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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent


P22

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Am 3.9.2022 um 18:56 schrieb karlyman:

Wobei auch der ehem. BMI Seehofer nichts für eine "schräge" Auslegung des Gesetzeswortlauts, wie von Stuttgart vorgenommen, kann. 

 

Ein Innenminister hat dafür zu sorgen, das es nur 1 Auslegung eines Gesetzestextes geben kann.

 

Am 3.9.2022 um 18:07 schrieb Mittelalter:

Mehr Inhalt ist nicht... Null, komma Null....

Keine Ahnung, wer sich diesen Typen regelmäßig anschaut.... 

 

Ich.

 

Er erzeugt Reichweite (in welchem Umfang wäre zu diskutieren) und macht damit mehr als 99% aller anderen.

Schaut man in die Kommentare fällt einem nämlich auf, wie viele von den angesprochenen Themen überhaupt nichts wissen.

 

Zum Thema Inhalt und Qualität...nun, da glänzt dieses Forum auch nicht. 🤷‍♂️

 

 

 

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Am 2.9.2022 um 12:38 schrieb ASE:

@Sachbearbeiter

 

das ist nicht zutreffend, §58 Abs. 21 gibt diese Möglichkeit nur für Bedürfnisbescheinigungen zum Besitz nach §14 Abs 4

 

 

 

Für die Überkontingentswaffen wird aber nach  §14 Abs 5 bescheinigt und das darf ausschließlich der Verband. Und das hier diskutierte Schreiben der Stadt Stuttgart bezieht sich nur auf die Überkontingentswaffen. Bei einem Ü10er ist eine Frage nach einer Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3 müßig, wenn man eh §14 Abs. 5 anfordert...

 

 

Ähm, Du selbst hattest aber doch zum Überkontingent folgendes geschrieben: "... Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. "

 

Und ich sehe das auch so, weil es sich bei § 14 Abs. 5 WaffG um den alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge bei Überkontingent handelt. Die Folge-Bedürfnisprüfungen alle fünf Jahre laufen ausschließlich über § 14 Abs. 4 WaffG.

 

Die Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG hat ja auch den Sinn, dass die Sportschützenverbände etwas Zeit haben, das neue Verfahren zu etablieren. Es wäre ziemlich sinnfrei, wenn dies nur für die Nicht-Überkontingent-Waffen der Fall wäre...

 

Grüße und schönen Wochenstart

 

SBine

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vor 3 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ähm, Du selbst hattest aber doch zum Überkontingent folgendes geschrieben: "... Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. "

 

Und ich sehe das auch so, weil es sich bei § 14 Abs. 5 WaffG um den alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge bei Überkontingent handelt. Die Folge-Bedürfnisprüfungen alle fünf Jahre laufen ausschließlich über § 14 Abs. 4 WaffG.

 

Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel?

 

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei 

 

Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an.  Wenn schon zitieren dann vollständig.

 

Für den Besitz von Überkontingent braucht du  den allgemeinen Nachweis nach  §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe. 

 

 

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vor 48 Minuten schrieb ASE:

 

Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel?

??? Genau das Gegenteil, wenn Du meine Zeilen gelesen hast.

vor 48 Minuten schrieb ASE:

 

 

Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an.  Wenn schon zitieren dann vollständig.

 

Für den Besitz von Überkontingent braucht du  den allgemeinen Nachweis nach  §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe. 

 

 

Deine Auslegung. Aber wie schon dargelegt nicht sehr schlüssig, warum hier die Übergangsregelung nicht anwendbar sein soll.

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Nur mal zur Information, es geht mir nicht darum, eine der Auslegungen zu bestätigen oder zu widerlegen.

 

https://www.bssb.de/service/themen/waffenrecht

 

Der Bayerische Sportschützenbund trennt auf seiner Webseite das Bedürfnis nach § 14 - Regelungen für den Besitz - nicht in die unterschiedlichen Fälle:

 

Zitat:

 

Hierzu wurde in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein einheitliches Formular erstellt, das zukünftig für den Nachweis zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses verwendet werden soll.

