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IGNORED

POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre


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Geschrieben

Vielleicht ganz blöde Frage, aber mir als Ausländer nicht klar:

 

Woher kommt die Begrenzung des Grundkontingentes auf nur 2 Kurzwaffen? Weil man nur 2 Hände hat? Ich versteh den Sinn dahinter überhaupt nicht. Was genau wäre das Problem an 3 oder 4 Pistolen anstatt 2? Die absurderweise unterstellte Gefährlichkeit des Besitzers steigert sich ja spätestens mit der zweiten Waffe nicht mehr, oder worauf wollte man damit hinaus?

 

Gleiches auch für Gewehre. Was soll das mit den 5(?) Gewehren? Erneut die absurde Annahme der Gefährlichkeit, wie genau machen 6 Langwaffen einen gefährlicher als 2 oder 4? Ist die Zahl nur ausgewürfelt? Wenn ja, muss es ja einen Grund gegeben haben den Würfel überhaupt zu werfen. Weshalb also?

Geschrieben

Das erklärte Ziel dürfte sein: Möglichst wenige Waffen im Volk.

Das jemand mit 5 Waffen nicht gefährlicher ist als jemand mit 1 oder 2 Waffen ist eigentlich ziemlich logisch und wird auch meines Wissens nach nicht angezweifelt. Die Begründung warum jemand trotzdem weniger Waffen haben sollte obwohl es objektiv eigentlich ab 2 Waffen keinen Unterschied macht (sofern man nicht zufällig sich noch einen dritten Arm und Hand wachsen läßt) ist meines Wissens nach die das man ja Waffen weitergeben könnte. Habe ich nur eine Waffe kann ich nur selber damit Schießen, habe ich 2 Waffen kann ich damit entweder beidhändig Schießen oder einem Kumpel die zweite Waffe geben und habe ich 10 Waffen kann ich damit mich und 9 weitere Personen bewaffnen und dann hätten wir ganz schnell die bösen amerikanischen Verhältnisse.

 

PS: Das dies Blödsinn ist brauchst Du mit nicht erklären und denjenigen die diese Meinung vertreten brauchst das eigentlich auch nicht erklären da diese in einer ideologischen Bubble leben und sich auch mit fakten nicht verwirren lassen

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb AmericanDad:

Woher kommt die Begrenzung des Grundkontingentes auf nur 2 Kurzwaffen?

Ich denke das weiß heute keiner mehr so wirklich. Vermute mal "dem Gesetzgeber" hat damals irgendein "Vögelchen" gezwitschert, dass das halt so ein üblicher Bestand bei den meisten Sportschützen sei. Am Ende ist es aber wohl recht egal, wo man die Grenze festlegt, irgendeiner wird immer sagen er bräuchte oder will mehr. Siehe einen der Auslöser für die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen, der meinte er müsse über 140 Repetierer sammeln...

Irgendeiner übertreibt es halt immer...

Geschrieben

Spaß beiseite.

M.E. machen 90% des WaffG wenig Sinn und halten einer realistischen Überprüfung nicht stand.

Warum 3 HA als Grundbedürfnis bei Sportschützen?

Sicherlich alles eine relativ willkürliche Festlegung, die in irgendeinem Ausschuss geboren wurde und den damaligen politischen Willen wiedergibt.

Wie so vieles eben.

Heute wäre es wohl eher 1 KW...

 

Geschrieben

WaffG vom 19. September 1972

 

§ 30 Versagung

 

(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbssschein sind zu versagen, wenn
...
3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.

 

§ 32 Bedürfnis

 

(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Nr.3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
...
2. die Schußwaffen oder die Munition für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzellader mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Patronenlager bis 6 mm und einer Länge bis 20 mm handelt,
...
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
...
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Laufdurchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate lang regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

Geschrieben

Der Bedürfnisnachweis ab der 3. KW kam mit der Neufassung vom 08. März 1976

 

§ 32 (2) Nr. 3

...

