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IGNORED

Corona: Alleine im offenen KK-Stand trainieren


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb lrn:

Um mal die Ausgangsfrage zu beantworten: § 4 der aktuell geltenden 15. BayIfSMV ist maßgeblich.

 

2G+ ist Voraussetzung für "Zugang [...] zu Sportstätten [...]". (Abs. 1)

 

Damit ist der Zugang für Ungeimpfte verboten. Verantwortlich dafür ist der Betreiber. Vereinsrechtlich ließe sich eine Einzelnutzung durch die Mitglieder schon regeln. Es spricht ja auch nichts dagegen,

Bei uns im Verein (Kreis Mühldorf a. Inn) können nur noch Geboosterte trainieren. Doppelt geimpfte und Genese mit Test dürfen es nicht. Es ist zum kotzen! Da sehr viele aktuell krank sind und oder den entsprechenden Status nicht haben, gibt es auch so gut wie keine Standaufsichten. Der Schießbetrieb wurde auf einen Tag in der Woche mit drei Stunden reduziert. 

Bearbeitet von Götterbote
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Götterbote:

nur noch Geboosterte trainieren. Doppelt geimpfte und Genese mit Test dürfen es nicht.

 

Warum nicht? Vereinsinterne Regelung, Kreis, Gemeinde?

 

Falls vereinsintern: Halte ich für bedenklich, falls Vorstandsbeschluß. Mitglieder über die gesetzliche Regelung hinaus vom Schießbetrieb auszuschließen wäre, wenn überhaupt zulässig, ein Fall für die Mitgliederversammlung.

 

Standaufsicht muß bei mehreren Schützen natürlich anwesend sein, es gibt aber die pragmatische Lösung "Aufsicht stellen die anwesenden Schützen selbst".

 

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Götterbote:

Die Standaufsicht schaut durch ein Fenster im Nachbarraum zu.

Wurde bei uns auch Diskutiert, aber einige vertraten die Meinung, das die Aufsicht " unmittelbar " bei den Schützen sein muss. Aus dem Beobachtungsraum hätten sie im Fall der Fälle ja keinen " direkten Zugriff".

Kenne aber auch Stände, da sind alle Bahnen Videoüberwacht und eine Aufsicht hat die 25m, 50m und die 100m Bahnen im Blick. Wurde behördlich so abgesegnet......

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Götterbote:

Bei uns wird das so gehandhabt, dass es nur einen Schützen auf dem Indoor-Schießstand gibt. Die Standaufsicht schaut durch ein Fenster im Nachbarraum zu. Zeit pro Schützen 30 Minuten. Reservierung nur Online.

 

§11 Abs. 3 AWaffV ist bekannt, oder? Oder habt Ihr viele Schützen ohne Aufsichtsberechtigung?

 

Im übrigen klingt es pragmatisch. Sehr schätzenswert, daß wenigstens manche versuchen, auch unter widrigen Bedingungen den Schützen das schießen zu ermöglichen.

 

Von vielen höre ich nämlich auch: "Geht nicht, Vorstand will/kann/weiß/traut sich nicht".

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Geschrieben (bearbeitet)

Da lehnt  sich der Vorstand sehr weit raus, um es freundlich zu sagen

 

ist klar der Zutritt zur Anlage geregelt, egal ob während der Trainingsszeiten etc.

 

https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-333123401/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten KP-KM/1_FAQ_Corona/Schaubilder/Regelungen Sport/Regelungen für den Sport ab 27. Dezember 2021.pdf

 

 

 

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb CZM52:

...ist klar der Zutritt zur Anlage geregelt,

Naja, es gibt schon ein paar Ausnahmen:

Zitat

Erleichterte Zutritts- und Testnachweisregelungen
- Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren: ohne Nachweispflicht
- Arbeitgeber, Beschäftigte und Selbstständige sowie Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler: 3G
- Ärztlich verordneter Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken: 3G

Also in o.g. Fällen dürfen Ungeimpfte schon den Schießplatz betreten.

Womöglich auch:

  • Waffenhändler (=Selbständige), die Funktionstests machen wollen (die Waffenhandelslizenz bringt halt doch Vorteile!)
  • Vereinsmitglieder, die zugleich als Handwerker was auf dem Platz reparieren müssen.
  • Womöglich ungeimpfte Vorstandsmitglieder in Arbeitgeberfunktion
  • evtl. auch (bestimmte) Jäger

 

Geschrieben

Naja dann halt nicht… das ganze wird langsam einfach nur noch schwachsinnig… heute war im Radio das 2 Impfungen nicht gegen Omikron helfen aber die dritte hilft dann zumindest kurz.

