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IGNORED

POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre


Xotzil

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Sehr seltsam. Ich habe schon sehr lange eine dritte KW auf Sportschützen WBK. Um meine Möglichkeiten abzuwägen habe ich mit meinem SB ein offenes Gespräch geführt. Er erklärte mir das ihn die Überbestandswaffe nicht interessiert. Es sei auch nicht geplant in der Sache irgendwie aktiv zu werden. 

 

Bearbeitet von Bender
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vor 1 Stunde schrieb Josef Maier:

Mit Art. 2 (1) GG könnten unsere Verbände durchaus argumentieren. IMHO. 

 

 

Zitat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Die Gegenseite Argumentiert übrigens mit Art. 2(2) GG: und 

 

Zitat

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

Das WaffG befindet sich verfassungsrechtlich  zwischen beiden Absätzen des Art 2.

 

 

Indes hat das BVerfG ein Totalverbot basierend auf  Art 2(2) GG  abgelehnt:

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-008.html

 

Zitat

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

 

a) Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen, soweit dieser nicht gänzlich verboten ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind grundsätzlich die Volljährigkeit des Antragstellers, dessen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde und eines Bedürfnisses. Den mit der Verfassungsbeschwerde besonders gerügten Erwerb und Besitz von großkalibrigen Schusswaffen durch Sportschützen hat der Gesetzgeber an das Erreichen eines erhöhten Mindestalters von 21 Jahren geknüpft. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht sind mit Strafe bedroht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein ebenfalls strafbewehrtes Verbot der Überlassung von Waffen oder Munition an nicht berechtigte Personen statuiert sowie eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition angeordnet. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften hat er allgemein als Ordnungswidrigkeiten und unter verschärften Voraussetzungen als Straftat sanktioniert. Einzelne Vorschriften aus den skizzierten Normkomplexen hat der Gesetzgeber erst als Reaktion auf die Amokläufe von Erfurt und Winnenden eingeführt oder verschärft.

 

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.

 

 

Aber ÜK-Argumentationen auf Basis von Art 2(1) werden in gleicher Weise scheitern. Schon allein deswegen, weil ja nicht mal das Recht auf Besitz von ÜK kategorisch verneint ist, sondern weil es lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die eben zu erfüllen sind. Nichtmal reines  Affektionsinteresse vereneint das WaffG, da es das Waffensammeln zulässt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 33 Minuten schrieb ASE:

Aber ÜK-Argumentationen auf Basis von Art 2(1) werden in gleicher Weise scheitern. Schon allein deswegen, weil ja nicht mal das Recht auf Besitz von ÜK kategorisch verneint ist, sondern weil es lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die eben zu erfüllen sind. Nichtmal reines  Affektionsinteresse vereneint das WaffG, da es das Waffensammeln zulässt

 

Du hast echt tiefgreifende Probleme.

Hammse dich mi ÜK gefickt, um jetzt partout anderer reinzureiten.

 

Es interessiert mich zumindest in BY momentan garnicht.

Wenn die in den Commystates ausrasten....gewählt geliefert.

Dann gebt halt ab.

6 Seiten Winseln und Rutenklemmen

 

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vor 39 Minuten schrieb Valdez:

Du hast echt tiefgreifende Problem....

 

Da Wort Projektion kennst du? 

 

 

Ich habe ÜK und auch kein Problem damit meine Wettkämpfe zu schießen, aber für die 2nd-Amendment-Fraktion kommt ja ein Wettkampf in 2 Jahren auf Vereinsebene die man jedertzeit ausschreiben kann wie beim BDS gefordert irgendwie gleich auf Platz 2 hinter Hitler.....  

 

Und in Zukunft bist du still wenn die Erwachsenen hier sich über Grundrechte, Verfassung und WaffG unterhalten, ja? Vernünftiges zum Thema kommt da von dir ohnehin nicht...

 

 

 

 

 

 

 

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Auf die unterschiedlichen Auslegungen, Sicht- und Vollzugsweisen der Bundesländer beim Thema ÜK (fortwährende Bedürfnisprüfung) weist @Valdez allerdings zurecht hin (Wortwahl mal beiseite gelassen).

