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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Und nun? Gibt es schon Stellungnahmen der Lobby und der Verbände?

Vordrucke zum melden der Magazine?

Nicht im Interesse der Verbände -> 10 Schuß Sportlich bei LW,

 

Aber das kann ja die Schwarmintelligenz im Forum bereitstellen

 

 

 

Zum Inkrafttreten:

 

 

Generelles Inkrafttreten 1. September 2020


Vorgezogenes Inkrafttreten für Folgende einzelne Reglungen

Art 1 Nummer  ab  20.2.2020
 1 Inhaltsverzeichnis
3a Verfassungschutzabfrage
5  Änderung Waffenerwerb  und Schalldämpfer für Jäger,

26, Nachtsichtvorsätze für Jäger
26a Verordnungsermächtigung für Verbotszonen


Art 4   ab 1.Mai 2020
  Änderung des Bundesmeldegesetzes in Bezug auf WaffG


Art 4b  ab 1. März 2020
  Änderung des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf WaffG
 
Bearbeitet von ASE
SORRY: 3a ist nicht Bedürfnis, sonder VS-Abfrage!!
  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 31.12.2019 um 10:04 schrieb Schwarzwälder:

Also dieser Vergleich FWR vs. GRA ist nicht korrekt.

Zum einen brauchst Du nur mal unter  "Aktuelles" schauen, was die GRA das gesamte Jahr 2019 an Infos geliefert hat  - im Vergleich zum FWR https://www.fwr.de/news/?no_cache=1

Von der GRA gab es kontinuierlich Infos, Warnungen, Kritik am kommenden neuen Waffengesetz.https://german-rifle-association.de/category/aktuell/page/3/

Man hat eine Petition gestartet (zum genau richtigen Zeitpunkt, als alle anderen zu schlafen schienen) und im Rahmen der Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit geleistet -

im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Im wertvollen ersten 3/4 Jahr 2019 hat das FWR ganze 5 News-Beiträge dem Waffenrecht geliefert.

Die GRA hat in derselben Zeit 18 Beiträge konkret zum neuen Waffenrecht gebracht: Infos, Fakten, Stellungnahmen, Hintergrundrecherchen, Interviews, Hilfestellungen für eigene Briefe (Adressen etc.), eine Petition usw.

 

 

Und das ist der Punkt, den Du vollkommen ausblendest:

Das FWR hat GANZ ANDERE finanzielle Möglichkeiten!

30.000 Fördermitglieder a 17 EUR Jahresbeitrag ergibt schon mal über 1/2 Million Einnahmen Jahr für Jahr.

Hinzu kommen satte Beiträge aus der Industrie, aus irrsinnig teuren Vollmitgliedschaften, aus Spenden, aus Unterorganisationen/Werbung ggf. zahlt auch ÖRAG was usw.

Ich weiß nicht, was da in den letzten 22 Jahren regelmäßig reinkam, aber ein früherer Anwalt, der für das FWR tätig war, soll WO-Angaben zufolge ein Jahresgehalt im niedrigen sechsstelligen Bereich bezogen haben (was für gute Arbeit natürlich ok ist) und ordentlich Spesen obendrauf - und der hatte m.W. nicht nur das FWR als Einnahmequelle... um's mal freundlich zu formulieren.

Das FWR kann und konnte finanziell stets aus dem Vollen schöpfen.

 

Die GRA hat einen Kontostand im drei- bis vierstelligen Bereich. Kleinspenden sind offenbar die Haupteinnahmequelle. https://german-rifle-association.de/finanzen/

Ein finanzieller Zwerg im Vergleich zum FWR.

Gemessen an seinen finanziellen Möglichkeiten, hat die GRA viel geleistet und dafür meinen Dank!

 

Bei GRA gibt's im Vergleich zum FWR ganz klar viel mehr Waffenrecht fürs Geld!

 

 

 

 

 

Vielen Dank an Schwarzwälder für diese Antwort.

Sorry, dass ich mich so selten melde. Aber ich besuche leider dieses Forum nur noch ab und zu, wie auch alle anderen Foren in den letzten Jahren. Zeit ist endlich und ich verbringe diese eher auf "Fratzebuch", wo ich auch mit Politikern und Chef-Redakteuren von Mainstream-Zeitungen "befreundet" bin. Meines Erachtens ist das hilfreicher für die Sache an sich. Twitter tue ich mir auch ab und zu an, wobei das wirklich schrecklich dort ist. Bei Instagram bin ich raus. Ich kann mit Bildpost only definitiv nix anfangen. Die Kurzmitteilungen bei Twitter sind schon schrecklich, aber Bilder allein - das geht gar nicht. Dabei ist Instagram bei Leuten unter 30 die Top-Plattform, während Facebook und Twitter ja was für Ü40 sind. Da ich Ü50 bin, passt das schon.

