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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Hallo Markus

das was Du da in den ersten Beiträgen geschrieben hast hört sich für mich nuicht nach zu mir halten an, sorry,

vielleicht liegt das ja daran das wir aus unterschiedlichen Bundesländern kommen, aber bei uns in NRW hört sich

das dann anders an

Frank

Entschuldige bitte Frank,

Dann nehme mit mir Kontakt auf, mein Speicher ist frei!

Einfacher wäre es, wir würden telefonieren.

LG

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Mir erscheint das Urteil falsch, und zwar einfach-rechtlich insofern, als das BVerwG die BJagdG-Verwendungsbeschränkung, die ja nur für das eigentlich jagdliche Schießen gilt (wie gesagt bin ich kein Jäger, kenne die Terminologie also nicht, vielleicht gibt es für dieses "eigentlich" jagdliche Schießen auf Wild vom z.B. Hochsitz aus, für das die 2-Patronen-Begrenzung gilt, einen Fachbegriff) als die einzige und maßgebliche Benutzung der Jagdwaffe versteht und mit diesem Verbot über § 13 (1) Nr.2 WaffG zum Nichtbestehen des entsprechenden Bedürfnisses gelangt. Fehlerhaft sehe ich auch an, aus § 19 BJagdG eine Verbotsvorschrift hinsichtlich des Zustands/Eigenschaft der Waffe zu machen. Man _kann_ es so verstehen, aber wie hier schon erläutert wurde (und auch das OVG Münster es wohl auch so sieht) handelt es sich nur um ein Verwendungsverbot.

Allerdings kümmert das BVerfG einfach-rechtliche Falschheit offiziell nicht die Bohne. Inoffiziell werden aber auch nur einfach-rechtlich falsche Entscheidungen kassiert, indem ein Grundrechtsverstoß behauptet wird. Wer will darüber richten? Über dem BVerfG ist nichts, absolut nichts. Und wen interessieren schon kleinkarierte Kritelleien und Kritzeleien von Aufsatzschreiberlingen?

Abgesehen von Gehörsverletzungen, die nur derjenige beurteilen kann, der die vom Klägeranwalt eingereichten Schriftsätze kennt, und der allgemeinen Rüge des Verstoßes gegen Art.2 GG könnte man hier auch an Willkür denken. Und zwar in Form der "offensichtlich" willkürlichen Reduzierung der jadlichen Waffenbenutzung auf den eigentlichen "ersten" Schuß auf das Wild (s.o.). Also formal begründen könnte man die Verfassungsbeschwerde schon, das wäre kein größeres Problem. Der Knackpunkt ist aber, dem BVerfG eine Begründung zu liefern, die die Richter motiviert, die Beschwerde anzunehmen. Das ist die hohe Kunst des entsprechenden Fachmanns.

Mit Recht und Gesetz und dem Schutz der Grundrechte hat das natürlich nichts mehr zu tun. Daher wird mir auch immer übel, wenn ich in den Medien eine der Lobpreisungen des BVerfG als Hüter der Verfassung/Grundrechte und entsprechende Lobhudeleien lese. Die Realität ist eine andere. Die Realität ist, daß man selbst bei wirklich evidenten Grundrechtsverletzungen fast, fast, fast immer nur den einen Satz der Nichtannahme zurückerhält. Nicht einmal einer Begründung wird man gewürdigt, nicht einmal einer Zusammenfassung des angeblichen internen "Gutachtens". Wenn man tagelang an der Beschwerde gesessen hat und über 30, 40, 50 Seiten (plus Anlagen) alles aufbröselt, darlegt, begründet und nachweist und als antwortet nur diesen einen lächerlichen Satz erhält, dann kann einen schon der heilige Zorn packen.

Also: Es nutzt alleine nichts, wenn man noch so überzeugend ein falsches Gesetzesverständnis oder fehlende Sachkunde nachweisen kann.

Was die Behörden nun daraus machen hängt nicht nur vom einzelnen SB bzw. Behördenleiter ab sondern auch davon, als wie dauerhaft sie diese Entscheidung ansehen.

Ungeachtet einer möglichen Verfassungsbeschwerde - deren Erfolg kann niemand seriös prognostizieren - der beiden Kläger könnte der begründete und objektiv nachvollziehbare "Nachweis" der Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen, am besten noch in Form von Fachaufsätzen in jurisischen Fachzeitschriften, behördenseits die Erwartung bzw. Befürchtung nahelegen, daß die Dauerhaftigkeit dieser Bewertungen eher beschränkt ist.