 

(Zitat Ende)

 

Zum Formular gibt es dann auch einen Link.

 

Das Formular trägt den folgenden Titel:

 

Bescheinigung als Nachweis des weiterbestehenden Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 21 WaffG

 

(Hier nun Bezug auf Absatz 4 ...?)

 

Interessant wäre, ob die Abstimmung mit dem Ministerium in Kenntnis des Ba-Wü-Urteils erfolgt ist.

Bearbeitet von Elo
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  • 6 Monate später...

Die erste Behörde kam schon um die Ecke und will die gleichen Wettkämpfe wie für den Erwerb. Eine Ungleichbehandlung hoch 10, da es jeder Verband, sogar Teilverband beim BDS anders handhabt. Verlangt dein Verband für die 7te KW Teilnahme DM und du hast dich z.b. wg. Waffenstörung oder Krankheit nicht qualifiziert was dann?

Heißt also die Verbände können mal schön ihre Anforderungen zurückschrauben auf das wie es im Waffgesetz steht, nämlich Wettkampf!

Weiterhin wieso kann BaWü und NRW jetzt was anderes machen bei einem Bundesgesetz? Wen juckt das LKA NRW die so einen Unsinn rausbringen? Kann da jemand aufklären? Auch warum man dagegen nicht klagt?

Wenn Wettkämpfe reichen ist es sicher ein leichtes eine Langzeit VM durchzuführen wo jeder schießen kann wann er will. Aber wer sagt dass das so bleibt? Genau wie, was ist denn die Ü Kontigent waffe? Das was an 3 und 4 in der WBK steht? Wenn ich dann 1 und 2 verkaufe 5 und 6? Total bescheuert alles und genau 0 Sicherheitsgewinn.

Bearbeitet von callahan44er
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vor 2 Stunden schrieb mister28er:

In NRW werden  jetzt Wettkampfnachweise für  jede Waffe über dem Grundkontingent  für die letzten 2 Jahre gefordert.Da werden einige bestimmt ins Schwitzen kommen.

Im Grunde an Unverschämtheit kaum zu überbieten. In 2021 und 2022 gab es kaum Schießwettkämpfe, ungeimpfte Schützen waren vom Schießsport oftmals ausgeschlossen und noch dazu gab es auch einige Schützen die sich nicht zwingend einem Ansteckungsrisiko aussetzen wollten was ja auch vollkommen okay ist. 

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vor 11 Stunden schrieb callahan44er:

Die erste Behörde kam schon um die Ecke und will die gleichen Wettkämpfe wie für den Erwerb.

Hat meine Behörde auch versucht, und angefangen Briefe zu verschicken. Ein Freund hat ihn bekommen, ich nicht. Es hat ihnen wohl jemand geflüstert dass das so nicht geht.

 

Wenn für Erwerb und Fortbesitz die gleichen Regeln gelten sollen, dann sind das keinesfalls x Termine pro Jahr pro Waffe.

 

Zum Erwerb muss ich zum ersten nicht mit der Waffe geschossen haben um die es geht, sondern Wettkämpfe. Und ich kann die selben Termine und Wettkämpfe für den Erwerb mehrerer Waffen angeben. 27 Termine, davon ein paar Wettkämpfe, über einen Zeitraum von 18 Monaten, reicht um vier Waffen zu erwerben. Mehr kann für den Fortbesitz keinesfalls verlangt werden.

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vor 23 Stunden schrieb kulli:

Im Grunde an Unverschämtheit kaum zu überbieten. In 2021 und 2022 gab es kaum Schießwettkämpfe

 

In der genannten Zeit hat "der Staat" massiv in den Sport eingegriffen und Training und Wettkämpfe formal oder zumindest faktisch verhindert.

Nun fordert "der Staat" für diese Zeit Aktivitätsnachweise...

Das kann man sich nicht ausdenken. So viel Skurrilität muss doch sogar den Behörden selbst aufstoßen.  

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  • 3 Wochen später...
Am 5.9.2022 um 09:13 schrieb ASE:

Wenn schon zitieren dann vollständig.

