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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht.

 

Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..."

 

Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden...

 

Art.  31 GG.  Bundesrecht bricht Landesrecht. 

 

Bearbeitet von mein_c_tut_w
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Art. 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

...

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine)

...

 

Und was ist das JWMG Ba.-Wü.....?

 

:mellow:

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Konkurrierende Gesetzgebung, anderes Beispiel:

Obwohl das BJagdG in den sachlichen Verboten (siehe § 19 BJagdG) keine Aussagen zur jagdlichen Verwendung von Schalldämpfern macht sind diese in den jeweiligen Landesjagdgesetzen von 7 Bundesländern explizit verboten.

Auch wenn sich auf Bundesebene hier tendenziell eine Lockerung/Erleichterung abzeichnet (siehe entsprechende Stellungnahme des BKA zu diesem Thema) wird sich in den betreffenden Verbots-Bundesländern voraussichtlich auf absehbare Zeit nichts ändern.

Die jeweiligen landesspezifischen Regelungen gleicher Sachverhalte unterliegen keinem länderübergreifenden Gleichbehandlungsgebot.

Gerade im Bereich der jagdlichen Gesetzgebung halte ich die Abtretung der Regelungskompetenz vom Bund an die Länder für grundlegend falsch. Die aktuelle Entwicklung in Hessen ist da ein besonders abschreckendes Beispiel. :mad:

Aber das ist natürlich nur meine ganz persönliche Meinung.

 

CM

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vor 6 Stunden schrieb cartridgemaster:

Obwohl das BJagdG in den sachlichen Verboten (siehe § 19 BJagdG) keine Aussagen zur jagdlichen Verwendung von Schalldämpfern macht sind diese in den jeweiligen Landesjagdgesetzen von 7 Bundesländern explizit verboten.

Auch wenn sich auf Bundesebene hier tendenziell eine Lockerung/Erleichterung abzeichnet (siehe entsprechende Stellungnahme des BKA zu diesem Thema) wird sich in den betreffenden Verbots-Bundesländern voraussichtlich auf absehbare Zeit nichts ändern.

Die jeweiligen landesspezifischen Regelungen gleicher Sachverhalte unterliegen keinem länderübergreifenden Gleichbehandlungsgebot.

Gerade im Bereich der jagdlichen Gesetzgebung halte ich die Abtretung der Regelungskompetenz vom Bund an die Länder für grundlegend falsch. Die aktuelle Entwicklung in Hessen ist da ein besonders abschreckendes Beispiel.

Würde der Bund- was er wohl micht tun wird - die Jagd mit Schalldämpfern explizit erlauben, dann würde das - bis zu einer erneuten anderen Regelung - auch in den Bundesländern gelten, die die Verwendung von SD zur Zeit in den sachlichen Verboten genannt haben.

Betrachte ich mir einige Entwicklungen im Bund, bin ich um die Regelungsmöglichkeiten in meinem Bundesland froh.

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vor einer Stunde schrieb Bautz:

Würde der Bund- was er wohl micht tun wird - die Jagd mit Schalldämpfern explizit erlauben, dann würde das - bis zu einer erneuten anderen Regelung - auch in den Bundesländern gelten, die die Verwendung von SD zur Zeit in den sachlichen Verboten genannt haben.

 

Aber genau den Fall hätten wir doch nach Inkrafttreten der neuen BJagdG-Regelung zu HA-Magazinen. 

 

Ba.-Wü. (evtl. noch andere) haben weiterhin noch die alte, restriktivere (und, wie wir wissen, gerichtlich extrem "auslegbare") Regelung in ihren Landes-Jagdgesetzen, der Bund hat nun eine neue Regelung getroffen. 

 

Was also ist künftig bei Jagdausübung z.B. in Ba.-Wü. mit HA + Wechselmagazin (ohne Mag.-Begrenzung, mit 3 Schuss geladen; oder mit einem neuen "3-Schuss-Magazin")?

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vor 3 Stunden schrieb karlyman:

Was also ist künftig bei Jagdausübung z.B. in Ba.-Wü. mit HA + Wechselmagazin (ohne Mag.-Begrenzung, mit 3 Schuss geladen; oder mit einem neuen "3-Schuss-Magazin")?