 

Ich bin ja auch in Ba.-Wü., aber die hiesige Auslegungsweise bezüglich ÜK bei VGen und Innenministerium sind wahrlich nicht "Moses' Gesetzestafeln".

Man kann es tatsächlich auch anders sehen.

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vor 13 Minuten schrieb karlyman:

Ich bin ja auch in Ba.-Wü., aber die hiesige Auslegungsweise bezüglich ÜK bei VGen und Innenministerium sind wahrlich nicht "Moses' Gesetzestafeln".

 

Nein, und wer meine Posts aufmerksam gelesen hat, der weis, das

 

a) das VGH Urteil in BW erstmal bindenden Charakter hat, allein schon deswegen weil andere Gerichte sich daran orientieren, die BW-VGs ohnehin.

b) die Vollzugshinweise sich aber zu sehr am VGH-Urteil orientieren, weil sie das 12/18 für jede Waffe in die aktuelle Rechtsanwendung hineinschmuggeln wollen. War das bei dem VGH-Fall rechtmäßig(Rechtslage 2009), so nach 2020 eben nicht mehr weil 12/18 für den Besitz nicht verlang werden darf.

 

Die Einwendungen von @Josef Maier sind grundsätzlicher Natur und in sofern auch zutreffend, als das das ob&wie des WaffG sich aus der Abwägung von Art 2(1) und Art 2(2) ergeben -> Freiheit des einzelnen vs Schutz der Grundrechte wie Leben und Gesundheit des anderen

 

Die Abwägung beider hat zu verschiedenen Formen waffenrechtlicher Regelungen, vor 1971, 1971,1976, 2002 und Änderungen an diesen Gesetzen geführt, bzw ist diesen nicht entgegengestanden. 

Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei  ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren, dürfte wohl die größte waffenrechtliche Liberalität in der BRD dargestellt haben, also eine ganz andere Abwägung als heute, obwohl auch hier  schonArt 2 unverändert im GG stand

Die Befristung von WBKs 1971 wurde auch kassiert, weil verfassungsrechtlich nicht notwendig um den aus Art 2(2) abgeleiteten Schutzzweck des WaffG zu erfüllen.

 

Insofern wäre die verfassungsrechtliche Frage, warum

a) eine zahlenmässige Begrenzung überhaupt

b) bei einer zahlenmässigen Begrenzung die Anzahl 

 

Notwendig ist um Art 2(2) GG(Restriktivität) genug Geltung gegenüber Art 2(1)GG(Liberalität) zu verschaffen.

 

Die Sicherheit des Einzelnen lässt hierfür  nach  Art 2(2) GG nämlich nicht ins Feld führen, da gibt es keine Argumentationsgrundlage, das die Zahl an Waffen pro Waffenbesitzer einen Einfluss auf die Mordrate etc haben könnte.

Hier sind einzig und allein Bedenken hinsichtlich der Bildung krimineller oder gar terroristischer Vereinigungen, denen man die Waffenversorgung durch einen legalen Strohmann verwehren will denkbare Argumente für eine  Beschränkung in Gesamtzahl und  Zeit (2/6)

 

 

Momentan ist Art 2(1) GG in Bezug auf sportliches Schiessen im Breitensport ohne Wettkampfzwang stark genug um 10/3/2 gegen Art 2(2) GG durchzusetzen.

 

Zur waffenrechtshistorisch recht alten Grenze von 2 KW, wie sie auch die Jäger kennen, interpretiere ich hier den Hintergedanken "Verhinderung der Strohmannversorgung krimineller Vereinigungen" die nach § 129 Abs. 2 StGB definitionsgemäß eben erst ab 3 Personen möglich ist.

Will man diese Beschränkung überschreiten, so muss man für Art 2(1) GG mehr Gewicht als für Art 2(2) GG in die Wagschaale werfen, eben durch Wettkampfsport. 

