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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21

 

https://openjur.de/u/2396674.html

 

Das Amtsgericht Bitburg hat wegen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 160 € verhängt.

 

Das OLG hat daraufhin den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Bitburg zurückverwiesen.

 

Die Strafbarkeit wurde aber bestätigt.

 

Das Aktenzeichen vom AG Bitburg, 14.06.2021 lautet 8047 Js 21408/20, konnte ich im Netz als Textausgabe aber nicht finden.

 

Zur Sache: es geht um das kurzzeitige "Überlassen" an eine  15- und später 16-jährige, um für ein gemeinsames Bild mit der Schusswaffe und dem getöteten Wild zu posieren.

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vor 25 Minuten schrieb Elo:

um für ein gemeinsames Bild mit der Schusswaffe und dem getöteten Wild zu posieren.

Ja... Blöd halt. 

Drecks instagram poserei... 

Die Zeiten sind halt vorbei. 

 

Ende der 80er, Anfang der 90er war ich als Stöpsel jedes Jahr mit meinen Eltern auf dem Bonnlandfest. 

Ich weiß noch genau, daß man sämtliche Waffen der Bundeswehr in die Hand nehmen und befummeln durfte. 

Auch als kleiner Knirps.. Da lagen die Gewehre aufm Biertisch und ein Soldat daneben hat fragen beantwortet bzw aufgepasst, daß keiner was mitnimmt. 

Fertig 

Aber das wird es nicht mehr geben.... Also nicht in Germanistan 

Bearbeitet von Mittelalter
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Ich hab mal im Netz geschaut, 90 Tagessätze sind am oberen Ende des "üblichen", wobei laut Gesetz wohl auch deutlich mehr geht (5 bis 360).

 

Die 90 Tagessätze können sich sonst vielleicht bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung finden.

 

Das Strafmaß muß aber hier ja nun neu verhandelt werden.

 

Laut F. ist ja dringender Verschärfungsbedarf ...

Bearbeitet von Elo
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vor 44 Minuten schrieb Elo:

Zur Sache: es geht um das kurzzeitige "Überlassen" an eine  15- und später 16-jährige, um für ein gemeinsames Bild mit der Schusswaffe und dem getöteten Wild zu posieren.

Dieses Land leidet dermaßen an grünsozialistischer Gehirnruhr.

Sowas kann man sich nicht ausdenken.

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vor einer Stunde schrieb Elo:

 

Zur Sache: es geht um das kurzzeitige "Überlassen" an eine  15- und später 16-jährige, um für ein gemeinsames Bild mit der Schusswaffe und dem getöteten Wild zu posieren.

 

Die 16-Jährige hatte die Jagdwaffe - ungeladen, ganze zwei Minuten lang, und im Einwirkbereich des Waffenbesitzers - in der Hand, und das wird dermaßen bestraft...

 

Wie wäre die Situation auf dem Schießstand gewesen, wenn sie (von ihm betreut) zwanzig Minuten lang mit (selbstverständlich) geladener erlaubnispflichtiger Waffe ein Schießtraining absolviert hätte...?

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vor 23 Minuten schrieb HangMan69:

eine GK LW auf einem schiessstand "benutzen" dürfen?

 

Ich wollte hier im Faden keine Diskussion über Mindestalter, Begriffsdefinitionen o. ä. anstoßen, sondern in erster Linie auf die Sanktion aufmerksam machen.

Bemerkenswert auch, wie hier das "Überlassen" strafrechtlich interpretiert wurde.

 

Das hier ist aber wieder eine Frage, die man haarklein anhand des Gesetzes auseinandernehmen und dann wohl in verschiedene Richtungen interpretieren kann.

 

Der § 27 WaffG spricht ja von "schießen" - wäre das "in die Hand nehmen" noch in Ordnung?

 

An wann ist es Jungjägerausbildung, wie wird das im Bedarfsfall nachgewiesen?

 

Wie ist die Situation zuhause oder bei der Sachkundeausbildung?

Bearbeitet von Elo
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vor 28 Minuten schrieb Elo:

[...]Die 15- bzw. 16jährige macht ein Praktikum bei der Kreisverwaltung und darf in diesem Rahmen an einem Tag auch den Waffenkontrolleur zum Bürger-LWB begleiten ...

Kein Problem:

Zitat

§ 3 WaffG: Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen. [...]

 

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Noch ein wildes Thema. 

