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IGNORED

Sportschütze mit Voreintrag Revolver in .357...


BFPierce

Empfohlene Beiträge

Aber vielleicht kann das einer der mitlesenden Behördenvertreter schlüssig erklären.

Die von mir bisher vernommenen Erklärungen laufen auf zwei Dinge hinaus:

a ) es war Wille des Gesetzgebers

b ) es ist nach PKS nicht sinnvoll, aber es steht im Gesetz

Warum gibt es unterschiedliche MwSt-Sätze auf Essen im Stehen oder im Sitzen ? Wieso bezahle ich Sektsteuer, die für eine lange versenkte Flotte eingeführt wurde?

Nun stellt sich aber raus, er hat eine "nicht" DP erworben...

Solch eine Pistole sollte grundsätzlich ja zum sportlichen Schießen zugelassen sein. Insofern hat er mit einem "Sportlichen Bedürfnis" eine zugelassene Waffe erworben. Also rechtlich kein Problem. Sportlich gesehen ist es ein Fehlkauf. Wi z.B. die CZ-75 SP01 Shadow Mamba. Die fiel ja wegen Tuning-Teilen, die dann doch nicht dienstlich geführt wurden, aus der IPSC Production Klasse heraus. Kommt dann auf die SB's bei Behörde und Verband an, wie der Fehlkauf geheilt werden kann.

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Wie sieht es denn bei einem 9x19 Bedürfnis für eine Dienstpistole nach BDMP Sportordnung aus? Sagen wir mal, der Schütze nimmt an, es sei eine DP. Nun stellt sich aber raus, er hat eine "nicht" DP erworben...

Ich denke, das kommt darauf an.

Innerhalb vom Regelbedürfnis wirds erst mal egal sein.

Wenn aber auf eine DP 1-Befürwortung eine reinrassige Sportkanone mit allem Schnickschnack als dritte Kurze erworben wurde, wird man gegenüber dem Landesverband spätestens bei der nächsten Beantragung in Erklärungsnot kommen.

Vermute ich mal.

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Hallo Norbert,

"Welche Waffen ? "

Schützenkollege kaufte sich anfang der 90iger für die frisch geschaffene Zentralfeuerdisziplien beim DSB einen .41 Magnum Revolver. Der ist ja heute pfui beim DSB zu schießen

Manche Schlingel kauften sich auch Stubnasen, weil die waren damals ja noch nicht ausgeschlossen.

Was ist mit den Vorderschaftrepetierer die fürs Tontaubenschießen gekauft worden sind.....müssen die auf 1 Schuß im Magazin beschränkt werden.

Viele alte Schützen haben solche Leiche im Keller.

Bis bald

Marcus

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Wie sieht es denn bei einem 9x19 Bedürfnis für eine Dienstpistole nach BDMP Sportordnung aus? Sagen wir mal, der Schütze nimmt an, es sei eine DP. Nun stellt sich aber raus, er hat eine "nicht" DP erworben...

Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die Waffe muss an einen Berechtigten überlassen werden, da sie für die nachgewiesene Disziplin nicht zugelassen ist oder

2. der Besitzer kann kurzfristig eine Bedürnisbescheinigung für eine andere Disziplin vorlegen, wo die Waffe verwendet werden darf

Innerhalb vom Regelbedürfnis wirds erst mal egal sein.

Wieso sollte es?

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Viele alte Schützen haben solche Leiche im Keller.

Ich hoffe doch, nicht im Keller, sondern im (Panzer-)Schrank...

VRF's dürfen für's Wurftaubenschießen auch ohne Begrenzung verwendet werden. Man darf nur nicht mehr als 2 auf einmal LADEN !

Ansonsten schließt die lebende Sportordnung eben teilweise Waffen aus, so zum Beispiel Flinten mit gezogenem Lauf beim BDS, genauso kommen auch (Waffen) wieder hinzu (Doppelflinte für Fallplatte). So kann es dem eigentlich willigen Sportschützen passieren, daß er sportlich unbrauchbare Waffen besitzt. Er hatte dann rechtlich:

- zum Erwerbszeitpunkt eine erlaubte Waffe erworben

- zum Eintragungs-Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Besitz durch die Waffenbehörde erhalten.

