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IGNORED

Sachbearbeiter - Herr schmeiß Hirn vom Himmel!


steven

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Wow ... hier scheint doch eine Menge Unwissenheit zu herrschen. 😐

 

vor 40 Minuten schrieb Pi9mm:

Aber niemals vor dem Voreintrag "zur Ansicht" zusenden lassen, oder sonstwie (bereits zur Nutzung...) überlassen bekommen.

Das ist deine Sache, ich mache das wie gesagt regelmäßig und zwar völlig legal. Nicht von privat, sondern vom Händler, abgestimmt mit der Behörde. Reguläres Vorgehen.

 

vor 13 Minuten schrieb HillbillyNRW:

[...] eine andere Waffenart [...] Berechtigung für Leihe [...]

 

Das WaffG sagt doch recht eindeutig (§12 WaffG, Hervorhebung von mir):

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) [...]
erwirbt;

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

 

Wir lesen also:

  • Leihe = Erwerb
  • Leihe = erlaubnisfrei, wenn WBK vorhanden
  • Leihe = zulässig im Rahmen des Bedürfnisses oder im Zusammenhang mit diesem

Was wir nicht lesen:

  • Hinweise auf bzw. Beschränkungen der Waffenart
  • Limitierungen in Bezug auf den Zeitpunkt (bspw. Erwerbsstreckung, ausstehender Voreintrag etc.)
  • sonstige Limitierungen - abgesehen von den EINZIGEN Voraussetzungen WBK + Bedürfnis

Das Bedürfnis ist "Sportschießen" (hatten wir in einem anderen Thread schon mal). Damit kann ich mir auch, wenn ich Inhaber einer gelben WBK mit einer Repetierbüchse bin, einen (sportlich zugelassenen!) Revolver oder eine halbautomatische Pistole ausleihen, um zu prüfen, ob mir das liegt und ich ggf. eine grüne WBK mit Voreintrag beschaffen will.

 

Und ja, ich kann auch während der Erwerbsstreckung in den Laden gehen, eine Pistole kaufen, sie anschließend über Leihschein erwerben und die tatsächliche Gewalt ausüben. Auch ohne Voreintrag (das ist ja der Sinn der Sache). Dann hole ich mir den Voreintrag, sobald ich den habe, beende ich die Leihe und zeige den (finalen) Erwerb an. Letzteres kann zeitgleich passieren, aber zeitgleich bezieht sich eben auf den Voreintrag, nicht die Beantragung desselben.

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vor 6 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Das WaffG sagt doch recht eindeutig (§12 WaffG, Hervorhebung von mir):

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

 

Wir lesen also:

  • Leihe = Erwerb
  • Leihe = erlaubnisfrei, wenn WBK vorhanden
  • Leihe = zulässig im Rahmen des Bedürfnisses oder im Zusammenhang mit diesem

Was wir nicht lesen:

  • Hinweise auf bzw. Beschränkungen der Waffenart
  • Limitierungen in Bezug auf den Zeitpunkt (bspw. Erwerbsstreckung, ausstehender Voreintrag etc.)
  • sonstige Limitierungen - abgesehen von den EINZIGEN Voraussetzungen WBK + Bedürfnis

Das Bedürfnis ist "Sportschießen" (hatten wir in einem anderen Thread schon mal). Damit kann ich mir auch, wenn ich Inhaber einer gelben WBK mit einer Repetierbüchse bin, einen (sportlich zugelassenen!) Revolver oder eine halbautomatische Pistole ausleihen, um zu prüfen, ob mir das liegt und ich ggf. eine grüne WBK mit Voreintrag beschaffen will.

 

Und ja, ich kann auch während der Erwerbsstreckung in den Laden gehen, eine Pistole kaufen, sie anschließend über Leihschein erwerben und die tatsächliche Gewalt ausüben. Auch ohne Voreintrag (das ist ja der Sinn der Sache). Dann hole ich mir den Voreintrag, sobald ich den habe, beende ich die Leihe und zeige den (finalen) Erwerb an. Letzteres kann zeitgleich passieren, aber zeitgleich bezieht sich eben auf den Voreintrag, nicht die Beantragung desselben.

Danke für die Zusammenfassung.

Danach hat der SB überzogen und Steven und sein Schützenbruder sind aus dem Schneider.

und ich kann meine 88 auf Leihschein vergessen😭

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vor 38 Minuten schrieb HillbillyNRW:

ähh ja, kann man etwas engstirnig seit3ns des SB sehen, aber Langwaffe ist nun mal eine andere Waffenart als Kurzwaffen, Semi , voll, oder ferngelenkt egal.

Ist doof, aber ist so nun mal so gesetzlich festgelegt. (Wenn’s nach mir ginge....😗)

 

Den Paragraphen, wo das so festgelegt ist, möchte ich sehen!

 

Du mußt lediglich eine WBK haben. Was da drauf ist, spielt keine Rolle.

