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IGNORED

POL Soest und Prüfung des Bedürfnisfortbestands bei 3 Kurzwaffen und WBK älter 10 Jahre


Xotzil

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In den Vereinen wo ich mich aufhalte, stelle ich eindeutig fest, dass viele der Schützen die von dem Thema mit dem Überkontingent betroffen sind, die Schnauze voll haben, und ihren Bestand entsprechend reduzieren.

 

Es geht um WSV / DSB Schützenvereine im Süden von Baden Württemberg. Ein zusätzlicher nicht zu unterschätzender Faktor der ebenfalls zur Reduzierung vom Bestand beiträgt, sind die enorm gestiegenen Kosten für die Komponenten

(Munition, Pulver, Geschosse Zünder) sowie auch die stark gestiegenen Kosten für die ständigen Aufbewahrungskontrollen durch das Amt.

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vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

Es geht um WSV / DSB Schützenvereine im Süden von Baden Württemberg. Ein zusätzlicher nicht zu unterschätzender Faktor der ebenfalls zur Reduzierung vom Bestand beiträgt, sind die enorm gestiegenen Kosten für die Komponenten

(Munition, Pulver, Geschosse Zünder) sowie auch die stark gestiegenen Kosten für die ständigen Aufbewahrungskontrollen durch das Amt.

Jeder bekommt die Regierung, die er verdient.

Bei den fast allen Regierungs und Opposistionsparteien steht das vergrämen der LWB und das erschweren des legalen Waffenbesitzes auf der Agenda.

 

Die Verbände machen nichts, ausser Lippenbekenntnisse.

Man könnte fast meinen das läuft Hand in Hand.

 

Bedürfnisprinzip muss einfach weg. Jeder unbescholtene Bürger sollte ein RECHT auf Waffenbesitz haben.

 

Wie dies dann auszuführen wäre müsste natürlich ausgekartelt werden.

Nur kann es halt nicht sein, das man rückwirkend was fordert, oder Eigentum kalt enteignet wird.

 

Ok in BaWü habt´s ja nen alt Maoisten am Ruder.

Die anderen ticken genau so, auch wenn sie sich bürgerlich geben.

 

Auch bei uns in Bayern san´s scho Hund. Denkt mal an Drehhofer.......Aber auch der Herrmann haut uns bei der nächsten Gelegenheit, die sich ihm bietet voll in die Pfanne.

 

Das Waffengesetz in der jetzigen Form ist einfach ein anti Waffengesetz, und zeigt dem Bürger was der Staat von Ihm hält.

 

Bearbeitet von Valdez
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vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

In den Vereinen wo ich mich aufhalte, stelle ich eindeutig fest, dass viele der Schützen die von dem Thema mit dem Überkontingent betroffen sind, die Schnauze voll haben, und ihren Bestand entsprechend reduzieren.

 

 

Leider habe ich da wieder mal nur den Kommentar: "Mission accomplished"...

 

Exakt das will "die Politik" mit ihrer (z.T. nicht vom Gesetz gedeckten) Vergrämungstaktik.

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vor 15 Minuten schrieb Valdez:

Nur kann es halt nicht sein, das man rückwirkend was fordert, oder Eigentum kalt enteignet wird.

 

 

Daher gibt es ja eigentlich  auch das Prinzip (wie schon gesagt; und z.T. in Urteilen so ausgedrückt), dass an die fortlaufende/nachwirkende Bedürfnisüberprüfung keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die Bedürfnisüberprüfung bei Ersterteilung...

 

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vor 2 Minuten schrieb karlyman:

 

Daher gibt es ja eigentlich  auch das Prinzip (wie schon gesagt; und z.T. in Urteilen so ausgedrückt), dass an die fortlaufende/nachwirkende Bedürfnisüberprüfung keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die Bedürfnisüberprüfung bei Ersterteilung...

