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IGNORED

Waffen weg, wegen Lampe mit Haltevorrichtung


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Geschrieben (bearbeitet)

http://www.swp.de/ulm/lokales/alb_donau/sportschuetze-muss-waffen-abgeben-24375616.html

 

So schnell kann es gehen!

 

Sportschütze muss Waffen abgeben

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt den Bescheid des Landratsamts Alb-Donau, aber nicht die Begründung.

ts | 21.12.2017 1 0 0

Drei Waffenbesitzkarten und die Erlaubnis für den Umgang mit Sprengstoff hat das Landratsamt einem Sportschützen aus dem nördlichen Alb-Donau-Kreis entzogen. Der Mann musste ferner die sechs in den Besitzkarten eingetragenen Waffen samt Munition abgeben. Begründung: Er gehöre nach Erkenntnissen der Polizei der „Reichsbürgerbewegung“ an, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Mann verfüge daher nicht über die im Waffengesetz geforderte Zuverlässigkeit.

Gegen diesen Bescheid des Landratsamts legte der Sportschütze Widerspruch beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. Dieses hat jetzt entschieden: Demnach sind ihm Besitzkarten, Waffen und Sprengstofferlaubnis zu Recht entzogen worden. Aber nicht, weil der Mann möglicherweise ein Reichsbürger ist und damit die Verfassung gefährden könnte. An dieser Einschätzung hat das Verwaltungsgericht ohnehin Zweifel, denn er habe sich „mehrfach von der Reichsbürgerbewegung distanziert“.

Ausschlaggebend für die „waffenrechtliche Unzuverlässigkeit“ des Sportschützen ist für die Richter die Tatsache, dass der Mann eine spezielle Taschenlampe besaß. Die Lampe, die mit einer Vorrichtung auf Schusswaffen montiert werden kann, befand sich der Polizei zufolge im Waffenschrank des Mannes. Waffen mit Vorrichtungen zum Beleuchten oder Markieren des Zieles sind laut Waffengesetz aber verboten. Für das Verwaltungsgericht ein „vorsätzlich verbotener Besitz von Waffenzubehör“ und damit ein Gesetzesverstoß.

So interpretieren die Richter auch die Lagerung von Schwarzpulver im Haus des Sportschützen. Dort kamen – wegen einer anderen Angelegenheit – im Oktober 2015 Polizisten vorbei: In einem unverschlossenen Kellerraum fanden sie in einem offenen Tresor Schwarzpulver. Für das Gericht eine „sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit“.

Bearbeitet von PPC Sniper
Geschrieben
Gerade eben schrieb joker_ch:

Sonst völliger Blödsinn

 

Also die Sache mit dem offen zugänglichen Kellerraum und dem noch dazu offenen Tresor für das Pulver auch.

 

Du scheinst ja ein ganz Wissender zu sein!

 

Respekt!

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb PPC Sniper:

Die Lampe, die mit einer Vorrichtung auf Schusswaffen montiert werden kann, befand sich der Polizei zufolge im Waffenschrank des Mannes.

Also hatte er jetzt eine Lampe mit Waffenmontage oder eine Lampe für die es eine Waffenmontage gibt?

QRyVWLd_700wa_0.gif

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Jay:

darf ich eigentlich im B-Kurzwaffenschrank (3 KW) zusätzlich die Verschlußstücke von SL-Langwaffen lagern, die im gleichen Zimmer im A-Schrank stehen?

Was hat das denn mit dem Threadthema zu tun?

 

Haste den Button für das Erstellen eines eigenen Threads nicht gefunden?

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn es eine Vorrichtung war die für Waffen gedacht ist, ist alleine der Besitz verboten. Hatten wir letztens schon irgendwo. So etwas sollte im Kleiderschrank liegen wenn überhaupt.

Bearbeitet von callahan44er
  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

Da sieht man mal wieder wie schwammig der ganze Kram ist.
Oder es fehlt mal wieder an Info, ob die lampe zu einer seiner Waffen gehörte.

Letztes noch ein Urteil gelesen, dass eine Lampe mit Montagevorrichtung nicht grundsätzlich und immer illegal ist,
sondern nur wenn sie mittels einer speziellen Vorrichtung an eine bestimmte Waffe montiert werden kann.