Gegen Auflagen, Verbote, Ablehnungen und ähnliche Bescheide würden sicherlich viele Jäger Widerspruch einlegen und klagen, vielleicht auch aus dem Bezirk des OVG Münster, dessen entsprechender Senat ganz sicher nicht "amused" über diese Entscheidungen ist. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß sich der eine oder andere Spruchkörper mit vielleicht mehr (jagdlicher) Fachkompetenz dieser Kritik anschließen wird, so daß entweder auf die "kalte" Weise gegenteilig entschieden wird oder die Sache regelgerecht in einigen Jahren wieder zum BVerwG gelangt und dann auch durch evtl. Änderung der Zuständigkeit und/oder Besetzung eine gegenteilige Entscheidung möglich ist. Diese Aussicht würde möglicherweise die eine oder andere Behörde davon abhalten, nun tabula rasa zu machen.

Aber auch wenn nun zugeschlagen werden sollte:

§ 13 (1) Nr.2 WaffG stellt ausdrücklich die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waffe maßgebliche Fassung des BJagdG als relevant fest. Nun hat sich durch die Entscheidungen des BVerwG zwar nicht die Fassung des BJagdG geändert. Aber seine Auslegung (jedenfalls durch das BVerwG). Insofern könnte man durchaus die Auffassung vertreten, daß dieser Bestandsschutz auch für Änderungen der Auslegung, des Rechtsverständnisses gelten müsse. Dies ermöglicht jedenfalls für Bestandswaffen eine zweite Argumentationslinie, die die Behörden ebenfalls von allzu groben Maßnahmen absehen lassen könnte.

Wenn Behörden gleichwohl tätig werden wollen müßte dem Jäger zunächst die Auflage gemacht werden, für einen nach Meinung des BVerwG zulässigen Zustand zu sorgen. Wie auch immer dies geschehen könnte/,üßte. Für einen Sofortvollzug jedweder Maßnahme sehe ich keine Grundlage. Was seit zig Jahren als rechtmäßig galt kann nicht durch eine zweifelhafte Auslegung des BVerwG nun zu einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung extrem gefährdenden Zustand führen. D.h. mit Widerspruch und Klage, ggfs. auch Antrag nach § 80 VwGO, kann man erst mal genügend Zeit gewinnen.

Anders dagegen bei Neukäufen. Wenn die Behörde nicht einträgt, dann hat man ein Problem. Ohne Eintrag kein Besitzrecht. Einstweilige Anordnungen wird es sicherlich nicht geben, und wenn nur unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache. Aber gut, man müßte es probieren, alles weitere wäre müßige Spekulation.

Ein weiterer Gesichtspunkt:

Abgesehen von dem Tenor der Entscheidung, der nur für die Kläger gilt:

Der wesentliche Kern der Begründung ist ja, daß ein zum eigentlichen Jagen (s.o.) verwendeter HA ein festes max-2-Schuß-Mag haben müsse. Das Gesetz _kann_ man so verstehen, auch wenn diese Auslegung vermutlich kaum einen Jäger und vermutlich auch keinen sachkundigen Juristen überzeugt. Und wäre damit die gesamte Verwendung des HA beschrieben, dann wäre der Rest des Urteils nur stringent und nicht zu beanstanden.

So ist es aber nicht.

Jeder SB, jeder Jäger weiß, daß es auch andere "jagdliche Zwecke" gibt, für die Waffen verwendet werden. In welchem Umfang dies auch für die Waffen relevant ist, die für das "eigentliche" jagdliche Schießen, für die die Mag-Begrenzung gilt (s.o.), verwendet werden, relevant ist, müßt ihr Jäger beurteilen. Wenn man denselben HA auch zu anderen jagdlichen Zwecken bzw. "als Jäger" im Rahmen eben der jägerischen Tätigkeiten verwenden kann, für die aber diese zwei-Patronen-Begrenzung nicht gilt, dann schließt dies ein dementsprechendes Bedürfnis ganz offenkundig nicht aus.

Ich meine, daß dies doch offensichtlich ist. Jagd im eigentlich Sinn ("erster" Schuß auf Wild im Rahmen des edlen Zweikampfs Jäger-Wild, s.o.)) nur mit festem 2er-Mag - o,k. (bzw. nicht o.k. aber so behauptet es nun mal das BVerwG). Aber alles anderes, was der Jäger mit seinen Waffen so im übrigen zulässigerweise treibt: Nada.

Was dazu führt, daß er die/eine AK47 für dieses jagdliche Treiben im eigentlich Sinn nur mit angeschweißtem 2er-Mag benutzen, aber für die anderen Dinge eine gleichartige AK47 ohne jede Begrenzung besitzen darf.

