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Training als Nichtgespritzer > reopen ? Begründung im Post


fw114

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Hallo zusammen,

 

ich finde es ehrlich gesagt sehr bedauerlich das der Thread so eskaliert ist.

 

Denn diese Frage ist durchaus berechtigt, wenn man sich ansieht, als wann man in Zukunft als geimpft gilt.

 

Beispiel:

 

Man ist 2 Fachgeimpft wartet aber auf einen Booster Termin , bedeutet man gilt als ungeimpft (nach meinem bisherigem Kenntnisstand) bis zum Booster Termin.

Was wenn man in Zukunft erst erst als vollständig geimpft gilt, so wie Lauterbach angekündigt hat, wenn man geboostert hat ?

 

Da wäre es schon interssant zu Wissen,was noch für Optionen bleiben.

 

Auch die Nachfrage, warum man als Einzelschütze, sofern man einen Stand hat wo das möglich ist, nicht trotz 2G schießen können soll.

 

Es wäre wirklich toll, wenn man sich nicht wieder in die Haare bekommt und solche Fragen mal sachlich geklärt werden könnten, zum Nutzen aller.

 

Danke.

 

 

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In Ba.-Wü. gilt derzeit:

 

Training in Schießanlagen "im Freien" (was dazu zählt wird unterschiedlich interpretiert): 2G

Training in Raum-Schießanlagen/baulich geschlossenen Anlagen): 2G+

 

Wobei das "+" entweder durch zusätzlichen negativen Test, oder nach aktueller Ausnahmeregelung auch für Leute max. 6 Monate nach vollständiger Impfung / nach Genesung, bzw. für Auffrischungs-Geimpfte, erfüllt wird.

 

Die Leute, die im Hochsommer die vollständige Impfung (oder belegte Genesung) hatten, dürfen im Südwesten also derzeit auf jeder Art von Schießanlage trainieren. Im Jan. oder Feb. nächstes Jahr benötigen sie dafür die "Auffrischung".

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vor 1 Stunde schrieb fw114:

Auch die Nachfrage, warum man als Einzelschütze, sofern man einen Stand hat wo das möglich ist, nicht trotz 2G schießen können soll.

Das zuständig Seuchenschutzamt mal fragen wie sie dazu stehen und um eine "Ausnahmegenehmigung" bitten sowie bei negativen Bescheid um eine Begründung.

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vor 50 Minuten schrieb kulli:

Gibt es denn in manchen Bundesländern überhaupt noch offene Anlagen, ich denke an sowas wie Güstrow , die nicht unter 2G laufen?

 

Meines Wissens hatten sich die Bundesländer auf "Geimpft, Genesen und PCR-Getestet" als Mindestanforderung bei höchster Infektionsstufe geeinigt.

Güstrow gehört zum Landkreis Rostock, welcher es inzwischen auch auf Stufe 4 geschafft hat.

 

 

vor 36 Minuten schrieb JPLafitte:

Das zuständig Seuchenschutzamt mal fragen wie sie dazu stehen und um eine "Ausnahmegenehmigung" bitten sowie bei negativen Bescheid um eine Begründung.

 

Was ist denn ein Seuchenschutzamt?

 

In der hiesigen Landesverordnung (BaWü) sind keine solchen Ausnahmen vorgesehen. Darauf wird eine Behörde verweisen.

 

In der zweiten Welle hatte hier ein kommerzieller Schießstand mal etwas mit den örtlichen Behörden (Gesundheitsamt und Ordnungsamt) ausgehandelt:

Das Hygienekonzept mußte sicherstellen, daß sich keine Personen begegnen und ausreichend gelüftet und desinfiziert wird bevor der nächste Schütze den Stand betritt (1h Pause zwischen den Schützen). In dem Konzept steht jemand drin, der das sicherzustellen hat und im Falle eines Verstoßes gebüßt wird. Viel Spaß damit, einen Vereinsvorstand davon zu überzeugen.

Und ob das rechtlich gegen die neue Landesverordnung haltbar wäre weiß ich auch nicht.

 

Bei uns ist man nicht glücklich über die Einschränkungen und versucht mit viel Aufwand den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten. Angesichts dessen hat aber keiner Lust darauf, daß einige wenige noch zusätzliche Probleme erzeugen.

Bearbeitet von weyland
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vor 2 Stunden schrieb fw114:

warum man als Einzelschütze, sofern man einen Stand hat wo das möglich ist, nicht trotz 2G schießen können soll.

Scheint in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Was wo gilt würde mich auch interessieren.

In NRW z.B. scheint die neue Coronaverordnung anders formuliert als die vorige und sagt jetzt "gemeinsame Sportausübung".

Wie das auszulegen ist bzw. im Einzelfall ausgelegt wird, darüber ist bisher nicht viel hören oder online zu finden. 

