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IGNORED

Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb rwlturtle:

Mich wundert dieses Gehansel der Behörden immer.

Ein WBW Inhaber bekommt Waffen vererbt, alles geht seinen rechtlichen Gang und die versuchen Steine in den Weg zu rollen.

 

 

Das passiert immer dann, wenn Behördenangestellte ihre Verwaltungsarbeit nicht einfach, sachlich und neutral machen - sondern "weltanschaulich motiviert".

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Valdez:

Habe nochmal einen Termin, beim Oberbär.

Welches Honorar hat Dir der Oberproblembär dafür angeboten, daß Du ihm die Rechtslage noch mal darlegst?

Geschrieben

Um einen Anwalt einzuschalten benötigt man keinen Bescheid oder sonstiges, trotzdem ist so manche Behörde nach einem entspr. Schreiben und dem Flagge zeigen auf einmal erstaunlich kooperativ.

Im Wege der anwaltlichen Erstberatung je nach RV auch gedeckt. Wer als "LWB" keine entsp. RV hat dem ist eh nicht zu helfen. Selbst davon abgesehen ist ein Schreiben eines Anwalts mit der rechtlichen Darlegung der Thematik preislich überschaubar, wenn es dafür nicht reicht sollte man Waffenbesitz an sich überdenken.

In 35 Jahren Kontakt mit "Waffenbehörden" habe ich u. a. gelernt das Diskussionen ab einem bestimmten Punkt keinerlei Sinn machen und in einigen Fällen dringend vermieden sollten.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Fyodor:

Aber die kostet ja nicht die Welt.

Ne gute RV ist nicht wirklich günstig. Mich hat man aus dem Vertrag geworfen, weil man diesen so nicht mehr anbietet. Im Schreiben kam noch Geschwurbel, man müsse ja monitär denken blablubb. Den Vertrag hatte ich richtig lange, er wurde jedes Jahr fast um 10% teurer, weil wieder so viele Fälle etc. Fakt ist, bei denen werde ich keinen neuen abschließen, aber welche RV taugt heute?

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Flohbändiger:

Also ich bezweifele, dass jemand, der 1973 in Rahmen der Anmeldung, bei irgendeiner der folgenden Amnestien, schon mal als Erbe oder für eine bedürfnisfreie 4 mm M20-Waffe eine grüne WBK erhalten hat, von der Blockierungspflicht ausgenommen ist. Die besitzen nämlich keine Waffen auf Grundlage von § 8, 13, 14, 16 oder 19 WaffG. Von daher müssen sie, wenn sie (ggf. erneut) Waffen erben, trotzdem blockieren und ihre bereits erteilte WBK nutzt ihnen da gar nichts.

bitten den Beitrag auf den Du geantwortet hast ganz lesen (falls noch nicht erfolgt), ich hab da extra noch was angegeben.........man darf also meinen ersten Satz gerne im Kontext des zweiten lesen und verstehen. Hauptaussage war: reine Sachkunde reicht nicht.

 

die alten Amnestie-WBK und WBK für 4mm-PiffPaff fallen doch (inzwischen) auch unter §8.

 

ansonsten freut es mich, durch Dich, Bestätigung für meine Aussage zu finden.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Last_Bullet:

aber welche RV taugt heute?

Das kommt ganz auf das Rechtsgebiet an und darauf was denn mitversichert ist bzw. mitversichert sein soll.

 

vor 2 Stunden schrieb Valdez:

So, wird eingetragen, die  KW ohne Munerwerb, ist aber klar gewesen. Schrank muss neu.

Da im kleinsten zulässigen Schrank mindestens 5 Kurzwaffen zulässig sind, hast Du also schon vier oder mehr Kurzwaffen?

Geschrieben

@Flohbändiger

@ alzi

 

Manchmal würde es helfen statt in die Verwaltungsvorschrift ins Gesetz zu schauen. Dort steht: "Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

 

Von Sachkunde steht da kein Wort.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Bautz:

Von Sachkunde steht da kein Wort.

Das hatte ich so salopp gesagt. Da unser TE nach eigener Aussage Jäger ist, ging ich im konkreten Fall davon aus, daß die verkürzte und unscharfe Formulierung für diesen Fall ausreicht. Da in der Verwaltungsvorschrift durchaus auf die Sachkunde und damit die Befähigung zu ungefährlichem (für öSiuO)Umgang erwähnt wird, habe ich ausgelassen, daß in der Sache natürlich auch Eignung, Zuverlässigkeit, Bedürfnis sowie die bereits bestehende Erlaubnis als Ergebnis der entsprechenden Überprüfung vorliegen soll.

