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Parallax

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  1. »Rust«-Waffenmeisterin muss wegen fahrlässiger Tötung 18 Monate ins Gefängnis https://www.spiegel.de/panorama/justiz/rust-waffenmeisterin-muss-wegen-fahrlaessiger-toetung-18-monate-ins-gefaengnis-a-dc2b87f9-5285-4837-93bc-2ec89c2a133b "Baldwins Prozess ist für den 10. Juli angesetzt."
  2. Nein, tun sie (mri gegenüber) nicht, auch bei expliziter Erwähnung von VdS 5012 nicht. Nein, sagt ECB-S jedenfalls (mir gegenüber) nicht. Sie verweisen explizit auf "andere" Stellen die weitere Anforderungen stellen können, wie z.B. Versicherer. Das hat aber nichts mit der Zertifizierung und der ECB-S als Zertifizierer zu tun. Nein, eine Zertifizierung nach 1143-1 regelt nur die Verankerungsmöglichkeit. Das ist was die ECB-S zertifiziert - nicht mehr, nicht weniger! Die VdS zertifiziert nach ihren eigenen Maßstäben für Versicherungen. Korrekt. Damit ist § 13 AWaffV Satz 1 erfüllt. Alles Weitere fällt unter § 36 WaffG und ist der Willkür der Gerichte ausgeliefert. Es gibt keine objektive, normative Pflicht zur Verankerung von Waffenschränken. Genausowenig wie zur dreifachen Verrammelung der Wohnungstür was auch jeder Versicherer zum Wertschutz empfiehlt.
  3. Das man die objektiven Kriterien nachweisbar erfüllt hat. Alles weitere (die wachsweiche "alles tun" Formulierung) ist völlig subjektiv und da ist man sowieso dem Gutdünken der Gerichte ausgeliefert was sie für "ausreichend" ansehen. Bestellst Du gerade schon elektrischen Doppel-Zaun, Selbstschußanlage, Wassergraben, Hundestaffel und den anderen "allen notwendigen Kram" um sicherzustellen das keiner entwenden kann?
  4. Nicht spezifisch genau gefragt. Immer unter rechtlichem "CYA" betrachten. Ich fragte explizit ob die Zertifizierung ungültig wird wenn nicht verankert wird. Wird sie nicht. Welche Anforderungen konkret für einen Waffenbesitzer gelten, darauf wird Dir ECB keine Auskunft geben wollen (Rechtsberatung...). Ergo, ob Du verankern mußt oder nicht ergibt sich ja nicht nur aus der Zertifizierung (und das ist mir ebenfalls so schriftlich bestätigt worden!). Aus ihrem üblichen Kontext (WERTschutz => Versicherung) dürfte dann die Antwort Dir gegenüber entstanden sein. Da ist gemäß VdS tatsächlich eine Verankerung offenbar notwendig, aber das WaffG/AWaffV fordert das nicht. Dort wird nach AWaffV § 13 Satz 1 für meinen 1143-1 Grad 1 Schrank nur die Einhaltung eben dieser Norm und eine Zertifizierung dafür gefordert (die habe ich, von ECB - VdS Zertifizierung interessiert mich nicht). Keine Gewichts- oder gar Verankerungsanforderungen. Und die Zertifizierung ist laut meinem Zertifizierer weiterhin gültig, auch ohne Verankerung.
  5. Mein Schrank ist von ECB-S nach DIN 1143-1 Grad 1 zertifiziert. Ich habe schriftlich bei der ECB nachgefragt ob die Zertifizierung ihre Gültigkeit verliert wenn der Schrank nicht verankert ist. Schriftliche Antwort: nein, die Zertifizierung ist weiterhin gültig. Die Zertifizierung umfaßt nur die normierte Verankerungsmöglichkeit. Damit sehe ich AWaffV § 13 Satz 1 vollumfänglich auch mit einem unverankerten Schrank erfüllt. eine VdS-Zertifizierung und deren Anforderungen und Befindlichkeiten interessieren mich erst, wenn ich die Werte in dem Schrank versichern will.
