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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Auch wenn ich mich wiederhole, ich hatte es schon einmal vorgeschlagen.

Nur ein Team, bestehend aus Experten in Waffentechnik, Waffenrecht, Jagdrecht, Handelsrecht und Verfassungsrecht hätte die Chance, das Schwachsinnsurteil - welches selbstverständlich wie immer in Deutschland nur die gesetzestreuen Bürger trifft und kriminalisiert - im Rahmen einer Verfassungsklage zu kippen!

Damit kann man die Kläger nicht alleine lassen. Wie sollen die das finanzieren?

Optimal wäre parallel politisch aktiv zu werden, d. h. Korrektur des BJagdG und WaffG anzustreben.

Haben wir in Deutschland eigentlich keine andren Probleme als ständig Legalwaffenbesitzer zu schikanieren?

edit: Schreibfehler

Bearbeitet von Gast
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Wissen Sie was? Ich helfe Ihnen. Sie geben bis nächste Woche die Waffen bei Ihrem Büchsenmacher ab und wir reden nicht mehr drüber.

Genau. Beim Eintrag meiner SLB hat mein SB schon eine Visitenkarte eines lokalen Händlers mitgeschickt als die WBK zurück kam.

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Stammes Urteil. Hätte ich nicht gedacht. Ob man daran noch was ändern kann glaube ich nicht. Selbst bei der Gesetzgebung orientiert man sich ja an der Rechtsprechung.

Vorstellen könnte ich mir noch, dass man in Form eines Bestandsschutzes, nicht an die Altbesitzer geht. Neukauf oder Weiterverkauf dürfte aber auch ausgeschlossen sein.

Vielleicht hätte ich mir die Par Mk doch früher kaufen sollen... :-(

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...

Aber ich kenne viele Richter, die auch Jäger sind, also sachkundig.

Daß man soweit weg sein kann von der Sache ...?

Das wundert mich!

Ich glaube zwar das dieser Mist noch irgendwie berichtigt wird weil jetzt wohl doch einige in die Gänge kommen dürften.. aber wundern tut mich in der Hinsicht schon lange nix mehr. Man braucht nur so Beispiele anschauen wie "AK-Klon in 7,62x51 gut und das gleich Ding in 7,62x39 böse oder kurze Selbstladeflinte gut und kurze VRF böse" Logisches Denken und Sachkunde ist da nicht zu erkennen.

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Ich glaube zwar das dieser Mist noch irgendwie berichtigt wird weil jetzt wohl doch einige in die Gänge kommen dürften.. aber wundern tut mich in der Hinsicht schon lange nix mehr. Man braucht nur so Beispiele anschauen wie "AK-Klon in 7,62x51 gut und das gleich Ding in 7,62x39 böse oder kurze Selbstladeflinte gut und kurze VRF böse" Logisches Denken und Sachkunde ist da nicht zu erkennen.

Na komm, was ist denn die logische Schlussfolgerung aus dem Urteil? Ganz klar, jetzt muss die Kurzwaffe zur Nachsuche in .300 BLK mit 7.5er Lauf auf AR15 Basis her.

Und das meine ich weiss Gott nicht ironisch.

Bearbeitet von Jacko5000
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Ich würde erstmal abwarten ob und was da von der Behörde kommt

Zur Not langer Lauf und sportlich nutzen, kurzer Lauf oder Klappschaft und ne Pistole raus machen, Geradezugrepetierer... Gibt ja doch einige Möglichkeiten. Ist natürlich trotzdem bescheiden wenn es so kommt

Bearbeitet von Kyzsor
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Ich würde erstmal abwarten ob und was da von der Behörde kommt

Zur Not langer Lauf und sportlich nutzen, kurzer Lauf oder Klappschaft und ne Pistole raus machen, Geradezugrepetierer... Gibt ja doch einige Möglichkeiten. Ist natürlich trotzdem bescheiden wenn es so kommt

Na wenn dir da zumindest zur ersten Idee die EU nicht mal einen Strich durch die Rechnung macht....

