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IGNORED

Jägerprivileg und Umwege bei der Jagdausübung


groucho

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Aber das wird leider  in jedem Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung behandelt .

 

Steht auch haarklein und gut verständlich so im Gesetz . 

 

Schade für den Jäger , aber das war ein klassisches Eigentor .  

 

Die Waffen entsprechend verpacken und auf dem Weg zum Büchsenmacher .

 

Das wäre die richtige Aussage gewesen . 

 

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Das Gesetz gibt es schon viele Jahre . 

Nichts neues also .

Wer sich nicht daran hält,  ist leider Unzuverlässigkeit. Da lässt sich nichts schön reden .

Hat doch nichts mit .... so wenig Waffen wie möglich  ...... zu tun . 

 

Solche Aktionen schaden jedem Jäger .

 

Irgendeiner kommt auf die Idee , das Jäger sich wohl nicht an Gesetze halten , und schwupps  ist das Privileg mit der Kurzen im Holster und der Büchse auf der Rückbank,  auf dem direkten Weg ins Revier , vorbei . 

 

Wie soll das Gericht entscheiden , wenn der Typ genau die umgekehrte Richtung als zu seinem Wohnort gefahren ist ? 

 

Und das nicht aus Unwissenheit , sondern mit Absicht . 

 

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Uns wurde damals vermittelt, dass auch deutliche Umwege ok sind. Nur zu lange sollten sie nicht sein.

Km-Angaben wurde nicht gemacht. Man solle es halt nicht übertreiben.

Ich habe auch schon öfters deutliche Umwege gemacht, das werde ich mir künftig wohl verkneifen.

 

Mir stellt sich die Frage, wie es gewesen wäre, hätte er ein Schloss am Rucksack gehabt.

Bearbeitet von groucho
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vor 31 Minuten schrieb raze4711:

Die Waffen entsprechend verpacken und auf dem Weg zum Büchsenmacher .

Wenn ein Büchsenmacher in Richtung Augenarzt ansäßig ist....

Ich finde die Aussage, dass der Jäger die einschlägigien Vorschriften hätte kennen müssen insofern problematisch, dass ja in diesen Vorschriften gerade nicht auf den Umfang des erlaubten Umwegs eingegangen wird. Zumindest ist die Aussage, dass der Umweg in Richtung Wohnung liegen müsste um eine Ausnahme gem. §13 Abs 9 AWaffV zu begründen, eine Interpretation des Gerichts bzw. der Behörde. Wie wäre es denn gewesen, wenn zeit oder kilometermäßig ein gleicher Umweg nicht in die 180° entgegengesetzte Richtung stattgefunden hätte, sondern einfach irgendwo seitlich auf dem Weg nach Hause? In der Sache ist das ohne Unterschied. Wie hätte das Gericht den Fall dann beurteilt und wie begründet, dass das kein erlaubter Umweg gem. §13 Abs 9 ist? 

Ich finde, wenn man einen solchen Maßstab beim Waffenrecht ansetzt, dann müssten sämtliche Ausnahmen und alle vom Standard abweichenden Regelungen auch eindeutig definiert sein. 

 

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vor 10 Minuten schrieb raze4711:

Das Gesetz gibt es schon viele Jahre

Umso schlimmer, dass es nach vielen Jahren noch nicht so angepasst wurde, dass es eindeutig ist.

 

vor 11 Minuten schrieb raze4711:

Wie soll das Gericht entscheiden , wenn der Typ genau die umgekehrte Richtung als zu seinem Wohnort gefahren ist ? 

Wie hätte es entschieden, wenn der gleiche Umweg nur um 90° von der eigentlichen Fahrtrichtung abgewichen wäre? 

Wie ist das bei Verkehrsbeeinträchtigungen zu werten? Bis zu welcher Staulänge muss ich mich anstellen und ab wann darf ich auch ein paar km zurück fahren? 

