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IGNORED

Sachbearbeiter - Herr schmeiß Hirn vom Himmel!


steven

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vor 1 Minute schrieb Rolf Dudeck:

 

Tut mir leid, auch nach mehrmaligem Lesen sehe ich das Fehlverhalten eindeutig beim SB.

erwerben im waffengesetz ist m.w. auch die ausübung der tatsächlichen  gewalt ( ohne leihschein , usw. ) 

 

Bitte daher beantworten:

 

durfte der gute mann zum zeitpunkt der abgabe des ANTRAGES die tatsächliche gewalt über genannte waffe ausüben  ?

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vor 7 Minuten schrieb Handgunner:

erwerben im waffengesetz ist m.w. auch die ausübung der tatsächlichen  gewalt

 

 

Eben. Und wenn Du einen gültigen Leihschein hast, übst Du ganz legal die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus.

 

(natürlich kann es sein, daß ich mich irre. Aber eigentlich bin ich mir in diesem Punkt ziemlich sicher)

Bearbeitet von Rolf Dudeck
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@Rolf Dudeck Schau doch den Satz hier:

 

vor einer Stunde schrieb steven:

Er fragte ihn mehrmals, ob er die Waffe erworben hätte. Er bejahte.

 

Erworben ohne Erwerbsberechtigung.

Leihschein ist Überlassen.

Kaufen tut man im "Kaufladen Cassia von Musterkind"

 

Steven ist lange genug dabei um den Herzinfarkt bei einem Neuschützen zu verhindern.

 

 

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vor 15 Minuten schrieb MAHRS:

Erworben ohne Erwerbsberechtigung.

Leihschein ist Überlassen.

Kaufen tut man im "Kaufladen Cassia von Musterkind"

 

Ich habe im I-Net geforscht und möglicherweise liegt der Fehler woanders (und dann wäre es tatsächlich ein Fehler des Antragstellers):

 

Zitat:

Vorsicht: Bei der Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen und Erwerb/Erweiterung der WBK sind die Auskünfte der Behörde und die Formulare manchmal etwas unklar.
Besonders bei der Überlassung von Kurzwaffen ist außerhalb der Leihe immer vorab die Erlaubnis und Voreintragung in die WBK erforderlich § 10 Abs.1 WaffG. Und die Anzeige der Inbesitznahme ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, § 10 Abs. 1a WaffG.
Bei der Anzeige bitte genau darauf achten, das Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen. Es ist zu unterscheiden zwischen „die Eintragung der von mir erworbenen Schusswaffe(n)“ und „die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe (z.B. Kurzwaffe).“
Sonst wird schnell der Vorwurf einer Straftat gemäß § 52 Abs. 1 Ziff 2b WaffG gegen den Erwerber und gem. § 52 Abs. 3 Nr.7 WaffG gegen den Überlasser erhoben und die WBK einbehalten und kein neuer Jahresjagdschein ausgestellt, die Zuverlässigkeit verneint usw.

Zitatende

 

Hervorhebung durch mich.

 

Quelle: https://www.waffenrecht.de/aufsaetze/leihe-ueberlassen-einer-jagdwaffe-§-12-abs-1-13-38-waffg-§-13-16-bjagdg-und-immer-das-kreuzchen-an-der-richtigen-stelle-setzen/

 

 

 

 

Bearbeitet von Rolf Dudeck
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vor einer Stunde schrieb steven:

Dann hat er den Antrag für einen Voreintrag gestellt und gleichzeitig den Erwerb einer KW mit NR hingeschickt

Da wundert mich nichts. Ohne Erwerbserlaubnis ist der Erwerb verboten. Gleichzeitig den Voreintrag beantragen und den Erwerb anzeigen muss schief gehen.

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vor 20 Minuten schrieb Pi9mm:

M. M. n. kein "Erwerb" vor Eintrag; somit auch kein Leihschein nötig.

Doch, selbstverständlich. Ich habe regelmäßig Waffen gekauft, die ich aufgrund der Erwerbsstreckung noch nicht (endgültig) erwerben durfte, dann aber schon auf Leihschein mit nach Hause genommen. Nach dem Voreintrag dann regulär den Erwerb angezeigt und fertig.

 

Und selbstverständlich ist die Leihe ein Erwerb - siehe §12 WaffG.

