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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


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Geschrieben
Am ‎01‎.‎02‎.‎2020 um 17:11 schrieb Josef Maier:

 warum bei einer Verkehrskontrolle oder Unfallaufnahme der Polizist meinen Perser befingern will wenn ich doch schon zuvor oder zeitgleich ein Fahrerlaubnisdokument mit Lichtbild zur Prüfung ausgehändigt habe. Alt aber lesbar und erkennbar. Außer Machtdemonstration fällt mir nichts ein.

Und in welchem Dokument nochmal steht Deine Adresse drin?

 

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Olt d.R.:

Und in welchem Dokument nochmal steht Deine Adresse drin?

In meinem Führerschein steht meine Adresse auch drin, dummerweise die von vor 30Jahren.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb H.S.:

läuft Gefahr auf dem besagten Platz hinten links nach Haus gefahren zu werden

äähem, *Klugscheißmodus an*: zu tranportierende Personen werden aus Sicherheitsgründen auf dem rechten Rücksitz platziert. *Klugscheißmodus aus*

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb H.S.:

die Person die vor dem Kontrolleur steht auch wirklich die zugriffsberechtigte Person ist.

Das sollte man ja schon daran erkennen,  dass ihm zufällig anwesende Menschen nicht die Behälter öffnen können.

Frau Meier unterscheidet sich normalerweise visuell stark von ihrem Gatten und Kinder sind ob ihres Alters leicht von den Eltern zu unterscheiden...

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb bumm:

In meinem Führerschein steht meine Adresse auch drin, dummerweise die von vor 30Jahren.

Ich wollte es nicht glauben und habe nachgesehen,  die Adresse nicht- aber der Wohnort...

 

Was ein Quatsch!

Geschrieben

Also

 

man ist verpflichtet sich auszuweisen - selbst auf dem eigenen Grundstück oder in der eigenen Wohnung.

Ich habe das selber durchexerziert und weil ich mich geweigert habe ein Ordnungsgeld bezahlen müssen.

Ein Führerschein ist kein Ausweis denn der Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Ausweis, eben wegen der evtl nicht

aktuellen Adresse darin

 

Frank

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb erstezw:

Ich wollte es nicht glauben und habe nachgesehen,  die Adresse nicht- aber der Wohnort...

Mensch, wo Du es sagst...

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb erstezw:

Ich wollte es nicht glauben und habe nachgesehen,  die Adresse nicht- aber der Wohnort...

 

Auch nur, weil Ihr alle so stein alt sein :spiteful:

 

Wer seinen FS nach 1998 erhalten hat (oder verlängert oder ergänzt) hat nur noch die Ausstellende Behörde und den Gebortsort drauf stehen...

Geschrieben
Am 1.2.2020 um 13:29 schrieb HangMan69:

die wissen aber wer da vor ihnen steht...

Echt, woher? Gehen wir mal vom Beispiel Bremen aus, dort werden i.d.R. pensionierte Polizisten eingesetzt um die Aufbewahrungskontrollen durchzuführen. Woher sollen die denn wissen, wer da vor ihnen steht? In der Waffenakte befindet sich meistens ja auch nur eine Kopie des Personalausweises, und kein echtes Foto.

Geschrieben (bearbeitet)

"Auf Verlangen vorlegen" beinhaltet weder eine Mitführpflicht

noch eine zeitliche Komponente. Das ist auch erfüllt wenn ich

am folgenden Tag auf der Wache erscheine und den PA vorlege.

Es gibt dazu leider noch wenig Rechtsprechung. Ohne daß ein

nennenswerter Grund vorliegt ist der Platz hinten links aber

nicht rechtmäßig (ich weis, das interessiert viele Cops nicht).

 

BTW: der § beginnt mit: "Deutsche im Sinne des Artikels 116

Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet..."
An der Stelle ist schon für viele Schluß :)

 

Bearbeitet von WOF
Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Tauri:

äähem, *Klugscheißmodus an*: zu tranportierende Personen werden aus Sicherheitsgründen auf dem rechten Rücksitz platziert. *Klugscheißmodus aus*

Stimmt, nur im Fernsehen sitz der Festgenommene manchmal direkt hinter dem Fahrer.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb erstezw:

Ich wollte es nicht glauben und habe nachgesehen,  die Adresse nicht- aber der Wohnort...

 

Was ein Quatsch!