 

 

In Bezug auf Überkontingent ergibt die Aussage keine Sinn, es sei denn man befürwortet eine ÜK-Regelung, die verlangt, das man mit dem zu erwerbenden Waffentyp Wettkämpfe geschossen haben muss, was niemand ausser Nancy ernsthaft wollen kann.

 

Es ist  die typische Reaktion, das die Abschwächung dieses Prinzips für den Erwerb von ÜK umgedreht und zum Grundrecht erklärt wird.

 

Die Realität ist andersherum: aus §8 WaffG folgt das für den Erwerb und den Besitz  jeder Waffe gesondert ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss.

Norm und Rechtspraxis des §14 gestatten 2 KW ohne besondere Prüfung, erleichtern zusätzlich den Nachweis für Erwerb von ÜK Waffen in dem Sinne das Wettkampfaktivität mit den vorhandenen ausreicht. 

 

Es ist unlogisch, das diese Erleichterung auch für den Besitz gelten soll: Das Bedürfnis für den Besitz eine konkreten Waffe jenseits des GK mussr für jede Waffe dieser Waffen glaubhaft gemacht werden.      

 

Woran jetzt das Problem liegt mit jeder dieser Waffen einmal im Jahr einen Vereinswettkampf zu schiessen, wie es beim BDS nun Praxis  lässt sich nur noch mit kindlichem Trotz erklären.

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Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

 02. März 2012

 

zu § 14 WaffG

 

14.2.1

 

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

 

Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.

 
Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.
 

 

Dies bezieht sich zwar auf Fälle vor dem 25.07.2009, in welchen das " Grundkontingent" überschritten wurde, ist aber vielleicht für einige interessant die es betrifft.

 

 

Inst

 

 

 

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vor 48 Minuten schrieb inst200:

Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

 02. März 2012

 

zu § 14 WaffG

 

14.2.1

 

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

 

So. Das behauptet mal wieder die vor Gericht nicht beachtliche WaffVwV, die unter bayrischem Vorsitz (Seehofer...) zusammengewurstelt wurde Dabei ist gerade das kompletter Unfug und zeugt mal wieder von tiefem verfassungsrechtlichen Verständnis (TM) von Onkel Horst. Manchmal möchte man meinen, das der Waffenbesitzer mit Absicht hinter die verwaltungsrechtliche Fichte geführt werden soll, auf jedenfall taucht irgendwie immer der Name Seehofer in Verbindung mit unwahren Behauptungen zum Waffengesetz auf...

 

Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den  Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen.

 

Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz. Ist man damit unzufrieden, kann man verfassungsgerichtlich gegen die fehlende Altbestandsregelung klagen, wenn man glaubt, dass man durch den mangelnden Bestandsschutz in seinen Grundrechten verletzt wird und mit der Argumentation gegen den Joker "öffentliche Sicherheit und Ordnung" in Puncto Waffengesetz gewinnen kann. Das geht natürlich aus wie das Hornberger Schießen. Pro-Tip: Das Waffengesetz greift nicht in die Eigentumsrechte ein. Es kümmert sich nur um den Besitz...

 

Es ist und bleibt also Unfug: die Wettkampffplicht bezieht sich auf alle Überkontingentswaffen, übrigens auch auf jene, bei denen die Erlaubnis nach dem WaffG 1976 erteilt wird, vergleiche VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 - 2 K 978/04 https://openjur.de/u/563940.htmlhttps://openjur.de/u/319267.html,  und recht aktuell: https://openjur.de/u/2250113.html

 

Zitat

Die Regelung über den Altbesitz nach § 58 Abs. 1 WaffG entzieht die nach den früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse gerade nicht den Regelungen des aktuellen Waffengesetzes, sondern unterstellt sie vielmehr diesen Regelungen.

 

Was für Bestandsschutz von Erlaubnissen nach dem WaffG1976 gem. §58 gilt, das gilt um so mehr für Erlaubnisse nach dem aktuellen Waffengesetz, für die noch nicht mal "Bestandsschutz der Voraussetzungen o.ä.  bei Änderungen vorgesehen ist. Die WaffVwV schreibt mal wieder einen Dreck, um den sich wie gezeigt die Gericht nicht scheren, weil schlicht falsch.

