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IGNORED

Sportschütze mit Voreintrag Revolver in .357...


BFPierce

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...

Alle WBK's von Kurznasenbesitzern auf BDMP-Basis die ich bisher gesehen habe, tragen diesen Vermerk.

Gruß...

Meine nicht, die stammt aber aus der Zeit vor der letzten Waff-Änderung. Dennoch ist für alle Fragen ja in der Akte der Bedürfnisnachweis eingeheftet. Und da steht ja drauf für 1500 Off Duty.

Mein letzter Voreintrag wurde übrigens konkret auf Sportrevolver ausgestellt. Insofern eindeutig.

Gruß

Erik

PS: Bei der Idee, sowas ohne konkrete Erwerbserlaubnis als Sportschütze (DSB/BDS/DSU) zu kaufen, kann man nur weich in der Birne sein. Spätestens falls mal ne Nachschau zuhause kommt, gibt das Theater. Oder wenn der Händler seine Meldung über den Erwerb ans Amt mit Details über die Lauflänge versieht. Und dann hat man was gekauft, wofür man mangels Bedürfnis keine Erwerbserlaubnis hatte - schwammiger WBK-Eintrag hin oder her.

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Der Käufer ist definitiv "dran" wenn er den gestern eben mal so auf ganz normale Befürwortung gekauft hat.

Mal stellvertretend nochmal für alle die auf der Suche nach dem "Verbrechen" sind!

Ich habs jetzt schon ein paar mal gesagt laut Waffengesetz §14 ist gegen das Teil nix einzuwenden. Stichwort Erwerb und Besitz! Doch bitte mal das Ding lesen!

Zusätzliche Einträge auf irgendwelchen WBKs dass die Kurznase speziell erlaubt ist, sind so betrachtet eigentlich überflüssig - weil das Ding ist in der SPO BDMP und damit eine zulässige Waffe für alle Sportschützen.

Das einzige Haar in der Suppe ist die Frage ob sich die Bedürfnisbescheinigung unter böser Absicht erschlichen wurde. Und selbst wenn - es bestand eine EWB für einen Revolver Kaliber XYZ.

Ob der entsprechende Verband von dem die Bescheinigung kam das lustig findet wenn z.B. jetzt tatsächlich nochmal das gleiche Kaliber / Waffenart beantragt wird - Begründung "vorhandene Waffe ist für Teilnahme an Wettkämpfen in diesem Verband nicht zugelassen", das steht auf einem anderen Blatt.

Aber ob da wirklich etwas passiert ist, was die Behörde interessieren könnte - ich glaube nicht.

Die Entscheidung zum Kurzlauf könnte ja spontan gefallen sein, als der Käufer eine Trainingsgruppe vom BDMP sah, und sich dann kurzfristig entschloss (sind ja auch günstig zu erwerben) sich mit seinem vorhandenen Voreintarg solch eine Waffe zu kaufen.

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§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2.halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

Redet euch ruhig glücklich. Ich bin dann halt ahnungslos und somit still.

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damit eine zulässige Waffe für alle Sportschützen.

Nein! Das gilt für Waffen die auf gelb gehen um uns Sportschützen das Hobby zu erleichtern. Dein Revolver ist an das Bedürfnis welches der jeweilige Verband bescheinigt gebunden. D.h. wenn du z.B. im DSB einen Revolver .357 beantragst, tust du das für die jeweilige Disziplin. D.h. für dieses Beispiel das es eine Waffe mit Lauflänge 4-6 Zoll sein darf, nix anderes, auch kein 6,5 Zoll, 3Zoll und auch nicht geportet.

Natürlich kannst du zum Büxer gehen und dir einen Snubby kaufen, du handelst eigenverantwortlich, der Haken ist aber dann das du diese Kurzwaffe illegal besitzt! Weil sportlich nur mit BDMP-Ausnahme besitzbar.

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der Haken ist aber dann das du diese Kurzwaffe illegal besitzt!

Nochmal nein!