Ganz allgemein gilt die Regelung des Bundes, die ist nämlich jünger.

Allerdings hat BaWü auch eine Sonderregelung für Nachsuchen. Da kann man die Ansicht vertreten, der Bund hat das nicht geregelt, man kann auch der Ansicht sein der Bund hat hier keine Erleichterung haben wollen.

 

Der Depp ist der Bürger. Der kann sich nämlich die Gesetze mit Änderungsstand für jeden § nebeneinander hinlegen und vergleichen um rauszufinden, an was er sich denn nun zu halten hat. Dabei werden ihm wohl Fehler unterlaufen.

 

Die Baden-Württemberger haben aber Glück. Die haben nämlich gerade eine kleine Novelle ihres JWMG. Der Entwurf ist an einen Ausschuss zurückverwiesen worden. Es bestünde also noch Gelegenheit die Bundesregelung ins JWMG aufzunehmen. Dann gibt es keine Diskrepanz und alle wüssten - zumindest in dem Punkt - wieder bescheid.

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vor 17 Stunden schrieb Bautz:

Die Baden-Württemberger haben aber Glück. Die haben nämlich gerade eine kleine Novelle ihres JWMG. Der Entwurf ist an einen Ausschuss zurückverwiesen worden. Es bestünde also noch Gelegenheit die Bundesregelung ins JWMG aufzunehmen. Dann gibt es keine Diskrepanz und alle wüssten - zumindest in dem Punkt - wieder bescheid.

 

Ja, die Übernahme der Bundesregelung ist dringend notwendig, sonst "hängt" man als Betroffener seltsam dazwischen...

 

Das "schreit" geradezu nach einer entsprechenden Forderung durch den LJV-(und auch: ÖJV-)Landesverband. Stichwort Verbändebeteiligung im Verfahren.

Ich hoffe, die Verbände sind in der Frage sensibilisiert. 

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Am ‎07‎.‎10‎.‎2016 um 17:03 schrieb Bautz:

Auf Ping folgte Pong.

Ich würde mal sagen, da hat der Bund denselben Regelungsinhalt neu geregelt und das jüngere Gesetz (das BJagdG) geht hier dem älteren vor.

 

Das sehe ich anders. Das JWMG ist in Baden-Württemberg ein eigenes Vollgesetz und das BJagdG gilt dort seit dem 01.04.2015 nur noch für das Recht der Jagdscheine, geregelt in den §§ 15 bis 18a.

 

Bei der Halbautomatengeschichte geht es aber um jagdliche Verbote und dafür gilt in BaWü inzwischen nicht mehr der § 19 BJagdG, sondern der § 31 JWMG ! (mit der unsäglich alten 2-Schuss-Magazin-Formulierung).

 

Ergo dürfte es den Jägern in Baden-Württemberg nicht viel bringen, wenn die Änderung des BJagdG im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist...

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vor 51 Minuten schrieb Schakal:

Paragraph 13 Abs. 1 WaffG stellt aber hinsichtlich  Erwerb ausdrücklich darauf ab, dass die zu erwerbende Waffe nicht nach dem BJG verboten ist.

Benutzung ist dann wieder eine andere Geschichte.

 

Eben, diesen Unterschied sehe ich auch.

 

Die ba.-wü. Jäger (somit auch ich) dürften bezüglich Jagdausübung in Ba.-Wü. weiterhin der "2-Schuss-Mag-Regelung" unterliegen, nicht der etwas liberaleren Bundesregelung.

 

Allerdings richtet sich der Erwerb und Besitz der Jagdwaffen ja nach Bundesrecht, und da gibt es folglich keine landesrechtliche Beschränkung.

 

Was aber zeigt - diese unsinnige Diskrepanz gehört geradegezogen.

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vor 21 Minuten schrieb karlyman:

 

Eben, diesen Unterschied sehe ich auch.

 

Die ba.-wü. Jäger (somit auch ich) dürften bezüglich Jagdausübung in Ba.-Wü. weiterhin der "2-Schuss-Mag-Regelung" unterliegen, nicht der etwas liberaleren Bundesregelung.

