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IGNORED

BVerwG: Verwahrung geladener Waffen nun grundsätzlich unzulässig


baer42

Empfohlene Beiträge

Wortlaut:

"Eine Waffe gilt bereits dann als geladen, wenn sie lediglich durch Schließen des Verschlusses schussfertig gemacht werden kann."

Na dann haben wir wohl beide die selben öffentlichen Quellen und verstehen sie auch gleich, ist ja fast langweilig in einem Diskussionsforum.

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Man kann auch einfach das WaffG lesen. Ich hatte das bereits verlinkt und markiert. Dann zieht man keine falschen Schlüsse aus einer unmaßgeblichen Sportordnung.

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Der Mann war im Besitz von KiPo gewesen ...

Man kann zu KiPo nun stehen, wie man will, aber krass isses schon.

Sorry, aber man kann zu KiPo nicht stehen, wie man will. KiPo ist illegal, nicht zu tolerieren und kompromisslos zu verfolgen. Die Konsumenten bilden den Markt für KiPo und damit zumindest eine der Grundlagen für diverse Verbrechen und viel Leid.

PS: Man kann darüber diskutieren, ob Konsumenten von KiPo automatisch so viel "Gesetzesuntreue" unterstellt werden kann, dass Waffenbesitz nicht mehr tragbar ist aber KiPo sowie deren Konsum kann man nur ablehnen.

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... Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit ei-
ner Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entla-
den, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patro-
nenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe...
Da ist eigentlich alles klar.
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Im Umkehrschluß heißt das aber...

Führe ich ein volles Magazin in eine Waffe mit geschlossenem Verschluß ist die Waffe nicht geladen da ich für den Ladevorgang die Waffe erst repetieren muss!? ;-)

Laut WaffG ist sie geladen!

Für manche hier muss die Bedrohung sehr ernst sein wenn das gefüllte Magazin neben der Waffe schon nicht ausreicht.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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... und wie ist es bei einem Revolver? Ist der erst geladen wenn der Hahn gespannt ist?

Leute, dieses Suchen nach vermeintlichen Lücken in irgendwelchen Formulierungen (gerade im Waffenrecht) hat noch nie etwas gebracht. Im Zweifelsfall wird man vom nächsten Gericht ganz schnell aus seinen Träumen geholt. Danach ist auch eins sicher - man schaut recht blöde aus der Wäsche. Es sollte doch mittlerweile klar sein, dass ein Gesetz, welches nicht eindeutig formuliert ist und eine Interpretation in Richtung "Ja" und "Nein" zulässt, von den Gerichten eigentlich grundsätzlich mit "Nein" entschieden wird. (Wie war das noch gleich mit 2/6 auf "Gelb"?)

Manfred

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Vielleicht gibt es hier ja jemanden, bei dem demnächst eine Lagerstättenkontrolle ansteht. Der könnte dann ja kurz vorher in seine Waffe ein geladenes Magazin einführen, ohne zu repetieren. Wenn die Kontrolleure die Waffe dann finden und bemängeln, muss er nach dem Widerruf seiner Erlaubnisse nur noch bis vor das BVerwG ziehen und schon wären wir alle etwas schlauer ...

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Ich hätte da mal etwas Klärungsbedarf zu bestimmten Begriffen:

Früher (beim G3) hieß das doch:

- teilgeladen = gefülltes Magazin drin, keine Patrone im Patronenlager

- fertiggeladen = gefülltes Magazin drin, oder auch nicht, auf jeden Fall aber eine Patrone im Patronenlager

- entladen = kein Magazin drin, keine Patrone im Patronenlager

- eine Waffe wurde fertiggeladen und nicht durchgeladen (ich weiß ist Umgangssprache aber deshalb m.M.n. immer noch nicht sachlich richtig)

Warum kann man sich nicht auf eine allgemein verwendete Sprachregelung einigen, die den Ladezustand klar definiert. Das wäre doch eine sinnvolle Ergänzung/Erweiterung für den Duden. Missverständnisse würden vermieden, keine Haarspaltereien mehr, Allen wäre geholfen. Ich weiß, der Wunsch nach Weltfrieden, Bekämpfung von Hunger und Krankheiten auf der Welt ist genauso realistisch... ;)

Beim Bund haben wir eine Waffe immer so behandelt als sei sie geladen! Und das tue ich auch heute noch so und gebe das auch so weiter, denn wie jemand hier in WO schon mal schrieb: "Die schlimmsten 2 Geräusche im Leben sind ein Klick wenn es Bumm machen soll, und ein Bumm wenn es Klick machen soll."

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Warum kann man sich nicht auf eine allgemein verwendete Sprachregelung einigen

Was willst Du denn ? Das WaffG hat eine völlig klare und eindeutige Definition. Zitiert durch @shiiter in Beitrag #36

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

12.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Die genauen Bundeswehr-Beschreibungen dienen anderen Zwecken als der juristischen Wertung. Ein Blick ins Gesetz erspart stundenlanges Nachdenken.

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Was willst Du denn ? Das WaffG hat eine völlig klare und eindeutige Definition. Zitiert durch @shiiter in Beitrag #36

Die genauen Bundeswehr-Beschreibungen dienen anderen Zwecken als der juristischen Wertung. Ein Blick ins Gesetz erspart stundenlanges Nachdenken.

Das stimmt schon, dass das WaffG das eindeutig definiert, aber die sich immer wieder entspinnenden Diskussionen zeigen doch, dass das nicht unbedingt ausreicht.

Die Formulierungen wie ich sie vor Urzeiten bei der BW gelernt habe geben m.M.n. eine präzise Beschreibung des Ladezustandes einer Waffe wieder. Was ist an einer präzisen, eindeutigen, allgemeinverständlichen Sprachregelung falsch?

