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IGNORED

Wie zum Waffenschein?


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Geschrieben

Sind nicht auch Juweliere regelmäßig bewaffnet? Man liest ja doch hin und wieder, dass sich der ein oder andere mittels Schusswaffe seines Lebens und Eigentums erwehrte. Irgendjemand stellt diese Scheine also aus. Der Paragraph dazu ist aber so schwammig, dass diese Entscheidung grundsätzlich als völlig willkürlich anzusehen sind. Es dürfte also niemand einen klaren Weg dorthin kennen.

Geschrieben (bearbeitet)

@chr Ganz so kritisch würde ich es nicht sehen. Es ist immer viel Geblubber dabei. Aber die eine oder andere Idee kommt dann doch.

 

Ich wollte als Jäger eine dritte Kurzwaffe. Ich lernte in einem Waffenforum, mit dreimal um die Ecke denken geht das schon. Jetzt habe ich vier Kurzwaffen. Reicht mir auch, will gar nicht mehr.

 

 

 

 

Bearbeitet von JägermitHut
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Geschrieben

Meines Erachtens denkt Ihr falsch.

 

Ich hätte gerne die Zeiten zurück, wo es überhaupt nicht nötig war (außer für sehr kleine Gruppen von Menschen) eine Waffe zur SV zu führen.

 

Unser Land hat sich da meiner Meinung nach sehr zum Nachteil geändert, da sollte man ansetzen.

 

Für die Foristi, die gerne eine Kurzwaffe führen würden, ein kleiner Denkansatz:

 

Biergarten, lecker Bierchen, no go.

Große Menschenansammlungen, no go.

Mal eben ins Nachbarland einkaufen, no go.

...

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb JägermitHut:

Ich wollte als Jäger eine dritte Kurzwaffe. Ich lernte in einem Waffenforum, mit dreimal um die Ecke denken geht das schon. Jetzt habe ich vier Kurzwaffen. Reicht mir auch, will gar nicht mehr.

Habe ich auch.

Zu der Erkenntnis sowohl als Sportschütze als auch als Jäger jeweils 2-Stück zu beantragen bin ich auch ohne WO gekommen.

Auch die Erkenntnis mit den dann noch ergänzenden Wechselsystemen kam mir ganz ohne WO.

 

Für mich sind insbesondere die Threads zu Waffenrechts-Verschärfungen wahre Offenbarungseide, das man mit uns Legal-Waffenbesitzer machen kann was man möchte.

Klar wird darüber am Stammtisch herzlich aufgeregt, aber sobald es diesen Rahmen verlässt wird geschwiegen und gekuscht und man ist Erster bei der Erfüllung der neuen Gesetze.

WO ist nix weiter als ein digitaler Stammtisch.

Kurzum das ist so dermaßen Alter-Weisser-Mann-Deutsch dieses WO.

Bearbeitet von chr
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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb JägermitHut:

Mag ja sein, dass du schlauer bist, als andere anderen.

 

Dann teile uns mit, wie du ohne WO zum Waffenschein gekommen bist.

Wieso schlauer? Das habe ich nicht gesagt.

 

Zu letzten Punkt sehe persönlich Deine Chance bei Minus 100%. Ich hoffe in Deinem Sinne, das ich falsch liege. Drücke Dir dafür auch die Daumen.

Geschrieben

Aber Spass beiseite , ich kenne einige Leute , die haben nach der behördlichen Überprüfung das gegen sie nichts vorliegt, problemlos einen Waffenschein bekommen . 

Ich habe nachgefragt. Könnte auch einen bekommen , aber habe kein Interesse daran . 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb raze4711:

ich kenne einige Leute , die haben nach der behördlichen Überprüfung das gegen sie nichts vorliegt, problemlos einen Waffenschein bekommen

ja den kleinen....

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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb raze4711:

aber habe kein Interesse daran . 

Nur mal aus Interesse: in welchem exotischen Bundesland ist das?

vor 17 Minuten schrieb rwlturtle:

...

Selbst ÖPNV wird schon schwer. Oder explizites Hausrecht einzelner Läden. Teilweise öffentliche Gebäude. Wenn da steht hier nix Kanone dann da drin nix Kanone.

 

Dies gilt übrigens sowohl für den kleinen Bruder des Erwachsenen Scheines wie auch für PVB in ihrer Freizeit.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Valdez:

ja den kleinen....

 

Na klar 😄

 

Wenn die Behörde eine größere Anzahl Waffenscheine ( die echten halt ) ausgeben würde ,  dann würde auch die Anzahl der Verletzungen von Unbeteiligten ansteigen . Weil in Stresssituationen auf sichern Kugelfang in der Innenstadt zu achten ist ja doch eher Wunschdenken . 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb chr:

 

Zu letzten Punkt sehe persönlich Deine Chance bei Minus 100%. Ich hoffe in Deinem Sinne, das ich falsch liege. Drücke Dir dafür auch die Daumen.