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Das Thema ist doch eher das null Rücksicht darauf genommen wurde das er währenddessen einen medizinischen Notfall erlitten hat und dadurch überhaupt erst Dritte mit der Waffe in Kontakt kamen. Der nächste ist dann dran weil ihm im Revier ein Ast auf den Kopf fällt und er von Sanitäter dann abgeholt wird, bewusstlos.

 

 

Also wer da was von Recht geschehen schwafelt hat sie nicht alle.

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Die Probleme bekam er nicht wegen dem Notfall . Die bekam er , weil der Weg 180° vom Heimweg abweicht.  

 

Vielleicht hätte ein anderes Gericht anders entschieden .

 

Aber die Kombination des entgegengesetzten Weges , in Kombination des zeitlich ausgedehnten Heimwegs war wohl der Genickbruch . 

 

Ich habe auch schon Besorgungen des täglichen Bedarf auf dem Heimweg gemacht .

Aber ohne in die Gegenrichtung zu fahren . 

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vor 13 Minuten schrieb raze4711:

Die Probleme bekam er nicht wegen dem Notfall . Die bekam er , weil der Weg 180° vom Heimweg abweicht.  

 

Vielleicht hätte ein anderes Gericht anders entschieden .

 

Aber die Kombination des entgegengesetzten Weges , in Kombination des zeitlich ausgedehnten Heimwegs war wohl der Genickbruch . 

 

Ich habe auch schon Besorgungen des täglichen Bedarf auf dem Heimweg gemacht .

Aber ohne in die Gegenrichtung zu fahren . 

Der bekam selbstverständlich das Problem wegen dem Notfall. Zumal es weniger um den Weg geht sondern darum das der Rucksack nicht als ausreichend anerkannt wurde.

Bearbeitet von grizzly45
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vor 24 Minuten schrieb raze4711:

Ich habe auch schon Besorgungen des täglichen Bedarf auf dem Heimweg gemacht .

Aber ohne in die Gegenrichtung zu fahren . 

 

Es wird ja, wie immer, mit dem besonderen Gefahrenpotenzial von Schusswaffen argumentiert und dass man es deswegen so streng auslegen müsse. 

Inwiefern ist diese "Gefahr" nun geringer, wenn der Einkaufsladen nicht in Gegenrichtung liegt?

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1 hour ago, groucho said:

Mir stellt sich die Frage, wie es gewesen wäre, hätte er ein Schloss am Rucksack gehabt.

...oder was gewesen wäre, wenn er den Rucksack auf dem Rücken/bei sich gehabt hätte (beim Bäcker und beim Klingeln beim Augenarzt):

 

- Beim Transportieren reicht ja schon "nicht zugriffsbereit", was in den Tiefen des Rucksacks evtl. gegeben gewesen wäre (verschließen tun wir das Behältnis ja immer vor allem zum Sicherstellen, dass es auf jeden Fall ganz eindeutig nicht zugriffsbereit ist)

 

- Eine halbe Stunde beim Bäcker sitzen widerspricht schon dem, was uns damals in der Sachkunde erklärt wurde, dass man bei kurzen Stips (bspw. beim Tanken) immer das Auto im Blick haben können soll.

 

19 minutes ago, grizzly45 said:

Der bekam selbstverständlich das Problem wegen dem Notfall. Zumal es weniger um den Weg geht sondern darum das der Rucksack nicht als ausreichend anerkannt wurde.

Ohne den Notfall wäre nix entdeckt worden - aber das Gericht stellte als Entscheidungszeitpunkt schon den Zeitpunkt fest, als er den Revolver im Rucksack im Auto zurückließ, um für 30 mins zum Bäcker zu gehen (wollte er sich reinsetzen oder dann im Auto warten?)

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Mein Revier ist 220 km entfernt von zu Hause :-)

Da fällt ein Umweg nicht so auf,

aber ich habe jedes mal ein schlechtes Gewissen

wenn ich Anhalte um was einzukaufen....

Bin ich allein unterwegs verkneife ich mir das , ich lasse ungern die Kanonen im Auto

Bei meinem Glück klaut einer das Auto...

