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IGNORED

Inhalt DIN/EN 1143-1 und Verkankerung Waffenschrank


fw114

Empfohlene Beiträge

vor 4 Stunden schrieb Tommie:

Noch mehr Bla,Bla

 

Punkit, Basta, Aus und Amen.

Punkt, Basta, Aus und Amen.

Punkt, Basta, Aus und Amen.

Punkt, Basta, Aus und Amen.   

Basta, Punkt, Aus und Amen.

 

Und wenn der Hersteller in seiner Produktinfo schreibt und vorgibt, "Mein Produkt entspricht NUR dann zu 100% der EN 1143-1, wenn es vom Nutzer noch grün (RAL xyz) lackiert wird und dauernd eine volle Bierflasche drauf steht", dann ist das so.

 

Basta, Punkt, Aus und Amen.

 

" Auch dieses immer wiederkehrende Fragebeispiel, was jemand machen soll, der in einem Holzständerhaus, einem Leichtbauhaus wohnt, in einem Mietwohnung wohnt, jemand eine Fußbodenheizung hat, oder, oder, oder braucht weder die Waffenbehörde, noch die Zertifizierungsstelle noch ein Gericht zu interessieren. Wenn es vorgeschrieben ist, ein Wertbehältnis mit einem Gewicht kleiner 1000kg zu verankern, muss man eben eine Fachfirma reinholen, die Prüft ob die Anforderungen erfüllt werden können oder nicht. Es wird am Ende, so leid es mir tut das zu sagen, niemand gezwungen, diesem Hobby nachzugehen und seine Spielzeuge zu Hause aufzubewahren."

 

 

Ich gehe mal stark davon aus, daß du entweder überhaupt keine Waffen besitzt, oder, falls doch, du in einem Betonbunker aus dem II-Wk wohnst.

Nach deiner Interpretation hier könnte sonst überhaupt niemand in Deutschland legal Waffen besitzen, weil er diese niemals gesetzeskonform aufbewahren könnte. :gaga:

Schräg gegenüber von mir ist eine ehemahlige Bank (Sparkasse), die haben im Keller einen Tresorraum, aber selbst wenn ich dieses Gebäude kaufen würde, ware es ja für eine Waffenaufbewahrung nicht sicher genug, schließlich ist der Tresorraum nicht als Klasse 0 oder 1 zertifiziert. Noch nicht mal meine Tresorschlüssel dürfte ich da aufbewahren.

Zitat

Ein Bankschließfach erfüllt in der Regel nicht die erforderlichen Voraussetzungen
des Widerstandsgrads 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 und ist somit zur sicheren Aufbewahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank nicht geeignet.

 

Ansonsten: Du lebst in deiner Welt, ich in meiner:

 

Bearbeitet von thomas.h
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@thomas.h

 

Wenn der Schaum der Entrüstung vor deinem Ma... wieder weg ist, dann kannst du vielleicht  realisieren, daß du nicht mal fähig bist korrekt zu lesen und zu zitieren, denn die Bemerkung mit dem Fragebeispiel stammt nicht mir sondern von "gunvlog", der intellektuel und erkenntnismässig wohl schon etwas weiter ist als du, und auch von einem Bankschließfach habe ICH nie etwas geschrieben.

 

Ansonsten kann ich bei deiner wirren Zuschrift außer deinem üblichen "Bla Bla" nichts, aber auch absolut gar nichts, an Argumenten finden.

 

Wenn irgendwann mal was vorfällt, dann werden sie übrigens DIR die Zuverlässigkeit aberkennen, nicht etwa mir, und dich verurteilen, nicht etwa mich, und dies dann in meiner UND in deiner Welt.

 

Tommie

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4 hours ago, thomas.h said:

Ansonsten: Du lebst in deiner Welt, ich in meiner:

 

Wenn man sich das so durchliest, dann hat das Bemühen mancher Leute um einen supermaximalen Diebstahlschutz für etwas, das ihnen keiner klauen wird, und eine Auslegung der Gesetzeslage, die dieses Bemühen fordert, eine Parallele im Bemühen mancher Religionsangehörigen um eine ostentativ gelebte Keuschheit, sei es die eigene, sei es die der Tochter. Die einen haben das WaffG, die anderen eine traditionelle heilige Schrift. Die einen sperren ihre Kanonen mit einem riesigen Aufwand weg, die anderen ihre Töchter. Beide legen ihre jeweiligen heiligen Schriften in Bezug auf das Wegsperren mit einer maximalen Strenge, die sich kaum aus der Quelle selbst herleiten lässt, aus. Beide reagieren auf eine Diskussion ihrer diesbezüglichen Vorstellungen mit "Aus und Amen."