Für den Besitz von Überkontingent braucht du  den allgemeinen Nachweis nach  §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe.

 

Ich würde da gerne eine andere Lesart einbringen. Meine Quelle für den aktuellen Text ist die hier: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

 

Überkontingent ist in Absatz 5 geregelt. Absatz 5 verweist aber nur auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 4. Wie soll sich jetzt aus dem Text ergeben, dass zusätzlich auch Absatz 4 gelten soll? Und wenn Absatz 4 gelten soll, warum sollen dann nur Teile aus Absatz 4 gelten und nicht auch die 10-Jahresregel? Oder umgekehrt: Wenn die 10-Jahresregel aus Absatz 4 eben nicht auch für Überkontingent gelten soll, warum soll dann der Rest gelten?

 

Inhaltlich ist das Überkontingent auch durch Absatz 4 abgedeckt. Jetzt kann man sagen, dass Absatz 5 eine Spezialregelung für das Überkontingent ist und deswegen Vorrang vor Absatz 4 hat. Nur muss man es dann - denke ich jedenfalls - auch konsequent tun. Das würde nämlich bedeuten, dass Absatz 3 auch nicht mehr zur Anwendung kommt, denn genauso wie Absatz 5 Vorrang vor Absatz 4 haben soll, so müsste er konsequenter Weise auch Vorrang vor Absatz 3 haben. Und dann bräuchte man für Überkontingentswaffen keine festgelegte Anzahl an Terminen mehr und es würde auch nicht 2/6 gelten. Und wenn Absatz 5 nicht vorrangig sondern zusätzlich gelten soll, dann stellt sich wieder die Frage, warum damit die 10-Jahresregel erlischt, denn die gilt ja weiter...

 

Mein Fazit: Das Ding ist kaputt. Aus dem Text heraus kann ich jedenfalls keine Variante ableiten, die nicht in irgendwelchen Widersprüchen endet. Nimmt man nun weiteres zur Auslegung hinzu, dann muss aber auch erlaubt sein, Seehofers klare Ansage zu den 10 Jahren hinzuzunehmen (Absicht des Gesetzgebers) - und die war nie auf das Grundkontigent beschränkt.

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vor 12 Stunden schrieb knight:

 

Ich würde da gerne eine andere Lesart einbringen.

 

Da kommst du in der Diskussion so etwa 3 Jahre zu spät, aber nur zu.....

 

vor 12 Stunden schrieb knight:

 

Meine Quelle für den aktuellen Text ist die hier: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

 

Überkontingent ist in Absatz 5 geregelt. Absatz 5 verweist aber nur auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 4. Wie soll sich jetzt aus dem Text ergeben, dass zusätzlich auch Absatz 4 gelten soll?

 

 

Ganz einfach.

 

Absatz 4 Regelt, was für das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zu erfüllen ist.

Absatz 5 regelt, was zusätzlich zu erfüllen ist, wenn mehr als 3 HA-LW oder mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition im Besitz bleiben sollen.

 

  

 

vor 12 Stunden schrieb knight:

 

 

Und wenn Absatz 4 gelten soll, warum sollen dann nur Teile aus Absatz 4 gelten und nicht auch die 10-Jahresregel?

Oder umgekehrt: Wenn die 10-Jahresregel aus Absatz 4 eben nicht auch für Überkontingent gelten soll, warum soll dann der Rest gelten?

 

Siehe oben. Die 10-Jahresregel gilt ja auch. In der Form, das für einen Bedürfnisnachweis nach Absatz 4 nach 10 Jahren nur die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes durch ersteren zu bestätigen ist.

Absatz 4 kommt immer zur Anwendung, man darf eben nur nicht auf das "Der Seehofer hat aber gesagt, nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"-Mantra hereinfallen.

 

Seit 2020 ist niemals Schluss mit der Bedürfnisprüfung, das folgt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie die eine Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen alle 5 Jahre fordert. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich anerkannt und §4 Abs 4 entsprechend gestaltet: Überprüfung des Bedürfnisses alle 5 Jahre. Und das Seehofer etwas anderes behauptet haben soll, steht in direktem Widerspruch zur EU-FWR und dem Gesetzesentwurf...


