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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

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Nur mal für mich zum Verständnis,

ich darf zu Hause meine Waffe schussbereit führen ...

Mal ketzerisch gefragt, wo steht denn, dass Du das uneingeschränkt darfst?

Das ist im Prinzip wie mit der hier diskutierten Frage der Lagerung. In § 12 WaffG steht (nur), dass ich innerhalb meines befriedeten Besitztums für das Führen einer Waffe keine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins benötige. Das heißt aber nicht automatisch, dass man das jederzeit einfach so machen kann, ohne das da vielleicht noch andere Vorschriften zu beachten sind.

Das man sich zu Hause ohne weiteres eine Waffe in den Hosenbund stecken darf, wird von Waffenbesitzern nur immer gerne in die Vorschrift hineininterpretiert. Es gibt aber auch Verwaltungsgerichte, die gesagt haben, dass das vorsorgliche Bereithalten einer geladenen Waffe ohne rechtfertigenden Anlass eine missbräuchliche Verwendung darstellt, die geeignet ist, die Zuverlässigkeit anzuzweifeln.

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Denkst Du dass ich hier etwas erfinde?

Nein. Und mir ist auch klar, dass die entsprechenden "Schlawiner" gerne mal - und insbesondere gegenüber Polizeivollzugsbeamten - versuchen, sich mit solchen Gegenanzeigen eine bessere Position zu verschaffen.

Aber erstens steht auf einem anderen Blatt, wie so etwas in Anbetracht der Umstände gewürdigt wird, bzw. wie es ausgeht.

Und zweitens passt es einfach nicht auf häusliche Einbruchs- und Überfallszenarien, wie sie beim vorliegenden Thema (mehr oder weniger ausgesprochen) dahinter stehen.

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Aber erstens steht auf einem anderen Blatt, wie so etwas in Anbetracht der Umstände gewürdigt wird, bzw. wie es ausgeht.

Klar doch, aber da jeder Anzeige nachgegangen werden muss, bist Du die Waffe erst einmal los und wie lange die Rückgabe

dauert, hab ich schon öfter beschrieben!

Dass das von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt wird ist mir aber auch bekannt.

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Das kann mal so laufen, ja. Möglich ist im Leben bekanntlich alles.

Aber, wie gesagt (und ganz abgesehen vom Ausgang)... m.E. ist ein solcher Verlauf in diesem Szenario (Aggressor überfällt Haus, wird verjagt, und beschwert sich danach über erfolgte Bedrohung...) völlig unrealistisch bzw. außerhalb der Lebensweisheit.

Ein solcher Aggressor wird den Teufel tun...

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Es würde mich sehr wundern, wenn es in irgendeiner Weise deliktrelevant wäre, ob die Waffe im Tresor nun geladen ist oder nicht.

Deliktrelevant nicht, aber sicherlich unfallrelevant.

Ging nicht auch in diese Richtung die Argumentation des Gerichtes? Stichworte waren "Sorgfalt" und "Allgemeine Sicherheitsregeln im Umgang".

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Aber warum sollte ich sie geladen lagern? Bis ich den Schlüssel an mich genommen und den Schrank und das Innenfach geöffnet habe, brauche ich die Waffe zur Verteidigung nicht mehr.

Das ist mal wieder ein perfektes Beispiel für den Unterschied zwischen männlicher und weiblicher Denkweise:

Die Frau denkt: "Wenn mein Mann sich ein neues Notebook kauft, darf ich mir auch neuen Schmuck kaufen - ist ja nur gerecht."

Der Mann denkt: "Wenn ich mir ein neues Notebook kaufe, ist kein Geld mehr da, um meiner Frau Schmuck zu kaufen, denn das Geld ist ja nur einmal vorhanden".

Wenn Du nun argumentierst, dass es lange dauert, einen Tresor im Falle z.B. eines Einbruchs zu öffnen, dann ist es nach meiner Logik sinnvoll, jede Sekunde zu sparen, anstatt zu sagen, dass es ohnehin zu lange dauert, den Tresor zu öffnen und dass man dann auch die Waffe erst laden kann.

Und die Entscheidung, Deine Dienstwaffe nicht privat zu tragen, ist Deine eigene und niemand hat das Recht, dies irgendwie zu kommentieren. Aber im Prinzip sollte doch jeder Bürger das Recht dieser Wahl haben - oder?

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12. ist eine Waffe schussbereit,
wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Aus Anlage 1 - Begriffsbestimmungen zum Waffengesetz

Meiner Meinung nach ist damit zumindest definiert worden, was mit "geladen" lt. Gesetzgeber gemeint ist. Und lt. dieser Definition langt das einführen eines gefülltem Magazins um die Waffe zu laden.

Damit ist aber auch klar, dass der IPSC-Schütze, oder wer auch immer, die gefüllten Magazine im 0er oder 1er Schrank neben der Waffe lagern darf.

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ich darf zu Hause meine Waffe schussbereit führen, aber nicht schussbereit im Tresor lagern? Das soll der Wille des Gesetzgebers sein?

Um das zu verstehen bin ich zu doof....

Der Grund für all das ist - neben der üblichen "dem LWB möglichst viele Knüppel zwischen die Beine werfen - ha ha hahaha hahahaha hahhahahaha" Taktik, dass sich unser Land immer mehr vom Rechtsstaat weg und hin zum Präventivstaat entwickelt.