Wie im anderen Thread angedeutet im 34a GeWo und eigenem Unternehmen sehe ich Möglichkeiten. Der Aufwand ist natürlich enorm. But why not.

Bearbeitet von JägermitHut
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Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb rwlturtle:

Meines Erachtens denkt Ihr falsch.

 

Ich hätte gerne die Zeiten zurück, wo es überhaupt nicht nötig war (außer für sehr kleine Gruppen von Menschen) eine Waffe zur SV zu führen.

 

Unser Land hat sich da meiner Meinung nach sehr zum Nachteil geändert, da sollte man ansetzen.

 

 

 

 

Ist politisch nicht (mehr) gewollt, dass 08/15 Bürger legal eine Waffe bsp. Pistole mit sich führen. Bis Ende 1998 war ja in der Schweiz so, dass man in rund 14 Kantonen recht einfach so eine Bewilligung bekam für das Führen einer Waffe, dann 1999 wurde das Waffengesetz national und aus war es damit. Seitdem kriegt man als Normalbürger so eine Bewilligung kaum mehr, ausser man kann wirklich eine ausserordentliche Gefährdung darlegen (da muss man fast Prominent sein und akute Morddrohungen gegen seine Person haben, böse gesagt).

 

Kommt mir manchmal surreal vor, als ich vor Jahren einmal im Dienst in der Militäruniform und mit der Pistole im Holster (umgeladen) in einem lokalen Supermarkt was gekauft habe. Hat damals jedoch niemanden dort gestört.

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Geschrieben

Wenn ich gelegentlich in eine Diskussion einbrachte dass hier ein früherer Behördenleiter die dienstlichen Waffenscheine seiner Unterhäuptlinge einsammelte fanden das die Waffenbesitzer die selbst einen wollten gut.

Geschrieben (bearbeitet)

Die formalen Gründe sind ja bekannt, aber was dazu kommt ist schlichtweg politischer Widerstand bzw. Verweigerung.
 

Ich hab darüber mal mit einem SB gesprochen, mit dem ich gut konnte. Es mag regionale Unterschiede geben, aber er meinte unter vier Augen das der Antrag bei ihnen erst einmal grundsätzlich abgelehnt wird, ganz egal ob die Bedingungen formal erfüllt werden oder nicht.

Der Antragsteller muss sich sein Recht so oder so einklagen. Der Behörde ist das egal, weil die Entscheider selbst tragen ja keine Prozesskosten.
Das letzte Mal das hier ein Waffenschein für jemanden, der selbst nicht in der Politik oder im Staatsdienst ist genehmigt wurde, war wohl in frühen 80ern.

Bearbeitet von chief wiggum
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb chief wiggum:

Ich hab darüber mal mit einem SB gesprochen, mit dem ich gut konnte. Es mag regionale Unterschiede geben, aber er meinte unter vier Augen das der Antrag bei ihnen erst einmal grundsätzlich abgelehnt wird, ganz egal ob die Bedingungen formal erfüllt werden oder nicht.

Der Antragsteller muss sich sein Recht so oder so einklagen.

Ganz genau so dürfte die Lage sein, welche glatte Rechtsbeugung ist!

Bearbeitet von LordKitchener
  • Gefällt mir 1
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb chr:

 

Kurzum das ist so dermaßen Alter-Weisser-Mann-Deutsch dieses WO.

WO ist in keinster Weise repräsentativ für die Szene der Legalwaffenbesitzer.

Und die wirklich großen Schreiben hier garnicht.

Geschrieben

Auf meine Anfrage bezüglich WS bekam ich vor ca. 2 Jahren eine mehr oder weniger gut gemeinte Nachricht meines Sachbearbeiters.

Waffengesetz (WaffG)
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und

2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

 

Wer wird als bedürftige gefährdete Person gemäß § 19 WaffG behandelt?

Für ein Bedürfnis aufgrund einer besonderen Gefährdung der Person müssen im Einzelfall bereits realisierte gefährliche Umstände glaubhaft gemacht werden, eine reine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. So kann nach der Rechtsprechung auch bei Geldtransportern sowie Transportern von anderen vermeintlich begehrenswerten Waren wie Waffen, Munition oder Rauschmittel ein Bedürfnis verneint werden, wenn in den letzten Jahren sich keinerlei Verbrechen im Sinne eines Überfalles oder Ähnliches ereignet haben.

Geeignet für den Fall der Verteidigung sind in der Regel nur großkalibrige Waffen, sofern der Angegriffene das 25. Lebensjahr abgeschlossen hat.

Grundsätzlich gilt, dass die betreffende Person glaubhaft machten muss, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Körper und Leben gefährdet ist und der Erwerb von Schusswaffe und Munition daher geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Diese Gefährdungslage muss auch außerhalb der eigenen Privaträume bestehen. Durch die Würdigung der einzelnen individuellen Umstände wird ermittelt, ob im Einzelfall nach einem objektiven Maßstab die Person gefährdeter ist als der Durchschnitt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Person einem grundsätzlich gefährdeten Personenkreis angehört und in der Person liegende Gefährdungsmomente hinzutreten. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die vermeintlich gefährdete Person bereits angegriffen wurde oder dass ein Angriff besonders wahrscheinlich ist.

