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IGNORED

...und es hat BUMMM gemacht....


Holländer

Empfohlene Beiträge

Leider verstehe ich die ganze Aufregung nicht.

Ein Fall, der wieder mal von den Medien bzw. von der ängstlichen Mutter hochgepeitscht wurde.

Gegen ein kleines praktisches Experiment, was die Gefährlichkeit vermittelt, ist nichts einzuwenden. Das kann sehr lehrreich sein und zur Vorsicht erziehen.

Außerdem ist keiner zu Schaden gekommen. Der Deutsche reagiert halt ständig pingelig.

Den Kindern hat es garantiert gefallen. :pro:

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Ja Mensch, woher soll ein Waldorfschüler das später denn bei Demos usw. hernehmen, wenn ihm dieses Wissen in der Schule vorenthalten wird? :rolleyes:

Unsereins macht den Sprengstoffschein, muß jedes Gramm Schwarz- und Nitropulver belegen, und andere kaufen sich halt zu Silvester unbehelligt ein paar dieser neuen Feuerwerksbatterien zu je 400 g Schwarzpulver und müssen sich nicht mit der blöden Bürokratie aufhalten. Nur so kommt man heute weiter (manchmal auch höher, je nachdem) :eclipsee_gold_cup:

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§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,

2.entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder

3.entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,

2.ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,

3.explosionsgefährliche Stoffe

a)entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,

b)entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,

c)entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,

d)entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder

e)entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.

in verbindung mit:

§ 130a Anleitung zu Straftaten

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

und:

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

bin kein spielverderber, aber den herrn "leerer" würde ich mit 18 monaten auf 2 jahre bewährung belegen, und aus dem lehramt entfernen!

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Leider verstehe ich die ganze Aufregung nicht.

Ein Fall, der wieder mal von den Medien bzw. von der ängstlichen Mutter hochgepeitscht wurde.

Gegen ein kleines praktisches Experiment, was die Gefährlichkeit vermittelt, ist nichts einzuwenden. Das kann sehr lehrreich sein und zur Vorsicht erziehen.

Außerdem ist keiner zu Schaden gekommen. Der Deutsche reagiert halt ständig pingelig.

Den Kindern hat es garantiert gefallen. :pro:

Und in der vierten Klasse wurden glernt wie man Molotowcoctails gegen den Klassenfeind baut, oder wie? :contra:

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bin kein spielverderber, aber den herrn "leerer" würde ich mit 18 monaten auf 2 jahre bewährung belegen, und aus dem lehramt entfernen!

...dann lese mal die kommentare im spiegel online forum, dann kannst du noch viel mehr leute mit strafen belegen.

Eigene chemieunterricht in der schule schon vergessen? Hat's da nie geknallt? Hast du dabei mitgemacht? Wenn ja, wie siehst du dann jetzt deine eigene zuverlässigkeit? Mit welche strafe musstest du dich denn jetzt selbst belegen?

Halt doch mal die kirche im dorf.

Ich schliess mich da eher ein kommentar im SPON forum an, die besagt das der Eignung für Waffenbesitz einer derart hysterisch(wie síe ja selbst zugegeben hat) reagierende person mal überprüft werden sollte.

Adriaan

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Nun, wir haben auch viel Lustiges im Chemieunterricht gemacht, aber keine Bomben gebaut!

Knallgas war das Allerhöchste, was da geboten wurde.

Nun, dafür bist du ja heute auch ein besserer Mensch, ich höre aus deinem Beitrag sogar einen leicht Grünen Hauch heraus, wir wissen ja, dass die Grünen die besseren Menschen sind, weil sie so gerne und so viel unnützes einfach verbieten.

Übrigens in der Zeit in der Deutschland noch eine Forschernation war, waren die Bestandteile von Schwarzpulver und natürlich die entsprechende Anleitung dazu, Bestandteil jedes Schüler-Chemiekastens, bis in die 70iger (1976) hinein. Der lag zu Weihnachten unterm Baum und war natürlich frei zu erwerben. Diese Vorstellung jagt, wie man sieht, den heutigen Menschen die durch die Gutmenschen-Gehirnwäsche gegangen sind einen kalten Schauer über den Rücken und Angstschweiß und Terrorangst ins Gesicht, uhh...

Aber du hast natürlich recht, wäre das nicht so gewesen, hätte es keine V2 gegeben, die auf London geschossen wurde und die unnütze Mondlandung wäre auch verhindert worden. Denn nur weil der Mann, der für beides verantwortlich war, Wernher von Braun, als Kind und jugendlicher mit Schwarzpulver experimentiert und so seine ersten Raketen gebaut hat, war das alles möglich, hätte man ihm, so wie heute üblich diesen Splin frühzeitig ausgetrieben, wäre die Geschichte anders verlaufen, nämlich viel viel besser und so herrlich grün.

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Hallo,

es mag zwar rechtlich nicht in Ordnung sein, aber...ganz ehrlich...für die Schüler mit Sicherheit anschaulicher als Theorie. Und...vielleicht der angenehme Nebeneffekt die Kids kapieren das es eben kein Spaß mehr ist aus Feuerwerkskörpern das Pulver zu kratzen und damit solche Spielereien selber zu bauen. Und...mal ganz ehrlich...das Kids in Deutschland mit Feuerwerkskörpern sowas nicht machen kann mir keiner erzählen. Lieber sollen die zusammen mit einem verantwortungsvollen Lehrer mal anschauliche Experimente machen als sich bei "Selbstversuchen" in die Luft jagen. Vielleicht kapieren die so schneller und ohne das ein Arm oder schlimmeres fehlt das sowas etwas brandgefährlich ist!

