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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

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In dem Urteil (eigentlich geht es um die Abweisung einer Revision), geht es nicht um die Aufbewahrung.

Jedenfalls nicht im Kern.

Es geht um die Zurückweisung einer Beschwerde (des Kägers), weil seine Revision abgelehnt wurde.

Somit (indirekt) um eine Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile aus 2013 und 2010 (!!!).

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Naja, dann ist ja jetzt eine wichtige Voraussetzung geschaffen, sollte jemand den 0/1 Schrank aufbrechen besteht noch die Möglichkeit, dass er nicht weiß wie er die Patronen in die Waffe bringt, somit kann er nichts damit anfangen, ein großer Sicherheitsgewinn. Schön wie meine Steuereuros arbeiten und für meine Sicherheit sorgen.

Sollte man dann einen Unbefugten im Haus haben muss man ihn halt fragen ob er ein bisschen Zeit hat, da man erst laden muss, so nach Hippie-art, " wir können doch über alles reden ".

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Nein, hat es nicht.

Es hat sich in erster Linie mit der Zuverlässigkeit des Klägers beschäftigt.

Offensichtlich bist du doch nicht in der Lage, die Relevanz zu erkennen.

"weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere.
Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die
ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln.
Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig).
Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen.
Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel.
Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die
Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen
und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges."
Dies wird in Bälde in den einschlägigen Kommentaren stehen und allen um die Ohren gehauen, die sich nicht dran halten.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2
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Offensichtlich bist du doch nicht in der Lage, die Relevanz zu erkennen.

"weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere.
Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die
ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln.
Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig).
Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen.
Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel.
Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die
Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen
und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges."
Dies wird in Bälde in den einschlägigen Kommentaren stehen und allen um die Ohren gehauen, die sich nicht dran halten.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2

Naja, dass eine Waffe nicht fertiggeladen gelagert wird (werden sollte) ist jetzt tatsächlich nicht soooo neu.

Entweder ist sie entladen, max. teilgeladen, oder wird geführt.

Auch wenn dies nur ein Nebenaspekt ist, hat es den Glauben der (3) Gerichte, die sich mit dem Fall beschäftigten, an die Zuverlässigkeit des Klägers, nicht gestärkt.

Mit seiner Argumentation, er bräuchte die Waffe fertiggeladen, weil ja ständig ein Kaninchen in Sicht kommen könnte....ging der Kläger fehl.

Das Gericht hat nicht ohne Grund seiner Begründung zwei wichtige Absätze voran gestellt. Ich habe sie zitiert.

Das eigentliche Urteil kommt aus 2010 (!!!).

Also bitte....hier hat jemand seine, fertiggeladene, Knifte in einen Raum verwahrt, der Familienmitgliedern und Hausangestellten zugänglich war.

Dies allein (der Zugriff der anderen) hätte gereicht, aber nein, der Schlaufuchs wollte unbedingt diesen Nebenaspekt, der ihm (selbst wenn er recht erhalten hätte) nix genützt hätte (siehe Urteil)....geklärt wissen...

Nun hat er es geklärt bekommen. Es war zu erwarten, dass das Gericht sich, wenn es denn schon die Fragestellung beantworten MUSS (!!!) an die üblichen Vorschriften bei Behörden, Vereinen, BW, VDB...etc...hält.

Eine Waffe ist nicht fertig geladen zu lagern...

Ob dies in übliche Kommentare einfließt (hätte es schon 2010), ob dies schon immer so war (gefolgert aus den üblichen Sicherheitsregeln), oder ob die richterliche Rechtsfortbildung dies zukünftig nur im Zusammenhang sieht (Waffe zugriffsbereit durch unberechtigte)...

...ist überhaupt nicht gesagt.

Zudem (wie ausgeführt) ist das Urteil bereits 2010 ergangen, ein Eingang des Ganzen in übliche Kommentare oder Ausbildungsunterlagen, ist mir bisher nicht begegnet.