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vor 2 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Ich habe regelmäßig Waffen gekauft

Das ist kein Erwerb.

 

Leihe ist kein anzeigepflichtiger Erwerb.

 

Wer also eine Erwerbserlaubnis beantragt, und gleichzeitig den Erwerb anmeldet, der ist für seine Probleme selbst verantwortlich.

 

Ein vernünftiger SB hätte trotzdem erstmal nachgefragt, weil ein LWB ja wohl eher nicht eine illegale Waffe anmelden wird.

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vor 1 Stunde schrieb steven:

Aber deswegen eine Strafanzeige wegen illegalen Waffenbesitz stellen, ist schon "übermotiviert".

Hatte ich auch schon. Allerdings ohne Anzeige. Man hat mich dann vor versammelter SB-Mannschaft einbestellt um meine Waffe zu konfizieren.

Die Augen beim Vorzeigen des Corpus Delicti wurden dann immer größer und schlussendlich wurde gesagt oh....da haben wir uns vertan... die ist ja doch legal.

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Hallo

 

natürlich hat mein Vereinsmitglied einen Fehler gemacht. Er hätte zuerst den Voreintrag beantragen und abwarten sollen und, sobald er den Voreintrag erhalten hat, den Erwerb melden.

Aber, Leute: ist das nicht ein verzeihlicher Fehler? habt ihr euch schonmal die Formulare der Behörde angesehen?

Gut, der SB hat bei ihm angerufen. Da wurde hauptsächlich gefragt, ob er die Waffe erworben hat. Wer ist so sicher bei den Wörtern Erwerb/Kauf? Im Zivilrecht das Gleiche, im Waffenrecht verschieden. Und dann gleich mit einer Strafanzeige wegen unerlaubten Waffenbesitz androhen und, nein nicht nur das, sondern auch gleich stellen.

Hätte der SB nicht mich (er kennt meine Handynr) anrufen können? Wäre sicherlich zu klären gewesen.

Weiter: dem Mitglied sagen, morgen um 10:00Uhr bei mir mit Waffe. Das ist etwas sehr übermotiviert.

Und mich heute morgen anblaffen, ich hätte ein Beweismittel unterschlagen? 

OK, wir haben uns danach gütig geeinigt. Aber, der SB kritisiert mangelnde Kenntnis des Waffenrechts und der VwV und kennt nicht den Begriff "Erwerb auf Grund eines Leihscheins"? Wollen die SBs das Gesetz verwalten oder wollen sie Straftäter erzeugen?

 

Steven

 

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vor 1 Stunde schrieb PetMan:

Und das ganze OHNE mit dem SB zu reden ? Dann wundert mich sein verhalten eher nicht........................

So habe ich das immer gemacht und es gab nie Probleme. Bei mir kam übrigens der Tip vom SB, dass ich mit Verwastungsgebühren sparen kann, wenn ich zusammen mit dem Bedürfnis auch gleich die zu kaufende Waffe mit eintragen lasse.

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Nein, das ist nicht normal. Hier sind mehrere Dinge dumm gelaufen. In erster Li in ein Ko munikationsproblem.

 

1. Der Käufer hätte zur Anzeige des Erwerbs der Waffe auf seine Erwerbserlaubnis warten müssen.

Kaufen kann er die Waffe schon, nur verbleibt diese zunächst in der Hand eines Besitzberechtigten (hier der Verkäufer). Bis der Käufer seine Erwerbserlaubnis hat (Voreintrag in seiner Grünen WBK)

2. Der SB hat insofern überzogen, denn Kauf ist nicht gleich Besitz, da die Waffe sich noch im Besitz des Verkäufers befand. ABER! Die Sache hat allerdings einen Haken und zwar 3., die Sache mit dem Leihschein.

3. Klar kann ein LWB sich eine Waffe leihen (und somit zeitweiligen Besitz darüber Erlangen) über einen Leihschein. Kann dies aber einen Waffentyp sein, wozu er noch keinen Eintrag in seiner WBK hat? Ich denke, das ist dem SB übel aufgefallen. Kann man schon nachvollziehen.

 

z.b. könnte sich ein frischer LWB (keine grüne) eine pösepöse Vorderschaftrepetierflinte leihen, wo gerade bei diesem Waffentyp die Anforderungen zur Erwerbserlaubnis besonders hoch sind? Würd mich mal interessieren.

