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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

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Um das Beispiel des Autos aufzugreifen: Du bist verpflichtet dein Auto abzuschließen und gegen Wegnahme zu sichern sowie den Schlüssel kindersicher zu verwahren!

Eine geladene Waffe entspräche einem offenen Auto mit Schlüssel im Schloß. Wenn sie gespannt ist = Zündung eingeschaltet.

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Wo steht geschrieben das Erwachsene nur vorne und Kinder nur hinten sitzen dürfen? Und wo steht das von 5 Plätzen nur 4 belegt werden dürfen?

Gruß

Hunter

Wo steht geschrieben das Erwachsene nur vorne und Kinder nur hinten sitzen dürfen? Und wo steht das von 5 Plätzen nur 4 belegt werden dürfen?

Gruß

Hunter

Kleiner Tipp: Das war ein Vergleich, der die Situation, wie es nun nach dem Urteil ist, auf den Autovergleich ummünzen soll. Also, bei korrekter Verwahrung nach dem Gesetz reicht das korrekte Verwahren also nicht mehr aus. Ist in meinen Augen total blödsinnig, genauso blödsinnig, wie vorzuschreiben, wer wo zu sitzen hat.

Bisl abstrahieren schadet nicht.

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An das Gesetz, was sie interpretieren

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

Der Gesetzestext muss überhaupt nicht interpretiert werden.

Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass der Gesetzestext klar und eindeutig ist und dass kein

Spielraum für Interpretation existiert.

Wenn dies nicht der Fall ist, hat der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht gemacht.

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Leute, ihr könnt euch hier noch ewig im Kreis drehen, ob wenn Munition und Waffen zusammen gelagert werden dürfen es beutet, dass die Waffe geladen gelagert werden darf.

Das ist gar nicht der Aufhänger.

Es geht um die Zuverlässigkeit und ob eine geladene Lagerung eine leichtfertige Verwendung ist.

bye knight

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Es ist nur von "zusammen mit der Waffe lagern" die Rede. Zusammen heißt meiner Meinung nach nicht in der Waffe. Ansonsten würde es ja auch heißen geladene oder schussbereite Waffe.

EDIT: Beiträge haben sich etwas überschnitten.

Bearbeitet von Nakota
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Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition im 0-er aufwärts ist ausdrücklich im Gesetz zugelassen. Ein Verbot, darin eine geladene Waffe zu lagern, ist aus dem Gesetz nicht zu erkennen.

Darin hat sich in der Gesamtheit auch durch das BVerwG-Urteil nix verändert. Mit diesem Urteil ist es aber legitim, daß die Behörde WB unzuverlässig einstuft, die geladene==schussbereite Waffen lagern.

Neben allen anderen Sinnlosen Beiwerken, wie dem Verwaltungsrundschreiben zu 12/18, dem VerwG-Urteil zur Verwendung von Sammlerwaffen, der unzuverlässigkeit als Folge einer Weigerung zur Aufbewahrungskontrolle, der Rechtmäßgkeit von Gebühren für die Kontrolle haben wir einen weiteren einschränkenden Baustein. Nehmt's zur Kenntnis.

Wer wirklich eine schussbereite Waffe braucht, der kann in seinen Räumen ja eine solche Waffe führen. Ich rate dazu, das verdeckt zu tun, denn in der gegenwärtigen Atmosphäre der Hysterie um dämonische Waffen ruft in 'Schland ein "OpenCarry" die Staatsmacht auf den Plan, herbeigezetert von eine paranoiden Öffentlichkeit.

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Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition im 0-er aufwärts ist ausdrücklich im Gesetz zugelassen. Ein Verbot, darin eine geladene Waffe zu lagern, ist aus dem Gesetz nicht zu erkennen.

Und woraus folgerst Du jetzt, dass der Begriff "gemeinsame Aufbewahrung" beinhaltet, dass sich die Munition auch in der Waffe befinden darf?