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Die Erfüllung (Zertifizierung) nach DIN EN 1143-1 fordert für Wertschutzschränke Grad 0 / I explizit keine Verankerung um diese Zertifizierung zu erreichen.

Zwingend für Schränke mit einem Gewicht unter 1000kg ist das Vorhandensein von mindesten einer Befestigungsöffnung in Boden und/oder Rückwand des Schranks, diese Öffnungen müssen

um die Norm zu erfüllen, ihrerseits einer Kraft von 50kN (etwas mehr als 5000kg) standhalten.

Die Befestigung eines Schrankes ist eine vollkommen andere Baustelle, und nicht Bestandteil der Norm um diese zu erfüllen.

 

Was der Einzelne für sich daraus ableitet und umsetzt (oder auch nicht), unterliegt dem eigenen Ermessen.

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vor 10 Minuten schrieb AGS:

Die Erfüllung (Zertifizierung) nach DIN EN 1143-1 fordert für Wertschutzschränke Grad 0 / I explizit keine Verankerung um diese Zertifizierung zu erreichen.

Zwingend für Schränke mit einem Gewicht unter 1000kg ist das Vorhandensein von mindesten einer Befestigungsöffnung in Boden und/oder Rückwand des Schranks, diese Öffnungen müssen

um die Norm zu erfüllen, ihrerseits einer Kraft von 50kN (etwas mehr als 5000kg) standhalten.

Die Befestigung eines Schrankes ist eine vollkommen andere Baustelle, und nicht Bestandteil der Norm um diese zu erfüllen.

 

Was der Einzelne für sich daraus ableitet und umsetzt (oder auch nicht), unterliegt dem eigenen Ermessen.

 

Endlich einer der es verstanden hat und nochmal kurz und knapp für alle darlegt! Danke!

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vor 10 Stunden schrieb fuzzy.77:

 

Endlich einer der es verstanden hat und nochmal kurz und knapp für alle darlegt! Danke!

Wir haben hier im Thread lauter unterschiedliche Interpretationen und Sichtweisen.

 

Was aber erstaunlich und schockierend zugleich ist, ist die Aggressivität mit der hier diskutiert wird.

Eine einfache Diskussion in normaler und ruhiger Tonage scheint unter Waffenbesitzern mittlerweile nicht mehr möglich zu sein.

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vor 39 Minuten schrieb gunvlog:

Was aber erstaunlich und schockierend zugleich ist, ist die Aggressivität mit der hier diskutiert wird.

Das ist hier meistens so.
Am Anfang dachte ich noch, das wären Ausnahmen – es ist aber die Regel.
Mittlerweile finde ich es extrem langweilig und schaue auch nur noch vorbei, so wie andere in den Zoo gehen, um etwas exotisches zu sehen.
Fachlich gibt es hier eine enorme Expertise, aber der Umgang und die Hybris....

 

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vor 7 Stunden schrieb RainerE:

Das ist hier meistens so.
Am Anfang dachte ich noch, das wären Ausnahmen – es ist aber die Regel.
Mittlerweile finde ich es extrem langweilig und schaue auch nur noch vorbei, so wie andere in den Zoo gehen, um etwas exotisches zu sehen.
Fachlich gibt es hier eine enorme Expertise, aber der Umgang und die Hybris....

 

 

Leider ist das kein WO Phänomen, sondern sehr häufig so.

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Ein weiterer Hersteller ist der Meinung:

 

https://wertheim.at/tresore-und-schranke/

 

Zitat

Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern.