Die Waffe wäre nicht illegal, denn sie entspräche der Erwerbsberechtigung, die nur Waffenart und Kaliber definiert. Die Lauflänge ist nicht Teil der Erwerbsberechtigung und wäre somit strafrechtlich nicht relevant. Die Waffe würde nur "lediglich" dem bei der Behörde nachgewiesenen Bedürfnis nicht entsprechen. Ein fehlendes Bedürfnis ist aber nicht strafbar, sondern "nur" eine fehlende Voraussetzung für den Erwerb oder (weiteren) Besitz der Waffe. Die Folge daraus wäre Versagung oder Widerruf der Besitzberechtigung.

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Nein! Das gilt für Waffen die auf gelb gehen um uns Sportschützen das Hobby zu erleichtern. ....

ich hab grad in der kommenden Verwaltungsvorschrift nachgelesen, da steht es so wie Du sagst - also bezieht sich meine Meinung nur auf die "gelben Waffen".

Eine mögliche Konstruktion über §8 spare ich mir, weil sonst artet die Diskussion noch weiter aus.

Finaler Ratschlag - langen Lauf dranschrauben und gut.

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Nunja, er könnte ja aber trotzdem - ungeachtet ob das nun wirtschaftlich Sinn hat - die Waffe kaufen, einem BüMa geben und einen Lauf mit 3 Zoll einbauen lassen.

Soll er sich jetzt nachträglich selbst anzeigen, weil er kurzzeitig eine (für ihn) sportlich nicht nutzbare Waffe hatte?

Beispiel 2: Jemand kauft sich eine Waffe, die unter §6 AWaffV fällt - sagen wir einfach mal Anschein ja und Lauf zu kurz. Nach dem Kauf geht er zum BüMa und lässt entweder einen längeren Lauf oder einen IKEA-Schaft einbauen. Ist er im Moment des Kaufs straffällig geworden?

Es fällt mir schwer das zu glauben (natürlich vor dem Umbau nicht zum Sportschießen verwendet!).

Mangels Kenntnis der Rechtssprechung würde ich aber von Experimenten abraten :) (und wenn es unbedingt DIESE Waffe sein muss, vorher fachkundigen Rat einholen )

Edit: bezog sich auf

Natürlich kannst du zum Büxer gehen und dir einen Snubby kaufen, du handelst eigenverantwortlich, der Haken ist aber dann das du diese Kurzwaffe illegal besitzt! Weil sportlich nur mit BDMP-Ausnahme besitzbar.
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Doch, kann er! Mein Posting nicht gelesen?

Doch, habe ich. Und ich sehe das eben anders.

Ausser für Jäger und Waffenscheininhaber ist eine Kurznase nur für Sportschützen mit Ausnahmegenehmigung nach §6 AWaffV zu erwerben. Die einzige Ausnahmegenehmigung die derzeit in dieser Form existiert ist für den BDMP (Off Duty und 5Shot Off Duty).

Und wenn diese Ausnahmegenehmigung nicht in der WBK steht, woran erkennt der Händler dann, dass er einen Jäger oder Sammler vor sich hat. Nur auf eine mündliche Aussage?

Ich bleibe dabei: Der Händler darf überlassen, was im Voreintrag steht. Und im Voreintrag steht nichts von einer Längenangabe. Den könnte die Behörde natürlich als Auflage zur Erwebsberechtigung in die WBK rein schreiben, wenn sie wollte. Das müsste sie aber dann konsequenter Weise für alle KW tun, also auch Pistolen. Es wird also genau andersherum als wie du sagst ein Schuh draus.

Um vom BDMP überhaupt ein Bedürfnis für eine Kurznase bescheinigt zu bekommen genügen auch nicht die "normalen" Trainingseinheiten, sondern es müssen 5 offizielle Wettkämpfe Mainmatch 1500 innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden.

Darum muss sich der Händler nicht kümmern.

In die WBK kommt dann zum Voreintrag noch mein oben beschriebener Vermerk mit Hinweis auf die Ausnahmegenehmigung. Damit ist für den Händler klar ersichtlich ob er die Waffe dem Käufer überlassen darf oder nicht.

