Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


Paddy85

Empfohlene Beiträge

vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Warum sollten sie den Ausweis nicht verlangen können wenn sie befugt sind Waffenaufbewahrung und die WBK zu kontrollieren?

Die dürfen natürlich auch nach deinem Führerschein und deinem Sozialversicherungsausweis fragen. Oder nach deiner Bankverbindung.

 

Die Frage ist, aufgrund welcher Rechtsgrundlage müsste man dem Begehren nachkommen?

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Minuten schrieb erstezw:

Anscheinend hat die Kindheit im Osten manche doch nachhaltig geprägt.

Nun wird es kindisch,
s. § 53 Abs. 1 Ziff 20 und § 38 Abs.  Ziff 1 WaffG

§ 38 Ausweispflichten

 

 

(1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
 
1.
seinen Personalausweis oder Pass und
 
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@erstezw scheint sich als Einziger zu fragen, wozu denn §1 (3) PAuswG die Befreiung von der Pflicht, sich den Perso/Paß zu holen, ausgerechnet für Personengruppen vorsieht, die eh nur zu Hause sind.:gutidee:

Und jetzt suche ich immer noch, welche Behörden denn zur Identitätsfeststellung i. S. §1 (1) S.2 PAuswG berechtigt sind. Habe auch schon ein paar Beispiele gefunden, aber eine untere Waffenrechtsbehörde war nicht dabei. Wer hilft denn qualifiziert weiter, will mich ja bilden? Und ganz allgemein: Wenn mich jemand zu Hause belästigt und dann bezweifelt, daß ich der bin für den er mich hält, wäre mein größtes Problem, daß ich erst mal, von Selbstzweifeln zerfressen, zu keinem vernünftigen Gespräch mehr zu gebrauchen wäre.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 35 Minuten schrieb uwewittenburg:

Verkaufe ich über ebay etwas mit Selbstabholung verlange ich bei der Abholung auch den PA, 

Ich frage mich schon seit Jahrzehnten, wozu im Jagdschein ein Lichtbild eingepappt/genietet/gestempelt ist. Dem Büchsenmacher hat es immer genügt.

vor 29 Minuten schrieb WOF:

Das PAuswG sagt lediglich das man einen Ausweis haben muss aber nichts über das vorzeigen oder mitführen.

Ich frage mich immer mal wieder, warum bei einer Verkehrskontrolle oder Unfallaufnahme der Polizist meinen Perser befingern will wenn ich doch schon zuvor oder zeitgleich ein Fahrerlaubnisdokument mit Lichtbild zur Prüfung ausgehändigt habe. Alt aber lesbar und erkennbar. Außer Machtdemonstration fällt mir nichts ein.

Bearbeitet von Josef Maier
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten schrieb Josef Maier:

Ich frage mich schon seit Jahrzehnten, wozu im Jagdschein ein Lichtbild eingepappt/genietet/gestempelt ist.

Wie der Jagdschein auszusehen hat ist ja irgendwie im Jagdrecht und den dazu gehörenden Verwaltungsverordnungen geregelt. Der Wohnsitz steht ja auch drin.

Warum sollte sich das sinnvoll mit dem Waffgesetz zusammenfinden?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Noch mal, in Deutschland vorausgesetzt er ist Deutscher besteht keine Pflicht einen Ausweis zu führen oder sogar einen zu beantragen, die drohen

zwar mit Bußgeldern die man aber nicht zu bezahlen braucht. Ich kenne genügend die keinen Ausweis haben und die mir den Gesetzestext vorgelesen

haben, es sei denn man beantragt eine WBK bzw. führt oder fährt seine Waffen spazieren dann ist man sogar verpflichtet sich einen Personalausweis

vorab zu beantragen, aber nur bei dieser Geschichte sonst nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn der Herr uwewittenburg als ehemaliger PVB die gesetzlichen

Regeln für sein dienstliches Handeln nicht kennt ist das eigentlich

nur peinlich. Ich zitiere es daher mal:

 

Zitat

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 111 Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Das steht nun nichts über das Vorzeigen irgendwelcher Dokumente.