 

Und weiter:

 

Zitat

Für die ordnungsgemäße Verankerung dürfen keine Leitungen (Rohrleitungen, Verkabelungen, etc.) im Verankerungsbereich vorhanden sein. Bei Bodenverankerung achten Sie auf Montage vorzugsweise auf tragendem Betonuntergrund – eine Verankerung nur im Estrich ist nicht ausreichend. Bei Verankerung in der Wand muss der Wertschutzschrank bündig an der Wand stehen. Sockelleisten, Kastenwände (bei Einbau in Möbel), etc. müssen vorab im Bereich des Wertschutzschrankes bauseits entfernt werden. Die Verantwortung hierfür übernimmt der Auftraggeber und muss bei der Lieferung mit der Unterfertigung des Haftungsausschlusses bestätigt werden.
Eine Konformitätserklärung über die ordnungsgemäße Verankerung (den Lieferunterlagen beigelegt) wird vom Speditionsteam ausgefüllt übergeben oder mit der Rechnung übermittelt und ist dem Versicherer für die volle Deckungssumme vorzulegen.

Es ist zu beachten, dass eine Wandmontage (frei tragend) nicht standardmäßig vorgesehen ist.

Kann eine herstellerkonforme Verankerung aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, kann der Versicherer die Einstufung der Sicherheitsklasse reduzieren. Wir empfehlen dies vorab mit Ihrer Versicherung abzuklären.

 

 

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47 minutes ago, Last_Bullet said:

Ein weiterer Hersteller ist der Meinung:

 

Das Wertschutzschränke verankert werden müssen, ja. Das ist aber eine Forderung der Versicherungswirtschaft. Wir haben aber keine Wertschutzschränke, sondern Waffenschränke.

 

Tresoro schreibt unter https://www.tresoro.de/c/waffenschrank-klasse-1 treffend:

Quote

Der Waffenschrank 1 als Wertschutzschrank

Selbstverständlich können Sie einen Waffenschrank nicht nur zur sicheren Verwahrung von Waffen, sondern auch als einen Tresor für Wertgegenstände nutzen. Ein Waffenschrank mit der Sicherheitsstufe 1 nach EN 1143-1 ist privat bis zu € 65.000 versicherbar. Beachten Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall den Waffentresor zwingend am Boden oder in der Rückwand zu verankern ist!

(Hervorhebungen bereits im Original)

Bearbeitet von Parallax
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vor 35 Minuten schrieb Last_Bullet:

Ein weiterer Hersteller ist der Meinung:

 

Hier geht es aber nicht um Waffenschränke, sondern um Wertschutzschränke und die Versicherung des Inhaltes.

Hat jetzt mit den gesetzlichen Vorgaben der Waffenaufbewahrung erstmal nichts zu tun.

 

Zitat

Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern.

.........

Eine Konformitätserklärung über die ordnungsgemäße Verankerung (den Lieferunterlagen beigelegt) wird vom Speditionsteam ausgefüllt übergeben oder mit der Rechnung übermittelt und ist dem Versicherer für die volle Deckungssumme vorzulegen.

 

Der Hersteller sagt hier zwar, daß ohne die Verankerung die Sicherheitsstufe reduziert werden kann:

 

Zitat

Kann eine herstellerkonforme Verankerung aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, kann der Versicherer die Einstufung der Sicherheitsklasse reduzieren.

 

Aber gilt das dann nur für die Versicherung und die Versicherungssumme oder auch für die Einstufung als zulässigen Waffenschrank nach dem WaffG?

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Sind Waffenschränke nicht auch Wertschutzschränke? Ist doch der gleiche Kram. Und der Hersteller schreibt deutlich:

 

Zitat

Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern.

 

Also ist er der Meinung, dass dies zur Norm dazu gehört. Aus dem Text kann man herauslesen, dass es hier zwar eher um Versicherungen geht, jedoch hat die 1143-1 so nichts direkt mit der Versicherung zu tun, sondern beschreibt eigentlich, wie der Einbruchsschutz ist. Dass eine Verankerung im WaffG nicht vorgesehen ist, dürfte klar sein. Befürworter argumentieren jedoch, dass dies aus der 1143-1 an sich hervorginge. Hat der Hersteller das nun missverständlich ausgedrückt, oder ist er tatsächlich der Meinung, die Norm werde erst erfüllt, wenn der Schrank fachmännisch verankert ist? Schließlich schränkt er das mit seinem Satz

 

Zitat

Kann eine herstellerkonforme Verankerung aufgrund von baulichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden, kann der Versicherer die Einstufung der Sicherheitsklasse reduzieren. Wir empfehlen dies vorab mit Ihrer Versicherung abzuklären.

 gleich wieder ein. "Gemäß EN 1143-1" klingt jedoch so, als ob es darin enthalten wäre.