Für Schußwaffen mit einer Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon zwei Waffen dieser Art besitzt.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Bettina Fischer:

M.E. machen 90% des WaffG wenig Sinn

 

 

Das sieht man generell an seinen unglaublich zahlreichen und verschachtelten Regelungen, u.a. zum waffenrechtlichen "Bedürfnis".

Die Diskussion auch an dieser Stelle zeigt es ja.

 

Klar und geradlinig nachvollziehbar für den von den Regelungen betroffenen Bürger ist das nicht. Und enthält so unzählige Fallstricke.

Für die vollziehende Verwaltung darüber hinaus ein (im Verhältnis zum tatsächlich damit Erreichten) irrwitziger Aufwand.

 

Ein "Fest", bzw. weites und dauerhaftes Betätigungsfeld für Juristen, aber von einem gesellschaftlichen Nutzen kann man nicht reden.

 

Im übrigen spricht die heutige Ausgestaltung dieses Rechtsgebietes dem - jetzt landauf, landab von der Politik gepredigten - "Bürokratieabbau" Hohn.

 

 

Geschrieben

Ich habe gestern Post von der Polizei bekommen, ebenfalls Überprüfung.

 

Ausgangslage: 5 halbautomatische Kurzwaffen, davon je 2 Kaliber- und Baugleich (1x 9mm / 1x 40s&w),  als Wettkampfwaffen und die fünfte zur Ausübung einer weiteren Disziplin. Langwaffen im Grundkontingent. Erste Waffe vor über 10 Jahren erworben, steht auch so im Schreiben.

 

Schreiben sehr gut strukturiert und nachvollziehbar. Liste aller Waffen anbei, markiert für welche Waffen man welche Bescheinigung braucht.

 

Für die jeweils erste 9mm und .40s&w wird nur die Bescheinigung über die Mitgliedschaft angefragt, auszufüllen vom Verein (... ist seit dem sounsovielten Mitglied)

Für die beiden Wettkampfwaffen und die fünfte (zuletzt erworbene) Waffe eine Bescheinigung des Verbandes über regelmäßige Wettkampfteilnahme

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Mateusz:

 

 

Schreiben sehr gut strukturiert und nachvollziehbar. Liste aller Waffen anbei, markiert für welche Waffen man welche Bescheinigung braucht.

 

Das ist mal Vorbildlich. Unsere Behörde ist auch nicht schlecht, weil die Rechtslage und Anforderungen in den Schreiben gut und verständlich darstellt, aber so wäre es Mustergültig, weil auch bei länger zurückliegender Sachkunde klar ist was wofür gebraucht wird

 

 

Geschrieben

Hallo zusammen, 

 

ich bringe mal ein kleines Zwischenupdate:
Nachdem der RA nur gegen Honorarvereinbarung tätig werden will, habe ich um seine Rechnung für meine Erstberatung gebeten.

Der POL habe ich erst einmal eine Bescheinigung meiner Liga-Jahre ab 2012 zugesandt. Gleichzeitig habe ich das Formular für die Drittwaffenbescheinigung ausgefüllt, jedoch bisher nur mit Schießterminen, nicht mit Ergebnissen. 

Ich bin mal gespannt was ich von der D-S-U jetzt noch bekomme. 

Ich lasse mich jetzt einfach mal überraschen.

 

Viele Grüße

Andreas

 

Geschrieben
Am 17.8.2023 um 22:37 schrieb Bettina Fischer:

Spaß beiseite.

M.E. machen 90% des WaffG wenig Sinn und halten einer realistischen Überprüfung nicht stand.

Warum 3 HA als Grundbedürfnis bei Sportschützen?

Sicherlich alles eine relativ willkürliche Festlegung, die in irgendeinem Ausschuss geboren wurde und den damaligen politischen Willen wiedergibt.

Wie so vieles eben.

Heute wäre es wohl eher 1 KW...

 

In Rheinland-Pfalz/ RSB nicht ein HA.

