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IGNORED

Jagdrechtliches Bedürfnis


steven

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@EkelAlfred

"...Wie genau man die mysteriösen drei Muscheln nun wirklich benutzt, bleibt im Unklaren – und bietet seit mittlerweile drei Jahrzehnten jede Menge Diskussionsstoff. Dabei hat Stallone das Rätsel schon 2006 beantwortet! Gegenüber der Website Ain't It Cool News hat der „Rambo“-Star folgende Gebrauchsanleitung hinterlassen: „Okay, das könnte grotesk werden, aber der Drehbuchautor hat es mir so erklärt: Sie halten zwei der Muscheln wie Essstäbchen, ziehen vorsichtig daran und kratzen mit der dritten Muschel den Rest heraus. Sie haben es so gewollt!“ (via ScreenRant)

„Sie müssen sich das wie ein Bidet vorstellen“, ergänzte Sandra Bullock auf MTV. „Es gibt immer mehrere Prozesse. Sie haben Nummer eins, Nummer zwei und dann die Reinigung.“ Ob diese Erklärungen die Frage wirklich letztgültig beantworten oder nicht vielmehr eine Reihe weiterer Fragen aufwerfen, sei dahingestellt. Aber vielleicht ist es auch besser, nicht zu viel darüber zu wissen – allein schon deshalb, weil die Komik der Szene genau aus dieser Unklarheit resultiert. ..."

 

Hauptdarsteller war auch nicht Arnie, sondern Sylvester "Sly" Stallone. :D

(HangMan69 war schneller)

 

Bearbeitet von goodoldrebel
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vor 5 Stunden schrieb Frank222:

Wenn Du also auf einer Doppelseite Deines JJS keine ha Anzahl eingetragen hast, hast Du tatsächlich keine regelmäßige Jagdgelegenheit.

 

Erstens ist die regelmäßige Jagdgelegenheit nicht gefordert und zweitens hast du bei einem unentgeltlichen JES auch keine ha eingetragen, trotzdem hast du eine regelmäßige Jagdgelegenheit.

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Das VG Gießen, Urteil vom 28.10.2021 9 K 2448/20.GI https://openjur.de/u/2392667.html legt das wie folgt aus

 

 

 

Zitat

Wenn der Gesetzeswortlaut von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und auch die Formulierung von 13.2 WaffVwV darauf verzichten, die Prüfung eines Bedürfnisses im Hinblick auf Langwaffen ausdrücklich zu verlangen, so ist daraus aber kein Rückschluss auf einen Verzicht des erforderlichen inhaltlichen Vorliegens eines Bedürfnisses angezeigt (vgl. König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, Vor § 8 Rn. 3).

 

Also nur weil man keine Bedürfnisprüfung durchführen soll bedeutet das nicht, das ein Bedürfnis, hier Jagd entfälltlt

 

Zitat

Denn für die Frage, wie eine Norm zu verstehen ist, sind neben dem Gesetzeswortlaut die üblichen Regeln sachgerechter Auslegung heranzuziehen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015, Az.: 3 B 63.14, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei lässt sich von vornherein nicht über eine systematische - am Regelungszusammenhang orientierte - Auslegung ein Umkehrschluss dergestalt ableiten, dass anders als bei einem auf zwei Stück limitierten Kurzwaffenerwerb ein Langwaffenerwerb unbegrenzt möglich sein soll. Wenn der Gesetzgeber den Ausschluss einer Bedürfnisprüfung für Kurzwaffen bis zu einer Anzahl von zwei Stück vorsieht und im Hinblick auf Langwaffen keine zahlenmäßige Grenze für die Freistellung einer Bedürfnisprüfung festsetzt, dann bedeutet dies nicht, dass umgekehrt Langwaffen ohne Bedürfnisprüfung in unerschöpflichem Ausmaß erwerbbar sein sollen. Denn ein solches Normverständnis widerspräche dem Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts. 

 

Gut man geht dann teleologisch ran.

 

Und zitiert aus der Begründung https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 62

 

Zitat

Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung). Dies ist in der Vergangenheit offenbar häufig großzügiger gehandhabt worden und zwar offenbar auf Grund der Vorschrift des bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes. § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 des Entwurfs lassen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können; die zuständige Behörde kann daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen.

 

 

Allerdings ist das der Entwurf von 2001. Im späteren Entwurf von 2002 wird das dann nochmals Aufgegriffen, allerdings ganz anders als es im Entwurf zuvor durch das Gericht dargestellt wird:

https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf  Seite 112 rechts unten:

 

 

Zitat

Durch die Neufassung des Absatzes 2 werden Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, und zwar sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 1 als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, für Langwaffen und 2 Kurzwaffen, die Jagdwaffen sind (also nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind), freigestellt.

 

Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt

 

 

Kurzum: Da Urteil des VG Gießen ist rechtsfehlerhaft.  Der Gesetzgeber hat festgelegt, das die Inhaberschaft eins Jagdscheins eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnis.

Und damit ist der Rest eigentlich geschwurbel. Etwas das unwiderleglich Vermutet wird, kann, nun wer hätte es gedacht,  nicht widerlegt werden. Alle versuche in Richtung "Sammlung" etc sind damit nicht beweißbar, solange der Betroffene das nicht einräumt.

Bearbeitet von ASE
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vor 48 Minuten schrieb erstezw:

Wenn die jetzt noch drauf kommen, dass tausende deutscher Jäger jahrzehntelang mit einer Doppelflinte auskamen...