 

Bearbeitet von ASE
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Problem ist eindeutig das Bedürfnisürinzip.

Davon werden auch die Verbände nicht abweichen, weil sie den Schützen dann nicht mehr "gängeln" können.

Weiterhin wird aus der Intention des Gesetzes leider deutlich, dass ein Erwerb über das Grundkontingent eben die Ausnahme und nicht der Regelfall ist.

Da könnte man seitens der Verbände bei der Überprüfung des WaffG ja zB mal 5 KW als Grundbedürfnis fordern.

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vor 4 Stunden schrieb ASE:

 

Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den  Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen.

 

Das ist schlicht falsch. Oder führt beispielsweise jede Änderung der LBO dazu, dass erteilte Baugenehmigungen auslaufen und neue Vorschriften für Altbauten beachtet werden müssen? Nein. Vielmehr muss der Gesetzgeber mit einer Norm ausdrücklich bestehende Erlaubnisse, je nach Eingriffstiefe mit einer mehr oder weniger langen Übergangsfrist, ausdrücklich aufheben, wenn er das möchte (z.B. „Heizungsgesetz“)

 

Nichts anderes macht übrigens § 58 WaffG. § 58 I 1 WaffG spricht den Grundsatz aus, der auch ungeschrieben gelten würde. Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, bis sie aufgehoben werden (§ 43 VwVfG). Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt die Voraussetzungen eines VAs.

 

Logischerweise können bisher „freie Gegenstände“ von jetzt auf nachher verboten werden, da diesbezüglich keine explizite Erlaubnis erteilt wurde (Butterflys & Co.).

 

 

vor 4 Stunden schrieb ASE:

Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz. 

Das ist einfach falsch und entspricht keineswegs den Grundsätzen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts.

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vor 4 Stunden schrieb P22:

 

Das ist schlicht falsch. Oder führt beispielsweise jede Änderung der LBO dazu, dass erteilte Baugenehmigungen auslaufen und neue Vorschriften für Altbauten beachtet werden müssen? Nein. Vielmehr muss der Gesetzgeber mit einer Norm ausdrücklich bestehende Erlaubnisse, je nach Eingriffstiefe mit einer mehr oder weniger langen Übergangsfrist, ausdrücklich aufheben, wenn er das möchte (z.B. „Heizungsgesetz“)

 

Das Beispiel ist besonders ungeeignet, da sich baurechtliche Vorschriften mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Eigentum beschäftigen, nicht mit dem Besitzrecht. Anordnungen zum Abriss eines Schwarzbaus enthalten deswegen anders als im analogen Fall zum Waffengesetz auch nicht die Aufforderung, den Schwarzbau binnen  Frist an jemanden mit einer Baugenehmigung zu überlassen...

 

Das WaffG kreist nur um das Erwerbs- und Besitzrecht an den Schusswaffen, daher sind entsprechende Anordnungen zum Widerruf auch stets so formuliert das die Möglichkeit zur Überlassung an einen Berechtigten eingeräumt wird, d.h. das Eigentum nicht grundsätzlich aufgegeben werden muss, was der Fall wäre wenn nur eine Anordnung zur Unbrauchbarmachung erginge.

 

 

vor 4 Stunden schrieb P22:

 

Nichts anderes macht übrigens § 58 WaffG. § 58 I 1 WaffG spricht den Grundsatz aus, der auch ungeschrieben gelten würde. Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, bis sie aufgehoben werden (§ 43 VwVfG). Jede waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt die Voraussetzungen eines VAs.

 

Und genau hier liegt dein Fehler:

Zitat

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

 

 

Der Inhalt des  Verwaltungsaktes lautet im konkreten Fall nicht auf: "Person Y wird die Besitzerlaubnis für die Schusswaffe X unter den Bedürfnisvoraussetzungen des §NN WaffG zum TT.MM.JJJJ wird erteilt" sondern er lautet schlicht auf:

 

Person X wird die Besitzerlaubnis an Waffe Y erteilt. Nicht mehr und nicht weniger.