B-Liste? Fehlanzeige

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schmidt & Wiese:

versteh ich jetzt nicht, kannst das mal genau erklären?

In der allgemeinen Sportordnung des DSB gibt es keine Disziplin für halbautomatische Langwaffen. Die Landesverbände können ergänzend eine sogenannte "Liste B" zur Sportordnung für den jeweiligen Landesverband festlegen, in zahlreichen Landesverbänden sind gerade dort die entsprechenden Disziplinen für Halbautomaten untergebracht. (Bspw. beim WSV 1850 die WT 4.1/4.2/4.3)

Allerdings haben zahlreiche Landesverbände, allen voran der BSSB, von dieser Möglichkeit für Halbautomaten keinen Gebrauch, oder zumindest keinen für GK-Halbautomaten gemacht.

Geschrieben

Da gibt es dann so nette Verbände wie BDMP und BDS...

Die HA-Langwaffen waren für uns entsprechend Interessierte im (klassischen "DSB"-)Verein der Grund, dem BDMP beizutreten und eine - inzwischen im Verein integrierte - SLG zu gründen.

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Geschrieben
Am 15.8.2023 um 14:36 schrieb ASE:

Das IM-BW versucht nun klar verfassungswidrig(!), die Rechtssetzung in die eigenen Hände zu nehmen, in dem es  mit Verweis auf einen angeblichen redaktionellen Fehler(!) selbst ermächtigt, §14 Abs 2 a.F. für den Besitz von Überkontingent zur Anwendung zu bringen. Das ist ein skandalöser Vorgang für den nach meinem Dafürhalten Strobl zurücktreten müsste. Ein Innenministerium, das eine Gesetzesänderung eines Bundesgesetzes schlicht ignoriert und die ihm unterstellten Behörden anweist eine nach Gutdünken des IMs zusammengemischte Rechtslage anzuwenden ist ein unhaltbarer Zustand.

 

Dafür bekommt das IM BW jetzt sogar Rückendeckung vom DSB und vom WSV:

https://www.wsv1850.de/images/WSV-News/2023/August/Stellungnahme_des_WSV.pdf

 

Zitat

DSB-Vizepräsident Recht Walter Wolpert hat [...] am vergangenen Wochenende zu der
aktuellen Situation in Baden-Württemberg Stellung bezogen und darauf hingewiesen,
dass das Innenministerium Baden-Württemberg aufgrund der Urteilslage bedingt
durch ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (2021) gar
keine anderen Vorgaben machen darf, die veröffentlichten Richtlinien daher – leider –
sehr nah an der Gesetzeslage sind.

 

Wer solche Freunde hat....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb pulvernase:

 

Dafür bekommt das IM BW jetzt sogar Rückendeckung vom DSB und vom WSV:

https://www.wsv1850.de/images/WSV-News/2023/August/Stellungnahme_des_WSV.pdf

 

 

Wer solche Freunde hat....

 

 

Würdest du mir bitte noch dein Passwort für WO geben, ich möchte gerne unter deinem Namen meine Meinung schreiben.

 

Falls du damit ein Problem haben solltest, dann solltest du auch ein Problem damit haben, dass BDS und Badener-DSB verbände das DSB-Logo verwenden und  ihr Pamphlet "Gemeinsame Stellungnahme der Baden-Württembergischen Sportschützenverbände" nennen und dabei in einem Etikettenschwindel so tut, als ob sich da alle einig wären und WSV und damit größten Verband einfach unter den Tisch fallen lässt. Beim DSB-Präsidium war man über die Aktion auch not amused...