Obige Einleitung als Erklärung, warum ich hier so selten bin.

 

Jetzt die Info zur Kritik von Kenneth Smith (gunvlog) und zu Schwarzwälders Antwort:

 

Ja, die GRA hat keine voll- oder halbamtlichen Mitarbeiter. Unsere finanziellen Mittel sind minimal. Wir arbeiten daher alle ehrenamtlich. Der Finanzbericht kann, im Gegensatz zu denen des FWR oder prolegal öffentlich eingesehen werden.

Ja, ich persönlich könnte noch sagen, dass meine ehrenamtliche Arbeit als "Werbung" für die Firma durchgehen könnte. Aber die hier geäußerten Beiträge könnten auch genau das Gegenteil vermuten lassen. Also käme man eventuell auf das gleiche Level: die GRA und ich polarisieren. Das kann gut oder schlecht für meine Firma sein. Hier im Forum überwiegt das Negative, draußen in der nicht-Forum-Welt überwiegt das Positive.

Würde es mir keinen Spaß machen, Politiker zu kritisieren, dann würde ich weder bei der GRA, noch bei FU mitmachen. Denn auszahlen tut sich diese Arbeit nicht wirklich.

 

Es ist aber, wie es ist. Ich mag es einfach, Gesetzesentwürfe auf ihre Praktikabilität zu untersuchen, Aussagen von Poiltikern und Medien zu hinterfragen. Mein eigener Blog beschäftigt sich in letzter Zeit häufiger mit Themen, die nicht waffenrechtlich sind.

 

Die GRA ist kein Mitbewerber zu den Verbänden oder des FWR.
Wir wollen gar nicht "hinter dem Vorhang" verhandeln, so wie es prolegal jetzt will.

Die GRA bleibt vor dem Vorhang, bleibt "Wadenbeißer", stellt sich Anfragen von Zeitungen und TV, kritisiert und uns ist es völlig egal, ob wir mit dieser Kritik "Lobbykontakte" auf's Spiel setzen, da wir keine Klinken putzen.

Gerade hatte ich frontal21 im Haus, letztens den FOCUS, diese Woche den SPIEGEL, der womöglich mich am Montag im Print zitieren wird.

Die GRA ist in den Medien.

Man kann auf Facebook unsere Medienkontakte verfolgen: Our Story: https://www.facebook.com/GermanRifleAssociation/

Wir stellen uns den Medien, auch wenn es unangenehm ist. Frontal 21, Focus, Spiegel Galileo sind nicht unbedingt Medien, denen man vertrauen kann. Doch wir gehen das Risiko ein. In den allermeisten Fällen geht es einigermaßen gut aus. So war der Frontal 21 Beitrag zu Hanau tatsächlich neutral, die beiden Galiloe-Beiträge Werbung für das Sportschießen. Lediglich Focus und WDR hatten extrem enttäuscht. Den Spiegel können wir erst nächsten Montag lesen. Mal sehen, was der so schreibt.

Wir können uns den Medien auch deswegen stellen, weil wir eine Minderheit in der Branche darstellen. Falls wir uns dämlich anstellen, fällt das nicht unbedingt auf zehntausende oder eine Million zurück.

 

Meine Stellungnahme im Bundestag

Natürlich hätte ich diese Stellungnahme lieber für eine andere Partei abgegeben. Aber letztendlich ist es mir völlig egal, wer Fakten präsentieren will. Meine Stellungnahme ist als Drucksache auf dem Bundestags-Server für eine gefühlte Ewigkeit abgespeichert. Mir haben zwei andere Sachverständige, die anwesend waren, dafür großes Lob ausgesprochen. Beide sagten, dass ihre Stellungnahmen dagegen mickrig erscheinen würden. Und ja, meine Stellungnahme ist einzigartig, weil ich fast live an der Gesetzgebung in Brüssel - zusammen mit dem FIREARMS UNITED - Team teilgenommen hatte, wogegen die anderen Verbandsvertreter mehr national engagiert sind. Ich habe einfach durch die FU-Mitglieder Informationen, die unsere deutschen Verbände nicht haben.