  • Wenn sich in einer Waffe Munition befindet und durch Betätigung des Abzugs ein Schuss ausgelöst wird/werden kann, ist sie fertig zur Schussabgabe, also fertiggeladen.
  • Wenn sich in einer Waffe Munition befindet, jedoch nicht durch Betätigung des Abzugs ein Schuss ausgelöst wird/werden kann, ist sie nur teilweise fertig zur Schussabgabe, also teilgeladen.
  • Wenn sich in einer Waffe keine Munition befindet, ist sie entladen.

Dies sollte auch jeder Nicht-Jurist oder Nichtwaffensachkundige verstehen können, zumindest m.M.n. Bei der BW hat es ja, zumindest meiner Beobachtung nach, auch funktioniert und da hatten die Wenigsten vorher Erfahrung mit Waffen.

Wenn man noch das Thema Sicherungungszustand hinzunimmt wird es natürlich komplizierter, aber das hat auch funktioniert.

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Vielleicht gibt es hier ja jemanden, bei dem demnächst eine Lagerstättenkontrolle ansteht. Der könnte dann ja kurz vorher in seine Waffe ein geladenes Magazin einführen, ohne zu repetieren. Wenn die Kontrolleure die Waffe dann finden und bemängeln, muss er nach dem Widerruf seiner Erlaubnisse nur noch bis vor das BVerwG ziehen und schon wären wir alle etwas schlauer ...

^_^

Bei allen mir bekannten Aufbewahrungs-Kontrollen ist es allerdings so, dass die Kontrolleure die Waffe(n) nicht im Schrank "finden". Sondern diese werden ihnen vom Besitzer aus dem Schrank herausgereicht. Der Kontrolleur hat eigentlich unmittelbar am oder "im" Schrank nichts verloren.

Und dem Kontrolleur wird die Waffe so übergeben, wie sie anderen Leuten immer übergeben wird. Mit entnommenem Magazin, offen (Pistole, HA/Repetierer) bzw. mit ausgeschwenkter leerer Trommel.

Bearbeitet von karlyman
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Das stimmt schon, dass das WaffG das eindeutig definiert, aber die sich immer wieder entspinnenden Diskussionen zeigen doch, dass das nicht unbedingt ausreicht....

Nö.

Das zeigt nur, daß viele LWB nicht ins Gesetz schauen und sich Privatdefinitionen zurechtlegen.

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Die Formulierungen wie ich sie vor Urzeiten bei der BW gelernt habe geben m.M.n. eine präzise Beschreibung des Ladezustandes einer Waffe wieder.

Und wozu braucht man die?

Jede Waffe die ich in die Hand nehme betrachte ich als geladen und schußbereit. Als erstes vergewissere ich mich selbst, daß dem nicht so ist, behandle sie danach aber weiterhin als wäre sie geladen und schußbereit.

Nahezu alle Unfälle passieren mit "ungeladenen" Waffen. Deshalb ist der Ladezustand in der alltäglichen Praxis völlig egal.

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Die BW-Ladezustände sind der (inherent zum scheitern verurteilte) Versuch, einen Gegenstand "soldatensicher" handhabbar zu machen. Keine klare Meldung oder Definition oder ZDV oder Befehle, Abfolgen, technische Einrichtungen, Prozeduren, Ausbildungs-Einheiten oder sonstnochirgendwetasschlaues können die fahrlässige Schussabgabe verhindern. Der Klassiker ist eine ausführliche Sicherheits-Überprüfung, die mit der Meldung "Waffe entladen, Patronenlager frei" abgeschlossen wird, dann wird ein (gefülltes) Magazin eingesetzt und die Waffe entspannt.....:focus:

Das einzige Mittel zu sicherer Handhabung ist gute Ausbildung und ein wacher Benutzer, der mit der Waffe vertraut ist, es hilft, wenn er die 4 Cooper'schen Regeln verstanden hat. Genug aber zu OT.

Vor Gericht interessiert die Technik erst nachgeordnet. Da sich im Gesetz nunmal eine Definition findet, die glasklar sagt schussbereit == (identisch mit) geladen := (bedeutet) Munition/Geschosse in Waffe, kannst Du nicht mehr trotzig behaupten, daß eine unterladene, teilgeladene oder entspannte Waffe nicht schussbereit bzw. in diesem Zusammenhang geladen sei. Auch nicht, wenn es Deiner Meinung nach sinnvollere Definitionen gäbe. Und auch nicht, wenn es eine ZDV gibt. Und erst recht nicht, weil auf WO einer Deiner Meinung ist.

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Interessante Diskussion!

Eben entdeckt: das Landratsamt Pfaffenhofen wertet den Sachstand "Waffe wurde geladen/unterladen/teilgeladen aufbewahrt (auch in EN 0-Schrank unzulässig)" als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG (siehe weiter unten; Tabelle):

https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/LANDRATSAMT/Geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilungsplan_Organigramm.aspx?view=~/kxp/orgdata/default&orgid=864703b4-a8fd-41f9-befe-a278b96d3b0e

Gruß

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Ist halt die neue Zeit: wirkliche Straftäter werden von diesem Staat mit Samthandschuhen angefaßt, v.a. wenn es sich um unsere neuen Mitbürger handelt und der Depp, der noch arbeitet, wird auf Nebenkriegsschauplätzen schikaniert und in den ***** ******* (Selbstzensur). Vielleicht sollte man doch in eine Diktatur mit stabilerem Wetter und billigeren Schmiergeldern auswandern?

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