 

 

Auch Inhaltlich wieder der selbe alte BDS-Wein in neuen Schläuchen. Anstatt auf die von mir oben dargelegten tatsächlichen massiven Fehler der Vollzugshinweise einzugehen (12/18 für Besitz von ÜK, ÜK erweitert auf alles was auf grün geht),  verbreitet man weiter die BDS-Story vom "Gesetzgeber Seehofer", der ja was ganz anderes gemeint habe(10-Jahresregel für ÜK) und deswegen die Behörden sich nicht an geltendes Recht halten sollten. Diese Leier wird gedreht, seit man gemerkt hat, das man während des Gesetzgebungsverfahrens gepennt hat, das aber nicht zugeben möchte.  Gewissermaßen als Fluch der bösen unüberlegten Tat hat das IM-BW diese Figur aufgegriffen und seinerseits damit begonnen das Recht nicht mehr anzuwenden, sondern an den Stellen, die einem nicht passen, ganz einfach neu zu definieren, mit der "Rechtfertigung" der Gesetzgeber habe  "einen redaktionellen Fehler" gemacht, weswegen man nun  auf eigene Faust einen außer Kraft getretenen Absatz (§14 Abs 2 a.F) auf den Besitz von Überkontingent anzuwenden gedenke, was uns unterm  Strich wohl sagen soll, dass das IM-BW Baden-Württemberg die Sezession wohl mit dem Ignorieren des Bundesgesetzes WaffG einleiten möchte......

Hurrah Bananenrepublik, die Steilvorlage dafür kommt übrigens vom BDS, der solange "Verweisungsfehler!, Redaktioneller Fehler!" gerufen hat um eine Forderung nach dem schlichten Ignorieren der Rechtslage zu rechtfertigen, bis man im IM zum Schluss gekommen ist, dass man ohne Widerstand genau das machen kann, nur eben in die andere Richtung.

 

Die Annahme seitens des IM-BW scheint wohl zu sein, dass gegen die grundsätzliche Vorgehensweise, sich das WaffG aus neuen und alten Paragraphen einfach nach eigenem Gusto zusammenzubasteln seitens der Verbände kein Widerspruch zu erwarten ist, da sonst der wesentliche Kern deren Argumentationsweise, der ominöse "redaktionelle Fehler",  just noch mal dokumentiert in dem "gemeinsamen Pamphlet", in sich zusammenfallen würde.

 

Viel Spaß dann mit 12/18 für jede ÜK-Waffe. Wer solche Verbände hat....

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich glaube, du hast mich missverstanden.

 

Ich störe mich nicht daran, dass der DSB/WSV den "Ettikettenschwindel" moniert. Ganz im Gegenteil, wenn das nicht abgestimmt war, dann ist das eine Sauerei, keine Frage.

 

Ich störe mich an der Aussage, dass das IM BW quasi gar keine andere Wahl hätte, als das WaffG zu missachten.

Ich erwarte von den Verbänden, dass sie Rechtsbruch (du nanntest es "verfassungswidrig") anprangern und nicht das IM in Schutz nehmen und damit ihren Schützen in den Rücken fallen.

 

Unterm Strich halte ich die bayrische Lösung für die vernünftigste basierend auf dem, was im Gesetz steht. Und ja, die ewige Leier mit dem "Fehler" des Gesetzgebers wird langsam langweilig - gerade beim BDS. Das haben wir aber schon oft genug durchgekaut und oft genug ist die Stimme des BDS hier spontan verstummt, wenn das Thema behandelt wurde. Das geht aber jetzt dann wirklich am Thema vorbei.

Geschrieben
Am 16.8.2023 um 15:15 schrieb ASE:

 

 

Es ist unlogisch, das diese Erleichterung auch für den Besitz gelten soll: Das Bedürfnis für den Besitz eine konkreten Waffe jenseits des GK mussr für jede Waffe dieser Waffen glaubhaft gemacht werden.      

 

Woran jetzt das Problem liegt mit jeder dieser Waffen einmal im Jahr einen Vereinswettkampf zu schiessen, wie es beim BDS nun Praxis  lässt sich nur noch mit kindlichem Trotz erklären.

 

Es ist unlogisch anzunehmen, dass mit jeder ÜK-Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen, wenn der überwiegende Teil der ÜK-Waffen lediglich zur Ausübung einer weiteren Disziplin und nicht für den Wettkampfsport beantragt und genehmigt werden.