 

Ich habe mehrere Tage an dieser Stellungnahme gearbeitet, monetär für nichts. Als Vertreterin der GRA bezahlt nicht einmal der Bundestag Geld. (Ich hatte es versucht). D.h. obwohl uns niemand zuhören will, wir von der GRA nicht ins Hinterzimmer eingeladen werden, sollen wir ehrenamtlich erscheinen, um unsere Rechte zu verteidigen. Geld gab es sicherlich für den völlig ungeeigneten Journalisten, der keinen Verein vertrat und uns angegriffen hatte.

 

GRA kuscht nicht, sondern will klagen.

Die Verbände wollen ihre "guten Kontakte als Lobbyisten" nicht gefährden. Von daher braucht auch niemand glauben, dass die Verbände - wie die DUH - vor Gericht ziehen werden. Wir dagegen sind uns nicht zu fein dazu. Gerade weil wir eh nicht ins Hinterzimmer des BMI eingeladen werden, können wir offensiv vorgehen. Aktuell sind wir mit einigen Rechtsanwälten in Gespräch, um die Waffengesetz Novelle vor den Kadi zu bringen. Mein persönlicher Favorit ist EUGH und der Vorwurf des "Gold-Platings". Wir sind aber noch in der Entscheidungsfindung. Diese wird aber nicht mehr lange auf sich warten lassen. Aktuell kann man für den Gerichtsprozess schon Geld spenden. Und wir erwarten, dass unsere betroffenen Rechtsanwälte, so einiges "pro bono" abrechnen: https://german-rifle-association.de/degunban-fragen-antworten-und-klagen/

Zu guter Letzt:
Ihr könnt jetzt wieder auf mich oder die GRA einprügeln. Dieses Recht habt ihr, weil ich Meinungsfreiheit als eines der höchsten Güter - neben Waffenbesitz - ansehe. Es wäre nur schön, wenn ihr dieses Mal eure Kritik begründet, so wie ich alles versuche zu begründen.

 

 

 

 

Bearbeitet von Katja Triebel
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Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Katja Triebel:

GRA kuscht nicht, sondern will klagen.

 

Die Verbände wollen ihre "guten Kontakte als Lobbyisten" nicht gefährden. Von daher braucht auch niemand glauben, dass die Verbände - wie die DUH - vor Gericht ziehen werden. Wir dagegen sind uns nicht zu fein dazu. Gerade weil wir eh nicht ins Hinterzimmer des BMI eingeladen werden, können wir offensiv vorgehen. Aktuell sind wir mit einigen Rechtsanwälten in Gespräch, um die Waffengesetz Novelle vor den Kadi zu bringen. Mein persönlicher Favorit ist EUGH und der Vorwurf des "Gold-Platings". Wir sind aber noch in der Entscheidungsfindung. Diese wird aber nicht mehr lange auf sich warten lassen. Aktuell kann man für den Gerichtsprozess schon Geld spenden. Und wir erwarten, dass unsere betroffenen Rechtsanwälte, so einiges "pro bono" abrechnen: https://german-rifle-association.de/degunban-fragen-antworten-und-klagen/

Hallo Katja,

 

steht ihr im Austausch mit diesen Kollegen?

 

https://forum.waffen-online.de/topic/459811-verfassungsbeschwerde-gegen-das-3-waffrändg/

 

Geschrieben

Ich bin ja noch ganz neu hier und kenn die Historie und altes Geplänkel nicht. Ist mir aber ehrlich gesagt auch egal. Jeder der versucht für uns was zu erreichen ist hilfreich. Dass die Personen oder Verbände dabei nicht zusammen arbeiten ist schlecht, aber dennoch Danke ich erst mal JEDEM der sich einbringt. 

 

Jeder der meint er kann es besser ist in der Lage sich selbst einzubringen, unsere Interessen zu vertreten die Verbände zusammen zu bringen. 

 

 

 

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo an alle,

 

Ich habe die Diskussion jetzt etwas mitverfolgt. Auch habe ich mir alles brauchbare zur neuen Waffengesetzänderung durch gelesen. Leider bin ich daraus nicht schlau geworden. 

Ich besitze eine Arcus Viper und frage ich mich ob diese nun auch den Schusswaffen gleich gestellt wurde. 

Ausserdem Frage ich mich wann das Gesetz in Kraft tritt. Ende Juni? Habe ich dann noch 18 Monate Zeit diese abzugeben? Im Moment bin ich waffenrechtlich ungeeignet. Jedoch wollte ich diese Zweifel mit einem Gutachten und Drogentest aus dem Weg räumen. Muss man dafür etwas lernen oder kann man einfach hin? 