Der Gesetzestext verbietet es nicht explizit, er erlaubt es aber auch nicht ausdrücklich und jetzt hat das oberste Verwaltungsgericht gewagt, den Begriff "gemeinsam" anders auszulegen, als einige es hier gerne hätten. Muss ich jetzt den Untergang des Abendlandes befürchten, weil ich keine geladene Waffe in meinen Schrank packen darf (bzw. streng genommen nie durfte)?

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Und woraus folgerst Du jetzt, dass der Begriff "gemeinsame Aufbewahrung"

beinhaltet, dass sich die Munition auch in der Waffe befinden darf?

Liegt die Munition neben der Waffe, ist es "gemeinsam".

Liegt die Munition in der Waffe, ist es immer noch "gemeinsam".

Der Gesetzgeber ja auch nicht explizit reingeschrieben, ob die gemeinsam

aufbewahrte Munition sich nur in der Originalschachtel befinden darf, oder

ob es RCBS Kästen sein können oder Tupperdosen oder Plastiktüten...

Und warum?

Weil weder durch die eine noch durch die andere Art der Aufbewahrung ein

Sicherheitsverlust für die Allgemeinheit entsteht...

Und genau so verhält es sich mit den geladenen Waffen.

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Komischer Vergleich.

Warum?

Mache ich nicht, da Aufwand und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

Und wenn das Auto geklaut wird? Schließlich steht es ja oftmals leicht zugänglich auf der Straße, wohingegen sich die Waffe in der Wohnung in einem Tresor befindet. Du bist also einfach zu faul im Hinblick auf das Kfz für eine ausreichende Sicherheit zu sorgen.

Aber wenn jemand eine durchgeladene Waffe lagert würde ich schon fast annehmen das diese Person nicht geeignet ist... ein vernünftiges Risikomanagement zu betreiben.

Warum?

Ich stell mir gerade vor ich sterbe unerwartet und die Erben erkunden meinen Nachlass.

Und was ist, wenn du dein Auto vererbst und deine Erbe gar nicht wissen, wie sowas bedient wird?

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Eine geladene Waffe entspräche einem offenen Auto mit Schlüssel im Schloß. Wenn sie gespannt ist = Zündung eingeschaltet.

Eine geladene Waffe in einem Tresor? Ja, wirklich? Erklär´ mal, warum hier eine Analogie zum offenen Auto mit steckendem Schlüssel, welches auf der Straße oder maximal in einer Garage sich befindet, bestehen sollte.

Bist du auch ein Küchenmesserentschärfer? Oder bewahrst du die auch in einem Tresor auf?

Bearbeitet von Gast
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überlegt warum ihr die Puste unbedingt geladen lagern müsst...

Das geht relativ schnell. "Ich will/find' Ich gut/das g'hört so" reicht völlig aus.

Vor dem Urteil ging das nur mich etwas an, weil ich nicht gegen Gesetze verstoße. Jetzt muss ich damit rechnen, daß ich wieder fremdbestimmt bin und nicht mehr tun und lassen kann, was ich darf, sondern das tun muss, was einem Anderen gefällt, ansonsten drohen mir Verwaltungsakte eines Staats, der sich für schlauer und fähiger hält als seine Bürger.

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...und überlegt warum ihr die Puste unbedingt geladen lagern müsst...

Warum brauchst du dann überhaupt eine Waffe und/oder Munition zu hause? Als Sportschießer jedenfalls nicht...

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Und woraus folgerst Du jetzt, dass der Begriff "gemeinsame Aufbewahrung" beinhaltet, dass sich die Munition auch in der Waffe befinden darf?

Der Gesetzestext verbietet es nicht explizit, er erlaubt es aber auch nicht ausdrücklich und jetzt hat das oberste Verwaltungsgericht gewagt, den Begriff "gemeinsam" anders auszulegen, als einige es hier gerne hätten. Muss ich jetzt den Untergang des Abendlandes befürchten, weil ich keine geladene Waffe in meinen Schrank packen darf (bzw. streng genommen nie durfte)?

Weil's nicht ausdrücklich verboten ist.