Jetzt hat sich durch Änderung der Randbedingungen ein Nachteil für diesen Schützen ergeben. Rechtlich kann die Behörde die erteilte (Besitz-)Erlaubnis auch nicht so einfach widerrufen, denn: Sie war ja seinerzeit objektiv begründet erteilt worden, auch bei voller Kenntnis aller Fakten, und eine Erlaubnis kann nur widerrufen werden, wenn sie seinerzeit nicht hätte erteilt werden dürfen.

Also haben auch die Totengräber-Kollegen Bestandsschutz, anders als die Besitzer von Waffen, die plötzlich "verboten" werden, wie die kurzen Flinten oder die FN 5-7 Pistolen. Solche Käufe können natürlich das Kontingent nutzlos verbrauchen, da wäre vielleicht eine Klarstellung seitens der Verbände angebracht, daß für Waffen, die "in gutem Glauben" gekauft wurden, dann keine Anrechnung auf das Kontingent oder die Befürwortungsrichtlinien stattfindet.

Und wenn man so ein Ding der Behörde erläutert, kann ich mir vorstellen, daß dann ein "Tausch" ohne Anrechnung auf 2/6 möglich ist oder ähnliche Kulanz-Aktionen.

Edit: hat sich erledigt

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1. Die Waffe muss an einen Berechtigten überlassen werden, da sie für die nachgewiesene Disziplin nicht zugelassen ist oder

Dieses "muss" finde ich sehr fraglich. Du stellst mal wieder Deine Meinung als "Wahrheit" dar, sind wir schon öfter drüber zusammengeraschelt. :drinks:

Falls der Behörde der Fehlkauf bekannt werden sollte, so kann sie grundsätzlich die bereits erteilte Besitzerlaubnis widerrufen, mit den von Dir geschilderten Folgen. Dazu muss also die Behörde aktiv werden, bitte jetzt nicht Panik auslösen.

Derjenige, dessen Regeln am meisten verletzt wurden ist der Verband, da sehe ich Chance bzw. Risiko für Konsequenzen deutlich größer. Da gibt es eventuell keine neuen Verbandsbescheinigungen, bis der Problemkauf gelöst ist.

Meistens wird ja solch ein Fall der Behörde durch den Besitzer selbst vorgetragen. Ist genauso ein Grund für Kauf & Verkauf wie: "Ich treff' damit nix", "der Griff ist ein Folterinstrument", "die Farbe gefällt mir nicht", "ich will ein anderes Kaliber...."

"Ich hab' gedacht, damit dürfte ich Disziplin XY schießen, war aber nicht so, jetzt muss ich den wieder loswerden und 'was Neues kaufen"

Oder es kommt ein regelgeiler Schützenkollege, der geht zur Behörde und sagt: wiederufen sie dem Kerl mal seine Erlaubnis, sowas darf der gar nicht haben....

Wo liegt denn das Problem ? Wenn man sich vertan hat, löst man das Problem. Aber der Erwerb ist über den vierstufigen Weg und die doppelte Prüfung durch Behörde und Verband gelaufen. Insofern ist die durch den Verband erteilte Bescheinigung richtig begründet und der Voreintrag folgerichtig erteilt worden. Durch den Fehler beim Kauf passt jetzt die Waffe nicht zur Disziplin. Wo liegt denn jetzt der Schaden ? Kann die Waffe sportlich genutzt werden ?

Da muss man aber ganz lange nachdenken, welche Konsequenzen da unbedingt draus gezogen werden müssen.

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Dieses "muss" finde ich sehr fraglich. Du stellst mal wieder Deine Meinung als "Wahrheit" dar, sind wir schon öfter drüber zusammengeraschelt. :drinks:

Falls der Behörde der Fehlkauf bekannt werden sollte, so kann sie grundsätzlich die bereits erteilte Besitzerlaubnis widerrufen, mit den von Dir geschilderten Folgen. Dazu muss also die Behörde aktiv werden, bitte jetzt nicht Panik auslösen.

Lieber Tyr, das "muss" ist von mir schon bewusst gewählt worden, denn die Behörde hätte hier keinerlei Ermessen. Denn sie müsste die Besitzerlaubnis nicht, wie Du schreibst, widerrufen, sondern versagen bzw. zurücknehmen und da spielt der § 45 Abs. 3 WaffG, an den Du wahrscheinlich gedacht hast, überhaupt keine Rolle. Insoweit ist hier nichts mit "kann", sondern wenn sich keine wie von mir beschriebene Alternative bietet, zwangsläufig ein "muss".