 

Was die Voraussetzungen dieser Besitzerlaubnis sind, ist nicht teil des Verwaltungsaktes und kann sich ändern, da anders als bei Eigentum keine Grundrechte betroffen sind: Es gibt kein Grundrecht auf Waffenbesitz in Deutschland und der clevere Schachzug war eben am WaffG nicht das Eigentumsrecht sondern das Besitzrecht  zu regulieren und an Voraussetzungen zu koppeln, die nicht Bestandteil der Erlaubnis selbst sind.  Eigentum kann auch ohne Besitzrecht bestehen bleiben, verfassungsrechtliches Problem gelöst. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die zum Stichtag der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlaubnis gültigen Regeln sind zu erfüllen, nicht die zur Erteilung einstmals gültigen.

 

Der der Verweis auf § 43 VwVfG hilft her gerade nicht weiter. Bestimmt er doch in Absatz 2: Das der Verwaltungsakt, hier also die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz nur so lange wirksam bleibt bis er eben Widerrufen wird.

Das WaffG sieht im Einklang damit nun ausdrücklich den Widerruf bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen vor, also wenn zum Stichtag kein Bedürfnis für den Besitz der Waffe geltend gemacht werden kann. Für die Geltendmachung sind die Regeln zum Stichtag, nicht zum Tag der Erlaubniserteilung maßgeblich, nochmal: Es geht nicht ums grundgesetzlich geschützte Eigentum, sondern nur um den Besitz. 

  

 

Mit dem außer Kraft treten des WaffG1976 wäre auch die Erlaubnisse nach diesem i.S.v. § 43 VwVfG Gesetz erledigt gewesen und damit wären alle Waffenbesitzer dann schlagartig unberechtigt im Besitz der von Waffen gewesen. Daher wurden die Erlaubnisse mittels §58 Abs. 1 als Erlaubnisse nach dem WaffG 2002 anerkannt und zwar in dem Umfang, in welchem sie genehmigt wurden, aber zu den Voraussetzungen des WaffG2002. Davon zeugen einige verlorene Klagen, meist im Bereich der Zuverlässigkeit aber auch im Bereich des Bedürfnisses, bei denen die Vorstellung, das Waffg1976 gelte für die Altbesitzer und ihre Erlaubnisse weiter von den Gerichte verworfen wurde.

Einzig Spezialitäten wie 2/6 sind da strittig, sofern nicht auf der WBK vermerkt , Stichwort "mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird." Die Behörde kann aber genau das via §9 nachholen ohne das dagegen was zu machen wäre.

 

Noch weniger ist es daher auch ein verfassungsrechtliches Problem, wenn sich für Erlaubnisse die von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilt wurden die Erlaubnisvoraussetzungen ändern: Diese sind dann eben zu erfüllen, ein "Bestandsschutz" für prä-2008 ÜK-Waffen existiert schlicht nicht. Auch hier wurde nicht eine "Erlaubnis zum wettkampfreien Besitz einer 3. Kurzwaffe " oder so erteilt, sondern schlicht eine Erlaubnis zum Besitz von Waffe x durch Person Y. 

 

 