Gerade weil es im BJagdG kein generelles Besitzverbot für HA mit Wechselmag bzw. nur das 2-Schuß-Gebot beim "eigentlichen" jagdlichen Schießen auf Wild (s.o.) gibt, kann im Ergebnis ein entsprechendes Verbot nicht allgemein gelten.

Umgekehrt gesagt: Will man dem BVerwG bzw. der Behörde, die sich darauf beruft, (zunächst) willfahren, dann darf man für diesen jagdliche Schießen im eigentlichen Sinn (s.o.) die vorhandene AK47 nicht benutzen sondern muß sich für diesen Zweck einen speziellen, BVerwG-konformen HA anschaffen.

"Nur so wenig Waffen ins Volk wie möglich"? Humbug. Vielleicht führt diese Rechtsprechung sogar zu einer Vervielfachung von Jagdwaffen, und überdies auch noch der pösen, pösen HA.

Bearbeitet von MarkF
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Mir erscheint das Urteil falsch, und zwar einfach-rechtlich insofern, als das BVerwG die BJagdG-Verwendungsbeschränkung, die ja nur für das eigentlich jagdliche Schießen gilt

Der Fehler sowohl von dir als auch von dem BVerWG ist die komplette Fehlinterpretation des sachlichen Verbotes BJagdG 19.2.c.

Da steht konkret "auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;"

Auch du leitest schon falsch ab, "jagdliche Schießen", ebenso wie die Richter. Warum? Weil der Begriff "Wild" vom jagdlichen Laien gleichgestellt wird mit "Fauna". Das ist falsch, "Wild" im jagdlichen Konext ist scharf umrissen und klar definiert. Genau im BJagdG §2.

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Das ist so nicht richtig.

Allerdings kannst du mal versuchen aufzuzählen welche Fauna du sonst mit in Frage stehenden HA schießen dürftest.

Dann bist du bei Wirbeltieren im Bereich der BArtSchV.

Wenn du also eine Ratte auf der Kirrung schießen willst, bleibt die Einschränkung. Es wäre aber keine Einschränkung nach BJagdG, sondern nach BArtSchV.

Das BVerwG hat das auch nicht fehlerhaft ausgelegt

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind unter dem Begriff Wild wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verstehen. Die Tierarten sind in § 2 Abs. 1 BJagdG aufgeführt; Absatz 2 ermächtigt die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen. Demzufolge ist jagdgesetzlich festgelegt, dass die Ausübung der Jagd das Schießen auf Tiere umfasst, die jagdgesetzlich als Wild bestimmt sind.

Bearbeitet von Gast
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1. ist das Urteil bereits rechtskräftig und 2. ist eine solche Aussage völliger Schwachsinn und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass jeder Widerruf einer bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis mit Verweis auf dieses Urteil ein einzelner Verwaltungsakt ist, welcher wiederum anfechtbar ist.

Da nach Einschätzung einiger Mitforisti hundertausende solcher Jagdwaffen betroffen wären, hätte dies eine unermessliche Flut von Verwaltungsklagen zur Folge.

.... Im schlimmsten Fall kommt ein Schreiben von der Behörde mit der Aufforderung innerhalb von 14 bis 30 Tagen unbrauchbar machen, veräußern, Berechtigten übergeben, Bedürfnis nachweisen oder mit Termin zur Vernichtung auf der Behörde abgeben. ....

Ihr dürft nicht außer Acht lassen, in welchem Bundesland der Vorgang anhängig ist. NRW ist bekannt für ihren restriktiven Umgang mit Legalwaffenbesitzern! Deshalb würde ich hier die Wahrscheinlichkeit des Widerrufs entsprechender WBKs nicht auf den schlimmsten Fall reduzieren. In NRW werden mit Sicherheit die Behörden tätig.

Eigentlich müssten die Kläger nur schon um Zeit zu gewinnen ein Verfassungsbeschwerde einreichen. Zwischenzeitlich könnten sich die Betroffenen nach einem Weg Ausschau halten, den Verhältnissen ein Schnippchen zu schlagen (z. B. Bedürfnisbescheinigung vom Schießsportverband, neue Disziplin des DJV etc.).

Worauf will sich der SB denn bitte berufen? Auf die Begründung eines Urteils? Das ist ja kein Gesetz.

Es muss nicht wörtlich im Gesetz stehen. Die Rechtsprechung reicht für ein Widerrufsverfahren!

So Holterdipolter wird das nicht.