  6. Also beim Thema "wo darf der Schrank für Pulver stehen" im Kontext §27 SprengG Lappen wurde mir von der Behörde gesagt, das ein kleiner Tersor im Bad durchaus eine sehr übliche Variante wäre... "nicht bewohnter Raum" und "mit Druckentlastung" (Fenster) ist sonst in ner Mietwohnung gar nicht so trivial...
  7. Das Wertschutzschränke verankert werden müssen, ja. Das ist aber eine Forderung der Versicherungswirtschaft. Wir haben aber keine Wertschutzschränke, sondern Waffenschränke. Tresoro schreibt unter https://www.tresoro.de/c/waffenschrank-klasse-1 treffend: (Hervorhebungen bereits im Original)
  8. Und es macht keinen Sinn, wenn doch auch ein 0er angeblich mit 1t Abriß verankert werden muß. Für mich ein klarer Hinweis das die "muß verankert werden" These nicht logisch begründet ist. Das man dennoch potentiell dem LWB einen Strick daraus zu drehen das sein kleiner 50kg 1er Würfel nicht verankert war und ein Dieb ihn einfach mitgenommen hat (über den Hebel "hat alle Vorkehrungen zu treffen das nicht abhanden kommt", die pauschale wir-kriegen-jeden-dran Regel) ist unbenommen. Dafür brauchts keine Sachversicherer-Forderung nach Verankerung aus Versicherungssicht.
  9. Konkret: bei welchen Szenario macht ein Behältnisgewicht (0er Regel für KW) einen Unterschied, wenn doch eh mit 1000kg Abrißgewicht verankert werden muß?
  10. Und welchen Sinn macht es bei 0er Schränken eine Unterscheidung des Behältnisgewichts zu machen, wenn es nicht um das Szenario "Dieb nimmt einfach ganzen Schrank mit weil zu leicht" geht? Welches Risiko will Deiner Interpretation nach der GG damit adressieren?
  11. Die 200kg-Regel ist meiner Kenntnis nach keine "Norm" (wie die EN), sondern eine quasi-willkürliche Festlegung des Gesetzgebers. Und beim 1er Schrank ist das (Abriss-)Gewicht sogar völlig bedeutungslos. Warum wurde da auch kein Unterschied nach (Abriss-)Gewicht gemacht, wenn das Szenario "Dieb nimmt Schrank einfach mit" der Hintergrund der Regel beim 0er war? Das ist nicht logisch. Logisch wäre es jedoch wenn der Gesetzgeber den Aufbruch vor Ort erschweren möchte um die Waffenanzahl "at risk" begrenzen möchte. Bei 1er Schränken ist die inhärente Sicherheit des Schranks gegen vor-Ort Aufbruch offenkundig in den Augen des GG bereits ausreichend, egal mit welchem Gewicht. Deshalb unbegrenzt viele Waffen, unabhängig vom (Abriß-)Gewicht. Ergo will er das Mitnahmerisiko offenbar nicht regulieren, sonst würde er auch beim 1er ein Mindest(abriß)gewicht fordern. Das der VdS für Versicherungspolicen ein (Abriß-)Gewicht von mind. 1000kg sehen will ist davon völlig unabhängig. Versicherer können (weitgehend) fordern was sie wollen.
  12. Wenn den Gesetzgeber denn das Abrißgewicht interessiert (und deshalb verankert werden muß), wieso befand er es dann relevant einen Unterschied beim Tresorgewicht um die 200kg herum zu machen, wenn doch eh immer unter 1000kg verankert werden muß? Dann macht es doch keinen Unterschied ob der Schrank unter 200kg schwer ist oder nicht, denn per Verankerung ist man ja sowieso bei 1t+?! Die Logik erschließt sich mir nicht.