Man kann in einem Gedankenexperiment natürlich einwenden, das hierdurch Voraussetzungen gefordert werden könnten, die so Umfangreich sind, dass sie de facto nicht mehr erfüllt werden können und ggf könnte das dann vom Verfassungsgericht korrigiert werden.  Aber ist das in §14 der Fall? Erstens wird jedem Sportschützen ein Grundkontingent von 2 KW, 3HA-LW und 10 Waffen auf Gelb und eine unbestimmte Anzahl weiterer Waffen die nicht unter §14 Abs 5 oder Abs 6  fallen auf Grüne WBK zugestanden. Lediglich für die Waffen nach §14 Abs 5 wird verlangt, das für jede weitere Waffe mittels Wettkämpfen das Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Der Einwand, das das unerfüllbar sei, verfängt einfach nicht. Entweder ich habe Zeit für Wettkämpfe mit der Waffe, dann kann ich auch leicht ein Bedürfnis geltend machen, oder ich habe keine Zeit. Aber dann kann ich auch kein Bedürfnis daran geltend machen. Der Einwand: "Ich habe keine Zeit für Wettkämpfe mit dieser Waffe, benötige sie aber für Wettkämpfe"  ist ein Widerspruch in sich. Der Besitz einer 3. KW ist kein Grundrecht....

Bearbeitet von ASE
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On 8/14/2023 at 2:28 PM, Xotzil said:

Nach meiner Definition wären in meinem Grundkontingent die Waffen, mit denen ich tatsächlich am Training und in der Liga teilnehme. Das ist tatsächlich meine erstgekaufte Waffe (die USP) nicht. Ich nehme keine Waffe für einen Wettbewerb, die nach 25 Jahren immer noch die Löcher frei auf der Scheibe verteilt, wenn ich je eine Pistole (Drittkauf) und einen Revolver habe, mit denen die Treffer bei etwas Training auf 25 Metern auf Faustgröße liegen. 

Einen unkomplizierten Tausch (9mm USP weg, .45er PRS angeschafft) wollte die Behörde ja damals nicht mitmachen. Mit blieb ja nur der Weg üb er die Drittwaffe zur Leistungsstegerung.

 

Die Darstellung könnte man vor einem Rechtsstreit vielleicht noch überdenken. Im Grunde schreibst Du ja, dass Du für die erste Waffe keine richtige sportliche Verwendung mehr hast, sie sogar loswerden wolltest. Damit schreibst Du an sich, dass ein sportliches Bedürfnis nicht mehr so recht existiert.

 

Wenn man den Grundsatz des WaffG, dass man so einen höchst gefährlichen und verderblichen Reichsbürger-NSU-Amoker-Gegenstand nur mit einem speziellen sportlichen Bedürfnis besitzen darf, annimmt, dann bleibt da doch eigentlich nur die Konsequenz, dass die Kanone auch weg kann.

 

 

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Grundsätzlich ist das ja eine total verrückte Situation. Die Behörden hat doch bis Frühjahr 2023 zum Infektionsschutz oftmals keine Sprechstunde angeboten. Wollen aber das man in 2022 Wettkämpfe geschossen hat.

 

Weiterhin, mit der DSU kenne ich mich nicht aus, eine verrückte Sache mit der 3. KW. Als BDMPLer oder BDS-Schütze schieße ich im August 23 Wettkämpfe für die vierte KW und stelle einen Bedürfnisantrag für die 4. KW, muss dann aber gleichzeit zum 30.09.23 meine 3 te KW an einen Berechtigten überlassen da ich zum geforderten 31.08.23 nicht den Bedürfniserhalt der 3. KW nicht belegen konnte. 

 

Ich denke das die Nachweise einen Altschützen mit 6 KW schon übel treffen kann, aber bei 3 KW finde ich die Situation die ich beschrieben habe schon grotesk.

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vor 13 Stunden schrieb ASE:

 

Das WaffG sieht im Einklang damit nun ausdrücklich den Widerruf bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen vor, also wenn zum Stichtag kein Bedürfnis für den Besitz der Waffe geltend gemacht werden kann. Für die Geltendmachung sind die Regeln zum Stichtag, nicht zum Tag der Erlaubniserteilung maßgeblich, nochmal: Es geht nicht ums grundgesetzlich geschützte Eigentum, sondern nur um den Besitz. 

 

Erlaubnis-Voraussetzungen für eine erteilte Erlaubnis können nur in dem Ausmaß wegfallen, in dem sie tatsächlich mal, als solche, bei Erteilung gestellt waren.