Im Entwurf wird jedoch darauf verweisen, daß das Umfang&Inhalt der Überprüfung nicht durch die EU-FWR festgelegt ist und man sich deshalb nationale Freiheiten dabei herausgenommen hat, in Form der 10-Jahresregel, welche auf  Nachweis der Mitgliedschaft die Fiktion des Bestehens schießsportlicher Aktivität und damit eines Bedürfnisses gründet.  

 

Besitzt man Überkontingent, so kommt zusätzlich Absatz 5 zur Anwendung. So einfach ist das.
 

Du siehst hier einen Widerspruch wo keiner ist. Absatz 5 ergänzt den Absatz 3 für den Erwerb und die Absatz 4 für den Besitz. Vergiss das mit "es gibt keine Bedürfnisprüfung nach 10 Jahren" einfach.

 

 

 

vor 12 Stunden schrieb knight:

 

Inhaltlich ist das Überkontingent auch durch Absatz 4 abgedeckt. Jetzt kann man sagen, dass Absatz 5 eine Spezialregelung für das Überkontingent ist und deswegen Vorrang vor Absatz 4 hat.

 

 

Das sagt niemand. Das mit dem "Vorrang" ist ein Strohhalm derer, die nicht wahrhaben wollen was die Fakten sind. Absatz 5 ergänzt die Absätze 3 und 4 um  weitere Erfordernisse für das Bedürfnis. 

Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 brauchst du alle 5 Jahre, eine nach Abs. 5 zusätzlich, dazu falls ÜK vorliegt.

 

Wenn ich jetzt mal deiner Logik folgend garstig sein soll: Glaubst du auch, das Absatz 6 nicht gilt? Nur weil der Erwerb von Schusswaffen doch in Absatz 3 schon geregelt ist, nicht wahr, also keine Gelbe mehr ja? Oder gilt der jetzt doch, weil er etwas zu deinen Gunsten regelt? Und überhaupt, dann gilt Absatz 5 ja auch nicht für den Erwerb. Hurra, keine Wettkämpfe mehr für Überkontingent, nicht mal zum Erwerb. Merkst du selber, das die Rosinenpickerei nicht fliegen wird, was dar VGH BW schonmal dargelegt hat.

 

 

vor 12 Stunden schrieb knight:

Mein Fazit: Das Ding ist kaputt. Aus dem Text heraus kann ich jedenfalls keine Variante ableiten, die nicht in irgendwelchen Widersprüchen endet.

Nur wenn man die Seehofersche Ente vom Ende der Bedürfnisprüfung geschluckt hat, wie eigentlich alle Vebände...


 

Bearbeitet von ASE
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vor 7 Stunden schrieb ASE:

Überprüfung des Bedürfnisses alle 5 Jahre. Und das Seehofer etwas anderes behauptet haben soll, steht in direktem Widerspruch zur EU-FWR und dem Gesetzesentwurf...

 

Und Kat.C-Waffen gibt es dann frei ab 18? Immerhin darf es ja keine Abweichungen zur EU-FWR geben...

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11 minutes ago, Vroma said:

Und Kat.C-Waffen gibt es dann frei ab 18? Immerhin darf es ja keine Abweichungen zur EU-FWR geben...

 

Sollte man nicht vergessen: Selbst ohne jede Änderung an dem EU-Kram stünde das einem liberalen Waffenrecht kaum im Wege. Kat. A unbürokratische Genehmigung zum Sammeln oder Sporteln, Kat. B mit Antrag zum Ankreuzen Sport / Jagd / Selbstschutz / Sammeln, Kat. C und D frei ab 18 wäre eigentlich kein Problem. Ich bin wahrlich kein Freund von Waffenregistern, aber im Vergleich zu dem, was wir haben, ginge da vieles.

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vor 2 Stunden schrieb Vroma:

 

Und Kat.C-Waffen gibt es dann frei ab 18? Immerhin darf es ja keine Abweichungen zur EU-FWR geben...