 

Allerdings richtet sich der Erwerb und Besitz der Jagdwaffen ja nach Bundesrecht, und da gibt es folglich keine landesrechtliche Beschränkung.

 

Was aber zeigt - diese unsinnige Diskrepanz gehört geradegezogen.

Bin zwar kein Jäger. Aber in der Nähe von Philipsburg läuft genau die Grenze zw BaWü und RLP durch den Rhein undbestimmt auch durch manche Wälder.........könnte lustig werden  ;-)

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vor 1 Stunde schrieb callahan44er:

Bin zwar kein Jäger. Aber in der Nähe von Philipsburg läuft genau die Grenze zw BaWü und RLP durch den Rhein undbestimmt auch durch manche Wälder.........könnte lustig werden  ;-)

 

Einerseits ja... andererseits sind Revier-Außengrenzen häufig auch Gemeindegrenzen, und die enden bei Gemeinden in solcher "Randlage" in aller Regel an der Landesgrenze. Es sei denn natürlich, es werden mehrere Reviere "hüben und drüben" einheitlich bejagt. 

 

Ich hab's allerdings auch schon mal erlebt, dass die Jagdautos bei der DJ in Ba.-Wü. geparkt wurden, und nach ein paar Metern im Gelände, im eigentlichen Revier, war man in Hessen.

Ausdrückliche Ansage an die "Auswärtigen": "Dran denken, Leute, hier gilt hessisches Jagdrecht". 

 

Deutschland, dein Förderalismus... Manchmal ganz nett, fast ein wenig folkloristisch; aber bei Dingen wie dieser Waffen-/HA-Frage wird's doch echt lächerlich. 

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vor 13 Minuten schrieb G-String-Jones:

Immer noch keine Veröffentlichung im aktuellen BGBL.

 

Gruß

 

Wir kommen der Sache doch langsam näher, im aktuellen BGBL sind viele Beschlüsse von Ende September, ähnlich wie die Bestätigung im Bundesrat. Ich warte noch die nächste Ausgabe ab bevor ich mir Sorgen mache.

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vor 14 Stunden schrieb karlyman:

Deutschland, dein Förderalismus... Manchmal ganz nett, fast ein wenig folkloristisch; aber bei Dingen wie dieser Waffen-/HA-Frage wird's doch echt lächerlich. 

 

Tja, leider ist dieser Wahnsinn im durch die Ewigkeitsklausel geschützen Teil des GG verankert, und damit nicht los zu werden.

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vor 26 Minuten schrieb Jacko5000:

 

Wir kommen der Sache doch langsam näher, im aktuellen BGBL sind viele Beschlüsse von Ende September, ähnlich wie die Bestätigung im Bundesrat. Ich warte noch die nächste Ausgabe ab bevor ich mir Sorgen mache.

Die Bundesratsabstimmung war am 23.09. Man kann jetzt nicht gerade sagen das dieser Beschluß beschleunigt abgearbeitet wird wegen der Aktualität der laufenden Drückjagdsaison.

(Aussage des BLMI). Wahrscheinlich will man den Abstand zwischen "Inkrafttretung" und der Entscheidung "EU-Trilog" so klein wie möglich halten.

Ich gehe davon aus,das viele Jäger jetzt erst recht einen HA erwerben möchten.

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Die Bundesratsabstimmung war am 23.09. Man kann jetzt nicht gerade sagen das dieser Beschluß beschleunigt abgearbeitet wird wegen der Aktualität der laufenden Drückjagdsaison.
(Aussage des BLMI). Wahrscheinlich will man den Abstand zwischen "Inkrafttretung" und der Entscheidung "EU-Trilog" so klein wie möglich halten.
Ich gehe davon aus,das viele Jäger jetzt erst recht einen HA erwerben möchten.

Mein böses, kleines Schwarzes steht bereits beim Kniftendealer. An dem Tag der Veröffentlichung stehe ich eine Stunde später auf dem Parkplatz hinter Frank&Monika und lade eine lange Kiste in mein Auto. [emoji3] [emoji106]
Und dann sehen wir weiter, wie die EU mir das Ding wieder wegnehmen will.
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