 

*******************************************************************************

Die Situation auf WO derweil:

 

@Josef Maier Argumentiert, die Verbände sollten sich dafür einsetzen,die Kontingentszahlenzu erhöhen oder zumindest  §14 Abs 5 anders als das VGH auszulegen, d.h. nicht stringent  im Sinne reiner "Wettkampfwaffen" und einer Gesamtschau der Wettkampfaktivität.
                      Er führt hier sehr grundlegende verfassungrechtliche Bedenken gegen die gegenwärtige Rechtslage an, auf Basis der (Neu)Bewertung der tatsächlichen Schutzwirkung solcher Beschränkungen im Lichte des Art 2GG.

 

@ASE   Wendet ein, dass dieses Unterfangen, so wünschenswert es ja sei,  gegenwärtig erwartbar scheitern würde, weil
               a) die Verbände und  IM-BW damit beschäftigt sind sich gegenseitig zu sagen, was der Bundestag angeblich vergessen hat ins Waffengesetz zu schreiben und man trotzdem dort unter Missachtung der Rechtslage und Verfassung  zu lesen gedenke, und
               b) §14 Abs 5 auf dem Wege der Verfassungsklage  anzugreifen auch ohne a) schwer werden wird, weil das Grundkontingent ja keine feste Grenze darstelle, sondern diese  mittels recht einfach zu absolvierender Wettkampfteilnahme auf unterstem Level durchbrochen werden könne.
                Die Argumentation über Art 2(1) GG  sei also um so schwerer, weil die Entfaltung der Persönlichkeit in Form des Besitzes einer 3. KW ja nicht generell negiert werde, wodurch der verfassungsrechtliche Hebel massiv verkürzt wird, und
              c) Das auf dem Level der Auslegung des §14 Abs 5 das  VGH-Urteil eine gewisse juristische Schallmauer darstelle, die erst durchbrochen werden müsse, und das selbst im Falle des Obsiegens das Waffengesetz auch Flugs geändert werden könne, um das Recht der VGH-
                  Rechtsprechung anzupassen, wobei unangenehme Begleiterscheinungen einer Waffenrechtsänderung dann der Preis sein könnten, den man für einen waschechten Pyrrhussieg bezahlen würde

 

 

 

Ach ja und dann gibt es da noch  @Valdez der weder @Josef Maier oder @ASE  Argumente verstanden hat und derweil lautstark den Quader durch das runde Loch der Kinderwerkbank hämmert. "Alles Untertanen! Kriecher! Systemlinge!" tönt es bei jedem vergeblichen Hammerschlag....

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb ASE:


...wer meine Posts aufmerksam gelesen hat, der weis, das

...

b) die Vollzugshinweise sich aber zu sehr am VGH-Urteil orientieren, weil sie das 12/18 für jede Waffe in die aktuelle Rechtsanwendung hineinschmuggeln wollen.

War das bei dem VGH-Fall rechtmäßig(Rechtslage 2009), so nach 2020 eben nicht mehr weil 12/18 für den Besitz nicht verlang werden darf.

 

12/18 galt als Konkretisierung der schießsportlichen (Mindest)-Aktivität des Schützen.

12/18 bezogen auf jede einzelne Waffe  war schon immer Schwachsinn. 

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vor 23 Minuten schrieb karlyman:

12/18 bezogen auf jede einzelne Waffe  war schon immer Schwachsinn. 

 

Das hat die Rechtsprechung vor 2020 in zunehmendem Maße verneint, da man den §14 Abs 2 a.F. bezüglich des Besitzes genau so lesen konnte.  Aber da ist dann der GG 2020 eingeschritten und hat mit  der Aufsplittung von Abs 2 in die Absätze 2(generelles), 3(Erwerb) und 4(Besitz) die Sache klargestellt, was gemeint war und ist den Sportschützen da ein riesen Stück entgegengekommen (6/4 statt 12/18)

 

Das passt jetzt dem IM-BW nicht, das dadurch auch für ÜK  der stets auch erforderliche Nachweis nach §14 Abs 4 nun maximal 6/4 mit einer LW oder KW zu erbringen sind und jetzt versucht man es halt.

Die Verbände haben es ja vorgemacht: "Redaktioneller Fehler!" sei's panier....

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 22 Minuten schrieb ASE:

 

Das hat die Rechtsprechung vor 2020 in zunehmendem Maße verneint, da man den §14 Abs 2 a.F. bezüglich des Besitzes genau so lesen konnte. 