Weiterhin...sollte in Forschung und Lehre der Spielraum doch etwas weiter sein. Lernen müssen die Kids in Chemie ja sowieso woraus Schwarzpulver besteht und wenn die Kids das selber herstellen wollen...ein Blick ins Internet oder aufpassen im Unterricht genügt. Die Kinder sind doch auch nicht dumm und wenn die etwas wissen wollen finden die das mit Sicherheit und wenns im Internet ist. Dann lieber den Wissensdrang unter kontrollierten Bedingungen in der Schule befriedigen und gut ist. Abgesehen davon...es finden sich mit Sicherheit ganz andere, viel brisantere Dinge im WWW. Sollen wir deshalb die technische/physikalische/chemische Grundbildung der Kinder aufgeben...und damit das was unsere technische Spitzenposition in der Welt überhaupt ermöglicht hat?

Ich persönlich...hätte ein Gespräch mit dem Lehrer gesucht...ihm freundlich erklärt das ich seinen anschaulichen Unterricht schätze und auch verstehe was er (zumindest in meinen Augen) mit dem Experiment vermitteln wollte, und ich glaube nicht das er da schlechte Absichten hatte, und ihn darauf hingewiesen das er sich da rechtlich strafbar macht. Das Thema wäre aus der Welt gewesen, niemand wäre etwas passiert, und gut ist. Warum kanns in Deutschland eigentlich nicht einfach mal so laufen? In andern Ländern wird ja auch net gleich zur Polizei oder Presse gerannt.

Gruß

Carsten

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Na, über solche peinlich-gesetzestreuen Eltern , leider auch noch Sportschützen (fremdschäm) freut sich doch jeder Blockwart.

Die Frau ist halt eine Deutsche, wirklich ekelhaft.

Privatkrieg einer Mutter

Der Vorfall ist in der Klasse meiner Tochter passiert und ist eine Lapalie. Das Ganze lag mehr als zwei Jahre zurück und wurde von der Mutter einzig allein dafür genutzt, um den über alle Maßen engagierten Lehrer zu diskreditieren. Ihr eigener Sohn war nicht beteiligt. Der Spiegel macht sich hier zum Erfüllungsgehilfen einer frustierten Frau, die die eigenen Fehler auf den Lehrer abwälzt und schickt ihn durch die Hölle - schade, denn wir bräuchten mehr von solchen Lehrern.

http://forum.spiegel.de/f22/bombenbau-wald...tml#post9435211
bin kein spielverderber, aber den herrn "leerer" würde ich mit 18 monaten auf 2 jahre bewährung belegen, und aus dem lehramt entfernen!
Nach allem was ich bisher von Dir gelesen habe, kann ich mir diesen Satz nur damit erklären, dass Du nicht darüber nachgedacht hast.
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Also wir (ich war auch auf einer Waldorfschule!!!), haben in der Chemie auch mit SP und Thermit experimente gemacht (ev. sind da die CH Gesetze ein wenig anders).

Mich stört hier eher wieder einmal, dass die Waldorfschule von einigen als Idiotenschule dargestellt wird :peinlich:

Ich war auf so einer Schule und kann sagen, es geht auch anders!

Gruss

Spyder (der sehr viel nützliches gelernt hat, ok, einiges hab ich auch sehr erfolgreich verdrängt...)

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Zusätzlich zum Sprengstoffgesetz sollte man unbedingt die Sprengverordnungen lesen. In der 1.SprengVO steht in §5:

3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

2.das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__5.html

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Wir haben während meiner Schulzeit im Chemie Unterricht auch Schwarzpulver (Eine winzige Menge) hergestellt das wurde dann in einer 10 mm dicken und 50 cm langen Pappröhre die lose mit Pappdeckeln verschlossen war entzündet, hat trotzdem ganz gut gepufft und dem armen Lehrer noch sein Hemd angesengt, aber die Schüler wussten danach wenigstens wie gefährlich das Zeug ist. :focus: Heute kennen die Jugendlichen Schwarzpulver nur aus Büchern, Schießbaumwolle gar nicht und Nitropulver wird gleichgesetzt mit Nitroglyzerin. :peinlich: Aber dafür wird Silvester fleißig gebastelt den Erfolg kann man anschließend in der Zeitung lesen! Der Unterschied ist aber der das Schwarzpulver früher auch nicht BÖSE war man konnte es ab 18 Jahren frei erwerben und manche Bauern hatten es zu hause, zum Baumstuben sprengen, was man auch durfte ohne irgend einen Erlaubnisschein. Irgendwann wurde Schwarzpulver dann BÖSE und man konnte es nur noch in Tabletten Form als Pulverpressling kaufen aber der böse Bürger hat die Dinger dann wieder pulverisiert, manche versuchten es mit der Kaffeemühle und dann wurde das Pulver wirklich böse weil die Mühle den Leuten um die Ohren geflogen sind, und so wurden die Presslinge dann auch verboten. :traurig_16: So weit ich weiß gibt es aber noch einige Länder wo es noch Schwarzpulver zu kaufen gibt (so weit ich weiß auch in Holland) :shok: da müssen ja schrecklich viele Unfälle passieren!

Wolfgang (Inh. 1.Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungspulvern zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen und 2. der Erlaubnis zum Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für Abbruchsprengungen) :hi:

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Zusätzlich zum Sprengstoffgesetz sollte man unbedingt die Sprengverordnungen lesen. In der 1.SprengVO steht in §5:

3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

2.das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__5.html

korrekt, das alles gilt aber nicht für eigenlaborate!

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