Und wenn ich wieder waffenrechtlich geeignet bin müsste ich doch eigentlich eine WBK für meine Arcus Viper bekommen wenn das Gesetz in Kraft tritt und ich einen Antrag stelle.

Entschuldigt bitte die vielen Fragen. 

Ich hoffe auf Antwort und bedanke mich.

 

Grüße und viel Gesundheit 

Geschrieben

Wenn du Vorstrafen hast die noch nicht getilgt sind, wird dir auch ein Gutachten nicht helfen. 
 

Und wenn man für ein Gutachten lernen muss, sollte man seine Zuverlässigkeit selbst reflektieren.

 

Eine günstige Möglichkeit zum Test der Zuverlässigkeit ist der kleine Waffenschein. Wenn der allerdings abgelehnt wird, hat man eine negative Vorgeschichte in den Akten.

Geschrieben

Bloß für was willst du diese Waffe angeben für deine Freizeit im Garten, vergiss es ich habe diese hier : https://gogun.de/de/produkt/scubaringer-3/

die ist frei aber deine würde ich schnellstens verkaufen und für eine WBK must du erst einmal in einem Verein rein und nach ein Jahr kannst du die 

Sachkundeprüfung machen wie zb. hier : https://www.waffensachkunde.de/   Ich hoffe bei dir liegt nichts großes vor denn bei Drogen und Alkohol

Missbrauch usw.  kennt das Gesetz keine Gnade, du darfst in den letzten 10 nichts gehabt haben, noch nicht einmal wenn man ein Kaugummi im Laden

geklaut hat und es bei der Polizei registriert ist dann ist Feierabend und nicht nur das jetzt spielt der Verfassungsschutz auch noch eine Rolle !

Geschrieben

Hallo an alle,

 

Ich habe die Diskussion jetzt etwas mitverfolgt. Auch habe ich mir alles brauchbare zur neuen Waffengesetzänderung durch gelesen. Leider bin ich daraus nicht schlau geworden. 

Ich besitze eine Arcus Viper und frage ich mich ob diese nun auch den Schusswaffen gleich gestellt wurde. 

Ausserdem Frage ich mich wann das Gesetz in Kraft tritt. Ende Juni? Habe ich dann noch 18 Monate Zeit diese abzugeben? Im Moment bin ich waffenrechtlich ungeeignet. Jedoch wollte ich diese Zweifel mit einem Gutachten und Drogentest aus dem Weg räumen. Muss man dafür etwas lernen oder kann man einfach hin? 

Und wenn ich wieder waffenrechtlich geeignet bin müsste ich doch eigentlich eine WBK für meine Arcus Viper bekommen wenn das Gesetz in Kraft tritt und ich einen Antrag stelle.

Entschuldigt bitte die vielen Fragen. 

Ich hoffe auf Antwort und bedanke mich.

 

Grüße und viel Gesundheit

Geschrieben

Du nimmst die Tips und Hinweise in den vorherigen Beiträgen also sehr ernst. 

Das ist schön. Da wird dir gerne wieder mal geholfen.... 

Was echt nerven würde, wenn du Beiträge einfach in sämtliche Foren reinkopierst... Aber dbzgl hat man bei einem echten Sniperfreak eh keine Sorgen... 

Geschrieben
Am 31.3.2020 um 23:45 schrieb Mittelalter:

Du nimmst die Tips und Hinweise in den vorherigen Beiträgen also sehr ernst. 

Das ist schön. Da wird dir gerne wieder mal geholfen.... 

Was echt nerven würde, wenn du Beiträge einfach in sämtliche Foren reinkopierst... Aber dbzgl hat man bei einem echten Sniperfreak eh keine Sorgen... 

Entschuldige bitte. Wie kann ich das verstehen? 
 

Geschrieben

Hallo noch mal,

 

Das kann doch gar nicht sein denke ich. Ich hab mir extra einen Account gemacht um diesen Beitrag hier zu veröffentlichen. Und der dann veröffentlichte Beitrag ist hier auf dieser Seite (311) zu finden. Wie und warum sollte der Beitrag zwei mal gepostet worden sein. Vor allem müsste er doch dann direkt unter einander erscheinen. 

 

Viele Grüße 

Geschrieben
Am 3.4.2020 um 12:14 schrieb cartridgemaster:

z.B. als Hinweis, dass allein in diesem thread der selbe Beitrag von Dir schon zwei mal drinsteht.