Nein, ist es nicht. Denn woran erkennt der Händler überhaupt, dass die Waffe auf ein Sportschützenbedürfnis erworben wird? Er könnte genauso gut einen Jäger oder Sammler vor sich haben. Der Händler darf überlassen, was im Voreintrag steht. Das ist jedenfalls meine Meinung.

Wenn in der WBK drin steht "Repetierflinte Kaliber 12" dann muss sich der Händler bei einer 12/89 auch nicht darum kümmern, ob die Sportordnung das überhaupt hergibt - noch nicht mal darum, ob es überhaupt ein Schütze, Jäger, Sammler oder Waffenträger ist.

Disclaimer: Sammler hier mal als Sonderfall einer grünen WBK.

bye knight

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Redet euch ruhig glücklich. Ich bin dann halt ahnungslos und somit still.

Das ist doch alles gar nicht strittig... auf der WBK ist trotzdem nicht vermerkt, ob der Voreintrag für ein jagdliches Bedürfnis erteilt wurde, und da gilt das ganze obere Klimborium gar nicht.

Ich sehe das so: Die Behörde genehmigt in (hoffentlich) recht großzügigem Rahmen den Erwerb einer Waffe. Welche der Schütze dann kauft ist seine Sache, der Händler muß nur auf den Eintrag achten. Ob das was gekauft wird auch in die Sportordnung paßt, und somit die Bedingungen für den Besitz gegeben sind, muß der Schütze selbst (mit)beachten! Wenn er das nicht tut und fliegt auf, dann ist er dran.

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Meine nicht, die stammt aber aus der Zeit vor der letzten Waff-Änderung.

Wie sollte sie auch.. zu der Zeit gabs den §6 AWaffV in dieser Form ja noch gar nicht.

Meine Aussagen beziehen sich natürlich alle auf WBK's die NACH der Gesetzesänderung ausgestellt wurden.

Vorher waren die Kurznasen ja nicht vom Schießsport ausgeschlossen.

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Ich sehe das so: Die Behörde genehmigt in (hoffentlich) recht großzügigem Rahmen den Erwerb einer Waffe. Welche der Schütze dann kauft ist seine Sache, der Händler muß nur auf den Eintrag achten. Ob das was gekauft wird auch in die Sportordnung paßt, und somit die Bedingungen für den Besitz gegeben sind, muß der Schütze selbst (mit)beachten! Wenn er das nicht tut und fliegt auf, dann ist er dran.

:icon14:

Wechselsysteme sind bedürfnisfrei. Daher könntest Du problemlos den kurzen 2,5"-Wechsellauf kaufen.

Sicher? Cool, dann steht meinem 10,5 Zoll AR15 ja nichts mehr im Wege oder?

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Cool, dann steht meinem 10,5 Zoll AR15 ja nichts mehr im Wege oder?

Wenn'ste SpoSchü bist, und sonst nix, und hast'n (konformes) AR darfst'e den Stummellauf kaufen und erwerben. Beim Zusammenstecken konstruierst Du eine Waffe, für die Du kein Bedürfnis hast. :rolleyes:

Da die Waffenbehörde nicht an Deiner Sachkunde zweifelt, unterstellt sie Dir Absicht und hat somit Tatsachen, die die Annahme Rechtfertigen, Du seist Nicht-Zuverlässig. Nach Bekanntwerden von Gründen, die die Erteilung der Erlaubnis verhindert hätten widerruft sie Deine Erlaubnis zum Erwerb&Besitz.

Und gib's zu, @Kalinke: Das wußtest Du schon, bevor Du schriebst.

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Meine Güte, wird hier zusammenkonstruiert...

Der Waffenhändler darf das verkaufen was auf der WBK steht! Wenn da nur "Revolver .357 Mag." steht, ist es dem Verkäufer erstmal egal ob 2 oder 8 Zoll Lauflänge und soweit auf seiner Seite auch ok!