 

 

Ach, wie denn? Wenn "man" in bestimmter Intention unbedingt so lesen wollte...?

12/18 stellte auf die schießsportliche (Mindest-)Aktivität ab. Schützen haben eine schießsportliche Aktivität, Waffen nicht. 

 

Aber wir können's dahingestellt lassen.

 

Mir ist (und ich habe Schützenkollegen im Einzugsbereich von mind. 4 unterschiedlichen Waffenbehörden in Ba.-Wü.) jedenfalls kein Fall bekannt, wo so etwas wie 12/18 pro Waffe  je eingefordert worden wäre. 

Kontrolle/Vorlage Schießbuch, ja, kam vereinzelt  vor... 

Einforderung von (bei z.B. 4 Waffen nach § 14 Abs. 2) 48/72 Schießnachweisen im Jahr...? Niemals. Keine Behörde hier war so drauf. Das hätte sonst hohe Wellen geschlagen. 

 

Und ehrlich - selbst wenn man die aktu8ellen, unsäglichen Vollzugshinweise des IM Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG jetzt liest, die unzulässiger Weise 12/18 als Anforderung für die fortwährende Bedürfnisprüfung der ÜK-Waffen implementieren (oder sehen...) möchten - auch da lese ich nichts von "12/18 für jede Waffe einzeln". 12/18 wird da fortlaufend für die Schützen-Aktivität gefordert, die Wettkampfnachweise werden auf die einzelnen Waffen bezogen.

( @pulvernase hatte m.W. bereits etliche Seiten vorher darauf hingewiesen). 

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vor 11 Minuten schrieb karlyman:

 

 

Mir ist (und ich habe Schützenkollegen im Einzugsbereich von mind. 4 unterschiedlichen Waffenbehörden in Ba.-Wü.) jedenfalls kein Fall bekannt, wo so etwas wie 12/18 pro Waffe  je eingefordert worden wäre. 

 

Its a hessisch and nordrheinwestfälisch thing...

 

 

vor 11 Minuten schrieb karlyman:

Kontrolle/Vorlage Schießbuch, ja, kam vereinzelt  vor... 

Einforderung von (bei z.B. 4 Waffen nach § 14 Abs. 2) 48/72 Schießnachweisen im Jahr...? Niemals. Keine Behörde hier war so drauf. Das hätte sonst hohe Wellen geschlagen. 

 

Nunja das VGH hats dann mit Verweis auf die Urteile aus dem hessischen dann schon so gesehen. Aber in der flächendeckenden Behördenpraxis hier in der Tat nicht. Aber wäre die Änderung 2020 nicht gekommen. dann gute Nacht um sechs...

 

vor 11 Minuten schrieb karlyman:

 

Und ehrlich - selbst wenn man die aktu8ellen, unsäglichen Vollzugshinweise des IM Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG jetzt liest, die unzulässiger Weise 12/18 als Anforderung für die fortwährende Bedürfnisprüfung der ÜK-Waffen implementieren (oder sehen...) möchten - auch da lese ich nichts von "12/18 für jede Waffe einzeln". 12/18 wird da fortlaufend für die Schützen-Aktivität gefordert, die Wettkampfnachweise werden auf die einzelnen Waffen bezogen.

 

Mag wohl sein, aber was haben Behörden und Gerichte bei §14 Abs. 2 a.F.  daraus gemacht? Die gesamten Vollzugshinweise lesen sich wie gegenwärtig wie : Druck machen, Waffenzahl reduzieren!

 

Spielt aber auch keine Rolle ob für jede Waffe oder in summa, es ist rechtswidrig im höchsten Maße: Eigenmächtige Anwendung einer außer Kraft getretenen Norm, weil man wortwörtlich glaubt zu wissen was der GG anstelle dessen was er tatsächlich geschrieben hat, hätte schreiben müssen 

 

Dort müssten die Verbände draufschlagen, aber was machen sie? Tanzen den gleichen Verweisungsfehler-Tango ( BDS, Badener) oder kuscheln mit dem Strobl (WSV).

