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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Gerade eben schrieb schattenspeer:

Nö stimmt aber hatten da nicht einige Herren vollmundig angekündigt das zur Drückjagdsaison alles wieder i.O. ist?
Wenn das halbe Jahr stimmt, dann wird das aber nix...

Dann solltest du diese Herren ansprechen und nicht die Behörde für ihr rechtmässiges Vorgehen.

Das halbe Jahr kann, muss aber nicht.

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vor 16 Minuten schrieb chapmen:

Und? Solange es nicht veröffentlicht ist gibts an diesem vorgehen überhaupt nichts auszusetzen.

Im Gegenteil, es bleibt ihnen ( und allen anderen Behörden) nichts anderes über wie den Eintrag zu verweigern.

Das stimmt so nicht. MAn sieht z.B. in Bayern das es auch anders geht.

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War gestern bei meiner Waffenbehörde und habe u.a. nach diesem Thema gefragt. Antwort:

Die Entscheidung des BR ist zwar bekannt, aber dennoch sollten die jagdlichen HA`s erstmal im Schrank bleiben, da das Gesetz noch nicht vom GAUCKler unterschrieben ist. Erst DANN dürfen vorhandene HA`s wieder benutzt werden, bzw. werden neue eingetragen.:rtfm:

Welche Ausrede kommt als nächtes??

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vor 23 Minuten schrieb Shelby:

......dennoch sollten die jagdlichen HA`s erstmal im Schrank bleiben, da das Gesetz noch nicht vom GAUCKler unterschrieben ist.

Erst DANN dürfen vorhandene HA`s wieder benutzt werden, bzw. werden neue eingetragen.

 

Pssst...

Die Herleitungen bzw. Aussagen dazu im aktuellen Waffenrechts-Thread

"Neues BJagdG: Röhrenflinte auf JJS ohne Schussbegrenzer möglich?"

könnten dich beunruhigen...

 

 

:vampire:

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 19 Minuten schrieb Shelby:

Die Entscheidung des BR ist zwar bekannt, aber dennoch sollten die jagdlichen HA`s erstmal im Schrank bleiben, da das Gesetz noch nicht vom GAUCKler unterschrieben ist. Erst DANN dürfen vorhandene HA`s wieder benutzt werden, bzw. werden neue eingetragen.:rtfm:

Welche Ausrede kommt als nächtes??

 

Einfach mal googeln : "Inkrafttreten von Gesetzen in Deutschland". Danach kannst du sicher den Vorwurf " Ausrede " schlüssig begründen.

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vor 6 Minuten schrieb Shelby:

... wieso geht das denn dort, wenn das Gesetz noch nicht gilt?

Nennt man "vorauseilenden Gehorsam".

Hatten wir ja auch nach dem Leipziger Urteilsspruch, obwohl die Verbotsannahme lediglich der unmaßgeblichen persönlichen Meinung eines einzelnen Richters entsprach und damit 30 Jahre angewandte Rechts- und Verwaltungspraxis über den Haufen warf.

 

CM

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Weils die letzen Jahre so Praxis war, ein Gericht in einem Einzelfall anders entschied, die Behörden sicherheitshalber bis auf weiteres nichts eingetragen haben, nun aber das Gesetz quasi verabschiedet ist und in manchen Behörden dann doch Menschen mit Verstand sitzen...

 

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vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

.....auch nach dem Leipziger Urteilsspruch, obwohl die Verbotsannahme lediglich der unmaßgeblichen persönlichen Meinung eines einzelnen Richters entsprach und damit 30 Jahre angewandte Rechts- und Verwaltungspraxis über den Haufen warf.

 

Und dazu noch.... unmittelbare Wirkung nur auf die rechtlich streitenden Parteien entfaltete.

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Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht.

 

Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..."

 

Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden...

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht.

Auf Ping folgte Pong.

Ich würde mal sagen, da hat der Bund denselben Regelungsinhalt neu geregelt und das jüngere Gesetz (das BJagdG) geht hier dem älteren vor.

Gleiches würde ja bei einer Bleifrei-Regelung im BJagdG gelten.

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht.

 

Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..."

 

Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden...

Artikel 31 GG ?

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