Das Problem hat der Käufer!

Er tigert nun zum Amt und will eintragen lassen....

Variante a ) Sachbearbeiter kennt sich aus oder weiß wo er nachschauen kann (da gibts einige von!):

Der SB entdeckt, dass diese Waffe so gar nicht zum Bedürfniss des Sportschützen passt, welches ein Verband mal bescheinigt hat! Er verweigert die Eintragung und macht dem Käufer die Auflage, die Waffe umgehend an einen Berechtigten zu überlassen (ggf. auch mit finanziellem Verlust)! Die Rückgabe an den Verkäufer (so dieser denn mitspielt) wäre auch denkbar! Dieser Fall ist lt. Aussage meines SB hier schon vorgekommen...

Blöd für den Schützen: Der SB könnte eine neue Bedürfnissbescheinigung verlangen und / oder ggf. Folgen für die Sachkunde/Zuverlässigkeit des Schützen!

Variante b ) der SB trägt die Waffe ein...:

Wo kein Kläger da kein Richter - merkts keiner passiert auch nix.

Allerdings ist auch ein SB lernfähig oder wechselt mal! Auch so einen Fall gab es schon in meiner Umgebung - Schütze hatte sich tatsächlich so einen kurzläufigen Revolver gekauft - Vorgänger des SB hat eingetragen!

Aktueller (sehr fairer) SB bekommt fragliche WBK wg. eines neuen Wunsches in die Finger, entdeckt das Malleur und verweigert erstmal den neuen Voreintrag! O-Ton: Austragen kann ich's dir nicht mehr - aber solange du das kurze Teil nicht verkaufst, gibt's nix neues!

Bleibt festzuhalten - der geneigte Käufer sollte sich bei seinen Wünschen schon im Rahmen seines Bedürfnisses bewegen!

Alles andere bedeutet nur Streß!

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Wie hier ja schon richtig gesagt wurde, hat ein Sportschütze für eine Waffe, die unter § 6 AWaffV fällt, kein Bedürfnis (Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Einleitung, Rn. 53). Auch das Schießen mit solchen Waffen ist für Sportschützen verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 53 I Nr. 23 WaffG i.V.m. § 34 Nr. 2 AWaffV, § 9 I 1 Nr. 3 AWaffV, § 6 I AWaffV).

Wechselsysteme mit kürzerem Lauf dürfen allerdings erworben werden, da bedürfnisfrei. Es gibt da auch eine schöne Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.12.1986, Az. 1 C 6/81 - noch zum WaffG 1976), wonach selbst Altbesitzer, die ja überhaupt kein Bedürfnis haben, Wechselsysteme erwerben dürfen. Deshalb gibt es keinen plausiblen Grund, warum ein Sportschütze, der ja immerhin ein Bedürfnis für die Grundwaffe hat, ein Wechselsystem nicht erwerben können soll.

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Kleine Abwandlung:

Wie ist das mit Schützen, die vor zig Jahren eine Kurznase für 25m Disziplinen des DSB erworben haben.

Das war damals schon mehr als grenzwertig - wie schaut das heute aus?

Oder der damalige Erwerb einer Pumpe für Skeet in DSB?

Besitzschutz?

P.S. Nein, es geht nicht um mich und ich gönne den o.g. Schützen ihre Eisen.

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Verlust der Zuverlässigkeit, Starfverfahren wegen illegalem Waffenbesitz.

Quark, erstmal sollte man doch wissen, was er für ein "Sportschütze" ist. Ein BDMPLer kauft sowas ganz locker und hat damit NULL Stress. PPC1500 "Off-Duty Revolver" macht's möglich. ;)

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[...]Ein BDMPLer kauft sowas ganz locker und hat damit NULL Stress. PPC1500 "Off-Duty Revolver" macht's möglich.[...]

Naja, ganz locker nun auch wieder nicht. Die Befürwortungsvoraussetzungen sind da schon etwas höher als beim "normalen" .357er

Nebenbei, erinnert sich noch jemand an DIESEN Thread?

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