Ah jetzt sehe ich es. Danke für den Hinweis. Anscheinend war das ein Server Problem der Seite. Ich bitte einen Moderator oder Admin den doppelt geschrieben Beitrag von mir zu löschen. Danke 

Geschrieben
Am 31.3.2020 um 18:32 schrieb Fussel_Dussel:

Wenn du Vorstrafen hast die noch nicht getilgt sind, wird dir auch ein Gutachten nicht helfen. 
 

Und wenn man für ein Gutachten lernen muss, sollte man seine Zuverlässigkeit selbst reflektieren.

 

Eine günstige Möglichkeit zum Test der Zuverlässigkeit ist der kleine Waffenschein. Wenn der allerdings abgelehnt wird, hat man eine negative Vorgeschichte in den Akten.

Also Vorstrafen habe ich keine. Ich weiss, dass es mit diesen nicht gehen würde. Ich hatte eine Gerichtsverfahren aber die Strafe war so gering, dass es keine Vorstrafe wurde. Ich bin medizinischer Cannabis Konsument, mittlerweile auch in ärtzlicher Betreuung. Auf Grund der damals noch illegalen, aber sehr geringen Menge (6g)wurde dennoch ein Gerichtsverfahren eröffnet. Ich hatte nur einen kleinen Waffenschein zur Selbstverteidigung. Dieser wurde mir aufgrund von möglichem Cannabis Konsum entzogen. Ich frag mich warum. Da sind manche Messer gefährlicher die man aber weiter unter Cannabis "bedienen" oder sogar führen dürfte. 

Jedenfalls habe ich mich gefragt ob trotz der nun erläuterten Umstände meine waffenrechtliche Eignung wieder besteht, wenn ich meine medizinische Behandlung abbreche und eine Eignung mit Drogentest machen lasse. 

Die eignung bräuchte ich nämlich um meinen kleinen Waffenschein wieder zu bekommen. Wenn ich dieses wieder habe brauche ich auch die Arcus nicht so dringend, da ich mit diese nur ersatzweise gekauft habe. (Wohne im schlimmsten bis zweit schlimmsten Stadtteil in meiner Stadt) Dennoch müsste ich bei wieder erlangen meiner Eignung doch auch das Recht haben Altbesitz Anspruch Und der damit verbundenen WBK zu stellen oder?

 

Die Frage mit dem Lernen war darauf bezogen ob es Informationen gibt die man können muss, wie waffenteile benennen oder Ladevorgänge beschreiben. Denn das würde ja keinen Sinn machen wenn ich nur den kleinen Waffenschein und eine Eignung für die Arcus zurück haben möchte, denn dort ging es ohne vorher ja auch. 

Also ist die eignung von der Sachkundeprüfung getrennt und kann man die eignung auch ohne Sachkundeprüfung erlangen? Ich möchte ja keine üblichen Schusswaffen besitzen sondern nur eine ssw und eine Arcus.

 

Danke im voraus und Grüße 

 

Sniper

Geschrieben
Am 31.3.2020 um 18:35 schrieb daimler01:

Bloß für was willst du diese Waffe angeben für deine Freizeit im Garten, vergiss es ich habe diese hier : https://gogun.de/de/produkt/scubaringer-3/

die ist frei aber deine würde ich schnellstens verkaufen und für eine WBK must du erst einmal in einem Verein rein und nach ein Jahr kannst du die 

Sachkundeprüfung machen wie zb. hier : https://www.waffensachkunde.de/   Ich hoffe bei dir liegt nichts großes vor denn bei Drogen und Alkohol

Missbrauch usw.  kennt das Gesetz keine Gnade, du darfst in den letzten 10 nichts gehabt haben, noch nicht einmal wenn man ein Kaugummi im Laden

geklaut hat und es bei der Polizei registriert ist dann ist Feierabend und nicht nur das jetzt spielt der Verfassungsschutz auch noch eine Rolle !

Hallo danke auch für Ihre Antwort,

 

Ich habe sie zuhause da es in meiner nahen Umgebung Menschen gibt vor denen man Angst haben kann. 

Und somit ist der Grund aus meiner Sicht der zu Verteidigung. Ausserdem ist sie echt schön und war sehr teuer. 

 

Ich dachte hier greift der Altbesitz Fall insofern dass man halt wirtschaftliche Gründe hat. 

Bin ich falsch informiert? 

 

Liebe Grüße 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Sniperfreak:

Ich hatte eine Gerichtsverfahren aber die Strafe war so gering, dass es keine Vorstrafe wurde.

Mit welcher Begründung? Es kommt sogar auf einen einzelnen Paragraphen an, ob man zuverlässig oder unzuverlässig ist.

