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Bobbel

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  1. Es kommt auf die Leseart an. Im zitierten Text steht: Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 Nach deutschem Recht ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (siehe § 1 Jugendschutzgesetz). (Quelle Text Wikipedia) Ein 15jähriger ist also genau wie ein 14 jähriger bereits "Jugendlicher", daraus folgt dass ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beim Schießen mit den Waffen siehe oben* keine spezielle Aufsicht mit entsprechender Qualifikation zur Kinder und Jugendarbeit zugegen sein muss die "normale" Standaufsicht genügt.
  2. @ die ganzen Berufspessimisten - sinngemässe Aussage "Der nächste Ärger kommt bestimmt..." Man sollte wenn man gewonnen hat, einfach den Moment geniessen und sich am Erfolg freuen. Und vor allem daraus die Motivation ziehen, noch kommenden Widrigkeiten geschlossen entgegen zu stehen. Gratulation ein grossartiger Erfolg mit Tragweite für den gesamten Grosskalibersport! ?
  3. Mal gespannt was demnächst wieder über "Fußballnarren" berichtet wird, die Gladiatorenspiele der 1.Liga beginnen ja demnächst - oder heisst das in diesem Fall "Fans"? Kann man denen nicht auch das Sportgerät abnehmen wenn sie sich daneben benehmen? ;-)
  4. Da kannste mal gucken: Übersicht Beschusszeichen Ulm Und Laufkürzungen sind nicht so problematisch (es sei denn man kürzt soweit dass man eine Lang- in Kurzwaffe ändert ;-), wie wenn jemand am Patronenlager oder am Verschluss / Verschlussabstand rumgemacht hat. Laufkürzungen können lediglich die Präzision erheblich beeinflussen wenn gepfuscht wird. Das würde jetzt mir bei einem KK weitaus die meisten Sorgen machen.
  5. Beruf Dich auf die Verwaltungsvorschriften: 20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5). Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt. Ergänzt mit: 20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet. Und wenns "weiter geht", BDS Mitglieder haben eine Rechtsschutzversicherung über den Verband, dazu bitte die Bundesgeschäftsstelle kontaktieren.
  6. Bobbel

    Leihschein

    Das was einem Kollegen nicht gönnen, gönnt einem hier der Gesetzgeber :-) Den Bahnsteig 12 Wagen 1 Platz 1 habe ich oben schon zitiert. Hinsichtlich dem Munitionserwerb geht's ein bissle weiter unten weiter: §12 (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; - und damit 1.1 ist der "Leihschein" als Munitionserwerbserlaubnis mit drin.
  7. Bobbel

    Leihschein

    Habe noch nicht gehört, dass der 12er geändert wurde / wird. Man beachte dass bei der Farbe der WBK keinerlei "Farbzusatz" erwähnt wird. Es wird auch deutlich gesagt, dass der Ausleiher die Waffe für "seinen vom Bedürfnis umfassten Zweck" leiht. Es ist also ein Irrglaube dass der Verleih homogen erfolgen muss. Sprich eine Sportwaffe kann durchaus auch von einem Jäger zur Ausübung der Jagd, und umgekehrt verliehen werden. § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;
  8. Bobbel