  13. PP Köln verschickt nun auch lustige "Aufklärungs- und Drohbriefe", gleichlautend mit anderen hier (Variante "brauchen Sie erstmal nicht proaktiv nachweisen"). Heute kam bei mir einer. Obwohl ich keinen Schlüsseltresor habe (gemäß Doku bei Behörde und real), wird also offenbar an alle verschickt.
  14. "nur äußerlich" wäre ja maximal die halbe Miete. Wenn ich mir ne Waffe anschauen will, dann nicht nur äußerlich... Dachte das seie auf ner FACHmesse total normal das man auch mal ("feldmäßig") Ausstellungsstücke zerlegt. Schließlich will man ja als Interessent auch wissen wie einfach das geht und wie das Innenleben sich dann gestaltet - Funktion, Verarbeitung, Wartungsfreundlichkeit, ... Dachte eher das "Fotos machen" das Problem gewesen seie. Das wäre ja noch alberner, zumindest bei Waffen die bereits im Handel sind.
  15. Als nicht-Fachmann... warum bekommen die da Schnappatmung? Gibts was zu verheimlichen?
  16. Dude, Du solltest mal ordentlich abrüsten. Der Einzige der hier "Herum-gröhlt" ("gröhlen", nicht "gröllen") bist Du. Bitte leite Deine Aggressionen doch irgendwo anders ab, nicht hier. Danke.
  17. Richtig, laut AWaffV. Ich meine mal etwas im Kontext Versicherung oder Standzulassung in unseren Unterlagen im Verein gelesen zu haben, irgendwo... aber da ich meine Referenz mehr nennen kann (und auch nicht mehr 100% sicher bin), nur in Klammern und mit Fragezeichen. Aus WaffG/AWaffV folgt das definitiv nicht, korrekt. Kann mich nur erinnern das im besagten Kontext dann von der "verantwortlichen Person" (klar ungleich Verantwortliche Aufsicht nach AWaffV!) die Rede war. Muß nochmal nachforschen wo ich das her habe...
  18. Dann sollte (muß?) da aber ein von ihm benannter Vertreter anwesend sein. Dito beim DSB. "Schießleiter" ist dort ein "Wettkampffunktionär" (SpO 0.6), klar getrennt von den "Verantwortlichen Aufsichtspersonen" (VA nach AWaffV mit Zusatzaufgaben, siehe 0.6.1.2) die ihm unterstellt sind.
  19. Die "verantwortliche Aufsichtsperson" ist die die am Stand die Aufsicht macht. Siehe AWaffV. Du meinst wohl eher die "verantwortliche Person" die der Schießstättengenehmigungsinhaber ist, oder dessen Vertreter. Also der, der dafür zu sorgen hat, das genügend VA am Start sind. Bitte nicht die Begrifflichkeiten würfeln....
  20. Es gibt kein Niveau, das gewisse WO-Regulars nicht nochmal unterbieten können.
  21. Warum? Du hast nen Schlüssel, und damit das Problem. Auf welcher rechtlichen Basis gewährst Du anderen Personen zeitlich unbegrenzt Zugang zu Deinen Waffen?
  22. Da griff dann wohl das "Wohlwollen" im Kontext COVID. Dafür wurde bislang detailliert kodifiziert von den Nachweispflichten abgesehen bzw. schützenfreundlich flexibel gehandhabt.
  23. Blöd formuliert (18 übers Jahr verteilte Termine sind nicht unregelmäßig, sondern auch regelmäßig), aber inhaltlich korrekt. Wie die WaffVwV im Originaltext "regelmäßig" formuliert: Und ja, die üblichen WO-Schlauberger die meinen halt dann 18 Termine in zwei Wochen abfeiern zu können sollen damit auflaufen. Begründbare Lücken in dem Zeitraum sind möglich, aber der Willkür (dem "Ermessen") des SB ausgeliefert.
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