 

vor 8 Minuten schrieb Sniperfreak:

Ich bin medizinischer Cannabis Konsument, mittlerweile auch in ärtzlicher Betreuung.

Das könnte Dir das juristische Genick für den KWS brechen. Stichwort körperliche und geistige Eignung. Darfst du ein Kraftfahrzeug führen?

 

vor 9 Minuten schrieb Sniperfreak:

Jedenfalls habe ich mich gefragt ob trotz der nun erläuterten Umstände meine waffenrechtliche Eignung wieder besteht, wenn ich meine medizinische Behandlung abbreche und eine Eignung mit Drogentest machen lasse.

Eine Therapie mit Cannabis wird dir ja nicht ohne Grund auferlegt worden sein. Was ist dir wichtiger? Gesundheit oder waffenrechtliche Erlaubnis?

 

vor 11 Minuten schrieb Sniperfreak:

Dennoch müsste ich bei wieder erlangen meiner Eignung doch auch das Recht haben Altbesitz Anspruch Und der damit verbundenen WBK zu stellen oder?

Das kommt ganz auf deinen Einzelfall drauf an. Wenn ein Straftäter nach 5-10 Jahren ne weiße Weste hat, ist er in der Regel rehabilitiert. 

 

vor 12 Minuten schrieb Sniperfreak:

Die Frage mit dem Lernen war darauf bezogen ob es Informationen gibt die man können muss, wie waffenteile benennen oder Ladevorgänge beschreiben. Denn das würde ja keinen Sinn machen wenn ich nur den kleinen Waffenschein und eine Eignung für die Arcus zurück haben möchte, denn dort ging es ohne vorher ja auch. 

Der KWS setzt keine Sachkunde voraus. Leider.

 

vor 12 Minuten schrieb Sniperfreak:

Ich möchte ja keine üblichen Schusswaffen besitzen sondern nur eine ssw und eine Arcus.

SSW Besitz funktioniert auch ohne KWS; nur kein Führen.

 

Bezüglich der medizinischen Einschätzung ob du tauglich bist, kann ich mir kein Urteil erlauben. Das überlasse ich Fachleuten.

 

Du kannst natürlich den KWS beantragen und abwarten, was passiert. Ist aber nicht ganz risikolos.

Geschrieben

Wenn du eh schon eine Akte auf deinem Amt hast, dann schau doch mal persönlich vorbei (wenn das Amt wieder offen hat). 

Rede mit dem Sachbearbeiter, erkläre die Situation und er wird dir schon sagen, ob er dir die Erlaubnis weiterhin versagt, oder ob es sich lohnt, einen neuen Antrag zu stellen... 

Immer freundlich sein, dann bekommt man i.d.R. auch vernünftige Antworten. 

Da kommt wahrscheinlich mehr raus, als Glaskugel lesen hier im Forum... 

Geschrieben

Der Fall Peter Jakobs hat 2018 gezeigt, dass bei einer ärztlich verschriebenen Cannabistherapie zwar grundsätzlich kein Verbot zum Führen von KFZ besteht, eine waffenrechtliche Erlaubnis wird aber trotz psychologischem Gutachten zur Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Begründung: "...beim Waffengesetz (stehen) die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund..."

 

Wird eine medizinische Therapie gegen ärztlichen Rat abgebrochen, kann auch dies zu einem Problem werden.. abhängig von der Diagnose. Hier könnte eine Bescheinigung des Arztes hilfreich sein. Ansonsten tippe ich darauf, dass für eine waffenrechtliche Erlaubnis eine MPU sowie über ein Jahr hinweg regelmäßige Abstinenz-Nachweise notwendig sein dürften - analog zum Wiedererlangen einer Fahrerlaubnis. 

 

Um es genau zu Wissen führt an der Waffenbehörde wohl kein Weg vorbei. Solltest du Schmerzpatient sein und von Cannabis auf eine andere Therapie wechseln müssen (z.B. Opioide), kläre das vorab mit deinem Arzt, sonst verlagerst du das Problem womöglich nur unwesentlich. 

 

 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb walthi:

Der Fall Peter Jakobs hat 2018 gezeigt, dass bei einer ärztlich verschriebenen Cannabistherapie zwar grundsätzlich kein Verbot zum Führen von KFZ besteht, eine waffenrechtliche Erlaubnis wird aber trotz psychologischem Gutachten zur Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Begründung: "...beim Waffengesetz (stehen) die sicherheitsrechtlichen Interessen wesentlich stärker als beim Fahrerlaubnisrecht im Vordergrund..."

