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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Das geht nicht grundsätzlich, sondern nur als Ausnahme. Deshalb ist sie eben auch ins Jagdgesetz aufgenommen worden (und in die BArtSchV)

Es könnte bspw. eine anderen Ausgestaltung der weiteren Bedürfnisgründe geben.

Wir schauen jetzt einmal in Artikel 9 der Berner Konvention hinein. Wir lesen und verstehen ihn, auch und gerade vor dem Hintergrund des Konventionsdatums und der ganz verschiedenen europäischen Waffenrechte und Jagdrechtssysteme, bis hin zur freien Patentjagd.

Und wir stellen fest, dass der deutsche Gesetzgeber diese "Ausnahme" praktisch beliebig weit ausdehnen kann, wenn er will. Ohne aus der Konvention austreten zu müssen.

Carcano

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Was ich erschreckend finde ist die teilweise schon wieder zu sehende "Lagerbildung " . Hab gestern das Urteil an einen befreundeten Jäger, auch Sportschütze, per email weitergeleitet. Der erste Satz seiner Antwort lautete :

"Dann müssen konsequenter Weise die Sportschützen die Dinger auch abgeben, da man hier von der "Man kann Regelung" ausgegangen ist. Auch bei einer Sportschützenwaffe, die mit einem 10-Schuß-Magazin nur verkauft werden darf, kann man ein 20iger oder 30iger Magazin aufgrund der Bauart einlegen. "

Wenn wir LWB , egal ob Jäger oder Sportschüzue, DSB,BDS DSU usw , es schon nicht schaffen mal mit EINER Stimme zu sprechen sind wir alles was uns Widerfährt selbst schuld .

Peter

Und genau DA setzt der nächste Hebel an.

Im Jagdgesetz steht nur :

auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Und so ist das seit jeher Praxis auch beim eintragen - nix fest eingebaut. Wenn mein Magazin 2 Schuß fasst ist es bei der Jagdausübung ok.

Da hat bis jetzt KEIN Beteiligter was falsch gemacht.

Grüße

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Interessant sind auch die Feststellungsbescheide des BKA. Hier exemplarisch ein Feststellungsbescheit einer Selbstladelangwaffe der Fa. B&T:

4. Es handelt sich bei den Schusswaffen …um mehrschüssige halbautomatische Lang-Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2 (2. Alternative) und 2.5, bei der die Anzahl der zu ladenden Patronen über die Magazinkapazität bestimmt wird.

7. Die Schusswaffen … können aufgrund einer Erlaubnis nach §§ 10 oder 21 WaffG bzw. § 15 Bundesjagdgesetz (in Verbindung mit § 13 WaffG) erworben werden.

8. Die Schusswaffen … sind von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (A-WaffV) erfasst.

http://www.bka.de/nn_205618/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/feststellungsbescheideSchussSpielzeugwaffen__tabelle.html

Dort ist noch nicht mal erwähnt, dass der Jäger diese nur mit 2-Schuss Magazin erwerben darf.

Diesen Wortlaut findet man in mehreren Bescheiden ähnlicher Waffen.

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Ich weiß nicht, ob es hier schon genannt wurde:

§19 (2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken.

Das Bundesjagdgesetz erlaubt also aus sich heraus die Modifizierung des §19 (1) 2c durch die Länder. Damit verweist das WaffG natürlich implizit auf die durch die Länder modifizierte Version. Wäre ein Ansatz.

bye knight

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Selbstschutz ist fraglos ein bedürfnisgrund als Jäger - historisch und auch heute noch, denn ein JJS reicht als Teilnahmevoraussetzung an Verteidigungsschiesskursen aus (für Sportschützen etc. sind solche Kurse streng verboten).

WENN (!) das Urteil in die Richtung geht, dass für Jäger generell kein Bedürfnis für halbautomatische Schusswaffen (lies den Urteilstext und das BJagdG, da steht nicht "halbautomatische Langwaffen"), die wechselbare Magazine und/oder feste Magazine > 2 Schuss Kapazität haben, dann wird es dünn, auch für Pistolen. Und dann halte ich das Argument Selbstschutz sehr wohl für wichtig und richtig. Da das sonst niemand auf den 46 Seiten erwähnt, habe ich mir mal erlaubt, es ins Feld zu führen. Wenn dieses Argument allerdings für Dich und schiiter zu anstößig ist, lassen wir es eben und geben als Jäger brav ALLE B-Waffen ab.