 

Was bin ich froh, daß wir durch saubere Argumentation den konkreten Fall auf allgemeine Gültigkeit erweitern konnten.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb ZaphodBeeblebrox:

Auf WO muß der Teufel aufpassen, wenn er nen Vertrag über den Kauf einer Seele abschließen will...

Der sollte es eigentlich besser wissen, zumal er ja bei dieser Art von Geschäften schon auf viele Arten sozusagen aufs Kreuz gelegt wurde, vom ewigen Streben bis zum Wettfiedeln.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Bautz:

@Flohbändiger

@ alzi

 

Manchmal würde es helfen statt in die Verwaltungsvorschrift ins Gesetz zu schauen. Dort steht: "Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist."

 

Von Sachkunde steht da kein Wort.

Ja. Nichts anderes habe ich geschrieben. Aus der Formulierung "auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff." ergibt sich lediglich, dass, wer eine Erlaubnis für eine solche Waffe besitzt, zwangsläufig auch sachkundig sein muss. Daher stammt wahrscheinlich auch die irrige Annahme, die Sachkunde alleine würde reichen, um nicht blockieren zu müssen.

 

vor einer Stunde schrieb alzi:

die alten Amnestie-WBK und WBK für 4mm-PiffPaff fallen doch (inzwischen) auch unter §8.

Also das wäre mir neu.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Flohbändiger:

Also das wäre mir neu.

ja sorry, §58 bzw. "Bedürfnis"

 

dachte da vorhin erstmal nur an "wirtschaftliches Interesse" ..... hab nachgesehen. Irrtum meinerseits.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Nochmals zur Klarstellung. Ein Wegfall der Blockierpflicht besteht nur dann, wenn der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer Sachkunde und Bedürfnis geltend machen kann. Das mit der Sachkunde ergibt sich daraus, dass bei § 20 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG anzuwenden sind und dazu gehört auch die Sachkunde. Dass er bereits eine WBK haben muss, steht im Gesetz aber nirgends ! Es genügt vollkommen, wenn die Voraussetzungen im Zuge des Antrags zur Erben-WBK nachgewiesen werden.

 

Bestandsschutz für den Tresor des Verstorbenen besteht im übrigen nur dann, wenn der Erbe dort vorher bereits Mitnutzer war und er durch den Erbfall Eigentümer des Tresores wird. Das geht allerdings nur einmal, also nicht erneut, wenn auch der ehemalige Mitnutzer verstirbt.

Geschrieben
Am 6.6.2019 um 12:00 schrieb Valdez:

So, wird eingetragen, die  KW ohne Munerwerb, ist aber klar gewesen. Schrank muss neu.

 

DANKE nochmal an alle

Na also, geht doch. Wenn Sachkunde und Bedürfnis für die Erbwaffen vorhanden sind, wäre dafür allerdings auch eine MEB möglich.

Geschrieben
Am 5.6.2019 um 22:12 schrieb TriPlex:

Wie schrieb der mit allen (steuerrechtlichen) Wassern gewaschene Herr Konz so schön?!:

Vermeiden Sie persönliche Termine!

Sie laufen Gefahr auf eine Frage nicht die für Sie beste Antwort zu geben und haben wenig Zeit nachzudenken oder jemanden zu fragen ...

 

 

Selbst wenn er die richtige Antwort gibt schreibe ich als Behördenvertreter in die Niederschrift was ich will .....

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Nochmals zur Klarstellung. Ein Wegfall der Blockierpflicht besteht nur dann, wenn der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer Sachkunde und Bedürfnis geltend machen kann.

Nein.

Die Blockierpflicht entfällt ohne Bedürfnis, wenn der Vermächtnisnehmer bereits Inhaber einer WBK aufgrund irdendeines (beliebigen) Bedürfnisses ist.

Extrembeispiel: WBK für Signalpistole weil Bootsführerschein und Bootsbesitzer.

Geschrieben

Mich würde in der Tat noch interessieren, was bedeutet " Schrank muss neu". Wenn er den von ihm noch nicht genutzten Schrank des Erblassers für die Aufbewahrung hernehmen will, ok.

Wenn die Behörde das auch für die Aufbewahrung in einem seiner Schränke so anordnen möchte, wäre das nur die Fortsetzung versuchter Schikane.

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