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.. und wieder einmal wurde ein böser Waffenbesitzer entwaffnet. Was ist dem Jäger eigentlich wirklich vorzuwerfen ??

Wir haben ja auch keine anderen Probleme, als die Gerichte mit so etwas zu belasten.

90% der bestehenden Gesetze sind "für die Tonne". Die Welt würde nicht schlechter werden, wenn wieder der gesunde Menschenverstand gefragt wäre.

Das sind leider nur Träume ! Das vierte Waffenrechtsänderungsgesetz ist in Planung - "nach der Nichtigkeitserklärung des Durchschriftexemplars" (für die Nachgeborenen : Reinhard Mey 1977 - Einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars ..). 

Die Gesetze bieten so immer Spielraum zu Instrumentalisierungen. 

 

Mit leicht frustrierten Grüßen

 

sundance

 

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vor 17 Minuten schrieb s_f:

Beim Transportieren reicht ja schon "nicht zugriffsbereit"

Transportieren gibts nicht in dem Zusammenhang, ist erlaubnisfreies Führen und bedarf immer einen Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Nicht zugriffsbereit gilt immer, außer im Zusammenhang mit der Jagd.

Es geht ja eher darum, inwieweit ein Zusammenhang mit dem vom bedürfnis umfassten Zweck, hier also der Jagd, als gegeben anzusehen ist. Das Gericht hat iihn hier nicht mehr als gegeben angesehen und das einigermaßen merkwürdig begründet. 

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https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674

 

 

Obacht: Es ist zunächst nur ein Beschluss, ob die Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung haben soll. Es findet also mehr eine "Abschätzung" statt, ob im Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Klägers zu erwarten ist.

 

 

In diesem Fall kommen mehrere Verstöße zusammen:

 

a) Vorübergehende Aufbewahrung nach nach §13 Abs. 9 AWaffV abweichend von den sonstigen Vorgaben des §13 AWaffV: 

b) Erlaubnisfreies Führen nach §13 Abs. 7 WaffG (zugriffsbereites Führen im Zusammenhang mit der Jagd)  vs   §12 Abs. 3 WaffG  ( nicht zugriffsbereites Führen, "transport")

 

 

 

Für a) 

 

Zitat

Angesichts des überragenden Stellenwerts, welcher der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit beizumessen ist, ist die unterbliebene Aufbewahrung des Revolvers im Waffenschrank oder in einem anderen sicheren Behältnis als gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers einzustufen, welches die Prognose rechtfertigt, dass er auch künftig Waffen.... 

 

Der Revolver wurde im Auto zurückgelassen, also unstrittig eine Aufbewahrung nach  §13 Abs. 9 AWaffV durchgeführt. Hätte er den Revolver mit zum Bäcker genommen, wäre dieser Punkt gegenstandslos geworden und nur noch über b) zu diskutieren gewesen,


Für b) 

 

Zitat

Um von Z. nach V. zu gelangen, müsse darüber hinaus mindestens ein weiterer Jagdbezirk durchfahren werden. Finde der Waffentransport daher, wie hier, ohne direkte jagdliche Verbindung statt, sei die Waffe aber mindestens in einem verschlossenen Behältnis, etwa einem Futteral mit Zahlen-/Vorhängeschloss, zu führen. Dagegen habe der Antragsteller verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 6. Dezember 2022 verwiesen

Das wurde aber vom Gericht gar nicht mehr untersucht, da nach a) bereits die Unzuverlässigkeit angenommen wurde, da der Revolver aufgrund der unzulässigen Aufbewahrung in die Hände unbefugter gelangt ist.

 

 

Vermutlich, so der Jäger seinen Revolver in einem verschlossenen Behältnis mit zum Bäcker genommen hätte, wäre er  davongekommen, bzw überhaupt der  Jagdschein nicht widerrufen worden.