Hallo,

mit Pistolen darf ich aber nicht auf Wild schießen, deshalb sind die nicht betroffen von dem 2 Schuß Problem.

Gruß

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Was ich erschreckend finde ist die teilweise schon wieder zu sehende "Lagerbildung " . Hab gestern das Urteil an einen befreundeten Jäger, auch Sportschütze, per email weitergeleitet. Der erste Satz seiner Antwort lautete :

"Dann müssen konsequenter Weise die Sportschützen die Dinger auch abgeben, da man hier von der "Man kann Regelung" ausgegangen ist. Auch bei einer Sportschützenwaffe, die mit einem 10-Schuß-Magazin nur verkauft werden darf, kann man ein 20iger oder 30iger Magazin aufgrund der Bauart einlegen. "

Wenn wir LWB , egal ob Jäger oder Sportschüzue, DSB,BDS DSU usw , es schon nicht schaffen mal mit EINER Stimme zu sprechen sind wir alles was uns Widerfährt selbst schuld .

Peter

Das ist doch genau das, was unsere Feinde wollen !

Man hat uns doch hier auch schon bereits wieder mal schön auseinanderdividiert.

Wer beachtet eigentlich momentan noch das Damoklesschwert der EU ?

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.

Im jagdlichen Schießbetrieb dürfen die Büchsen ohnehin nur mit einer Patrone, die Flinten mit 2 Patronen geladen werden.

6.4.4. Will ein Schützen auf einem Büchsenstand seine Waffe bzw. das Magazin mit mehr als einer Patrone laden, hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

6.4.5.

Will ein Schütze beim Flintenschießen seine Waffe mit mehr als zwei Patronen laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.
Bearbeitet von Gast
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Was ich erschreckend finde ist die teilweise schon wieder zu sehende "Lagerbildung " . Hab gestern das Urteil an einen befreundeten Jäger, auch Sportschütze, per email weitergeleitet. Der erste Satz seiner Antwort lautete :

"Dann müssen konsequenter Weise die Sportschützen die Dinger auch abgeben, da man hier von der "Man kann Regelung" ausgegangen ist. Auch bei einer Sportschützenwaffe, die mit einem 10-Schuß-Magazin nur verkauft werden darf, kann man ein 20iger oder 30iger Magazin aufgrund der Bauart einlegen. "

Wenn wir LWB , egal ob Jäger oder Sportschüzue, DSB,BDS DSU usw , es schon nicht schaffen mal mit EINER Stimme zu sprechen sind wir alles was uns Widerfährt selbst schuld .

Peter

Aber genau dies wird passieren. Ausgangspunkt war auch diesmal eine Behörde. Es wird sich schnell wieder eine finden die den Rechtsweg beschreitet und nach dieser Vorlage ist der Weg zur Beschränkung auf ein nicht wechselbares Magazin auch bei Sportschützenwaffen nur ein kurzer.

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Was ich erschreckend finde ist die teilweise schon wieder zu sehende "Lagerbildung " . Hab gestern das Urteil an einen befreundeten Jäger, auch Sportschütze, per email weitergeleitet. Der erste Satz seiner Antwort lautete :

"Dann müssen konsequenter Weise die Sportschützen die Dinger auch abgeben, da man hier von der "Man kann Regelung" ausgegangen ist. Auch bei einer Sportschützenwaffe, die mit einem 10-Schuß-Magazin nur verkauft werden darf, kann man ein 20iger oder 30iger Magazin aufgrund der Bauart einlegen. "[/size]

Wenn wir LWB , egal ob Jäger oder Sportschüzue, DSB,BDS DSU usw , es schon nicht schaffen mal mit EINER Stimme zu sprechen sind wir alles was uns Widerfährt selbst schuld .[/size]

Peter[/size]

Was mich hier absolut wundert ist, das ihr hier alle versucht mit Logik dran zu gehen und vergleiche ranzuziehen. Seit wann ist das Affengesetz logisch? Dann müsste einen Pistolengriffstück doch auch frei sein, genau wie ein Lower.

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Aber genau dies wird passieren. Ausgangspunkt war auch diesmal eine Behörde. Es wird sich schnell wieder eine finden die den Rechtsweg beschreitet und nach dieser Vorlage ist der Weg zur Beschränkung auf ein nicht wechselbares Magazin auch bei Sportschützenwaffen nur ein kurzer.