Hängt davon ab wo und wann die Pappe ausgestellt wurde.

Es gibt beide Varianten.

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb WOF:

BTW: der § beginnt mit: "Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet..."

An der Stelle ist schon für viele Schluß :)

Für die wo nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind regelt die Passpflicht dann halt der § 3 Abs. 1 AufenthG, so oder so, einen gültigen Pass/Ausweis braucht es, außer in bestimmten Ausnahmefällen.

Geschrieben

Bei "meiner" Aufbewahrungskontrolle zuhause wollten die beiden Vertreter der Waffenbehörde meinen Personalausweis nicht sehen. Die glaubten, dass ich ich bin. 

Deren (Dienst-)Ausweise wollte ich übrigens auch nicht sehen.

 

Gut, es kann schlicht dran liegen, dass die 3 beteiligten Personen einander bereits bekannt waren...

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb H.S.:

Für die wo nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind regelt die Passpflicht dann halt der § 3 Abs. 1 AufenthG, so oder so, einen gültigen Pass/Ausweis braucht es, außer in bestimmten Ausnahmefällen.

 

So einen Ausnahmefall  von Aufenthalts-, Ausweis- etc. Pflichten kenne ich.

Der spielt sich seit mindestens 4 Jahren in jährlich sechsstelligem Umfang an unserer Außengrenze ab.

Aber das ist eine andere Geschichte...

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb H.S.:

Für die wo nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind regelt die Passpflicht dann halt der § 3 Abs. 1 AufenthG

Aber keine Vorlagepflicht :)

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb cartridgemaster:

Der Rechtsbegriff "Nachschau" ist nicht auf eine Kontrollmaßnahme i.S.d. § 36 (3) WaffG anwendbar.

Die Nachschau entspricht einer Durchsuchung von Wohn- u. Geschäftsräumen ohne richterliche Anordnung bei Gefahr im Verzug.

So allgemein gesagt dürfte das nicht richtig sein. In der Finanzverwaltung ist diese Terminologie so in der Tat gängig, aber um diese geht es hier ja nicht.

 

Gibt es z.B. nach einer Schießstättenkontrolle Mängel, kann sich die Waffenbehörde nach deren Beseitigungsmeldung auch ohne jeglichen Verdacht durch eine Nachschau von der Richtigkeit überzeugen. Nichts anderes gilt bei Tresorkontrollen nach Prüfrythmus der Waffenbehörde, auch wenn die erste Kontrolle absolut mängelfrei war.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Prüfrythmus

Prima.

Die Bremer haben es ja bereits versucht, jährliche Kontrolle mit einem Gebührensatz von 100,00 € (ohne Beanstandungen), oder RLP mit einem Gebührensatz je überprüfter Waffe. Hat wohl nicht funktioniert, schon allein aufgrund mangelnder Personalkapazität der Erlaubnisbehörden.

Der einzige Zweck bestand in der Generierung von Kosten für den LWB zur allmählichen Austrocknung des privaten Waffenbesitzes, mit sicherer Aufbewahrung i.S.d. § 36 WaffG hat das nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.

Wenn der LWB das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Verwahrgelasse nachgewiesen hat und die zuständige Erlaubnisbehörde sich durch Inaugenscheinnahme vor Ort von der sicheren Aufbewahrung überzeugt hat, dann hat man den Betroffenen dieser grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahme zukünftig in Ruhe zu lassen, fertig.

btw: der Begriff "Nachschau" findet sich allein im § 38 WaffG und steht in keinem Zusammenhang mit der anlasslosen Kontrolle auf der Grundlage des § 36 (3) WaffG.

 

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb cartridgemaster:

Die Bremer haben es ja bereits versucht, jährliche Kontrolle mit einem Gebührensatz von 100,00 € (ohne Beanstandungen).

Wieso versucht? Die machen das!
Ursprünglich wollten sie ja eine Waffensteuer von 300,- € je Waffe und Jahr einführen, damit sind sie dann ja im Senat gescheitert. Jetzt nehmen sie 139,- € für die jährliche Aufbewahrungskontrolle, 70,- € für eine Nachkontrolle und 50,- € für die 3-jährige Zuverlässigkeitsprüfung. Und ich wette, die werden sich auch einen fetten Tarif für die Bedürfnisprüfung alle 5 Jahre ausdenken.

Bearbeitet von H.S.
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