Für mich ist und bleibt es zeitlich sehr auffällig das solch ein Urteil kommt....

Bearbeitet von chapmen
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Interessant, wie so etwas überhaupt möglich ist, nicht?

So? Na, schau Dir doch mal die Hülsenregelung in der AWaffV an. Aus diesem Benutzungsverbot (wenn man es so akzeptiert) wird auch ein Besitzgebot gefolgert. Diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG finde ich jetzt gar nicht mal so sehr überraschend oder ganz furchtbar abwegig. Eher wundert mich, daß das BVerwG so tut, als sei dies die einzige schießende Tätigkeit des Jägers. Wurde in den Schriftsätzen denn nicht aus Gegenteil hingewiesen?

Ich habe auf S.37 einen Hinweis gegeben, wie man diese Entscheidung abmildern kann: Auch wenn man die Behauptung des BVerwG

"Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck."
akzeptieren wollte, so bezieht sich dies eben nur auf die dort genannte Tätigkeit, Benutzung der Waffe. Es liegt an euch Jägern, sauber herauszuarbeiten und zu begründen, daß ihr die Waffen - vielleicht sogar die betroffene Waffe - auch jenseits dieser konkreten Tätigkeit verwendet. Befaßt euch lieber mal damit anstatt so sinnlos zu lamentieren.
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Das dürfte für viele Hersteller auch ein Problem werden z.B. Sauer 303 etc. Das wäre ähnlich wie bei VW (Abgas) nur nicht vorsätzlich, es wurde etwas verkauft was nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Rückrufaktion und Nacharbeit auf Kosten des Herstellers?

Alles sehr unschön!

Bearbeitet von zielvier
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Ich werde ... versuchen, diese Sache zu erschweren und hinauszuziehen, so weit es geht.

Bitte dabei nicht übersehen, dass der Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet!

Die mit dem Widerruf der Erlaubnis i.d.R. verbundene Auflage des Überlassens an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung (alternativ Abgabe bei der Behörde zur Vernichtung) innerhalb der gesetzten Frist, hier regelmäßig 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (es gilt das Zustellungsdatum der PZU!), muss zwingend eingehalten werden, da die Folgemaßnahmen der zuständigen Erlaubnisbehörde sich dann nicht mehr nur auf die betroffene Waffe beschränken werden (vergl. § 5 WaffG).

CM

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Ich würde erstmal abwarten ob und was da von der Behörde kommt

Zur Not langer Lauf und sportlich nutzen, kurzer Lauf oder Klappschaft und ne Pistole raus machen, Geradezugrepetierer... Gibt ja doch einige Möglichkeiten. Ist natürlich trotzdem bescheiden wenn es so kommt

Und die Kosten für solche Maßnahmen...?

Soll die etwa der Besitzer tragen ? Der sich an vierzig Jahre gelebter Verwaltungspraxis orientiert und auf behördliche Bescheide vertraut hat, die explizit einen Erwerb auf Jagdschein erlauben.

Ich glaube es hackt...

Ich denke auch die obigen Maßnahmen gehen eher in die Richtung "Beseitigung von Verbotsmerkmalen nach dem WaffG". Diese Konstellation liegt aber hier nicht vor.

Hier geht es ja mehr um das Absprechen eines Bedürfnisses für Jäger.

Die eintragende Behörde wußte aber zum Erwerbszeitpunkt ganz genau, dass die Waffe auf Jagdschein erworben wurde. Die jagdliche Verwendung und Eignung hat sie ja quasi mit dem Vermerk "2-Schuss" in der WBK bestätigt.

Ob jahrzehntelange Praxis und Gesetzgebung einfach mit einem einzigen Urteil wegzuwischen sind, daran habe ich starke Zweifel. Hier wären jetzt wirklich mal die Verbände gefordert.

Dieser Staat sammelt täglich immer mehr Punkte bei mir...

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