Entweder geht also keinerlei Signalwirkung davon aus, oder (warscheinlicher) es war schon immer Stand der Ausbildung/Praxis/Vorschriften, dass eine Waffe nicht fertiggeladen gelagert wird (wo auch immer).

Ich käm jedenfalls nicht auf die Idee, meine Waffe fertiggeladen (am besten noch gespannt/entsichert) irgendwo zu lagern.

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Der Satz hat es mir ja direkt angetan:

"Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen."

Ist es folglich auch in Zukunft rechtens, wenn der Bürger sich beim Thema Waffengesetz auf Selbstverständlichkeiten beruft, also seinen Verstand benutzt ??

Dann wäre dieses Urteil sicher richtungsweisend, wenn ich mal als Angeklagter mit Selbstverständlichkeiten operieren könnte !!

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Das einzige Selbstverständnis ist, das eine Waffe grundsätzlich als geladen zu betrachten ist!

Warum muss eine Waffe im Tresor ent-, teil- oder durchgeladen gelagert werden? Weil ich mich für die ein oder andere Form der Lagerung entschieden habe! Das ist der ganz einfache und einzig akzeptable Grund!

Da eh kein Unberechtigter Zugriff auf den Inhalt meines Tresor hat, ist der tatsächliche Ladezustand völlig irrelevant!

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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

12.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

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Hier der nochmal der direkte Link zum Beschluss: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=030314B6B36.13.0

Für unsere Diskussion von Interesse:

"Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges."

und

"Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist. Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten."

Ich finde so eine Rechtssprechung äußerst problematisch, da hier nicht mit Gesetzen begründet wird, sondern mit Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben, Selbstverständlichketen, ...

Ich kenne: Jede Waffe ist als geladen zu behandeln, immer.

und

Es ist erlaubt, was nicht explizit verboten ist.

Nur kommt das BVerwG hier zu einer völlig anderen Einschätzung. Seine Rechtsauffassung finde ich beängstigend - wenn diese Beispiel Schule macht - willkommen im rechtsfreien Raum für LWB.

@FvLW: Wie verhindert man, dass so eine Rechtssprechung um sich greift. Es gibt einige Sachverhalte die im WaffG nicht eindeutig geregelt sind. Wenn die alle willkürlich zu unseren Ungunsten ausgelegt werden - Prost Mahlzeit.

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Leider sind die einzelnen Unzuverlässigkeitsgrüne bewusst schammig formuliert. Richter sind da anscheinend zu einem rechtsschöpferischen Wettbewerb übergegangen, wer die Unzuverlässigkeitsgründe am weitesten auslegt.

Unzuverlässig ist nach dem Gesetz eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Nicht vorsichtig oder sachgemäß geht mit einer Waffe um, wer die (ungeschriebenen) Sicherheitsregeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines sicheren Waffenumgangs betrachtet werden, nicht einhält. Die Frage, was alles zu diesen (ungeschriebenen) Sicherheitsregeln gehört, lässt sich leider im Vorhinein nicht seriös beantworten. Das sagt einem dann der Richter im Klageverfahren gegen den WBK-Widerruf. Zumindest kann man sich an die UVV Jagd und den BVA-Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung orientieren. Nur darf man nicht dem Trugschluss erliegen, dass die Sicherheitsregeln dort abschließend aufgeführt und alle anderen Verhaltensweisen zulässig sind.

In einem etwaigen Prozess sollte man vortragen, dass eine allgemein anerkannte Sicherheitsregel XY nicht existiert und dazu die Einholung einer Stellungnahme der Verbände beantragen.

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Leute zieht die Konsequenzen daraus. Wenn ihr eine geladene Waffe zum Selbstschutz im Haus braucht, dann besorgt euch eine illegale und schon wird euch keiner einen Strick daraus drehen. llegal? Sch... egal. So wollen SIE es, so sollen SIE es bekommen.