 

Tja, das nennt man ebenfalls Rosinenpickerei des deutschen Gesetzgebers. Ein Blick ins Österreichische Waffengesetz lohnt da immer zum vergleich.

Nur das dies nichts an der Tatsache ändert, das im Entwurf des 2020er Gesetzes eindeutig auf das in der EU-FWR vorgesehene 5-Jahres Intervall verwiesen wird aber man sich eine Freiheit zu Gunsten der Sportschützen genommen hat. Man hätte auch alle 5 Jahre den 12/18 Zinnober durchziehen können ohne irgendwie an die EU-FWR anzuecken.

Die ganze Absatz-4-Akrobatik bringt nichts und man sollte sich gewahr sein, das Friedrich Gepperts Traum von einer "Nachbesserung" des Gesetzes sich ganz schnell in einen Albtraum unter Regie eines Nachtmahrs namens Näähnzie verwandeln kann.

 

Das einzige was Auslegungsbedürftig ist, ist das  wie der Prüfung nach Absatz 5. Es gibt durchaus liberalere, aus verwaltungsrechtlicher Artefaktfreiere und und schlicht  pragmatischere Lesarten dieses Absatzes als es der VGH vorweg genommen hat, Stichwort Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Dabei ist zu Bedenken, das der VGH ja nach alter Rechtslage geurteilt hat und lediglich, verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Griff nach dem Absatz 4 Rettungsring verweigert hat, weil ohnehin nicht maßgebliche Rechtslage zum Stichtag des Rechtsstreits.  Hier kann man Ansetzen. Blöderweise aber auch eine Antwort in Form eines geänderten Absatz 5 erhalten, der dann in einem weiteren Eingriff in die Autonomie des Sportes konkretes für Erwerb und Besitz festlegt.
 

Bearbeitet von ASE
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vor 48 Minuten schrieb ASE:

 

Tja, das nennt man ebenfalls Rosinenpickerei des deutschen Gesetzgebers.

 

 

Tja, dort wo die EU Verschärfungen bringt, immer achselzuckend auf Brüssel verweisen, man müsse ja leider umsetzen...

aber da, wo die EU-Normierung weniger restriktiv ist, dann national in D gesonderte Verschärfungen einbringen. 

 

"Sauber".

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vor 11 Stunden schrieb ASE:

Absatz 4 Regelt, was für das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zu erfüllen ist.

Absatz 5 regelt, was zusätzlich zu erfüllen ist, wenn mehr als 3 HA-LW oder mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition im Besitz bleiben sollen.

[...]

Absatz 4 kommt immer zur Anwendung, man darf eben nur nicht auf das "Der Seehofer hat aber gesagt, nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"-Mantra hereinfallen.

[...]

Besitzt man Überkontingent, so kommt zusätzlich Absatz 5 zur Anwendung. So einfach ist das.

Du siehst hier einen Widerspruch wo keiner ist. Absatz 5 ergänzt den Absatz 3 für den Erwerb und die Absatz 4 für den Besitz. Vergiss das mit "es gibt keine Bedürfnisprüfung nach 10 Jahren" einfach.

 

Hhhmmm, nee... Da habe ich schon ein Problem mit. Siehe weiter unten.

 

Vielleicht mal vorweg: Ich will hier nicht unbedingt auf ein konkretes Ergebnis raus. Den Seehofer habe ich z.B. im ersten Teil, wo ich rein nach dem Text versuche zu argumentieren, gar nicht erwähnt. Ich habe ihn erst im zweiten Teil erwähnt, wo ich den Bezug zum beabsichtigen Zweck hergestellt habe.

 

Ich versuche halt aus dem Text schlau zu werden und versuche diese Auslegung von dir und dem VGH im Text nachzuvollziehen. Das Problem kann sein, dass ich eine naturwissenschaftliche Ausbildung habe und auch ein Semester Logik an der Uni gehört habe. Insofern sind meine Logikschlüsse durch die Aussagenlogik (https://de.wikipedia.org/wiki/Aussagenlogik) und eher z.B. durch De-morgansche Gesetze geleitet (https://de.wikipedia.org/wiki/De-morgansche_Gesetze) als durch das, was man möglicher Weise in den Rechtswissenschaften unter Logik versteht. Vielleicht gibt es dort auch Konventionen, die mir als Außenstehenden völlig unbekannt sind.