So ganz deckungsgleich sind die Sachlagen dort aber nicht. Ähnlich ja, aber nicht ident.

Was mich hier absolut wundert ist, das ihr hier alle versucht mit Logik dran zu gehen und vergleiche ranzuziehen. Seit wann ist das Affengesetz logisch? Dann müsste einen Pistolengriffstück doch auch frei sein, genau wie ein Lower.

Das ist aber anders geregelt und ein Pistolengriffstück und ein Lower sind auch technisch meist verschieden. Es ist ja auch nicht jedes Pistolengriffstück ein wesentliches Teil. ;)

Bearbeitet von Gast
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So ganz deckungsgleich sind die Sachlagen dort aber nicht. Ähnlich ja, aber nicht ident.

Natürlich.

Das Gericht reitet doch auf dem Wechselbar - und das ist deren Eigeninterpretation - das ist das fatale.

Die Sposchü sind Garantiert die nächsten, wenn das über die Verbände nicht klargestellt wird.

Da sind die gefragt, welche jetzt die Grundtexte ändern.

Grüße

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Sie werden dich belügen.

Und du, du wirst die Lüge glauben.

Und damit ist beiden gedient.

Wenn es Dich beruhigt, so sei es.

Wenn jeder nur hier rumjammert und voller Mitleid sich äußert, ist das auch ein Weg der nur subjektiv beruhigend wirkt.

Wenn jeder aber seinem zuständigen Landesverband schreiben würde, dann wird auch was daraus wachsen.

Aber das setzt voraus das Personen selber aktiv werden müssen und das ist das Problem.

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Leute,

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
[...]
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

[und weiter]

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

Da steht klar "hat" und nicht "kann". Daraus ein "kann" zu machen, wird eine ganz andere Nummer. Denke ich jedenfalls. Aber das muss nix bedeuten.

Wenn das BKA mal entschieden hat, müsste man gegen die Entscheidung des BKA vorgehen und nicht gegen den einzelnen WBK Eintrag. Das wäre eine ganz andere Prozesskonstellation.


bye knight

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Natürlich.

Das Gericht reitet doch auf dem Wechselbar - und das ist deren Eigeninterpretation - das ist das fatale.

Die Sposchü sind Garantiert die nächsten, wenn das über die Verbände nicht klargestellt wird.

Da sind die gefragt, welche jetzt die Grundtexte ändern.

Grüße

Man reitet nicht auf dem "wechselbar" herum. Es geht um Waffen die als Jagdwaffen angeblich ausgeschlossen sind, da angeblich keine halbautomatischen Waffen mit mehr als einem 2schüssigen Magazin zugelassen sind. Das inkludiert dann die Wechselmöglichkeit.

Da unterscheidet sich die Sportwaffe. Dort ist die "Zulassung" anders geregelt.

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Leute,

Da steht klar "hat" und nicht "kann". Daraus ein "kann" zu machen, wird eine ganz andere Nummer. Denke ich jedenfalls. Aber das muss nix bedeuten.

Wenn das BKA mal entschieden hat, müsste man gegen die Entscheidung des BKA vorgehen und nicht gegen den einzelnen WBK Eintrag. Das wäre eine ganz andere Prozesskonstellation.

bye knight

Das BKA trifft keine Entscheidungen, sondern legt die Definition zur waffenrechtlichen Einschätzung fest.

Wie schon damals bei einer Einschätzung zu den Softi's, dass auch in Deutschland die Energie-Grenze auf 0,5 Joule hochgesetzt werden sollte, wurde von einem Gericht "weggefegt" mit der Bemerkung das dies dem BKA nicht zustände.

Auch wenn die Joule-Grenze dann später doch angehoben wurde, weil in der EU dies so geregelt war.

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Eine Lösung mit der vielleicht sogar die Herren des BJV leben könnten, weil sie der Waidgerechtigkeit nicht zu sehr abträglich ist, wäre könnte sich z.B. so lesen:

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen, ausgenommen zur Abgabe von Fangschüssen.

Der hier schon ins Feld geführte Selbstschutzaspekt ist nämlich tatsächlich nicht so abwegig, wie vermutlich jeder bestätigen wird, der schon mal von nem hauendem Schwein frontal angenommen wurde.

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Ich würde da keine hektischen Antworten erwarten. Das sollte schon gründlich geprüft werden.

Eine Antwort, dass man sich mit der Sache befasse und näheres zeitnah folgt, wäre das höchste was ich erwarten würde.

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