 

Und die Unterscheidung "das Eigentum ist geschützt, nur der Besitz nicht" ist sehr rechtstheoretisch, aber auch reichich lebensfremd.

Wir kennen beim Waffenbesitz (bzw. dessen nachträglichem Wegfall") sehr viele Fallkonstellationen, wo das theoretisch verbleibende Eigentumsrecht in der Praxis, bei dem entsprechend zuregulierten Markt, kaum einen Pfifferling wert ist.

Für den Betroffenen ändert diese etwas sophistische Unterscheidung also nichts. 

 

Und die Heranziehung des Baurechtsvergleichs...  da könnte man auch viel sagen. Fakt ist, dass es da weitgehende Altbestandsschutzvorschriften gibt, welche aus dem Vertrauensschutz resultieren.

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Am 15.8.2023 um 15:27 schrieb ASE:

Keine Ahnung was daran so schwer zu kapieren ist. Erwerb (Absatz 3)  und Besitz (Absatz 4) haben ihre Anforderungen, für Erwerb&Besitz von Überkontingent kommt eben noch was obendrauf  (Wettkämpfe nach Absatz 5). Das entspricht der gesetzgeberischen Intention der Einführung der Wettkampfpflicht, die seit 2008 existiert.

So weit korrekt aber müsste dann nicht, im Sinne des Wortes, der Wettkampfnachweis für die Waffenart, also Kurz- oder Langwaffe, reichen?

 

Warum muss dann explizit mit der Überkontingentwaffe der Wettkampfnachweis erbracht werden?

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vor 3 Minuten schrieb Max Musculo:

Warum muss dann explizit mit der Überkontingentwaffe der Wettkampfnachweis erbracht werden?

Weil der Schütze nach § 14 Abs. 5 WaffG eben nicht nachweisen muss, dass er "eine weitere Waffe" über das Kontingent hinaus benötigt, sondern DIESE weitere Waffe. Sonst wäre die Regelung ja auch reichlich sinnlos, wenn der Sportschütze nur einmalig einen Wettkampf nachweisen müsste, für die er diese konkrete weitere Waffe, die er beantragt benötigt, aber anschließend nur noch mit einer (beliebigen) seiner jeweiligen Kurz-/Langwaffen Wettkämpfe bestreiten muss. Etwas anderes gilt nur beim eher seltenen § 14 Abs. 5 Nr. 2 WaffG, wenn die Waffe explizit als Ersatzwaffe beantragt, bestätigt und beschafft wurde.

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Wenn Du doch in einem Verein bist, der der DSU angehört, dann solltest Du dich einfach an den Justiziar der DSU wenden. 
Die Kontaktdaten erhältst Du von der Zentrale der DSU.
Als Rechtsanwalt und Sportschütze hat er sicher das notwendige Fachwissen.

 

Aber man kann sich auch durch 4 Seiten von Verweisen und Paragrafenauszügen quälen.

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vor 3 Minuten schrieb Max Musculo:

So weit korrekt aber müsste dann nicht, im Sinne des Wortes, der Wettkampfnachweis für die Waffenart, also Kurz- oder Langwaffe, reichen?

 

Warum muss dann explizit mit der Überkontingentwaffe der Wettkampfnachweis erbracht werden?

 

Hier ist tatsächlich Fleisch am Knochen und man könnte noch weitergehen als nur bis zu den Kategorien Kurz oder Langwaffe, denn in §14 Abs. 5 ist nur gefordert, ganz ohne Bezugnahme auf Kategorien, dass "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

Anders als die §14-Verweisungsfehlerschwurbeleien beider Seiten ist das  tatsächlich Auslegungssache. Man könnte  §14 Abs 5 Satz 1 Nr 1 so lesen, das die zusätzliche Waffe auch lediglich nur "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" , d.h. gar nicht nicht zur Wettkampfteilnahme gedacht ist, schließlich wird die Ausübung des Wettkampfsports nur in Nr 2 genannt, irgendwas wird sich der GG doch dabei gedacht haben das er in Nr1 nicht von Wettkampfdisziplinen geschrieben hat. 