 

Da es sich bei Einbrechern wohl des Öfteren um professionelle Banden handelt, sollen die jetzt wohl auch über akkubetriebene "Spreizer" verfügen, die man teils den Feuerwehren gestohlen hat. Dagegen dürften übliche Schränkchen A, B, 0 und 1 wohl weniger entgegenzusetzen haben. Da hilft dann auch keine Verankerung...

 

https://www.koksa.org/viewtopic.php?f=240&t=17618&start=1300

 

image.png

Bearbeitet von Last_Bullet
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vor 20 Minuten schrieb Last_Bullet:

"Gemäß EN 1143-1" klingt jedoch so, als ob es darin enthalten wäre.

Ja, genau das ist das Problem. Es "klingt so". Aber frag doch mal den Hersteller der das behauptet nach der genauen Stelle in der Norm, die eine tatsächliche Verankerung als Anforderung für die Einstufung nennt.

Was du da zu hören bekommen wirst dürfte spannend sein...

Wie gesagt, wir drehen uns hier im Kreis.

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vor 15 Minuten schrieb ChrissVector:

Wie gesagt, wir drehen uns hier im Kreis.

 

Das wird auch immer wieder durch solche Argumente, wie man es bei dem ein oder anderen Hersteller lesen kann, durchaus befeuert. Denn prinzipiell könnte man behaupten, die hätten Ahnung davon und sind vertrauenswürdig. Ob sich nun eine Behörde/ Gericht nach einem Abhandenkommen eines Tresors auf solche Angaben berufen würde....

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vor 1 Stunde schrieb Last_Bullet:

 

 

Da es sich bei Einbrechern wohl des Öfteren um professionelle Banden handelt, sollen die jetzt wohl auch über akkubetriebene "Spreizer" verfügen, die man teils den Feuerwehren gestohlen hat. Dagegen dürften übliche Schränkchen A, B, 0 und 1 wohl weniger entgegenzusetzen haben. Da hilft dann auch keine Verankerung...

 

https://www.koksa.org/viewtopic.php?f=240&t=17618&start=1300

 

image.png

 

 

Na das sind so tolle Nachrichten, dann kann man sein Gewehr ja gleich an die Wand hängen, das Gericht wird sicherlich auf das Argument eingehen..

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Vielleicht muss man keine Akkubetriebenen Spreizer nehmen.

Mein jüngster Sohn hat gerade den "großen" Motorsägeschein gemacht (Wochenkurs). Da gab es auch das Thema Fällkeile - und tatsächlich haben wir auch so was und die Spreizkraft beträgt rein mechanisch 60 kN, also mehr als die Verankerungsschraube aushalten kann:

Link Fällkeil 60 kN

Es gibt aber auch Modelle für 15 Tonnen und mehr. Relativ handlich. Relativ leicht tragbar und relativ leise einsetzbar. Zu Preise ab 200 EUR auch bezahlbar.

Damit könnte man möglicherweise dann auch professionell mit 50 kN nach VdS verankerte Systeme  aus der Verankerung hebeln - evtl. sogar so, dass ggf. das Verankerungsloch im EN1143-1 Schrankboden ausreisst/der Schraubenkopf durchreisst. Dann hätte man - der Verankerung sei Dank - ggf. ein größeres Loch im Tresorboden, das man mit günstigen Hydraulikspreizern für 100-200 EUR dann so richtig aufspreizen könnte (die Dinger haben gern 10-14 Tonnen Spreizkraft): Link Ebay

Ob das so funktioniert, weiß ich nicht, soll jetzt auch keine Anleitung, nur ein Gedankenspiel sein.

Diese vorgenannten evtl. Möglichkeiten gibt es aber jedenfalls nur, wenn professionell verankert wird - sodass selbige also auch potentiell kontraproduktiv sein könnte, wie ein anderer User im Thread schon mal angedeutet hat...

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Am 18.3.2024 um 11:12 schrieb Last_Bullet:

Sind Waffenschränke nicht auch Wertschutzschränke?

 

Jein.

 

Es kann durchaus der gleiche Schrank sein.

 

Als Waffenschrank ist der Inhalt jedoch über die einfache Hausratversicherung versichert, da es sich regelmäßig NICHT um hohe Werte handelt die Diebe anziehen, wie sie in Wertschutzschränken verwahrt werden. Daher sind die besonderen Anforderungen an den vollen Versicherungsschutz nicht anwendbar.