Geschrieben

In erster Linie ist unlogisch, dass Jäger keinerlei Aktivität nachweisen oder belegen müssen und bei Sportschützen hingegen so ein Hype drum gemacht wird. Meines Erachtens ist diese unterschiedliche Vorgehensweise klar verfassungswidrig.

 

Gruß SBine

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

In erster Linie ist unlogisch, dass Jäger keinerlei Aktivität nachweisen oder belegen müssen und bei Sportschützen hingegen so ein Hype drum gemacht wird.

Stimmt ja so nicht. Bei Jägern wird bei der Beantragung der dritten KW ein Hype gemacht. Und in den letzten Jahren gab es im Bundesland des Threadstarters einige Aktionen um vor 2003 genehmigte dritte Kurzwaffe ln durch die negierung des Bedürfnisses wieder aus den WBKs zu holen.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb kulli:

Bei Jägern wird bei der Beantragung der dritten KW ein Hype gemacht

Du meinst so wie bei JEDER halbautomatischen Waffe für Sportschützen? Wobei dort die Begründung für mehrere verschiedene Waffen durchaus recht schnell durch unterschiedliche Disziplinen gefunden wäre, während man sich bei Jägern durchaus fragen kann, wofür es mehr als zwei KW braucht?

Aber lassen wir das doch besser von vornherein, durch diese Konflikte passiert nur genau das, was gewollt ist, wir führen einen Kleinkrieg gegeneinander...

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Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

In erster Linie ist unlogisch, dass Jäger keinerlei Aktivität nachweisen oder belegen müssen und bei Sportschützen hingegen so ein Hype drum gemacht wird. Meines Erachtens ist diese unterschiedliche Vorgehensweise klar verfassungswidrig.

Nein.

Warum?

Weil Jagd kein Hobby ist, sondern ehrenamtlicher Ladnwirtschchafts und Naturschutz. Darauf basieren auch alle Sonderregelungen zum Bedürfnis, und insbesondere Alter.

 

Auch nein, weil Waffenbesitz kein Grundrecht ist, das einem Vorenthalten wird und die Forderung nach Gleichbehandlung hier ins Leere greift. 

 

vor 2 Stunden schrieb Raiden:

 

Es ist unlogisch anzunehmen, dass mit jeder ÜK-Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen, wenn der überwiegende Teil der ÜK-Waffen lediglich zur Ausübung einer weiteren Disziplin und nicht für den Wettkampfsport beantragt und genehmigt werden.

 

Genau da ist der Casus Knacktus und das was die Verbände eigentlich angehen sollten statt irgendwelcher Verweisungsfehlerakrobatik

 

Das wird aber nur auf dem Klageweg erreichbar sein und in BW hilf da nur noch das BVerwG. Abgesehn davon kann letzteres auch die Rechtsauffassung des VGH bestätigen. Und dann? 

Und selbst wenn nicht, kann dann der Endgegner Politk §14 Abs. 5 dahingehend ändern.

 

Ist auch der Grund warum keiner der Verbände irgendwie klagt, das Ergebnis oder die Folgen (Waffenrechtsänderungen) stellen einfach ein zu großer Risiko dar.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Meines Erachtens ist diese unterschiedliche Vorgehensweise klar verfassungswidrig.

Oh je, der/die Nächste(n) denen es nicht für grüne Abitur reicht? Oder zu knausrig?

vor 16 Minuten schrieb ASE:

Auch nein, weil Waffenbesitz kein Grundrecht ist, das einem Vorenthalten wird

Mit Art. 2 (1) GG könnten unsere Verbände durchaus argumentieren. IMHO. Muß man aber wollen. Im übrigen: Wenn ich das halbe Jahrhundert im Sport noch schaffen sollte (ohne Lichtspiele) dann wäre es nett, ansonsten darf nach mir die Sintflut kommen. Ihr dürft mich für den Satz jetzt teeren, federn, steinigen und pelpen.

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