 

 

vor 11 Stunden schrieb ASE:

Das sagt niemand. Das mit dem "Vorrang" ist ein Strohhalm derer, die nicht wahrhaben wollen was die Fakten sind. Absatz 5 ergänzt die Absätze 3 und 4 um  weitere Erfordernisse für das Bedürfnis. 

Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 brauchst du alle 5 Jahre, eine nach Abs. 5 zusätzlich, dazu falls ÜK vorliegt.

 

Die ständige Bedürfnisprüfung ist nicht so das Problem. Das lese ich auch so aus dem Text. Mein Problem ist das, was du mit "zusätzlich" oder "ergänzt" meinst. Wenn es zusätzlich oder ergänzend gilt, dann heißt das ja, dass die 10-Jahresregel aus Absatz 4 weiter gilt, sonst wäre es ja keine Ergänzung. Zusätzlich oder ergänzen heißt, ich füge was hinzu. Das heißt ich nicht, ich nehme was weg.

 

Wenn jemand argumentieren wollte, dass der Teil mit der 10-Jahresregel aus (4) bei Anwendung von (5) nicht mehr gilt, dann muss er die Frage beantworten, warum der Rest aus (4) weiter gelten soll. Also entweder gelten (4) und (5) zusammen, dann aber ganz und nicht teilweise. Oder man argumentiert, dass (5) den (4) ersetzt und dann kommt man zu den Situationen, die ich oben beschrieben habe.

 

Wenn du also schreibst:

Zitat

Absatz 4 kommt immer zur Anwendung

 

würde ich sagen: "Na prima, dann wende halt die 10-Jahresregel an."

 

vor 11 Stunden schrieb ASE:

Wenn ich jetzt mal deiner Logik folgend garstig sein soll:

 

Garstig ist schon ok. Mir geht es ja ums Nachvollziehen und da hilft das manchmal, damit der Groschen fällt (für die jüngeren Leser hier: Das war früher eine 10 Pfennig Münze). Garstig würde ich argumentieren: Wenn (5) zusätzlich zu (4) gilt, also (4) und (5) zusammen gelten, dann genügt im Falle der 10 Jahre die Bescheinigung für das Bedürfnis (wegen (4) - dort steht "genügt" wörtlich drin), aber das genügt eben nicht wegen (5). Was denn nun? Sie genügt, weil (4) gilt und genügt nicht, weil (5) gilt? Der Widerspruch ist offensichtlich und die Bescheinigung aus (4) liefe ins Leere, was eine Auslegung wäre, wonach (4) eben nicht mehr gilt - jedenfalls in Teilen nicht, was aber nicht sein kann, denn (4) gilt ja immer...

 

vor 11 Stunden schrieb ASE:

Glaubst du auch, das Absatz 6 nicht gilt?

 

Ich glaube, da hast du mich falsch verstanden. Ich habe versucht, eine Auslegung zu Ende zu denken und ich habe versucht, eine andere Auslegung zu Ende zu denken. Das heißt nicht, dass ich mir die ein oder andere Auslegung zu eigen mache.

 

vor 11 Stunden schrieb ASE:

Merkst du selber, das die Rosinenpickerei nicht fliegen wird, was dar VGH BW schonmal dargelegt hat.

 

Was fliegt und was nicht, ist eine ganz andere Frage und hat schon zu vielen Sprichworten geführt.

 

Ich sehe das genau umgekehrt: Es gibt einen ganz einfache Herangehensweise für die Frage, ob eine Auslegung fair ist. Man dreht den Fall einfach um und schaut, ob das Ergebnis bestehen bleibt. Wenn die Verpflichtungen aus (4) und (5) zusammen gelten sollen, aber nicht die Erleichterungen, dann ist das klar eine unfaire Auslegung und genau das halte ich für Rosinenpickerei.