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vor einer Stunde schrieb steven:

Aber, Leute: ist das nicht ein verzeihlicher Fehler?

Jein.

 

Wenn er einen Erwerb anzeigt, muss die Behörde davon ausgehen dass ein Erwerb stattgefunden hat. Ein Erwerb ohne Erlaubnis ist erstmal verboten. Das sind keine Feinheiten, sondern Grundlagen. Als Neuling sollten sie noch frisch sitzen.

 

vor einer Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Doch, natürlich - siehe WaffG (nicht der Kauf, aber die danach erfolgte Leihe).

Sage ich doch. Der Kauf ist kein waffenrechtlichen Erwerb.

 

vor einer Stunde schrieb HillbillyNRW:

. Der SB hat insofern überzogen, denn Kauf ist nicht gleich Besitz

Er hat explizit nachgefragt. Und der Käufer hat behauptet die Waffe erworben zu haben. Was soll der SB denn noch machen?

 

vor einer Stunde schrieb HillbillyNRW:

Kann dies aber einen Waffentyp sein, wozu er noch keinen Eintrag in seiner WBK hat?

Solange er über das gleiche Erlaubnis-Niveau verfügt, ja. Und das ist der Fall.

 

vor 43 Minuten schrieb HillbillyNRW:

Im Zweifelsfalle immer VORHER Anfragen.

Und selbst dann kann so ein Unfug schief gehen. Man sollte immer den vorgesehenen Weg gehen. Mir wollte meine Waffenbehörde auch mal eine Anzeige rein drücken, in einem ganz ähnlichen Fall. Ich hatte auch schon alle Daten der Waffe, sie lag wenige hundert Meter von der Behörde entfernt beim Händler. Ich hatte mit meinem SB abgesprochen dass ich die EWB abhole, damit die Waffe abholen gehe, und dann wieder komme um den Eintrag fertig zu machen. Alles innerhalb von fünf Minuten zu erledigen. Nur war mein SB am genau dem Tag krank. Die Vertretung störte sich auch daran, dass ich die Erwerbsanzeige mit Datum in der Zukunft abgegeben hatte, zeitgleich mit dem Antrag auf Erwerbserlaubnis. Ich könne keine Waffe anzeigen die ich noch nicht erworben habe. Ich konnte seitenweise E-Mails vorweisen in denen dieses Vorgehen mit meinem SB abgesprochen war, deshalb hatte man "gnädigerweise" auf eine Anzeige verzichtet. Und das, obwohl die Reihenfolge richtig gewesen wäre, nur das Papier lag zu früh auf dem Tisch.

 

Seither geht alles seinen normalen Weg. Der Erwerb ist innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Die Zeit kann ich mir auch lassen. Zumal es nichts einspart.

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vor einer Stunde schrieb steven:

natürlich hat mein Vereinsmitglied einen Fehler gemacht. Er hätte zuerst den Voreintrag beantragen und abwarten sollen und, sobald er den Voreintrag erhalten hat, den Erwerb melden.

Ist hier völlig normal. Wenn ich schon weiß welche Waffe es wird, warum 2x die WBK hin und her schicken? Natürlich eben mit dem SB abklären. Es ist auch Aufgabe des SB bevor er so eine Welle macht, den Sachverhalt richtig zu erfassen. Von mir würde er einen auf den Deckel bekommen.

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vor 17 Minuten schrieb callahan44er:

Von mir würde er einen auf den Deckel bekommen.

Für was?

 

Der Prozess ist:

EWB beantragen

EWB erhalten

Waffe erwerben

Erwerb anzeigen

 

Das Vorgehen:

EWB beantragen und gleichzeitig den Erwerb anzeigen

Waffe NICHT (anzeigepflichtig) erwerben

auf Rückfrage (!) bestätigen dass der Erwerb bereits stattgefunden hat

 

MUSS zu Problemen führen.

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vor 15 Minuten schrieb Fyodor:

MUSS zu Problemen führen.

Sehe ich auch so. Da hat der SB den ganzen Vorgang form- und fristgerecht eingeleitet und wartet jetzt auf die Antwort aus dem Zentralregister und dem Verfassungsschutz. Und dann versucht ein Honk die ganze Sache auf eigene Faust abzukürzen und vollendete Tatsachen zu schaffen. Also...wenn ich SB wäre...ich wäre schon extrem angefressen. 

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vor 2 Stunden schrieb Fyodor:
vor 3 Stunden schrieb HillbillyNRW:

 

Er hat explizit nachgefragt. Und der Käufer hat behauptet die Waffe erworben zu haben. Was soll der SB denn noch machen?

Sich von diesen mißverständlichen Begriffen verabschieden und wie ein normaler Mensch reden. Das hätte allerdings allen Beteiligten gut zu Gesicht gestanden.

 

Untertan "Guten Tag, der Franz hat ne Waffe die ich kaufen möchte"

Büttel "Haben sie schon die Daten von der Waffe?"