Das mag hilfreich sein, verpflichtet ist man dazu aber nicht.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Minuten schrieb daimler01:

die drohen zwar mit Bußgeldern

Und damit, Dich ggfs. zur Personalienfeststellung mit zu nehmen, zu filzen, zu fotografieren, Prints zu nehmen... Und dabei platzieren sie Dich dann auf DEN Platz im Streifenwagen, auf dem sonst die eingenässten eingestuhlten Sandler platziert werden. Quelle dafür: Persönlich bekannter PVB.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb WOF:

Wenn der Herr uwewittenburg als ehemaliger PVB die gesetzlichen

Regeln für sein dienstliches Handeln nicht kennt ist das eigentlich

nur peinlich. Ich zitiere es daher mal:

 

Das steht nun nichts über das Vorzeigen irgendwelcher Dokumente.

Das mag hilfreich sein, verpflichtet ist man dazu aber nicht.

 

Witzbold.

Du findest deinen Platz wieder auf meiner Igno-Liste. Meine Zeit in meinem Ruhestand Ist mir einfach zu kostbar.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mir ging es hier ausdrücklich nicht um Uwe-Bashing, das wollte ich auch mal festhalten.

 

Die Nachschau zu Hause dient der Überprüfung der Aufbewahrung (der bestimmten Waffe..). Von Überprüfung des Besitzes der WBKen habe ich noch nichts gelesen. Das ließe sich ja auch ohne weiteres auf dem Amt regeln, wenn stichhaltige Annahmegründe existieren, dass hier ein nicht angezeigter Verlust vorliegt. Das Überprüfen, ob Dokumente in meinem Besitz sind, rechtfertigt wohl kaum einen Grundrechtseingriff - und daher steht das auch nicht im §36 WaffG.

 

Zitat

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

PS: Hier geht es erst einmal ums Prinzip. Jeder kann für sich selber frei entscheiden und liegt dabei vermutlich immer irgendwie richtig.

Außer wenn er sich dabei reinreitet. Dann nicht.

Bearbeitet von Gruger
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 23 Stunden schrieb Gruger:

Die Nachschau zu Hause ...

Der Rechtsbegriff "Nachschau" ist nicht auf eine Kontrollmaßnahme i.S.d. § 36 (3) WaffG anwendbar.

Die Nachschau entspricht einer Durchsuchung von Wohn- u. Geschäftsräumen ohne richterliche Anordnung bei Gefahr im Verzug.

Bearbeitet von cartridgemaster
Textergänzung
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 1.2.2020 um 17:22 schrieb daimler01:

Noch mal, in Deutschland vorausgesetzt er ist Deutscher besteht keine Pflicht einen Ausweis zu führen oder sogar einen zu beantragen...

Komisch, das steht in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG irgendwie anders... ich lasse mich aber gerne durch die Nennung einer einschlägigen Rechtsgrundlage oder eines Urteils durch ein oberstes Bundesgericht vom Gegenteil überzeugen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 1.2.2020 um 17:00 schrieb WOF:

Das PAuswG sagt lediglich das man einen Ausweis haben muss aber nichts über das vorzeigen oder mitführen.

Ääääähm... doch:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG

Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

 

Und bevor die Frage nach der berechtigten Behörde kommt:

§ 2 Abs. 2 PAuswG

Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.

 

Da steht zwar nichts von mitführen, aber sehr wohl etwas zum vorzeigen bzw. vorlegen. Wer seinen Ausweis also nicht bei sich trägt, läuft Gefahr auf dem besagten Platz hinten links nach Haus gefahren zu werden um dort den Ausweis vorzulegen. Die Rückfahrt ist im Preis übrigens nicht mit drin... Und bei einer Aufbewahrungskontrolle dient der Abgleich mit dem Ausweis wohl primär dazu abzugleichen, der die Person die vor dem Kontrolleur steht auch wirklich die zugriffsberechtigte Person ist.

Bearbeitet von H.S.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.