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vor 1 Minute schrieb Fyodor:

Daher sind die besonderen Anforderungen an den vollen Versicherungsschutz nicht anwendbar.

 

Also ist es ein versicherungstechnischer Unterschied. Weil die Modelle an sich, von Langwaffenschränken mal abgesehen, unterscheiden sich nicht großartig, sind es häufig nur Kurzwaffeninlays u. ä., die den Tresor zum Waffenschrank machen, also optisch. Wobei ich sagen muss, bei Waffenschränken sehe ich eigentlich so gut wie keine Widerstandsklasse über I. Für diese gilt seitens des WaffG: Everything that fits in it...

 

https://shop.wosta-tresore.de/kurzwaffentresore/kurzwaffenschraenke-klasse-1/kurzwaffentresor-sfg-4-4.html

 

image.png

 

 

https://shop.wosta-tresore.de/wertschutzschraenke/wertschutzschraenke-klasse-1/wertschutzschrank-sfe-1-31k.html

image.png

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Am 18.3.2024 um 11:12 schrieb Last_Bullet:

Dass eine Verankerung im WaffG nicht vorgesehen ist, dürfte klar sein. Befürworter argumentieren jedoch, dass dies aus der 1143-1 an sich hervorginge. Hat der Hersteller das nun missverständlich ausgedrückt, oder ist er tatsächlich der Meinung, die Norm werde erst erfüllt, wenn der Schrank fachmännisch verankert ist?

 

Deutschland ist ein feines Land.

 

Die Norm liegt vor mir, leider darf ich es hier nicht einstellen, da oben und unten auf den Seiten steht, dass man mich bis zur letzten Unterhose verklagt, wenn ich das mache.

 

Aber ja, @Last_Bullet, Du hast Recht.

 

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Ihr könnt euch drehen und wenden wie ihr wollt und noch so trotzig mit dem Fuß stampfen, aber

 

1. Das WaffG verweist bezüglich den Detail der Verwahrung auf die jeweil aktuelle "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)".

 

2. Diese AWaffV definiert in §13

"... verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem BEHÄLTNIS aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1    .... entspricht".

 

3. Das geforderte BEHÄLTNIS ist NUR nach Norm definiert (nach DIN/EN 1143-1) und sonst gar nicht benannt, es ist also insbesondere nicht benannt als "Wertschutzschrank", als "Waffenschrank" oder gar als "Tresor" oder als "Brotbüchse".

 

4. Die Hersteller produzieren, lassen prüfen, bieten an und verkaufen "SCHRÄNKE" nach einer Norm, zB. nach DIN/EN 1143-1. Bezeichnungen und Namen sind je nach Land und Importeur völlig frei wählbar und unterschiedlich. Das ist auch gar nicht anders möglich da die in Deutschland verwendeten Begrifflichkeiten in anderen Ländern zum Teil gar nicht bekannt sind oder benutzt werden, z.B. "Wertschutzschrank" oder "Waffenschrank", oder irgendwelche Fantasienamen welche die deutschen Verkäufer den Schränken geben schon gleich gar nicht.

 

5. IN DEUTSCHLAND werden aber fast alle diese Behältnisse die der Norm DIN/EN 1143-1 entsprechen erst mal als "Wertschutzschränke" bezeichnet und beworben, und dies erst mal völlig unabhängig von der Innenausstattung.

 

6. Enthalten solche "Wertschutzschränke" eine produktspezifische Innenausstattung, zB. für Bücher, Dokumente, Chrononmeter, Schmuck oder auch Waffen, werden sie oft entsprechend benannt und beworben, zB. als "Waffenschrank". Technisch ist ein solcher Schrank aber schlicht ein "Behältnis nach DIN/EN 1143-1", und sonst gar nix. Wer da Bierbüchsen reinstellt kann das Teil auch als "Bierschrank" bezeichnen.

 

7. Zuerstmal legt der Hersteller fest unter welchen Randbedingungen sein "Behältnis XYZ" der Norm genügt. Wird das "Behältnis" importiert und in Deutschland verkauft dann bestimmt allein die verkaufende Firma, als der juristisch voll Verantwortliche, unter welchen Randbedingungen das Behältnis NACH SEINER EINSCHÄTZUNG der Norm DIN/EN 1143-1 genügt, und das können auch zusätzliche Forderungen sein die die Norm eigentlich gar nicht enthält.