 

Eigentlich müsste doch jeder Verein daran interessiert sein, die Bestimmungslage zu klären und zu kommunizieren.

Auch für geimpfte Mitglieder, denn falls sogar für Einzelschützen 2G gilt, wer ist dann bei denen rechtlich für die Kontrolle von Impfpass und Perso verantwortlich?

Wenn es demnächst im 6-Monats-Takt ablaufen soll, dann müsste der Betreiber bzw. Vorstand zur eigenen Absicherung ein internes Impfregister der Belegschaft führen?

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vor 14 Minuten schrieb Nilsemann2016:

In Hessen hat das Innenmysterium beschlossen, dass auch teilgedeckte Sportstätten, abweichend von der Standabnahme als offener Stand, als geschlossene Sportstätte gilt. Somit ist dort 2G einzuhalten. 

 

Naja, in Hessen ist es komisch mit der neuen Verordnung.

§16 Veranstaltungen….. bis 10 Personen KEINE Auflagen (egal ob offen oder geschlossen)

§17 Zusammenkünfte Glaubensgemeinschaft …. Gar keine Regel, nur Empfehlung 

§20 Sportstätten … in gedeckten Sportstätten IMMER 3G ohne Personen Begrenzung 

 

passt doch alles nicht ….. jetzt könnte man sich als Glaubensgemeinschaft definieren und alles ist gut 🙂

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vor 15 Minuten schrieb Balam:

wer ist dann bei denen rechtlich für die Kontrolle von Impfpass und Perso verantwortlich?

 

Der Betreiber hat den Zugang zu kontrollieren, genauso wie er ja auch ansonsten unberechtigtes Schießen zu verhindern hat.

 

Bei uns wird der Barcode gecheckt von der Aufsicht, die auch das Schießbuch zeichnet. Wenn Kollege/Kollegin nicht persönlich bekannt sind, muß der Vereinsausweis (mit Bild) vorgelegt werden. Vereinsausweis war schon vorher so weil wir verschiedene Mitgliedsarten haben.

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vor einer Stunde schrieb Nilsemann2016:

In Hessen hat das Innenmysterium beschlossen, dass auch teilgedeckte Sportstätten, abweichend von der Standabnahme als offener Stand, als geschlossene Sportstätte gilt. Somit ist dort 2G einzuhalten.

 

 

In Ba.-Wü. ist mir diese Auslegung (zumindest regional) ebenfalls bekannt. Irgendwie ist das schräg:

 

Im Hinblick auf die Schießstätten-Genehmigung gelten, wie oben festgestellt, die teilgedeckten Stände als offener  Stand - mit der Folge, dass sie (neben der rein schießstättenrechtlichen Zulassung) anlagentechnisch nicht nur unter das Baurecht fallen, sondern zusätzlich als genehmigungspflichtige Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gelten, mit allen damit verbundenen, höheren Anforderungen.

 

Im Hinblick auf den Infektionsschutz wiederum gelten sie als geschlossene  Anlage; wiederum mit den damit verbundenen, höheren Anforderungen bzw. Beschränkungen.

 

Somit eine Auslegung immer genau zum Negativen. 

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vor 4 Stunden schrieb fw114:

solche Fragen mal sachlich geklärt werden könnten

Das Problem ist, dass der Staat sich von der Sachlichkeit verabschiedet hat. 

 

Damit gibt es keine allgemein anerkannte Basis mehr, auf der man diskutieren könnte. 

 

Beispiel: Öffentlicher Arbeitgeber setzt für die Tätigkeit 2G voraus. Mitarbeiter ist offiziell anerkannt genesen. Das halbe Jahr läuft ab und nun beginnen die Probleme. Er bekommt keinen Impftermin, weil vorher der Titer bestimmt werden soll. Gleichzeitig gilt aber der Status "genesen" nicht mehr, weil 6 Monate um sind. ... Hat für mehrere Wochen unsicheren Schwebezustandes geführt. Der Fall ist real, genau so gelaufen. 

 

Was will man auf so einer Basis jetzt sachlich diskutieren?  

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vor 1 Stunde schrieb scotty600:

passt doch alles nicht …..

2G+ auf der Langlaufloipe... 

 

oder... (anderer Sport... )

 

Zitat

...Beim Partnercheck an Bord oder im Wasser erklärt und bedient ein Partner seine eigene Ausrüstung. Der oder die anderen schützen sich durch die Tauchmaske und das Atmen aus dem eigenen Atemreglern (siehe Tipps mit Bildern).

Unter Wasser gelten die Abstandsregeln nicht!

Da fällt mir nichts mehr ein. Offenbar ist der Deutsche von jedem Ansatz des selbständigen Denkens befreit. 

 

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