    Schießbuch-Vorlage

    Jetzt schaue ich hier mal wieder nach längerer Zeit vorbei, und wieder mal eine feine Diskussion am Laufen... Ich spare es mir die entsprechenden Stellen aus den Texten Waffg (sehr wichtig) AWaffv (wichtig) Verwaltungsvorschriften (Richtlinie, die von den Behörden in der Regel auch so verwendet wird) einzukopieren. Die oft zitierten 12/18 sind nur für den Erstantrag maßgeblich, und für die Nachprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren. Wobei man selbst über diese Zahl trefflich streiten kann und zwar in die Richtung nach unten. Das Stichwort welches im Gesetz steht heisst "regelmäßig" und die 12/18 stehen nur in der Verwaltungsvorschrift und in keinem Gesetz. Wenn man die 3 Jahre mit der vorgesehenen wiederholten Bedürfnisüberprüfung absolviert hat, sieht es nach meiner Ansicht wie folgt aus. Das Schiessbuch ist ein geeigneter Nachweis zum Beleg der Aktivitäten, der leicht zu führen ist. Aber dass ein SCHIESSBUCH geführt werden MUSS steht nirgendwo. Der Nachweis kann genauso anders erbracht werden Ergebnislisten (Teilnahme an einer LM wird wohl ohne regelmäßiges Training/Qualifikation unmöglich sein) oder durch eine Erklärung des Vereins erfolgen "Herr Bobbel ist bei uns seit der Steinzeit Mitglied und nimmt regelmäßig am Schiesstraining teil". Innerhalb des Grundbedürfnisses (max 2 mehrschüssige KW und 3 halbautomatische Langwaffen und sonstiges auf WBK gelb solange die Behörde mitmacht) genügt auch der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schiesssportverbands - so ist nämlich der Sportschütze definiert und damit sein "besonderes Bedürfnis". Problematisch kann es werden wenn man über das Grundkontigent rausgeht (z.B. 4. HA Langwaffe). Die bekommt man ja nur mit einer "speziellen" Bedürfnissbescheinigung in der bestätigt wird, dass man z.B. regelmäßig an Meisterschaften teilnimmt (unterschiedliche Verbandsrichtlinien). Wenn man dann irgendwann mal lieber zum Kegeln geht und diese damalige Bedingung (heftige Aktivität ;-) nicht mehr erfüllt, könnte man Probleme bekommen dieses Bedürfnis bestimmte Waffen über Kontingent zu besitzen noch zu erfüllen. Ansonsten denke ich dass bei einer wiederholten Bedürfnisüberprüfung (später als 3 Jahre nach Ersterwerb) durch die Behörde härtere Fakten als die blose Neugier der Behörde bestehen müssen. Widerrufe von WBKs begründen sich in aller Regel auf die §§5 und 6 - und Vereinsaustritte ohne eine Anschlussmitgliedschaft in einem anderen Verein. Es gibt natürlich immer wieder Fälle in denen sich "Sportschützen" durch blöde Äußerungen selbst an die Wand klatschen, einige reale Zitate. Anlässlich von Aufbewahrungskontrollen - ohne eine vorhergehende Frage des Kontrolleurs: "Ja mit dem Revolver, da hab ich nur einmal geschossen der hat einen mächtigen Bumms, seither liegt der im Schrank" (8 Jahre seit Erwerb) "Eigentlich wollte ich mir schon mal eine Sammler WBK beantragen - aber irgendwie..." (Besitzer "einiger" - genaue Zahl werde ich nicht nennen- Langwaffen auf WBK gelb ) "Seit meinem Sturz vor drei Jahren schmerzt mich die Schulter, seither geh ich nur noch zum Stammtisch ins Schützenhaus" (Besitzer einer Sportpistole KK). Auf der einen Seite haben die Leute sicher ganz recht die auf ein gutes Auskommen mit der Behörde wert legen, sprich wenn "die" fragen antwortet ein guter Bürger. Bevor man für sich selbst aber das easy going Prinzip wählt, denkt doch bitte auch mal an Andere. Oder würde es hier irgendjemand für richtig befinden wenn jemand der ein Leben lang unserem Sport nachgegangen ist und nur noch zum Jahresabschlussschießen und vielleicht noch ein paar mal zum Training geht zur Abgabe aufgefordert wird? Stichwort "Herr Schulz hat mir sein Schiessbuch sofort vorgelegt - warum tun sie Herr Schmid das nicht?" Das keine falschen Eindrücke entstehen auch ich habe die Meinung wer viel hat soll viel schießen, aber wenn ein Haken hinter persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit gemacht ist, dann soll doch bitte jeder selbst großzügig entscheiden wie viel Kohle er für sein Hobby ausgeben möchte. Die Wetterlage durch die Dynamik bei den Aufbewahrungsvorschriften ist ohnehin beschissen, das sind keine dunkeln Wolken mehr das ist schon ein Unwetter! Bis 2003 konnte ein einfacher Matchschütze sein KK Gewehr in einen Holzschrank einschliessen Ab 2003 musste er sich einen A- Schrank kaufen (naja geht ja noch) Seit 2017, ist bekannt, brauchts ein 0er Schränkle für Neuschützen. Von den Kosten abgesehen liegt das Hauptproblem beim Gewicht von den Dingern. Wohnt man beispielsweise im 5. Stock Dachwohnung ohne Aufzug, dann geht man wohl besser zum Fußballspielen. Hier wunderts mich durchaus dass Verbände deren Aktivitätenschwerpunkt auf den klassischen Disziplinen mit absolut delikt unrelevanten Schusswaffen liegt nicht mehr Lobbyarbeit geleistet haben - oder wann wurde zum letzten mal ein Match KK zu einem Amoklauf benützt? Und in dieser Wetterlage irgendwelche Dinge gut zu heißen, oder der möglichen Anwendung solcher Maßnahmen Vorschub zu leisten, halte ich für absolut daneben und unakzeptabel. Sorry das ist meine persönliche Meinung.
  9. Schau Dich mal um wie viel Sandgeschossfänge in Verwendung sind - eben! Stahl macht nur dann Sinn wenn man von der räumlichen Tiefe her nicht genug Platz hat. Stahl sollte man auch bei GK kritisch sehen wegen der Staubbildung wenn die Geschosse mit hoher Geschwindigkeit auftreffen. Sand hat nur den Nachteil, dass man regelmäßig wieder "aufschaufeln" muss, und das man natürlich je nach Bedarf das Blei ausräumen muss. Was auch oft angeführt wird ist das der Sand irgendwann "aufgebraucht" (zu Staub zerschossen ist) und dann teuer entsorgt werden muss - das ist aber eine Zeitdauer nahe an der Ewigkeit - bei normalem Vereinsbetrieb. Der link auf die aktuellen Schiessstandrichtlinien wurde ja schon gepostet - und wer zu faul ist zum Suchen - siehe 2.8.4 "Allgemeine Anforderungen an Geschossfangsysteme" Unterer Absatz, zweiter Aufzählungspunkt - Energieaufzehrung in Sand oder Granulatfüllungen Ein weiterer Grund, das ein Sandgeschossfang nicht (mehr) abgenommen wurde (Mutmaßungsmodus an) könnte sein, dass im Freien bei Regen und unzureichendem Schutz gegen den Regen des Geschossfangs, bei gleichzeitiger Ablaufmöglichkeit oder Möglichkeit der Einsickerung des "verseuchten" Regenwassers in den Boden, eben diese mögliche Emmision zum Streß für den Verein geführt hat.
  10. Das einzige was wissenschaftlich historisch belegt ist, dass Mord und Totschlag schon Jahrtausende vor der Erfindung von Schusswaffen Teil der "menschlichen Kultur " waren. Und als anerkannter Zukunftsforscher stelle ich die Behauptung auf das auch nach Verschrottung der letzten Schusswaffe Mord und Totschlag weiter existieren werden.
  11. Nicht nur die staatliche anerkannte WSK muss zwei Wochen vorher bei der lokalen Waffenbehörde gemeldet werden - sondern jede! (Wers nicht glaubt, siehe AWaffV §3(4) und (5) ). Da steht auch dass die Namen der Teilnehmer gemeldet werden müssen. So gesehen kann man wunderbar nachvollziehen, ob eine Schulung überhaupt statt gefunden hat. Jetzt schon wieder zu orakeln, dass wegen ein paar geldgierigen Kaschpern schon wieder irgendwelche Verschärfungen notwendig werden (verpflichtende Anwesenheit der Behörde) ist hilfreich für die Meinungsbildung irgendwelcher "Aussenstehender". Die typische deutsche Mentalität nach 101 prozentiger Sicherheit zu suchen ist mal wieder daneben. Es gibt ausreichend Dokumente die nur über Behörden zu beziehen sind - angeblich wurden auch schon mal vereinzelt auf Landratsämter Führerscheine "verkauft". Es liegt eben immer an der "kriminellen Energie" des Einzelnen ob ein rechtswidriges Angebot angenommen wird, bzw. ob ein Anbieter überhaupt "Erfolg" hat. Das dieser Fall jetzt öffentlich wurde, ist zu begrüßen - alleine aus dem Grund das Leute hoffentlich jetzt verstärkt darauf schauen die Waffensachkunde auf seriösem Weg zu erlangen.
  12. Bobbel