 

Als bekennender Ami Fan bin ich öfters da. Selbst meine 7jährige dürfte da auf der Bahn legal schießen. Wenn ich das machen würde und das Bild nun hier auf FB Posten würde, kostet mich das die Zuverlässigkeit? 

 

Würde mich nicht wundern bei unseren grünen Einzellern. Man was hoffe ich dass ich demnächst nur noch ein Hinweg Ticket kaufe... 

 

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vor einer Stunde schrieb fa.454:

unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten

 

Mein Gedankengang war eher, ob das WaffG, das ja für die Behörde nicht gilt, auch für die Praktikantin nicht gilt ...?

(und die Regelung dann durch eine interne Verwaltungsvorschrift erfolgt ...??)

 

Ihr seht, wir brauchen unbedingt weitere gesetzliche Regelungen ...???

 

Um noch mal auf das Kernthema zu kommen - wenn man im verlinkten Beschluß die Ausführungen zu II. - 1. - d) [Rn. 29] anschaut, hat die Staatsanwaltschaft wohl (auch) gegen den Vater der Zeugin ...[A] aufgrund des Verdachts des Überlassens einer Waffe an die Zeugin zwecks Fertigens eines Photos ein Verfahren eingeleitet.

Bearbeitet von Elo
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Junge, Junge. Ein entladenes, somit nicht schießfähiges Gewehr; eine 15/16 Jährige im Einwirkungsbereich des begleitenden Erwachsenen.

Und das ist in diesem Land justiziabel und offenbar strafwürdig...

 

Jede Gartenhacke daheim an der Wand, jedes scharfe Küchenmesser an der Magnetleiste, ist real deutlich gefährlicher. 

 

Und da wundert man sich, wenn Viele die Verhältnisse in diesem Land für nicht mehr normal halten. 

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Man hat ein klares Feindbild und muss es mit allen Mitteln bekämpfen.

Gesunder Menschenverstand, Rechtstaat und Verhältnismäßigkeit sind komplett egal, wenn es der eigenen Agenda dient.

 

Genau so geht man auch gegen den politischen Feind vor.

 

Ich vermisse schmerzlich die Neutralität der Medien.

 

Zeitgleich ist die Verwunderung über die politische Verdrossenheit und Misstrauen dem Staat gegenüber groß.

 

Ich würde es begrüßen, wenn sich einer dieser Personen mal hinstellt, offen und ehrlich ausspricht was seine/ihre Gedanken sind und was die wirklich vorhaben.

 

Aber so viel Courage hat keiner.

Erbärmlich!

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Am 14.7.2023 um 13:33 schrieb Faust:

Ich meine mich zu erinnern, dass irgendein SPD-Fritze auch mal von einem "pervertierten Freiheitsbegriff" sprach.

Afair der Souverän?

vor 5 Stunden schrieb Elo:

Die 15- bzw. 16jährige macht ein Praktikum bei der Kreisverwaltung und darf in diesem Rahmen an einem Tag auch den Waffenkontrolleur zum Bürger-LWB begleiten ...

Dürfte ich nicht in die Wohnung lassen, da liegen bei mir immer jugendgefährdende Sachen überall verteilt. Und ich biete Besuch immer einen Schnaps an, ginge ja auch nicht. 

vor 7 Stunden schrieb Elo:

Aber jetzt ernsthaft: Mich verwundert, daß weder Verteidiger noch der hohe Vorsitzende was zur Besitzdienerschaft dazu vorgetragen bzw. geschrieben haben. Beim Staatsanwalt wundert es mich nicht. Und nein, den Schwachsinn mit den sozialen Medien, imho durch Grundgesetz gedeckt, verteidige ich dennoch nicht.

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Am 15.7.2023 um 14:04 schrieb Mittelalter:

Die Zeiten sind halt vorbei. 

Ja leider!

Wenn ich noch an die Tage der "offenen Tür" bei der NVA etwa Ende der 60-er denke, wo wir mit KK auf Dosen schossen, oder zur Schnitzeljagd Platzpatronen (Manöverkartuschen) aus der AK im Wald verschossen.

Das waren noch Zeiten. Hat Spaß gemacht und keinem hat es geschadet.

(wir waren 14 - 16 Jahre)

Bearbeitet von uwewittenburg
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Das Problem bei so einem Foto ist doch eher , das die Leute sich um Kopf und Kragen quasseln. Die Gegenseite soll ersteinmal den Beweis erbringen das das Bild in der Bundesrepublik gemacht wurde. Also ich darf meiner 15 jährigen Tochter problemlos eine Doppelflinte in die Hand drücken und so ein Foto posten.

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