 

 

Hier der Gerichtsbeschluss für alle zum mitlesen:

 

VGH München, Beschluss vom 05.01.2018 - 21 CS 17.1521

Titel:

Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins

Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1, 4

WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2

VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1, Abs. 4

WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2

Rechtsgebiet:

Verwaltungsverfahren und -prozess

Schlagworte:

Waffen- und Jagdrecht, Widerruf einer Waffenbesitzkarte und Einziehung eines Jagdscheins, Fehlende persönliche Eignung bei Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen, Waffe, Jagd, Waffenbesitzkarte, Eignung, Cannabiskonsum

vorgehend:

VG München, Beschluss vom 22.06.2017 - M 7 S 16.5690

ECLI:

ECLI:DE:BAYVGH:2018:0105.21CS17.1521.0A

21 CS 17.1521

M 7 S 16.5690

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., M. Platz 1, 9. A.,

– Antragsgegner –

wegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und Einziehung eines Jagdscheines

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2017,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Hess, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Fischer ohne mündliche Verhandlung am 5. Januar 2018 folgenden

Beschluss

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

1Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte, die dazu ergangenen Nebenentscheidungen und die Einziehung seines Jagdscheins.

21. Aufgrund von Hinweisen, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen regelmäßig Cannabis konsumiere, forderte ihn das Landratsamt M. zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung zum Waffenbesitz auf. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der … GmbH vom 15. Juli 2016 kam zum Ergebnis, beim Antragsteller liege die körperliche oder geistige Eignung zum Waffenbesitz nicht vor.

3Mit Bescheid vom 22. August 2016 widerrief das Landratsamt M. die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt fünf Langwaffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1a) und zog seinen Jagdschein ein (Nr. 1b). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die in seinem Besitz befindlichen Waffen an zum Erwerb Berechtigte zu überlassen und dies dem Landratsamt anzuzeigen oder die Waffen im Landratsamt zur Vernichtung abzugeben (Nr. 2) sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3). Für die in Nr. 1 getroffene Anordnung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 5).

42. Der Antragsteller hat gegen den waffen- und jagdrechtlichen Bescheid am 13. September 2016 Klage erhoben und am 19. Dezember 2016 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (M 7 S. 16.5690) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

5Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

61. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

71.1 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis und dem bestimmungsgemäßen medizinisch indizierten Cannabiskonsum im Rahmen einer ärztlich überwachten Dauerbehandlung außer Acht gelassen habe. Zwar sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der zu Rauschzwecken eingesetzte missbräuchliche regelmäßige Cannabiskonsum mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden und ein zuverlässiger Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, dies gelte aber nicht für eine Dauermedikation mit Arzneimitteln. Das in Streit stehende Gutachten habe eindeutig festgestellt, dass beim Antragsteller eine bestimmungsgemäße Einnahme für den konkreten Krankheitsfall vorliege, der Antragsteller sich strikt an die Dosierungsanweisungen seines Arztes halte und keine anderen Substanzen oder Alkohol konsumiere. Auch habe das Gutachten festgestellt, dass beim Antragsteller keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wirkung einer Substanz als Therapeutikum nach ärztlich verordneter Einnahme sich grundlegend von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum unterscheide. Wenn das Gutachten zum Ergebnis komme, dass psychophysische Leistungsfähigkeit und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Substanz beim Patienten gegeben seien, sei von der waffenrechtlichen Eignung auszugehen. Andernfalls müsse im Falle einer Dauermedikation immer auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden.

8Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich keine genügenden Hinweise, dass sich die Wirkungsweise bei ärztlich verordneter Einnahme cannabinoider Stoffe signifikant von derjenigen einer sonstigen Cannabiseinnahme unterscheidet. Bei Cannabisblüten handelt es sich um sogenannte zentralwirksame (psychoaktive) Inhaltsstoffe, also um eine das Nervensystem dämpfende Medikation. Das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH Gutachten kommt damit nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei regelmäßigem Konsum eines solchen zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition nicht zu gewährleisten ist (S. 12). Dabei legt es zugrunde, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig inhalativ konsumiere (S. 11), nämlich nach eigenen Angaben täglich fünf Joints (vgl. S. 9).

9Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht erschüttern können. Er hat nicht belegt, dass eine Dauermedikation mit cannabinoiden Stoffen in der entsprechenden Dosierung zu keiner Zeit mit Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen verbunden ist. Ein solcher Beleg liegt insbesondere nicht darin, dass das vom Antragsteller vorgelegte fachpsychologische Gutachten der T … GmbH bei diesem lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine körperlichen und psychischen Einschränkungen festgestellt hat. Denn der Antragsteller muss nach dem Maßstab des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Davon ist nach dem Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der T … GmbH gerade nicht auszugehen. Darin fügt sich das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 ein. Denn es führt aus, dass bislang klinische Studien in ausreichend großer Stichprobengröße bei Cannabiskonsumenten ohne Drogenvorgeschichte, aber einer spezifischen medizinischen Problemstellung fehlen, um ausreichend sichere Rückschlüsse über die Verwendung von Cannabis unter medizinischer Supervision zuzulassen. Damit sind die dem Gutachten der T … GmbH letztlich zugrunde liegenden Bedenken gerechtfertigt, dass die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums auch bei einem Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken (jederzeit) eintreten können. Dazu gehört ausweislich des vorgenannten Gutachtens der p … GmbH unter anderem eine Störung von Arbeitsvorgängen im Gehirn wie diejenigen von Impulsivität, Selbstkontrolle und Risikoverhalten.

101.2 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zur Unklarheit des Gutachtens verhalte, ob dem Antragsteller die körperliche oder die geistige Eignung fehle, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

11Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt nicht, dass zwischen körperlicher und geistiger Eignung trennscharf zu differenzieren wäre. Vielmehr knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG als maßgeblicher Versagungsgrund für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins (§§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) nicht an die körperliche oder geistige, sondern einheitlich an „die erforderliche persönliche Eignung“ an. Hierunter werden alle diejenigen Fälle zusammengefasst, bei denen eine unverschuldete Unfähigkeit zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition vorliegt (vgl. Steindorf, Waffengesetz, 10. Aufl. 2015, § 6 Rn. 7), ohne dass es darauf ankäme, ob diese Unfähigkeit körperlich oder geistig bedingt ist.

121.3 Aus den beiden vom Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Gutachten der p … GmbH (ärztliches Gutachten vom 14. August 2017 und medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017) folgt kein anderes Ergebnis.

13Zum einen ergibt sich dies bereits daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35), hier also der Erlass des Bescheids vom 22. August 2016.

14Hinsichtlich des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2017 ergibt sich das zudem daraus, dass dieses die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind aber nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Das verdeutlicht die Neufassung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, indem sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WaffG festschreibt (vgl. B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Dass Fahrerlaubnisrecht und Waffenrecht hinsichtlich dieser Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich unter anderem daran, dass - anders als das Fahrerlaubnisrecht – das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 8 WaffG) knüpft, um so die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BT-Drs. VI/2678 S. 31).

15Hinsichtlich des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Umgang mit Waffen vom 31. August 2017 ergeben sich schon deshalb Zweifel, weil dem ärztlichen Gutachten der p … GmbH vom 14. August 2017 zu entnehmen ist, dass die Wirksamkeit und die Folgen des medizinischen Gebrauchs von Cannabis mangels ausreichender Datenlage umstritten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18. August 2017 selbst angegeben, dass er seit zwei Tagen ohne THC sei, so dass jedenfalls eine medizinische Untersuchung, wie der Antragsteller unter THC-Einfluss reagiert, nicht aussagekräftig vorgenommen werden konnte.

162. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

173. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

184. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Hephaistos:

Gilt das eigentlich auch für die Einnahme der .............. (rezeptfreien) Cannabis Produkte ohne THC?

Cannabis ohne THC ist wie wenn du Gras rauchst........richtiges Gras..............Und der Kollege der sich das Urteil gefangen hat ist, wie meistens, selber schuld an dem Urteil. Er wird mindestens einer Person von seinen 5 Joints pro Tag erzählt haben, der er es besser nicht gesagt hätte. Der Arzt wird das Amt nicht Informiert haben.......................

Bearbeitet von PetMan
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich packe es mal hier rein, könnte aber auch in viele andere Threads passen:

 

erinnert ihr euch noch an den Berichterstatter von der SPD, Helge Lindh, der unser Waffengesetz als beispielhaft für das Bollwerk des Bundestages und dessen Unabhängigkeit gegenüber der Regierung verteidigt hat?

 

Danisch aktuell dazu:

 

https://www.danisch.de/blog/2020/04/18/gespraech-faellt-aus/

 

Zitat

Dann stellte sich heraus, dass es Linke waren, denen Lindh nicht links genug war, und plötzlich ist das Gespräch abgesagt. Weil dieselbe demolierte Tür plötzlich kein Thema mehr ist, wenn sie von links eingeschlagen wurde.

 

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