Untertan "Ja, das ist eine 12,35mm Ballerbum von Fa. Waffenheinz mit der Nummer 4711"

Büttel "Von wem genau wollen Sie die Waffe kaufen?"

Untertan "Na vom Franz, ich habe hier eine Kopie seiner WBK"

Büttel "Das ist ja schön, dann haben Sie ja alles. Soll ich Ihnen die Waffe direkt eintragen? Dann brauchen sie zu Zeiten der Maul und Klauenseuche nicht noch mal vorbeikommen"

Untertan "Oh ja, vielen Dank"

 

Schon haben beide Erfolg und einen netten Tag und keiner muß aus Frust auf dem Heimweg eine Katze überfahren...

Edited by bumm
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vor 5 Stunden schrieb steven:

P.S. Der Ton wird rauer, die Beamten herrischer.

 

 

Ich glaube der Beamte wurde einmal zu viel geboostert 😆

Wer will bitte noch in so einem wahnsinnigen Land leben ?

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Manche Wörter lösen bei den Leuten Reize aus, auch wenn sie eigentlich nicht falsch sind. Im Fall dieses SB war das wohl "erwerben." Wir bläuen Neulingen immer die richtigen Wörter für gewisse Behördenkontakte ein.

 

Z.B. bei einem Unfall nicht "Someone got shot." sondern "There was a firearms training accident." Wir wollen einen Rettungswagen haben, und zwar schnell, und nicht, dass der Rettungswagen sich nicht reintraut und auf die SWAT-Gruppe wartet (die dann wieder aus Vereinsmitglieder bestehen würde, aber das kann dauern...).

 

Bei einer Polizeikontrolle am Auto nicht "I have a gun" sondern zusammen mit dem Führerschein den Waffenschein reichen und so etwas wie "I am exercising my concealed carry privileges."

 

Sollte man vielleicht mit leihenden Neulingen auch haben, was auch immer da die beste Formulierung ist. Vielleicht "Ich habe mit der entsprechenden Dokumentation eine Waffe zum Zweck der sportlichen Übung ausgeliehen."

Edited by Proud NRA Member
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vor 5 Stunden schrieb Handgunner:

steven:

 

.......Voreintrag und Erwerbsanzeige in einem rutsch. Ist das ungewöhnlich?..........

 

exakt, DAS ist ungewöhnlich  - zumindest wenn nicht VORHER mit dem sachbearbeiter so abgeklärt !

 

 

 

 

 

So lange ich im Grundkontingent war hat mir mein SB dazu geraten "dann sparst du ein paar Euro" hat der gesagt.

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vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

Er hat lt. Deiner Schilderung das Eigentum an der Sportpistole erworben.

Nein. Erwerb ist leider schon die treffende Bezeichnung, er hat ja außerhalb eines Schießstandes die tatsächliche Gewalt darüber ausgeübt. 

 

PS: Erwerb hat nichts mit dem Kaufen zu tun, Diebstahl wäre auch Erwerb im Sinne des WaffG, das ist wirklich nur das (legale oder illegale) Erlangen der Verfügungsmöglichkeit 

 

 

Edited by erstezw
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vor 57 Minuten schrieb bumm:

Sich von diesen mißverständlichen Begriffen verabschieden und wie ein normaler Mensch reden.

Also ausgerechnet der Begriff des Waffenerwerbs ist überhaupt nicht mißverständlich. In dem Fall lief das Gespräch wohl eher so ab:

 

Bürger: Ich möchte da eine Waffe erwerben, hier der Antrag. Außerdem habe ich diese Waffe hier erworben.

SB: Sie HABEN diese Waffe bereits erworben? Ohne Voreintrag?

Bürger: Ja, genau.

SB: Also wirklich erworben?

Bürger : Ja.

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vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Für was?

Rechtsbeugung? Wenn ich mir eine Waffe auf Leihschein ausleihe und er mich dann anzeigt weil er zu blöd ist und ch dann noch was an Eidesstatt erklären soll. Genau dafür!

 

Zugegeben.....man kennt in diesem Fall nicht alle Details. 

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vor 22 Minuten schrieb callahan44er:

Rechtsbeugung? Wenn ich mir eine Waffe auf Leihschein ausleihe und er mich dann anzeigt weil er zu blöd ist und ch dann noch was an Eidesstatt erklären soll. Genau dafür!

 

Zugegeben.....man kennt in diesem Fall nicht alle Details. 

Das scheint wirklich so.

 

Seit wann erklärt bei uns ein Beschuldigter etwas unter Eid bzw. gibt eine Erklärung an Eidesstatt ab?

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vor 12 Minuten schrieb mühli:

Hoffentlich gibt da endgültig keine rechtlichen Konsequenzen für den  Betroffenen..

Da kann es eigentlich keine rechtlichen Konsequenzen geben, wenn alls so lief wie hier geschildert. Ausser einen Begriff falsch benutzt zu haben ist da nix falsch gemacht worden. So zumindest im Nachgang. Der erste Eindruck mag ein anderer gewesen sein....................

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