 

Mir kommt das so vor wie wenn man ein sich ins Bein schneidet und 2 verbände am Arm nicht geholfen haben aber der dritte am Arm der hilft dann.

 

Aber gut … dann wird halt am Moped geschraubt oder murmeln gegossen… ich weiß mich zu beschäftigen und wenn die ehrenamtlichen nicht ins Schützenhaus dürfen dann müssen halt mal die die Arbeit machen die sich nicht um die Ehrenämter reißen. Auch recht. 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Naja, es gibt schon ein paar Ausnahmen:

Also in o.g. Fällen dürfen Ungeimpfte schon den Schießplatz betreten.

Womöglich auch:

  • Waffenhändler (=Selbständige), die Funktionstests machen wollen (die Waffenhandelslizenz bringt halt doch Vorteile!)
  • Vereinsmitglieder, die zugleich als Handwerker was auf dem Platz reparieren müssen.
  • Womöglich ungeimpfte Vorstandsmitglieder in Arbeitgeberfunktion
  • evtl. auch (bestimmte) Jäger

 


 

BW ist in A2. Da hat sich das mit Schülern schonmal erledigt 

 

 

 

ansonsten kann man natürlich viel konstruieren, passt halt nicht auf die Frage von Faust, aber theoretisch wäre möglich…..

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Naja, es gibt schon ein paar Ausnahmen:

"Profi- und Spitzensportler" ist gut. "Profi" ist ja noch definierbar als jemand, der seinen Lebensunterhalt wesentlich aus dem Sport bestreitet (wobei der nicht Weltklasse sein muss--die meisten Profisportler verdienen ihr Geld mit dem Lehren von Sport), und bei dem ein Verbot auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeuten würde. Aber wer maßt sich an, "Spitzensport" zu definieren? Olympisch? Oder gerade nicht-olympisches Zeug, das keiner beachtet, für die ganz Harten? Eigentlich ist der Sport ja in solchen Fragen autonom, oder soll es jedenfalls sein. Eine staatliche Beurteilung, ob 5000-Meter-Lauf auf einer Bahn oder Wok-Rennen im Eiskanal wertvoller sind, hat eigentlich zu unterbleiben.

 

Im vorliegenden Fall: Ist jemand, der die DM im .60 cal Snubnose-Revolverschießen als einziger Teilnehmer gewonnen hat, damit Deutscher Meister ist, Spitzensportler? Jemand, der sich darauf vorbereitet?

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Proud NRA Member:

und bei dem ein Verbot auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeuten würde.

Was aber aktuell wirklich gar kein Problem ist.... 

Frag mal Veranstaltungstechniker, Musiker oder Pyrotechniker 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb lrn:

 

Oder habt Ihr viele Schützen ohne Aufsichtsberechtigung?

 

Ja, sehr viele. Und fast so viele Schlüssel. Im Prinzip könnten die meisten von denen alleine trainieren. Vom Vorstand halten sich die wenigsten an die offiziellen Trainingszeiten.

Geschrieben (bearbeitet)

In unserem Schießstand (in Hessen) gilt 2G, dies wird umgesetzt bei allen regelmäßigen Trainingsterminen (4 x die Woche).

Der Vorstand gestattet allen Ungeimpften zum Bedürfniserhalt Einzelermine außerhalb der regelmäßigen Trainingstermine nach vorheriger Absprache.

 

Einfach, praktikabel, gesetzeskonform...

Bearbeitet von vorwerk
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Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb vorwerk:

 

Der Vorstand gestattet allen Ungeimpften zum Bedürfniserhalt Einzelermine außerhalb der regelmäßigen Trainingstermine nach vorheriger Absprache.

 

Einfach, praktikabel, gesetzeskonform...

Wie das wenn 2G gilt?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb CZM52:

Da lehnt  sich der Vorstand sehr weit raus, um es freundlich zu sagen

 

ist klar der Zutritt zur Anlage geregelt, egal ob während der Trainingsszeiten etc.

 

 

 

 

vor einer Stunde schrieb CZM52:

Wie das wenn 2G gilt?