 

8. Wenn ein Hersteller oder Vertrieb zB vorgibt "Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern", dann betrifft das alle von ihm vertriebenen "WERTschutzschränke", und zwar ganz unabhängig davon ob in dem "Wertschutzschrank" Werte (Juwelen) oder Waffen verwahrt werden, denn ALLE Behältnisse nach DIN/EN 1143-1 sind in Deutschland "Wertschutzschränke", und sonst gar nix.

 

9. Wenn die Firma "Bester Schrank" vorgibt, daß das von ihr vertriebene Behältnis "Brotbüchse" der Norm DIN/EN 1143-1 NUR dann genügt wenn es grün-oliv angemalt wird (RAL bitte beachten!) dann ist das so. Das ist genau so wie beim Kfz., bei dem auch der Hersteller vorgibt MIT WELCHEM KRAFTSTOFF sein Kfz. der Norm (Abgasnorm!) entspricht und damit zugelassen ist, UND NUR DANN!, oder mit welche Reifen, UND NUR DANN!

 

10. Die Bedingungen und Vorgaben einer Versicherung sind für den LWB bezüglich der Waffenaufbewahrung und dem WaffG erst mal völlig irrelevant, die kommen erst beim Versicherungsfall in´s Spiel.

 

11. All die tollen Beispiele von Foristen die uns tolle Stories darüber erzählen mit welch tollen Werkzeugen und "Sägekursen und Fällkeilen" man dies oder jenes machen und knacken könnte, sogar tolle Fotos oder Movies einstellen, oder wer wann welches Behältnis "entwendet "hat, oder wie oft das wo und wann passiert ist, und was Oma gesagt hat, sind völliger Unsinn, weil hier gar nicht das Thema, und für ein Verwaltungsgericht (VG), nach negativer Aufbewahrungskontrolle und beim Entzug der WBK, völlig uninteressant.

 

12. Das Thema ist NUR, NUR und ganz alleine, ob es eine Verpflichtung gibt Behältnisse nach DIN/EN 1143-1 (unter 1000kg Eigengewicht), die zur Waffenaufbewahrung genutzt werden, zu verankern, und wenn ja wie. Wobei selbstverständlich dann auch die baulichen Gegebenheiten zu definieren sind - UND DIE SIND DEFINIERT!

 

13. Daß eine Verankerungspflicht und bauliche Gegebenheiten bei einem LWB sehr oft (wohl meist) nicht zusammen passen ist sicherlich wahr, das dürfte bei fast ALLEN von uns so sein, ist bei einer gesetzlichen Pflicht aber völlig irrelevant - wir kennen das von vielen anderen Fällen des täglichen Lebens ja auch.

 

14. Ein anderes SEHR WICHTIGES Thema ist hier auch wie die Ordnungsämter das Thema mittlerweile angehen, und zwar völlig unabhängig davon ob juristisch korrekt oder nicht, denn den LWB der ERFOLGREICH gegen all die Vorgaben angeht (angegangen ist) die da mittlerweile bei der Beantragung einer WBK abgefragt und gefordert werden, dann auch bei Kontrollen abgeprüft werden!, den will ich erst noch hier (im Forum) kennen lernen - ich warte.

 

15. Schon bei der Beantragung einer WBK wird heute vielfach vom Amt abgefragt (im Antrag schon !) welches Gewicht das Behältnis hat und WIE es WO es verankert ist. Ich kenne Ämter die hier sogar schon den Nachweis einer Fachfirma fordern, daß das Behältnis nach Vorgabe fachgerecht (also nicht vom Heimwerker) in einem zulässigen Befestigungsmaterial (Boden oder Wand) verankert wurde. OHNE diesen Nachweis gibt dort keine WBK. Wer das nicht einsehen will oder gar für juristisch falsch hält der kann ja klagen - ich warte auf Erfolgsberichte.  

 

16. All das Geschreie und Geplärre derer die das nicht realisieren wollten und tolle Stories über das was sie aufbewahrungsmässig schon erlebt haben und was es für tolle Werkzeuge git die das doch alles unnütz erscheinen lassen, nützen hier gar nichts und niemandem.
     
17. Außerdem, zu Erinnerung

"... verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das MINDESTENS der Norm DIN/EN 1143-1    .... entspricht".