Was ist denn mit Lampen die ich auf ein Stativ, mittels einer auch für Waffen geeigneten Vorrichtung montiere?
Das ist durchaus erlaubt, auch für Jäger usw.
Selbst zur Wildbeobachtung, also nicht für den Schuss soll die Montage  an der Waffe erlaubt sein.

https://www.juraforum.de/forum/t/fuehren-einer-lampe-an-einer-waffe.566105/

Bearbeitet von supermeier
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb supermeier:

Was ist denn mit Lampen die ich auf ein Stativ, mittels einer auch für Waffen geeigneten Vorrichtung montiere?
Das ist durchaus erlaubt, auch für Jäger usw.

hast du das in deinem link auch gelesen UND verstanden?!?

dann wäre deine antwort anders ausgefallen...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb HangMan69:

hast du das in deinem link auch gelesen UND verstanden?!?

dann wäre deine antwort anders ausgefallen...

Sogar beides, und die Antwort bleibt darum so wie sie ist.
Der von dir zitierte text steht da im Übrigen genau so, Universalhalterung ist das Stichwort.
Die allein theoretische Möglichkeit der Waffenmontage ist nach dem Urteil wohl nicht ausreichend.
Macht auch Sinn, sonst wären Taschenlampen mit Magnethalterungen plötzlich auch im Focus, man könnte sie ja an einer Waffe befestigen.

Bearbeitet von supermeier
Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb supermeier:

Die allein theoretische Möglichkeit der Waffenmontage ist nach dem Urteil wohl nicht ausreichend.

aus deinem link:

Zitat

Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 betreffen...

Zitat

Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu bestimmt
und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden.
Handelsübliche Alltagsgegenstände dieser Art fallen dann unter
die Bestimmungen, wenn sie mit einer Schusswaffe verbunden
sind...

 

 

Geschrieben

Nun,

unabhängig von sinnvollen oder nicht sinnvollen oder gar schwachsinnigen

oder explizit total blöden Gesetzen, so bleibt es einem LWB doch nur übrig,

sich daran zu halten oder nicht.

Wenn er sich nicht daran hält, dann ist klar, was passiert.

Und wenn doch: dann sind wir alle in Gottes Hand...

Auf Deutsch:

Es mag alles i.O. sein, aber der Richter mag trotzdem noch etwas finden...

 

Geschrieben

Moin

 

nur mal als Denkanstoß: eine x-beliebige LED-Lampe mit zölligem Durchmesser kann mit einem  ZF-Montagering an einer Waffe mit geeigneter Aufnahme angebracht werden. Weder der Besitz einer solchen Lampe noch von Montageringen ist das Problem. Das fertig montierte Bauteil könnte allerdings, wenn ungeschickt aufbewahrt, zu o.g. Problemen führen. 

Nebenbei: Leuchten mit Klemmmontage für Sportfahrräder sollte der Legal-Waffenbesitzer nur im verschlossenen Fahrradschuppen aufbewahren. :grin:  

Geschrieben

Wenn es nicht so lächerlich wäre... Huh, er hat eine LAMPE an der SCHUSSWAFFE!!! Gut, da kommen jetzt Geschosse mit mehreren hundert Metern pro Sekunde raus. Egal, aber eine LAMPE!:shout:

Wurde der Unsinn nicht mal wegen dem mutmaßlichen Blenden von Wild als besonders furchtbar beschlossen?

Wie ist das eigentlich bei Autos, so nachts, mit fest montierten Scheinwerfern auf einer einsamen Landstraße...

Vielleicht sogar ein Diesel? :help:

  • Gefällt mir 9
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb schall+rauch:

eine x-beliebige LED-Lampe mit zölligem Durchmesser kann mit einem  ZF-Montagering an einer Waffe mit geeigneter Aufnahme angebracht werden. Weder der Besitz einer solchen Lampe noch von Montageringen ist das Problem. Das fertig montierte Bauteil könnte allerdings, wenn ungeschickt aufbewahrt, zu o.g. Problemen führen.

 

Sehe das ähnlich, nur ist man jetzt vorgewarnt alle theoretisch möglichen Kombinationen inkl. Waffen bitte getrennt zu lagern.

 

So ganz verstehe ich nun die harte Entscheidung wegen der Taschenlampe auch nicht, eine Verwarnung hätte es sicherlich auch getan.

Nun kennt man ja auch nicht den kompletten Background,..

 

Werde mir Morgen eine Pica Rail auf meinen Fahrradlenker bauen als Alibi :rofl:

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