Liegen die oben aufgezeigten Bedingungen bei einem Antragsteller vor, so ist weiterhin festzustellen, ob eine Waffe im konkreten Fall geeignet und erforderlich ist. So kann im Einzelfall möglicherweise etwa durch die Installierung von Alarmanlagen oder Einstellung entsprechenden Wachpersonals der Gefahr schon ebenbürtig und in zumutbarer Weise begegnet werden. In einem nächsten Schritt wäre dann das mildere Mittel einer Schreckschusswaffe zu prüfen. In der Praxis wird indes eine solche Gefährdungsgenehmigung in der Regel nicht erteilt, stattdessen wird auf die oben genannten Alternativmaßnahmen verwiesen. Dies ist jedoch bedenklich und zuweilen wenig effektiv, wenn etwa der außerhalb der Ortschaft lebende Bauer zur Einbruchsbekämpfung auf Alarmanlagen verwiesen wird, wenn keine Polizeiwache in der Nähe ist, sodass im Notfall ohnehin nicht mit einem rechtzeitigen Eintreffen der Polizei zu rechnen wäre.

Versagt werden Waffen auch Antragstellern, die permanent potentiellen Überraschungsangriffen ausgesetzt sind, zum Beispiel Taxifahrer. Der Gedanke dahinter ist, dass im Falle eines Überfalls der Täter derart gezielt, unerwartet und schnell agieren wird, dass eine Verteidigung mit der Waffe durch den Taxifahrer nicht mehr möglich sein wird. Ferner kann die Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers auch alters- oder anlagenbedingt reduziert sein, sodass schon aus diesem Grunde die Geeignetheit bzgl. der Waffenverteidigung verneint wird. Auch eine Sportschützenerlaubnis schließt eine derartige Feststellung nicht aus, da Sportschützen keinen Lehrgang im Verteidigungsschießen absolvieren.

Insbesondere Personen, die wegen ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben mit Angriffen zu rechnen haben, kann ein Bedürfnis zugesprochen werden, wenn in der Einzelfallbetrachtung eine Erforderlichkeit festgestellt werden kann. Dies geschieht oft anhand von entsprechenden Gefährdungsanalysen der örtlichen Polizeidienststelle. In aller Regel ist das Bedürfnis jedoch auf eine Waffe zu begrenzen, wenn bereits eine Schusswaffe im Besitz der gefährdeten Person ist, werden weitere Waffen nicht gestattet. Das Bedürfnis kann auch auf bestimmte Tätigkeiten oder Örtlichkeiten beschränkt werden.

Gefährdeten Personen wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe durch die „grüne“ Waffenbesitzkarte, zum Führen einer Schusswaffe durch den Waffenschein erteilt.

Möchten gefährdete Personen ihre Waffe außerhalb Deutschlands etwa im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsmann, Ingenieur oder Entwicklungshelfer bei sich führen, so ist eine Stellungnahme der im Ausland ansässigen deutschen Auslandsvertretung oder der in Deutschland befindlichen Vertretung des in Rede stehenden Auslands einzuholen. Im Einzelfall können auch andere Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Gefährdungslage im Ausland beigebracht werden.

Fazit: Ich bin keine Person die den geforderten Kriterien entspricht un brauche deshalb keinen WS.

Schönen Sonntag noch.....

 

 

  • Wichtig 3
Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb TTi:

WO ist in keinster Weise repräsentativ für die Szene der Legalwaffenbesitzer.

Und die wirklich großen Schreiben hier garnicht.

Die da wären? :sla:

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Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb sonnyboy:

einer Schreckschusswaffe zu prüfen.

Hallo

 

der ist gut. Schreckschusswaffe. Evtl. prüfen, ob eine Wasserpistole auch genügt.

 

Steven

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  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb steven:

Hallo

 

der ist gut. Schreckschusswaffe. Evtl. prüfen, ob eine Wasserpistole auch genügt.

 

Steven

Das mit der SSR Waffe war gemeint, dass ich als LWB und Inhaber eines Kl.WS mir zur Not auch so helfen könne.

Ich stellte den Antrag damals mit der Begründung:

Waffenwart im Verein, eingetragen als Berechtigte Person in den Vereins WBK/n 4 mal pro Monat mit den Vereinswafen einen Transport zum GK Langwaffen- Stand (35 KM außerhalb  des eigenen Schützenhauses) Also jedesmal ca. 5-7 GK Langwaffen mit Munition von Bayern nach Sachsen, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu CZ. Wi ich ich bei fühle, welche Verantwortung ich dabei trage, ist für den SB überhaupt nicht von Interesse. WS ist nicht drin........

Geschrieben

Vielleicht noch ein Weg- WHE?

Kenne zwei Händler bei denen es bis heute geklappt hat.

Allerdings transportiert einer von denen regelmäßig verbotene/KWKG.

 

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