(undwennja, wie sieht es mit dem Verleih von kat A aus, z.b. ne 88, und wo könnte man sowas leihen😅)

 

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vor 5 Minuten schrieb HillbillyNRW:

3. Klar kann ein LWB sich eine Waffe leihen (und somit zeitweiligen Besitz darüber Erlangen) über einen Leihschein. Kann dies aber einen Waffentyp sein, wozu er noch keinen Eintrag in seiner WBK hat?

Hallo HillbillyNRW

 

das verstehe ich nicht.

Der Käufer hat eine Halbautomatische Langwaffe eingetragen und im Besitz. Und will jetzt eine Halbautomatische Kurzwaffe erwerben. Und diese KW habe ich ihm, zum Bedürfnis umfassten Zweck, nämlich Probeschießen, auf Leihschein überlassen. Da sehe ich keinen Fehler drin.

 

Steven

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vor 5 Minuten schrieb steven:

Hallo HillbillyNRW

 

das verstehe ich nicht.

Der Käufer hat eine Halbautomatische Langwaffe eingetragen und im Besitz. Und will jetzt eine Halbautomatische Kurzwaffe erwerben. Und diese KW habe ich ihm, zum Bedürfnis umfassten Zweck, nämlich Probeschießen, auf Leihschein überlassen. Da sehe ich keinen Fehler drin.

Steven

Hallo Steven,

 

ähh ja, kann man etwas engstirnig seit3ns des SB sehen, aber Langwaffe ist nun mal eine andere Waffenart als Kurzwaffen, Semi , voll, oder ferngelenkt egal.

Ist doof, aber ist so nun mal so gesetzlich festgelegt. (Wenn’s nach mir ginge....😗)

 

Wie das nun mit der Berechtigung für Leihe aussieht interessiert mich auch brennend. Denn das ist imho hier der Knackpunkt.

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vor 18 Minuten schrieb steven:

Aber, Leute: ist das nicht ein verzeihlicher Fehler? habt ihr euch schonmal die Formulare der Behörde angesehen?

Sorry aber Du solltest bei Deiner Erfahrung wissen, dass man bei der Kommunikation/dem Verfahren mit der Waffenbehörde 110% korrekt sein sollte.

Eine Grauzone wegen Nichtwissen/Naivität gibt es da nicht. Ich persönlich warte lieber mit dem Kauf/"Leihen" einer Waffe und mache alles korrekt.

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vor 1 Minute schrieb Schartenegger:

Sorry aber Du solltest bei Deiner Erfahrung wissen, dass man bei der Kommunikation/dem Verfahren mit der Waffenbehörde 110% korrekt sein sollte.

Eine Grauzone wegen Nichtwissen/Naivität gibt es da nicht. Ich persönlich warte lieber mit dem Kauf/"Leihen" einer Waffe und mache alles korrekt.

Im Zweifelsfalle immer VORHER Anfragen.

Verhindert Ärger, vereinfacht/verhindert Arbeit (beiderseitig😉) und macht einen schlanken Fuß.

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vor 13 Minuten schrieb Schartenegger:

Sorry aber Du solltest bei Deiner Erfahrung wissen, dass man bei der Kommunikation/dem Verfahren mit der Waffenbehörde 110% korrekt sein sollte.

Eine Grauzone wegen Nichtwissen/Naivität gibt es da nicht. Ich persönlich warte lieber mit dem Kauf/"Leihen" einer Waffe und mache alles korrekt

Lustig wird es, wenn den Behörden selbst nicht klar ist, was nun 100% korrekt ist. 

Oder wenn ausländische Regularien eine Rolle mitspielen,

oder zwei verschiedene Behörden...

😬

weia!

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vor 38 Minuten schrieb steven:

Aber, der SB kritisiert mangelnde Kenntnis des Waffenrechts und der VwV

 

hat er "euch" tatsächlich vorgeworfen das ihr die VwV nicht kennt?

 

was geht euch (waffenbesitzern) die "verwaltungsvorschrift" an? das is für die verwaltung und nicht für die waffenbesitzer !

 

ansonsten is das ganze wohl echt schei§§e gelaufen!

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