 

Bearbeitet von ASE
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Der WSV ist genußssüchtig: https://www.sv-laiz.de/ehrungen-1.html 

Zitat

Für  50 Jahre aktive Mitgliedschaft im Verein und im Württembergischen und Deutschen Schützenbund ehren wir mit der Vereinsnadel in Gold mit Kranz und den goldenen Verbandsehrennadeln den amtierenden Baden Württembergischen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann. Die Ehrung erfolgt beim Landesschützentag in Ilshofen an der Winfried Kretschmann die Schirmherrschaft übernimmt.

 

Das scheint sich auf März 2018 zu beziehen nachdem der Herr Ministerpräsident ja schon zuvor den WSV als Schirmherr ganz speziell bedient hatte.

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

 

 

 

 

 

Ach ja und dann gibt es da noch  @Valdez der weder @Josef Maier oder @ASE  Argumente verstanden hat und derweil lautstark den Quader durch das runde Loch der Kinderwerkbank hämmert. "Alles Untertanen! Kriecher! Systemlinge!" tönt es bei jedem vergeblichen Hammerschlag....

 

 

 

Und weiter mach halt weiter den Steigbügelhalter und Bückling.

Dein Gejammer und vorauseilender Gehorsam geht mir eine handbreit rektal vorbei.

Flenn halt weiter über deinen neidbeladen Gesetzestexten.

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vor 55 Minuten schrieb ASE:

 

Die gesamten Vollzugshinweise lesen sich wie gegenwärtig wie : Druck machen, Waffenzahl reduzieren!

 

Spielt aber auch keine Rolle ob für jede Waffe oder in summa, es ist rechtswidrig im höchsten Maße: Eigenmächtige Anwendung einer außer Kraft getretenen Norm

 

 

Korrekt, auf den Punkt. 

 

Die "machen" eigenes Recht, weil ihnen das kompetenzmäßig beim Bund angesiedelte WaffG zu "liberal" ist. 

Solche Rechtsverbiegungen kann man, als einzelner Betroffener, als Verband etc., hinnehmen, oder auch nicht...

 

Aber die Zeiten können sich hier eh wieder drehen. 

Was Ba.-Wü. angeht, hege ich eine - politische - Resthoffnung für die Zukunft...

 

IM Strobls Karriere befindet sich, wie kürzlich in der StZ so treffend ausgedrückt, bereits in tiefer Abenddämmerung. 

Die Nachfolgegeneration a la Manuel Hagel (jung/ländlich/südwestkonservativ), bei dem ich zumindest bislang nicht diesen toxischen Anti-LWB-Ansatz sehe, steht in den Startlöchern. 

Angesichts des Abtritts des Zugpferdes Kretschmann werden die Grünen, mit einem Nachfolgekandidat Özdemir o.ä., etliche Wahl-Prozente einbüßen, und selbst die geschrumpfte CDU hat Chancen, zumindest wieder der stärkere Partner zu werden, oder die Grünen als Regierungspartner ganz los zu werden.

 

Schau'n wir (oder: gucke mr) mal. 

 

 

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

 

Die Nachfolgegeneration a la Manuel Hagel (jung/ländlich/südwestkonservativ), bei dem ich zumindest bislang nicht diesen toxischen Anti-LWB-Ansatz sehe, steht in den Startlöchern. 

Und Jäger ist er auch.

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ASE Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei  ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren, dürfte wohl die größte waffenrechtliche Liberalität in der BRD dargestellt haben, also eine ganz andere Abwägung als heute, obwohl auch hier  schonArt 2 unverändert im GG stand

 

1971 war man erst mit 21 Jahren Volljährig, und berechtigt zum Waffenkauf. Nur zur Vollständigkeit.

 

Gruß

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vor 18 Minuten schrieb 444 marlin:

ASE Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei  ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren,

 

1971 war man erst mit 21 Jahren Volljährig, und berechtigt zum Waffenkauf. Nur zur Vollständigkeit.

Das stimmt nicht vor dem 1.1.73 waren Langwaffen frei, nicht 71.

 

Der Erwerb war nicht an eine vollumfängliche Volljährigkeit geknüpft sondern mit 18 Jahren möglich.