BBF

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Leider sind die einzelnen Unzuverlässigkeitsgrüne bewusst schammig formuliert. Richter sind da anscheinend zu einem rechtsschöpferischen Wettbewerb übergegangen, wer die Unzuverlässigkeitsgründe am weitesten auslegt.

Unzuverlässig ist nach dem Gesetz eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ...

Heute Artikel in den Nürnberger Nachrichten, daß einem Hobbypiloten wg. Unzuverlässigkeit die Verlängerung des Flugscheines zu recht verweigert wurde (Urteil in 2. Instanz).

Der Mann war im Besitz von KiPo gewesen ...

Man kann zu KiPo nun stehen, wie man will, aber krass isses schon.

Trifft also auch nicht nur Legalwaffenbesitzer.

Grüße

Iggy

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Der Kläger hat:

Eine fertiggeladene Waffe, in einem Raum aufbewahrt, zu dem nicht nur er, sondern auch Unberechtigte Zugang hatten.

Daraufhin hat er (2010) seine Zuverlässigkeit verloren.

Das hat er nicht eingesehen (oder war schlecht beraten), er ist in Revision gegangen.

Die Revision hat er mit dem bekannten 0er/1er Argument begründet.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Argumentation nicht nur keine Revision begründet (das war gar nicht der Hauptgrund zur Aberkennung), sondern auch nicht trägt, da das Lägern einer fertiggeladene Waffe nicht den Glauben des Gerichtes in eine besondere Zuverlässigkeit des Klägers verstärkt.

Zumal der Kläger nicht über das "Versehen", sondern über die Argumentation des sofortigen Zugriffs kam. Das berühmte "das mache ich immer so..."

Das hat er wiederum nicht eingesehen und ist vor das BvG gezogen.

Das Ergebnis stand vorher fest.

Die Entscheidung des OvG fiel 2010!

Die Argumentation, dass alles, was nicht verboten sei, automatisch erlaubt sei, sticht nicht. Hat sie nie getan, tut sie nicht und wird sie nie tun.

Wenn ich meinem Nachbarn, bei strömenden Regen, in den Garten pisse, stellt das eine Beleidigung da.

Auch wenn im Gesetz nichts dergleichen steht. Und selbst, wenn der Tatbestand noch nie richterlich behandelt wurde.

Das bedeutet nicht, dass in den Garten pissen, grundsätzlich verboten ist.

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Heute Artikel in den Nürnberger Nachrichten, daß einem Hobbypiloten wg. Unzuverlässigkeit die Verlängerung des Flugscheines zu recht verweigert wurde (Urteil in 2. Instanz).

Der Mann war im Besitz von KiPo gewesen ...

Man kann zu KiPo nun stehen, wie man will, aber krass isses schon.

Trifft also auch nicht nur Legalwaffenbesitzer.

Grüße

Iggy

Nein, es trift auch Piloten (auch Hobbypiloten) und Personenbeförderer (Busfahrer).

Mit der Zuverlässigkeit ist man bei Piloten so weit ich weiß noch ein wenig fieser als bei den bösen Schützen und Jägern.

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So ist es im BDS wenn die Waffe lediglich unterladen ist (gefülltes Magazin in der Waffe) gilt sie als nicht geladen.

Befindet sich eine Patrone im Patronenlager ist die Waffe geladen.

Hast Du eine Quelle dafür? Danke!

Bearbeitet von Gast
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Hast Du eine Quelle dafür? Danke!

Im allgemeinen Sporthandbuch. Unter Sicherheitsvorschriften. Aber ich muss ein bisschen zurückrudern das Magazin darf zwar vorgeladen sein aber noch nicht in die Waffe eingeführt werden.

Wortlaut:

"Eine Waffe gilt bereits dann als geladen, wenn sie lediglich durch Schließen des Verschlusses schussfertig gemacht werden kann."

Aber wie oben schon erwähnt nur Verbandsache und keine allgemeingültige Definition.

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