Täter erstatten gerne Gegenanzeigen und wenn dann wegen einer angeblichen Bedrohung mit Waffe eine Strafanzeige gefertigt

wird, landet der Vorgang beim LG, manchmal auch vor dem AG!

Hhhmmm.... Die Konsequenz ist dann, dass man halt die Polizei nicht ruft. Der Täter wird ja wohl schlecht selbst zur Polizei gehen und sagen: "Als ich da eingebrochen bin, wurde ich mit einer Waffe bedroht. So tut doch endlich was, ihr könnt da doch nicht so tatenlos zusehen, wie bei den ganzen Einbrüchen hier in der Gegend!"

bye knight

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Mal ketzerisch gefragt, wo steht denn, dass Du das uneingeschränkt darfst?

Das ist im Prinzip wie mit der hier diskutierten Frage der Lagerung. In § 12 WaffG steht (nur), dass ich innerhalb meines befriedeten Besitztums für das Führen einer Waffe keine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins benötige. Das heißt aber nicht automatisch, dass man das jederzeit einfach so machen kann, ohne das da vielleicht noch andere Vorschriften zu beachten sind.

Es gibt kein Führen innerhalb des befriedeten Besitztums!

Mannomann, da sind wieder Spezialisten im Netz unterwegs!

Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb ….

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Ich persönlich finde es Unsinn geladene Waffen zu lagern! Wozu?

Es ist mir in Fleisch und Blut übergegangen, die Waffe zu entladen und die Sicherheit zu überprüfen, das gleiche wenn ich

die Waffe aus dem Schrank entnehme!

Immer nach dem Grundsatz: "Finger weg vom Abzug und jede Waffe erst einmal als geladen zu betrachten!"

Heute in der Tageszeitung:

"Polizeischuss bei Festnahme

Neumarkt: Bei einer filmreifen Verfolgungsjagd ist es am Dienstag in Neumarkt in der Oberpfalz

zu einem Schuss aus einer Polizeiwaffe gekommen.

"Ob es sich dabei um ein Versehen, einen gezielten Schuss oder einen Warnschuss gehandelt hat, ist noch unklar",

sagte ein Polizeisprecher vom Polizeipräsidium Oberpfalz. ...

Kommentar: Hmmm, vielleicht sollte die Polizei bei Einsätzen ihre Munition auch von der Waffe

getrennt lagern, damit sich nicht versehentlich ein Schuß löst!

Ich glaube, LWB sind sorgfältiger im Umgang mit ihren Waffen.

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LWB haben sich aber auch in den seltensten Fälle mit gezogener

Waffe in körperliche Auseinandersetzungen zu begeben...

Inwieweit trifft das auf Polizisten zu? Eine Pistole sollte doch eigentlich eine Distanzwaffe sein :-)

Zum Fall wissen wir nix, außer das wir nichts wissen. Eine Verurteilung der Polizeiarbeit wäre aus dieser Perspektive etwas voreilig.

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LWB haben sich aber auch in den seltensten Fälle mit gezogener

Waffe in körperliche Auseinandersetzungen zu begeben...

Also für sicherlich zehntausende Waffenbesitzer ist das zumindest einmal im Jahr der Fall. Bei nicht wenigen kommt es sogar zum Einsatz von Stichwaffen im Vollkontakt.

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Die ungeklärte Schußabgabe...

Klar wird der Presse der Grund für die Schußabgabe nicht vor Ort genannt sonder maximal auf einer folgenden PK oder ggf. nach Anfrage beim Pressesprecher.

Die Presse erfährt von einer Schußabgabe und spekuliert lediglich.

Ungewollte Schußabgabe ist möglich aber unwahrscheinlich.

Gewollte Schußabgabe könnte ein gezielter oder ein Warnschuß gewesen sein, kann aber auch lediglich ein Alarmierungsschuß gewesen sein um -im Falle eines Kommunikationsproblems- andere Kollegen auf seinen und den Täterstandort während der Verfolgung hinzuweisen.

Gezogene Waffe bei körperlicher Auseinandersetzung...

Ist auch und grade für Polizisten ein absolutes Tabu!!

Bei einer Festnahme oder anderweitigen körperlichen Auseinandersetzung hat und darf lediglich der Sicherer eine Waffe in der Hand haben!

Zum einen kann der Täter nicht plötzlich im Besitz der Dienstwaffe sein, der Agierende hat beide Hände frei und... es kann nicht zu einer versehentlichen Schußauslösung kommen!

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Nach 42,5 Dj kann ich sagen dass es immer wieder zu ungewollten Schussabgaben kommen kann, ob nun beim Laden, oder

Entladen.

Dazu haben wir eben Sandkisten!

Wenn es dann zu einer gewollten Schussabgabe kommt, kann es passieren dass der Zeigefinger sich öfter krümmt als gewollt!

Hatte ich selbst schon, liegt dann aber am Stress, wenn man sich überwunden hat die Schusswaffe einzusetzen!

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Nur mal für mich zum Verständnis,

ich darf zu Hause meine Waffe schussbereit führen, aber nicht schussbereit im Tresor lagern? Das soll der Wille des Gesetzgebers sein?

Um das zu verstehen bin ich zu doof....

Mats

Nein. Erstens kann du rein technisch nicht führen und zweitens ist zu Hause zu verwahren. Das ist das Gleiche, wie mit geladener Waffe im Tresor.

Einige "Experten" hier meinten etwas anderes. Deshalb war es aber trotzdem falsch.

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