 

Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe und die Wettkampfausübung mit dieser stammt aus dem VGH BW Urteil und muss keineswegs das letzte Wort sein, das in Sachen §14 Abs 5 gesprochen ist. Gerade die Unterscheidung zwischen "Sportdisziplinen" und "Wettkampfsport" deutet nämlich eigentlich eher daraufhin, das eine Gesamtschau der Wettkampftätigkeit vorgenommen werden soll.

 

Der Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf) stellt hier nämlich den Sportschützen und nicht die einzelne Waffe ins Zentrum der Begründung:

 

Zitat

Seite 69: Mit der Ergänzung des § 14 Absatz 3 Satz 3 wird klargestellt, dass nur besonders aktive Sportschützen, die nachweislich an Wettkämpfen teilgenommen haben, ein anerkanntes Bedürfnis für die Überschreitung des in der Vorschrift genannten Waffenkontingents haben

 

Seite 70: Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses  erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

 

Zusammen mit der konkreten Formulierungen des §14 Abs. 5 entsteht eher der Eindruck, das eine Art "Wettkampfschützeneigenschaft" vom GG gemeint war. Die einzelne ÜK-Waffe wird in der Begründung des Entwurfs nicht erwähnt. 

 

Die Durchsetzung dieser Auslegung wäre übrigens das, worauf die Verbände sich konzentrieren sollten anstelle irgendwelcher "der GG hat einen Fehler gemacht"-Schwurbeleien zu Gunsten inaktiver Altschützen...

 

 

vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Erlaubnis-Voraussetzungen für eine erteilte Erlaubnis können nur in dem Ausmaß wegfallen, in dem sie tatsächlich mal, als solche, bei Erteilung gestellt waren.

Und genau das sieht die Rechtssprechung anders. 

 

vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Und die Unterscheidung "das Eigentum ist geschützt, nur der Besitz nicht" ist sehr rechtstheoretisch, aber auch reichich lebensfremd.

Und dennoch Gesetz und stehende Rechtssprechung 

 

vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Wir kennen beim Waffenbesitz (bzw. dessen nachträglichem Wegfall") sehr viele Fallkonstellationen, wo das theoretisch verbleibende Eigentumsrecht in der Praxis, bei dem entsprechend zuregulierten Markt, kaum einen Pfifferling wert ist.

Schert den Gesetzgeber und auch das Grundgesetz nicht. Was dein Eigentum wert ist, entscheidet stets der Markt.  Hier kann man dann wirklich den Vergleich zum Heizungsgesetz ziehen. Natürlich könnte Bestandsschutz für den Besitzer durch die Verfassung erzwungen werden, d.h. er muss keine neue Heizung einbauen, sein Geldbeutel ist also sicher vor Habecks langen Fingern.  Aber nicht, dass der Käufer den Bestandsschutz übernehmen kann und mit der alten Heizung weitermachen darf. Natürlich  drückt das dann den Kaufpreis, sprich den Verkehrswert der Immobilie, aber Art 14 GG Schütz nur dein Eigentum, also schlicht die Immobilie an sich und dein Barvermögen auf der Bank und eben nicht unrealisierte Verkehrs- oder Spekulations"werte"  

 

Von diesem Standpunkt aus betrachtet sind Waffen eine Hochrisikoinvestition....

 

 

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vor 34 Minuten schrieb ChrissVector:

Weil der Schütze nach § 14 Abs. 5 WaffG eben nicht nachweisen muss, dass er "eine weitere Waffe" über das Kontingent hinaus benötigt, sondern DIESE weitere Waffe. 

Natürlich würde der von mir im vorhergehenden Post folgenden Auslegung die Gesamtzahl der Wettkämpfe und die dabei verwendeten Waffen in die Betrachtung eingehen müssen, nur eben nicht mehr sklavisch jede ÜK-Waffe.

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