Den Untergang des Abendlandes befürchte ich wegen dem Urteil sicher nicht, aber die seltsame Auslegung des Gesetzes eröffnet weiteren Einschränkungen durch die Hintertür nunmal Tür und Tor.

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Ihr könnt euch weiter die Köpfe heiß reden, ihr könnt es aber auch lassen und jeder kann es so handhaben oder handeln wie er es für richtig hält. Jeder sollte sich aber auch klar sein, dass er für sein Handeln verantwortlich ist und auch im ungünstigen Fall verantwortlich gemacht wird..

Ich gehe in meinem Leben immer wieder Risiken ein, vermeide aber gerne unnötige Risiken, wie z.B. den Verlust meiner Waffen...

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Ihr könnt euch weiter die Köpfe heiß reden, ihr könnt es aber auch lassen und jeder kann es so handhaben oder handeln wie er es für richtig hält. Jeder sollte sich aber auch klar sein, dass er für sein Handeln verantwortlich ist und auch im ungünstigen Fall verantwortlich gemacht wird.

Danke für die Stimme der Vernunft. Die Diskussion wurde ohnehin deutlich zu hitzig.

Ich rege mich ja auch über viele Regelungen - und noch mehr über schräge, restriktive Auslegungen - im Waffenbereich auf. Aber klar ist auch (um zum Thema zu kommen), dass ein "Schnellzugriff" auf einsatzbereite erlaubnispflichtige Waffen in D durch Normierungen derart eingeschränkt ist, dass ich das derzeit nicht mehr als sehr realistische Option für den Eventual-Fall des "heissen" Einbruchs/Hausüberfalls sehe.

Das müsste natürlich nicht sein (der Blick zu den österreichischen oder schweizer Nachbarn - beides sichere, schöne Länder - zeigt es); aber es ist heute eben so in D. Und in dem vergifteten Klima, das zu dem Thema in "Schland" herrscht (treffender: erzeugt wurde) wird sich die Normierung wohl nicht so schnell ändern. Vielleicht mal durch den Druck gewisser negativer Entwicklungen; Spekulation...

Wie auch immer, wenn ich es von der ganz konkreten, praktischen Seite betrachte:

Ich habe seit etlichen Jahren im Jagdausstattungs-Fundus eine stabile Saufeder; seit noch mehr Jahren habe ich (bzw. nutze übungsmäßig gelegentlich) meinen Compoundbogen. Sollte (sollte!) tatsächlich mal das berüchtigte "Rumpeln im Keller" bzw. Angehen der Alarmanlage erfolgen, jemand einen "heissen Einbruch" versuchen, und in dem Rahmen meine Familie und mich bedrohen - wäre beides in viel kürzerer Zeit zur Hand und einsatzbereit, als sämtliche erlaubnispflichtigen Waffen im Haus (unwichtig ob Magazin drin, Murmeln daneben, wie auch immer). Ja, ich weiß, suboptimal; aber "leere Hände" sind auch etwas anderes...

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Weil's nicht ausdrücklich verboten ist.

Den Untergang des Abendlandes befürchte ich wegen dem Urteil sicher nicht, aber die seltsame Auslegung des Gesetzes eröffnet weiteren Einschränkungen durch die Hintertür nunmal Tür und Tor.

Es war bisher ein unbestimmter Rechtsbegriff, den jeder mangels Erläuterungen so, wie es für ihn gerade am günstigsten war, ausgelegt hat.

Das Gericht hat diesen Begriff jetzt mit Leben erfüllt, nur halt nicht so, wie sich einige das gewünscht hätten. Es hat auch dadurch nicht irgendetwas verboten, was vorher erlaubt gewesen wäre. Vielmehr hat das Gericht durch sein Urteil festgestellt, dass eine geladene Waffe noch nie in einem Schrank hätte aufbewahrt werden dürfen. Die Begründung ist auch nicht seltsam, denn mir konnte immer noch keiner erklären, warum Sicherheitsmaßnahmen, die auf jedem Schießstand selbstverständlich sind, zu Hause plötzlich nicht mehr gelten oder unbeachtlich sein sollen.

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