe ich genutzt.

Und das war noch einer von denen, die wenigstens etwas Ahnung haben...

 

Am 21.7.2020 um 07:00 schrieb Commerzgandalf:

Dann habe ich ihn gefragt, wie ich nachweisen soll, das die Magazine vor dem Stichtag gekauft wurden. Er sagte, einfach der Behörde sagen.

Mehr ist ja auch in der Tat nicht gefordert.

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Steht den irgendwo schon was man tun muss, wenn das angemeldete Magazin kaputt geht und in die Tonne wandert?

Oder muss man die Überreste aufbewahren?

Darf man es einfach wegwerfen, oder muss man den Körper zerschneiden?

Wie muss man ihn zerschneiden, daß er rechtlich gesehen kein verbotener Magazinkörper mehr ist?

Woher weiß die Behörde, daß es genau das Magazin war, was man angemeldet hat?

 

Je mehr man darüber nachdenkt, desto mehr wird einem der Blödsinn der ganzen Sache bewusst..

 

 

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