 

 

Trotzdem irgendwie ein Gschmäckle, hinsichtlich des Schlaganfalls. 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 10 Minuten schrieb ASE:

Trotzdem irgendwie ein Gschmäckle, hinsichtlich des Schlaganfalls. 

 

Vor allem könnte man Ihm ja zugute halten, dass er sich tatsächlich Gedanken gemacht hat und extra die Cops informiert hat.
War auch wieder nicht recht...

 

vor 58 Minuten schrieb CZM52:

Hätte er das Auto verschlossen und den Rucksack drin gelassen, wär nix passiert.

 

Also so wie immer... Fresse halten und gut ist...Das ist die gleiche Liga wie die Anzeige, nach dem man eine gefundene Waffe auf der Behörde abgegeben hat..

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vor 3 Minuten schrieb Mittelalter:

Vor allem könnte man Ihm ja zugute halten, dass er sich tatsächlich Gedanken gemacht hat und extra die Cops informiert hat.
War auch wieder nicht recht...

 

Hauptsacheverfahren steht ja noch aus und da kann er durch die Instanzen gehen.

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vor 3 Stunden schrieb raze4711:

Die Waffen entsprechend verpacken und auf dem Weg zum Büchsenmacher. Das wäre die richtige Aussage gewesen . 

Geile Rechtsberatung durch Ratze 4711, bin beeindruckt. Daß der Beschuldigte/Betroffene/Angeklagte lügen darf ist ja gut und schön. Und richtig und wichtig als ein Rest von Rechtsstaat. Aber so eine Empfehlung als Unbeteiligter in einem LWB Forum zu schreiben hat schon gewaltig was von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen... 

 

 

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vor 25 Minuten schrieb Mittelalter:

Vor allem könnte man Ihm ja zugute halten, dass er sich tatsächlich Gedanken gemacht hat und extra die Cops informiert hat.
War auch wieder nicht recht...

 

----

Das hat er ja nicht... er hat das dem / einem Sanitäter aufgetragen, was dann gründlich daneben ging.

Teilzitat:

"..Er begab sich zurück zum Auto und wählte den Notruf. Nachdem dieser angekommen war, machte er einen Sanitäter auf den Revolver aufmerksam und bat ihn, diesen der Polizei zu übergeben. Der Revolver wurde jedoch mit in das Krankenhaus verbracht, wo ihn die Polizei entgegennahm."

Teilzitat Ende

Ich hoffe, der Mann klagt dagegen und bekommt recht!

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2 hours ago, gipflzipfla said:

Das hat er ja nicht... er hat das dem / einem Sanitäter aufgetragen, was dann gründlich daneben ging.

 

Aber dem Text nach wurde ihm ja nicht daraus der Strick gedreht, sondern daraus, dass er beim Bäcker war.

 

Wobei zugegebenermaßen Vorschriften irgendeiner Art zu lose eingepackten Feuerwaffen auch in Ländern mit eigentlich liberalem Waffenrecht existieren. In meinem Bundesstaat wäre im Regelfall ein verschlossenen Behältnis okay, aber wenn man jagen geht die strengere Vorschrift, dass es ein speziell diesem Zweck gewidmetes Behältnis sein muss, also nicht einfach in den Rucksack mit reingeschmissen.

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An sich finde ich die gerichtliche Entscheidung in Ordnung. Auf der einen Seite wird im Fall Hamburg der Behörde Versagen vorgeworfen, weil nach Fund der nicht abgeschlossenen Patrone, die WBK nicht widerrufen wurde. Auf der anderen Seite wird jetzt in so einem Fall kritisiert, dass die Behörde die WBK widerrufen hat.

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vor 4 Stunden schrieb CZM52:

Hätte, Hätte.................

 

Hätte er das Auto verschlossen und den Rucksack drin gelassen, wär nix passiert.

 

Er wollte es halt "richtig" machen, und hat nun gemerkt das es nun sein Nachteil ist.

Es ist schade, dass er fürs ehrlich sein, bestraft wird.

 

 

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