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Ich finde es ja schön, dass ihr euch wieder und wieder mit eurer eigenen Interpretation des Gesetzes versucht. Nur läuft das alles ins Leere. Zum einen gibt es nun einmal das Urteil des VGH Mannheim, welches mehr oder weniger verbindlich für Baden-Württemberg ist, mit den bekannten Konsequenzen (pro Waffe Nachweis der Meisterschaftsteilnahme für jedes Jahr, unendlich geprüft bis zum Zeitpunkt, bis man keine ÜK-Waffen mehr hat). Zudem fangen aufgrund der Formulierung des WaffG immer mehr Landesbehörden an, ähnlich lautende Vorgaben zu fordern. Das Gesetz ist nunmal geschrieben wie es ist, ob Seehofer das mit Absicht oder ohne Absicht verwurstet hat, ist für uns völlig egal. Der Wortlaut des Gesetzes ist maßgeblich. Immerhin gibt es Landesbehörden, die ggü. den Schützen etwas kulanter sind, wie z.B. in Bayern. Hier reicht ein Meisterschaftsnachweis pro Kategorie (KW / LW) pro Jahr, und nicht pro Waffe. Und in Bayern wird das auch nur bis zum 10. Jahr geprüft. Das ist aber letztlich eine eigene Interpretation des Gesetzes, grundsätzlich kommt man auch in Bayern nicht um die fortlaufende Prüfung der Meisterschaftsteilnahme bei ÜK-Waffen herum. Man kann also nur hoffen, dass das Thema nicht durch irgendeinen Knallkopf bis zum BGH hocheskaliert wird und dann die Rechtsansicht aus Stuttgart möglicherweise bundesweite Rechtsprechung wird. So bleibt den jeweiligen Landesbehörden (bis auf BaWü) immer hin noch etwas Spielraum. Und das es zeitnah eine Korrektur des Gesetzes gibt, ist, wenn man Konstantin Kuhles Aussagen kennt, eher nicht zu erwarten. Er will das Waffenrecht nämlich lieber gar nicht anfassen, sonst haben wir Nancys Ideologie schneller im Gepäck als wir bis Drei zählen können.

 

Zur bayerischen Regelung siehe Post von @sonnyboy vom 4.3. (Auszug aus der BSSB Schützenzeitung):

 

Bearbeitet von switty
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vor 26 Minuten schrieb switty:

z.B. in Bayern. Hier reicht ein Meisterschaftsnachweis pro Kategorie (KW / LW) pro Jahr, und nicht pro Waffe. Und in Bayern

Und genau da ist das Problem! Jedes Bundesland, schlimmer noch jede Waffenbehörde kocht ihr eigenes Süppchen. Auch wenn das natürlich für manche von Vorteil ist, kann das nicht sein bei einem Bundesgesetz.

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vor 5 Minuten schrieb callahan44er:

Und genau da ist das Problem! Jedes Bundesland, schlimmer noch jede Waffenbehörde kocht ihr eigenes Süppchen. Auch wenn das natürlich für manche von Vorteil ist, kann das nicht sein bei einem Bundesgesetz.

Das mag sein, ich will da gar nicht widersprechen. Außer das mit der Waffenbehörde im Fall für Bayern, hier gibt es eine zentrale Vorgabe durch das bayerische Innenministerium - die lokale bayerische Waffenbehörde kocht also Joachim Herrmanns Süppchen. Aber wenn es darauf hinausläuft, dass allen Schützen deutschlandweit eine maximale repressive Auslegung droht, muss man das ganze forcieren? Klar ist das für BaWü Schützen nicht zufriedenstellend, aber jetzt extra deswegen ein BGH Urteil zu erwirken, damit alle anderen Bundesländer ebenfalls die gleiche beschissene Regelung haben, erachte ich zum einen nicht zielführend und ist zum anderen asozial. Und man muss auch festhalten, dass es neben der Waffenrechtsprechung noch viele weitere Gründe gibt, nicht in BaWü zu wohnen (z.B. der maoistische Landesvater) - was hindert einen betroffenen Schützen also daran, "rüberzumachen" nach Bayern?

Bearbeitet von switty
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