Durchatmen, Köpfe zusammenstecken, an die Bundestagswahl nächstes Jahr erinnern!

Nicht nur die Bundestagswahl, in dem betreffenden Bundesland finden 2017 auch Landtagswahlen statt!

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Ich meine, es braucht nicht mehr lamentiert zu werden ob das Urteil schlecht und sachlich falsch ist. Es sollte nun darum gehen, ob und wie man das anfechten kann. M.W. ist es nicht einfach überhaupt über die Hürde der Vorprüfung zu kommen, um eine Klage vor das Bundesverfassungsgericht einreichen zu können. Ich meine auch, dafür gibt es keine Rechtsschutzversicherung, die das finanzielle Riskio übernehmen könnte. Daher dürfte der Aufwand für Einzelperson kaum machbar zu sein. Viel passieren kann m.E. nicht viel, denn schlimmer kann es ja nicht mehr kommen.

Daher sollten sich die Jagdverbände aufgerufen fühlen, wie auch der Handel, dem durch dieses Urteil eine große Kundschaft wegbricht.

Ich befürchte aber, man hat das Thema bereits abgeschrieben, da ja auf der EU-Seite ein Verbot bestimmter Selbstlader droht. Denn die Waffenart im BVG-Urteil und im drohenden EU-Verbot überschneiden sich ja fast perfekt. Kein Wunder, warum man da Methode vermutet.

Das Ende der Selbstladelangwaffen ist eingeleitet. Die Kurzwaffen werden folgen.

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Der Fehler sowohl von dir als auch von dem BVerWG ist die komplette Fehlinterpretation des sachlichen Verbotes BJagdG 19.2.c.

Du hast entweder nicht richtig gelesen oder verstanden, was ich geschrieben habe.

Davon abgesehen (allgemein gesagt): Es gibt nicht nur deine (bewußt kleingeschrieben) Meinung. Nicht jede andere Meinung ist falsch, grundfalsch, gar verfassungswidrig. Daß eine Laie dazu neigt, seine persönliche Meinung als das Maß der Dinge anzusehen, ist verständlich. Im Rechtsbereich ist es aber anders.

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Dass wir da aber bundesweit von einer sechsstelligen Zahl an Widerrufsverfahren reden, dürfte auch klar sein.

Klar, aber - ganz speziell in NRW - wird dass die Behördenmitarbeiter nicht weiter jucken!

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Was sagt der DJV/BJV dazu gibt´s da schon Stellungnahmen?

Grüße

Wahrscheinlich "Wir begrüßen das Urteil zur Klarstellung der korrekten waidgerechten Jagdwaffen" und direkt daneben die Sauer Werbung "Jetzt neu BJagdG-konformer Schaft mit neuer Magazinkonstruktion, Einführungspreis nur EUR 1.999".

Bearbeitet von Jacko5000
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Jeder einzelne Betroffene sollte im Fall eines - auf dieses Urteil gestützten - Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ins Rechtsmittelverfahren gehen. Jeder Einzelne. Selbst die Aussicht auf eine Vielzahl entsprechender Verfahren und Verzögerungen kann für die Behörde schon "ein Wort" sein.

"Abgeben" ohne weiteres werde ich nichts. Ich werde im Fall von "Post von der Behörde" versuchen, diese Sache zu erschweren und hinauszuziehen, so weit es geht. Schnelle Bestandskraft der Widerrufsbescheide, darauf sollte sich die Behörde nicht verlassen können. Und wenn es sich dann - für uns Betroffene - nur um Zeitgewinn handelt.

Entschieden kann die Sache, davon bin ich nach diesem Irrwitz-Urteil überzeugt, jedoch nur politisch d.h. durch Klarstellung des Gesetzgebers.

Vielleicht macht es Sinn, auf noch relativ "wohlwollende" Landes-Innenministerien wie z.B. in BY zuzugehen.

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Wahrscheinlich "Wir begrüßen das Urteil zur Klarstellung der korrekten waidgerechten Jagdwaffen" und direkt daneben die Sauer Werbung "Jetzt neu BJagdG-konformer Schaft mit neuer Magazinkonstruktion, Einführungspreis nur EUR 1.999".

Könnte sein - glaub ich aber nicht.

Da haben viele Wasser gepredigt aber nach der heutigen Kontrolle des Waffenschranks festgestellt : Huch da ist ja Wein äh eine Selbstladebüchse MIT Wechselmagazin drin drin.

Da ist auch Politprominenz von dieser Entscheidung betroffen !

Grüße

Bearbeitet von südwest
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