 

18. Ich darf die komplette NORM hier nicht einstellen, ja, auch das ist Gesetz!, aber ich kann und darf daraus zitieren.

Die "DIN EN 1143-1 (Juli 2019)" beschreibt im Punkt 8 (8.1 bis 8.2.5) die "Verankerungsprüfung", wobei 8.1 "Freistehende Wertschutzschränke" betrifft. Bereits in 8.1.1 "Allgemeines" wird dabei Bezug genommen auf die "Widerstandsfähigkeit der Verankerung von freistehenden Wertschutzschränken".

Auszüge:

3.1
Wertschutzschrank
Behältnis, das seinen Inhalt gegen Einbruchdiebstahl schützt und das in geschlossenem Zustand über mindestens eine Innenseite = 1 m verfügt

3.2
freistehender Wertschutzschrank
Wertschutzschrank, dessen Einbruchdiebstahlschutz nur auf den bei der Vorfertigung verwendeten Materialien und Konstruktion beruht und nicht auf Materialien, die beim Aufbau eingebaut oder hinzugefügt werden.

4.2.1 Wertschutzschränke, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume

"Freistehende Wertschutzschränke mit einem Gewicht unter 1 000 kg müssen über mindestens eine Öffnung verfügen, durch die sie nach der Installationsanleitung verankert werden können. Die Verankerung muss an jeder Verankerungsöffnung der in Tabelle 1 aufgeführten Kraft widerstehen."

Tabelle 1 — Mindestanforderungen für die Klassifizierung von Wertschutzschränken (jedoch nicht Wertschutzschränke für Geldautomaten) in Widerstandsgrade.

Die Widerstandsgrade 0, I, II und III geben dabei eine Prüflast von 50kN vor.

8.1.5 "Die Verankerungsvorrichtung darf bei der Prüfung weder zerstört noch durch die Wand oder den Boden gezogen werden".

 

19. Es ist also klar, daß es sich um "freistehende Wertschutzschränke" handelt, normalerweise wohl mit einem Gewicht von unter 1 000 kg, die nach der Installationanleitung verankert werden müssen, da sie den in der Tabelle genannten Mindestauszugskräften widerstehen können müssen.

 

Daraus mag sich jetzt jeder stricken was er mag, wobei natürlich auch die nen Punkte haben, die da argumentieren daß die Forderungen aus der Tabelle im Normalhaushalt gar nicht zu erfüllen sind. Aber rührt das den Gesetzgeber, rührt das im Prozeß gegen den LWB?

 

Wohl kaum.

 

Außerdem, auch LWB sind Wähler, und wer alles mag wohl die Protagonisten solcher Bestimmungen all die letzten Jahrzehnte ERMÄCHTIGT haben, diese und damit in Folge all ihre Anhänger die alle dies verbrochen haben, mit dem Segen der Wähler, auch der Wähler aus dem Bereich der LWB, "Aus und Amen"?

 

Tommie

 

@Proud NRA Member

"Wenn man sich das so durchliest, da ...."

Du bringst da was durcheinander, denn ich stelle nur dar was die Vorgaben sind, vom Gesetz her, von der angezogenen Norm her, und von den Herstellern her, DENN DIE ALLEINE (NUR DIESE!) DEFINIEREN AB WANN UND UNTER WELCHEN RANDBEDINGUNGEN IHR PRODUKT DER ANGEZOGENEN NORM ENTSPRICHT!

Ich wollte und will damit keinswegs auch nur andeuten daß ich die Vorgaben für sinnvoll und umsetzbar halte - ganz im Gegenteil, das ändert aber absolut nichts daran daß die Vorgaben so bestehen und bei Nichtbeachtung zum Entzug der Erlaubnisse führen MÜSSTEN, und dann auch vor einem VG Bestand haben werden!

 

Deine Parallelen bei gewissen religiösen wahnhaften Gesellschaften sind deswegen nicht von Bestand, obwohl sie zwar grundsätzlich korrekt sind, da bin ich voll bei dir, da sie dir und deiner Tochter und ihrem Freund aber bei der angesagten Steinigung absolut nichts nützen würden. Diskussionen ob der Sinnhaftigkeit wirst du nämlich weder mit dem Relegionsgericht noch mit dem Verwaltungsgericht führen, schon gar nicht erfolgreich. Beide werden dir schlicht ins Gesicht spuckern und sagen, "So ist das Gesetz!, Aus und Amen!"

 

Tommie

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