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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

... mindestens die ersten zwei Jahrzehnte meiner Schützenkarriere stand bei den Selbstladern der Satz : Für Jäger mit gültigem ... mit 2-Schuß-Magazin geliefert.

Diese Regelung statuiert ein generelles Besitzverbot für Schusswaffen, die Jäger aufgrund eines jagdgesetzlichen Verbots für die Ausübung der Jagd nicht benutzen, d.h. mit denen sie nicht auf jagdbare Tiere schießen dürfen. Ihnen darf eine Erlaubnis für den Besitz einer derartigen Waffe nicht erteilt werden...

Was sich die AK-Clon Jäger ankreiden lassen müssen, ist das posen mit 30iger Magazinen, die bei ihren Mitjägern doch sicher befremdlich wirken.

Während ein Teil über die optimale Patrone grübelt wurden nach der Waffengesetzüberarbeitung - in den Augen vieler Jäger - ungeeignete Geräte gekauft, weil es möglich war.

Ihr habt versäumt eure Mitjäger, eure Verbände zu überzeugen.

Wenn ich die gedanklichen Verknüpfungen zwischen den Rechtsbereichen richtig verstanden habe, hat auch die Gesetzgebung durch Nichtbeachten der "Berner Verpflichtung" zum Wirrwar beigetragen.

Leider nicht deutlicher formatierbar da vom mobilen HandApparat

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Wenn ich die gedanklichen Verknüpfungen zwischen den Rechtsbereichen richtig verstanden habe, hat auch die Gesetzgebung durch Nichtbeachten der "Berner Verpflichtung" zum Wirrwar beigetragen.

Es ist vollkommen beachtet worden. Es ist in der BArtSchV und im BJagdG explizit geregelt.

Die Urteilsbegründung halte ich für das Werk eines Praktikanten ohne Juraabschluss ;)

Bearbeitet von Gast
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...

Ich verstehe immer noch nicht wie die anderen Bedürfnisgründe in §13 WaffG vollkommen unbeachtet blieben und was man an der Jagdgesetzgebung nicht versteht.

GENAU DAS denke ich mir auch schon die ganze Zeit!

Ich bin weder Jurist, noch bin ich Jäger.

Trotzdem, nach allem, was ich über Jagd und Jagdrecht weiß, glaube ich zu wissen, daß - zum Beispiel - "Jagdschutz" und "Schuß auf Raubzeug" Ausnahmen von der Max-2-Schuß-Magazinregel darstellen.

Könnte sich dazu mal Einer der anwesenden Jäger, gerne auch der anwesenden Juristen ;-) dezidiert 'zu äußern?!

Problematisch könnte durchaus sein, dazu habe ich in dem Urteil nichts gelesen, daß möglicherweise andere jagdliche Bedürfnisgründe als "Schuß auf Wild" argumentativ gar nicht genannt worden waren.

UND DANN kann ich sogar das Zustandekommen eines derartig bizaren Urteils irgendwie nachvollziehen.

Grüße

Iggy

Bearbeitet von Iggy
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Damit kommst du nicht weiter. Die Wirbeltiere fallen unter das idente Verbot in der BNatSchV.

Auch der Jagdschutz schließt sich in der Argumentation des BVerwG aus, da dieser nur mit Jagdwaffen vollzogen werden soll.

Das WaffG erkennt eben weitere Bedürfnisgründe an, welche man nicht einfach unter den Tisch fallen lassen kann, da eben kein Verbot der Waffen normiert ist (welches das BVErwG aber herbeifantasiert)

Der Fehler liegt in dieser fehlgeleiteten Einstufung als Nichtjagdwaffen. Es steht einfach nur eine Verhaltensforderung im BJagdG und andere Gesetze können von diesen sachlichen Verboten ebenfalls abweichen. Das ist sogar geschehen, was deshalb die Fehleinschätzung in der Urteilsbegründung unterstreicht. Es ist eben nicht ausgeschlossen andere als 2schüssige HA jagdlich zu verwenden.

Auch ist das Verbot in der BArtSchV keine Verbotsnorm des BJagdG. Auch wenn man dies letztendlich dann nicht darf schließt es das BJAgdG jedenfalls nicht aus und das ist die VErbotsbegründung.