 

 

Ne in der Verordnung steht:

Zitat

(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

 

 

Publikumsverkehr bedingt, das eine nicht konkret vorherzusehnde Anzahl an Sportlern zu nicht vorhersehbaren Zeiten aufschlägt, Stichwort: Infektionsketten. Eine einzelne Person, die isoliert zu einem festgelegten Zeitpunkt trainiert, ist per Definition kein Publikumsverkehr. Und nur so, wenn überhaupt, ist es ansatzweise verfassungsgemäß. Der Zweck des Infektionsschutzes muss erkennbar mit einer Maßnahme erreicht werden können, nicht die Machtgelüste eines Ministerpräsidenten befriedigt werden. Was die Bayern da abziehen, geht garnicht.

 

Geschrieben

In BW steht:

 

Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+.

 

 

da seh ich nix von alleine ist ok 🤷🏻‍♂️

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Shortcut:

Hallo,

 

...Bayern:

Darf man als Ungeimpfter alleine auf einem nach einer Seite offenen KK-Stand trainieren? 

 

Seit Mitte Dezember gilt in Bayern für Ehrenamtler zur Ausübung des Ehrenamts wieder 3G mit Selbsttest/Schnelltest

(vormals galt 2G bzw. 2G+)

 

Man darf also auch ohne selbst absolvierten Impfhalbmarathon gegenwärtig u.a. als Standaufsicht am Schießstand fungieren und notfalls den Kameraden bei Waffenstörungen helfen, Waffen einschießen, Vereinswaffen prüfen.

 

Daher sollte es möglich sein, bspw. als Trainer/Übungsleiter auch praktisches Schießtraining zu geben.

Nirgends steht geschrieben, dass das Ehrenamt rein durch theoretische Ausübung begrenzt ist.

 

Alleine am Stand schießen bedeutet jedoch tatsächlich: 2G.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CZM52:

In BW steht:

[…]

Wo steht das?
 

In § 14 Abs. 1 CoronaVO des Landes Baden-Württemberg findet sich der bereits von @ASEzitierte Wortlaut wieder.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb CZM52:

 

da seh ich nix von alleine ist ok 🤷🏻‍♂️

 

 

Maßgeblich ist  der Text der Verordnung, nicht daß Handout, das manches unterschlägt:

 

 

Zitat

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

 

 

Es ist natürlich so, daß die württembergische Corona-VO ganz schleichend von einem "es ist untersagt" zu einem "es ist gestattet," verändert wurde. Das ist per se bereits skandalös Verfassungswidrig, denn das Infektionsschutzgesetz und das Grundgesetz gestattet den Landesregierungen nur das Untersagen bestimmter Aktivitäten unter der Maßgabe&Ziel des Infektionsschutzes. Es stattet sie nicht mit Grundgesetzwidrigen Vollmachten aus,  etwas zu "erlauben" was dem Bürger dann implizit gewissermaßen sowieso verboten ist. 
Vor dem Hintergrund muss man die Verordnung bzw. die Regeln im Geiste umdrehen: Je nach Stufe sind bestimmt Dinge für bestimmte Leute nicht erlaubt, aber in unserem Kontext immer unter dem Gesichtspunkt: Publikumsverkehr.     

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb vorwerk:

In unserem Schießstand (in Hessen) gilt 2G, dies wird umgesetzt bei allen regelmäßigen Trainingsterminen (4 x die Woche).

Der Vorstand gestattet allen Ungeimpften zum Bedürfniserhalt Einzelermine außerhalb der regelmäßigen Trainingstermine nach vorheriger Absprache.

 

Einfach, praktikabel, gesetzeskonform...

Genau so geht es und ist absolut gesetzeskonform!

Wer es nicht glaubt muss sich die Hess. Coronaschutzverordnung UND den Auslegungshinweis durchlesen. 

 

Der Sportbetrieb fällt eben genau NICHT unter die Paragraphen "Kultur- Freizeit und sonstige Einrichtung" es sei denn Ihr verkauft am Eingang zum Schützenhaus Eintrittstickets.

Wie gesagt, in Hessen gibt man sich Mühe und stellt zum Gesetzestext auch den Auslegungshinweis online (ob die das vom BDS Sporthandbuch gelernt haben ?). 

 

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-12/21-12-28-auslegungshinweise_coschuv.pdf

Bearbeitet von scotty600
Geschrieben
Am 2.1.2022 um 21:14 schrieb Sebastians:

 

Wir in Bayern haben ja unsere Ausnahmeregelung und müssen die nächsten 2 Jahre keine Bedürfnisprüfung bzgl. Bestand fürchten, falls dir das Sorgen macht.

Irgendwann ist der Wahnsinn auch wieder vorbei.

Hast du da was schriftliches? Könnte für Niedersachsen auch interessant sein.

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