Leih- und tageweise mit abgezählten Patronen! So viel Zeit muß sein! Alternativ wohl auch KK Büchsen, hat mir ein gelernter Schäfter aus der Zone mal erzählt. Dabei schraubte der den ganzen lieben langen Tag lang an den Wieger.

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vor 4 Stunden schrieb TwoSix:

Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg

 

Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf

 

Punkt II.3 Mischnutzung ist das worauf sich deine Behörde bezieht.

 

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vor 5 Stunden schrieb TwoSix:

Kann ich was dazu sagen, meine Behörde hat mir den weiteren Erwerb von Waffen auf JJS untersagt, ich hätte mehr als genug! Auslöser ist der Erlass vom IM BW, dass jagdlich erworbene Waffen auch sportlich verwendet werden dürfen und umgekehrt. Diskussion war nutzlos. Die Erlässe darf sie mir "aus Datenschutzgründen" nicht weiterleiten!

 

Screenshot_20240314-121533.jpg

Wäre die kostengünstigste Vorgehensweise dann nicht die, den Erwerb einer LW anzuzeigen und Eintrag in zusätzliche WBK zu beantragen? Vielleicht ist die Waffe ja noch zur Optimierung beim Büxer, so als "Gürtel + Hosenträger"? 

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vor 7 Stunden schrieb Frank222:

Wenn Du also auf einer Doppelseite Deines JJS keine ha Anzahl eingetragen hast, hast Du tatsächlich keine regelmäßige Jagdgelegenheit.

Sicher?

Und selbst wenn was eingetragen ist. Was ist regelmäßig 9 Jahre? 12 Jahre?

 

Meine Jagderlaubnisscheine gehen jedes Jahr 10 Monate lang beim Staat.

Bestätigter Jagdaufseher in einem anderen Revier.

 

Das lässt sich leicht regeln.

Ausserdem ist der Waffenbesitz nicht an eine Jagdgelegenheit mit irgendwelchen Einträgen gebunden.

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vor 10 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

Die Information ist öffentlichkeitsrelevant und Du hast deswegen einen Auskunftsanspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/

 

Der schriftliche Antrag kann formlos erfolgen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__7.html

 

Wichtig ist, explizit eine kostenfreie Auskunft zu beantragen und dabei darauf hinzuweisen, dass ein Erlass ein wichtiges Arbeitsmittel ist, das ohnehin unmittelbar verfügbar sein muss, weswegen die Bereitstellung keinen besonderen Arbeitsaufwand verursacht.

 

 

Das Bundes-IFG gilt nicht für die Länder! Für BW musst schon das entsprechende LIFG ranziehen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-InfFrGBWrahmen/part/X

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Mir ist von unserem Sachbearbeiter auch gesagt worden das es ab der zwanzigsten Jagdwaffe einer Begründung bedarf....

 

Sport und Jagdwaffen dürfen bei uns aber nur für das beantragte Bedürfnis verwendet werden.

Das hätte ich vielleicht mit einer schriftlichen Anfrage ändern können, aber ich will nicht der Schuldige sein wegen dem dann jemand von der Behörde gesagt bekommt das er doch seine sportliche X-Six mit in den Wald nehmen soll 

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vor einer Stunde schrieb Tatonka:

Bundesrecht bricht Landesrecht

 

 

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
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vor 29 Minuten schrieb Kaschber:

Mir ist von unserem Sachbearbeiter auch gesagt worden das es ab der zwanzigsten Jagdwaffe einer Begründung bedarf.... 

 

Tja.. warum nicht ab der 25. Waffe? Oder der 50.? Für die Zahl muss es ja auch eine Begründung geben, die wird sicher nachlesbar sein.

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vor 5 Minuten schrieb frosch:

Funktioniert.


Außer in Bayern! Da gibt es dieses Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht!

 

Da hilft nur die Nachfrage bei der Behörde nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid mit der Begründung und den gesetzlichen Grundlagen dazu - binnen 14 Tagen. Zieht auch! 👍

Bearbeitet von Hypnodoc
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vor 56 Minuten schrieb Gruger:

25. Waffe? Oder der 50.?

Mit einer Begründung warum man die noch braucht geht's ja dann, vielleicht nicht unbedingt 50 aber 25-30 wahrscheinlich schon.

Mir persönlich passt das zwar auch nicht, aber ich komm damit erstmal zurecht.

10 auf Gelb, 20 auf Jagd muß man auch erstmal unterbringen können.

Plus die vielen Kurzen.

 

Da unsere Sachbearbeiter zum großen Teil selbst Waffenbesitzer sind und keine Gegner (eher entgegenkommend)

, bin ich der Meinung das man sie sich nicht zum Feind machen sollte.

 

Und zum Bedürfnis (hab erst seit kurzem den Jagdschein), ich hab keinen Begehungsschein, möchte mich da auch nicht unbedingt verpflichten, aber ich hab zu Fuß maximal 10min ins Revier das ein Kumpel von mir verwaltet und helfe da auch gern ma mit dem Traktor oder bei sonstigen Aufgaben mit, dafür darf ich mich auch regelmäßig als Gastjäger beteiligen.

Ansonsten hab ich noch 3-4 andere Jagdpächter im Freundes und Bekanntenkreis die mich auch schon gefragt haben ob ich mal mit auf Sammelansitz gehen würde um die Abschussquote zu erfüllen...

 

 

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