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Am 17.8.2023 um 23:23 schrieb Elo:

3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Laufdurchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate lang regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

     Zählt jetzt ein .22 Selbstlader (zb. Erma 30M1 Nachbau in 22 lr ) zum Grundkontigent oder nicht ?

     Gruß

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In § 14 Abs. 5 WaffG ist formuliert:

"Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition..."

 

Dort wird also nicht nach Kaliber/KK oder GK differenziert. Demnach müssten 22 lr-Selbstlader wie der Genannte genauso zum HA-LW-Grundkontingent (3) zählen.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Am 17.8.2023 um 23:23 schrieb Elo:

WaffG vom 19. September 1972

 

(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
...
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Laufdurchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate lang regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

 

Ich stolpere hier gerade über das Wort "Laufdurchmesser". Da steht nicht Kaliber, sondern Lauf!?

War das damals synonym oder ein Fehler? Läufe mit weniger als 5,6 (Außen-)Durchmesser im Gesetzt zu erwähnen, macht doch wohl keinen Sinn..

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vor 8 Minuten schrieb wilmes:

Ich stolpere hier gerade über das Wort "Laufdurchmesser". Da steht nicht Kaliber, sondern Lauf!?

Ja, da steht Laufdurchmesser, einen Absatz davor wird auch der Durchmesser des Patronenlagers als Begrenzung genannt...

Ich denke das ist schlicht auf die fehlende Fachkenntnis der damaligen Verantwortlichen zurückzuführen, man wollte Kleinkaliberwaffen erfassen, ohne sich der entsprechenden Terminologie bewusst zu sein.

vor 32 Minuten schrieb 444 marlin:

Zählt jetzt ein .22 Selbstlader (zb. Erma 30M1 Nachbau in 22 lr ) zum Grundkontigent oder nicht ?

Nach heutiger Rechtslage zählt ein Selbstlader als Selbstlader, unabhängig vom Kaliber. Das heißt bis zu drei davon fallen unter das Grundkontingent. Das Zitat auf das du dich beziehst stammt aus dem WaffG von 1972, der "Urfassung" des heutigen. Allerdings kann man schon daran zweifeln, ob ein KK-Selbstlader damals angedacht war, zum Schießen außerhalb eines Vereins wird zumindest klar auf Einzellader eingegrenzt. Daneben kommt bei der Erma noch die Frage nach dem Anschein, denn der war damals generell ein Verbotsgrund.

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Ich blicke nicht mehr durch. Bin zu alt für den Scheiß. Den Erma hatten früher viele bei uns in dem Verein.

Bei dem Erma war nichts mit Anschein. ( Kein Schaftdurchbruch normles Korn usw.) Wir hatten auch viel Spaß mit den Teilen.

Billige Munition , klein ,handlich, ausreichend präzise, viele private Wettkämpfe.

 

Aber mit "Spaß", und ähnlichem in der Richtung, bin ich hier wohl weit am Thema vorbei.

 

Gruß

 

Bearbeitet von 444 marlin
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vor 24 Minuten schrieb 444 marlin:

Bei dem Erma war nichts mit Anschein.

Nach welcher Rechtslage? Der aktuellen/der letzten Jahrzehnte oder der der Urfassung von 1972? Heute ist das weitgehend unproblematisch, weil es das Verbot in der Form schon gar nicht mehr gibt, sondern nur noch eine Regelung über die Zulassung zum Schießsport, und diese zumindest in vielen Bereichen klarer und teils lockerer ist als damals wohl angedacht.

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vor 4 Stunden schrieb 444 marlin:

Zählt jetzt ein .22 Selbstlader (zb. Erma 30M1 Nachbau in 22 lr ) zum Grundkontigent oder nicht ?

 

Damals gab es - zumindest begrifflich - noch kein Gundkontingent.

 

Ich wollte aber auch nur aufzeigen, wie es ursprünglich mal formuliert war, weil hier ja die Frage aufkam, wie die zahlenmäßigen Begrenzungen entstanden sind.

 

Mindestens so interessant wie der eigentliche (damalige) Gesetzestext sind die Berichte/Protokolle zum Vorgang.

 

Regelungswut bei der Gesetzgebung, aber auch das Bedürfnis geregelt zu werden bei der Bevölkerung, hat wohl Tradition?

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