Bearbeitet von Gast
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@Schiiter

das mit dem begrenzten Lower kannste gleich vergessen, der ist ja mit 2 handgriffen gegen einen anderen

frei erwerblichen zu tauschen, da musst du schon Upper und Lower miteinander verschweissen, sonst wird das

niemals anerkannt. Zumindest aber vest miteinander verstiften .-)

Frank

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gibt es für den fall der fälle, dass die "entwaffnung" durch die jeweilige behörde dem waff. besitzer ins haus flattert, schon empfehlungen welchen anwalt man beauftragen sollte?!?

erstmal überhaut einen anwalt "des geringsten mißtrauens" beauftragen einspruch gegen den beschluss des amtes einzulegen, und dann im "nachgang" den waff.recht fachanwalt einschalten?!?

welcher anwalt hat den das verfahren hier schlussendlich begleitet?

von dem herrn v. scholzen wurde ja nu schon abgeraten!

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@Schiiter

das mit dem begrenzten Lower kannste gleich vergessen, der ist ja mit 2 handgriffen gegen einen anderen

frei erwerblichen zu tauschen, da musst du schon Upper und Lower miteinander verschweissen, sonst wird das

niemals anerkannt. Zumindest aber vest miteinander verstiften .-)

Frank

Meine Waffe ist ein 2schüssiger HA. Es gibt keine Wechselmöglichkeit des Magazins. Das sollte auf Anfrage vom Amt fürs erste genügen ;)

Wer mag kann auch eine Kurzwaffe in .300Whisper mit Kurzlauf und Klappschaft aus nem AR herstellen lassen. Oder nen Vorderschaftrepetierer ala Troy....

Es gibt ja viele Möglichkeiten.

Bearbeitet von Gast
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Das mag ja noch bei der AR15/10 Plattform machbar sein, aber bei Dutzenden anderen Selbstladern ist da nichts zu machen, verschweißt man da das Magazin hat man noch einen Einzellader mit automatischem Hülsenauswurf.

Schützenverein dürfte für die meisten Jäger keine Option sein, zumal man die Waffe dann trotzdem nicht für die Jagd verwenden dürfte, die kurzläufigen gingen ohnehin nicht.

Haben sich jetzt eigtl. die Jagd und Schützenverbände mal bei den betroffenen gemeldet ?

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Für jede Waffe wird es Möglichkeiten der Umrüstung geben. In anderen Ländern werden die entsprechenden Waffen bereits werksseitig so verkauft.

Kurzläufige gehen auch. Sie dürfen eben keinen Anschein haben. Es gibt so viele Möglichkeiten, aber das sollte erst am Ende stehen.

Bearbeitet von Gast
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Haben sich jetzt eigtl. die Jagd und Schützenverbände mal bei den betroffenen gemeldet ?

Lasst den Verbänden doch bitte auch mal ein paar Tage Zeit zu reagieren. Besser die reagieren wohlüberlegt, als dass ein kontraproduktiver Schnellschuß veröffentlicht wird.

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Man muss aber hinzufügen, dass diese besser vorher mal reagiert hätten. Mit entsprechender fachlicher Unterstützung käme das Gericht nicht auf solchen Unsinn.

Man verkennt immer noch, dass man heutzutage aktiv mitmachen muss, sonst wird man überrollt.


Anbei nun das Urteil wie mit Frank abgesprochen, anonymisiert.

Grüße Schwarzwälder

Du hast mitbekommen, dass es bereits mehrfach eingestellt ist und auch öffentlich zugänglich ist?

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Die Verbände wussten im Vorfeld Bescheid und haben auch nach dem Urteil verlauten lassen, das Sie kein Interesse an einer Interesenvertretung haben. Bitte mal bei F.G. nachschauen. Das ist in seinen Worten keine seriöse Verbandsarbeit.

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Wie kann man Bitte glauben das E-Mails irgendetwas bewegen? Unsere Politik lässt sich nur bewegen wenn sie ihre Arbeitsplätze in Gefahr sehen, oder hat jemand ein positives Feedback vom E-Mailterror gegen die EU erhalten?

Es ist natürlich im Verhältnis relativ einfach vom PC aus Widerstand zu leisten.

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Die E-Mail ändert nichts. Aber mit der E-Mail teile ich mit, dass dieses Verhalten mich als Bürger zu einem Kreuzchen führt das euch auch wehtut.

Je mehr, desto "weher" tut ist.

Man muss der Einheitspartei schon klar machen, dass zukünftig weniger Futtertröge für sie bereitsstehen, da die Bürger sich nur noch gegängelt und gemolken fühlen.


Wenn die Behörde das will wird sie das auch ohne Probleme durch setzen.. Notfalls halt mit Gewalt!

Was nicht da ist, kannst du auch mit Gewalt nicht holen ;)

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Bitte dabei nicht übersehen, dass der Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet!

Wie kommst Du darauf? Erforderlich wäre die Anordnung des Sofortvollzugs, aber wie ich bereits geschrieben habe gibt es nach zig Jahren dieser Rechtslage dafür keine rechte Rechtfertigung.

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