    Luftgwehr

    Weggenommen wird nix weil eben Baujahr vor 1970: Siehe Waffengesetz Ankage 2 - Waffenliste >>>Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; <<< Aber mit "rumballern" auf z.B. eigenem Grundstück wäre es eben vorbei wenn die 7,5J überschritten werden: Das ist im §12 Waffengesetz geregelt, das "Dürfen" ist die Ausnahme wenn die 7,5 eingehalten werden. >>>(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,<<<
  13. Bobbel

    Luftgwehr

    Dann ist das Gewehr vor 1970 - meine HW35 hat die Nummer 3634XX und ist Baujahr 1971.Deshalb ist meins auf WBK und nimmt im Schrank einen Platz weg. Aber schießen im Garten, oder im Keller ist trotzdem nicht weil da eben die 7,5J Beschränkung gilt - Der Umbau bei Weihrauch inkl. F Stempel kostet glaub ich so um die 50 Euro, dann musst auch nicht extra auf eine zugelassene Schießstätte fahren.
  14. https://drive.google.com/file/d/0B9CTYSQ-7f2yUXpSUnVCd2Nkc2s/view?usp=sharing Veranstaltung bei der Schützengesellschaft Rheinfelden (Baden) 1924 e.V. Es sind noch Restplätze vorhanden. Schulung und Prüfung sind staatlich anerkannt.
  15. Das hantieren mit und herstellen von "Schußwaffen" ist immer kritisch, da meisst erst nach Studium des WaffG. oder zugehörigen Verordnungen, einem die umfassende Problematik , auch Spaßbremse genannt, bewusst wird. Ein Ansatz wäre es das Waffengesetz zu umgehen, so sind z.B. Bogen vom WaffG, nicht erfasst... http://www.amazon.de/gp/product/B00I9QW9FG?redirect=true&tag=httppagewc00b-21 Zumindest das Titelbild ist vielversprechend!!!
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