Aber die ganze Diskussion ist aus meiner Sicht sowieso überflüssig. Dass sich jemand eine für die jeweilige Disziplin unzulässige Waffe zulegt, kann eigentlich nur passieren, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, seine Sportordnung nicht liest und es anscheinend auch nicht für nötig hält, in Zweifelsfällen die zuständigen Leute beim Verband zu fragen, oder aber er kennt die Sportordnung und erwirbt die falsche Waffe absichtlich.

Egal, welche Variante zutrifft, in beiden Fällen wäre ein anderes Hobby möglicherweise eine sinnvolle Maßnahme.

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denn die Behörde hätte hier keinerlei Ermessen.

Hmm...

davon bin ich nicht so felsenfest überzeugt. An den Abs 3 habe ich überhaupt nicht gedacht, er wäre ja auch völlig Thema verfehlt, sondern an den §45 Abs. 1 & 2, Zurücknahme und Widerruf.

Bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (Voreintrag) sind ja die Unterlagen des Antragstellers zu prüfen. Die waren i.O. (setzen wir mal voraus. Die Verbandsbescheinigung liegt vor, die anderen Kriterien sind auch erfüllt. Also ist die Erwerbserlaubnis zunächst mal als Verwaltungsakt richtig gewesen, soweit sind wir d'accord ?

Dann kauft der Schütze seine (vermeintliche) Dienstpistole und läßt sie eintragen. Durch die damals bekannten Fakten wird auch dieser Verwaltungsakt (Erteilung Besitzerlaubnis) durchgeführt und somit rechtskräftig.

Um das Ganze nachzuvollziehen konstruiere ich mal ein paar Fakten:

Ein Schütze kauft sich die Para Ordnance 14.45, weil er meint, diese Pistole würde vom HRT in San Francisco geführt und wäre somit eine Dienstpistole des BDS. Als Disziplin auf der Verbandsbescheinigung gibt er an 1014 und beschreibt die Pistole als "SL-Pistole .45 ACP". Leider sind aber Dienstpistolen auf einer Positivliste bestimmt und die Pistole, die seinem Antrag am Nächsten kommt ist die 1911 A1.

Der Verband bescheinigt ihm ein Bedürfnis erteilt eine Bescheinigung, sagen wir mal nach 14.3 "zur Ausübung weiterer Disziplinen", weil es seine 3. KW ist. Revolver und 9Para-Pistole hat er schon.

Jetzt kann er die Pistole in 1014 nicht schießen, aber sehr wohl in der Disziplin 1002, für die er vorher noch keine Waffe hatte.

Jetzt wechselt der SB, der Neue kennt sich besser bei SpoSchü's aus, guckt mal in alte Unterlagen..... Uuups ? Nö !

Der Verband hatte bescheinigt: "weitere Disziplinen" Voreintrag war in Ordnung. Kauf gemeldet, entsprach Voreintrag. Besitz genehmigt.

OK, wir treiben es auf die Spitze. Beim nächsten Mal vor Ort verplappert sich der Schütze und sagt, "ja, die Pistole ist toll, aber die Disziplin, die ich damals ursprünglich schießen wollte, und auf den Verbands-Antrag geschrieben habe, die ging dann doch nicht."

Die böseste Unterstellung die man jetzt überhaupt machen kann ist: Du hast Dir die Verbandsbescheinigung erschlichen mit einer falsch angegebenen Disziplin. Und weil Du den Verband getäuscht hast, war Dein Bedürfnis nicht korrekt nachgewiesen, und deshalb hätten wir den Voreintrag nicht erteilen dürfen. Film ab...

Das ist aber erstens durch die Behörde nicht zu beweisen und zweitens faktisch falsch. Unser Beispiel-Schütze (der Döspaddel, der) hätte auch für 1002 eine Bescheinigung erhalten. Und das Bedürfnis besteht fort, die Waffe ist nicht ausgeschlossen nach §6 AWaffV. Der einzige Verbotsirrtum, der durch den Schützen begangen wurde, richtet sich gegen die SpO des BDS, die hat aber keine Gesetzes-Kraft und die SB's des BDS bzw. der LV sind auch nicht an die WaffVerwV gebunden. Der Verband hat trotz Fehler im Antrag eine faktisch richtige Bescheinigung ausgestellt. Falls der (nunmehr) wutschnaubende SB bei der Geschäftsstelle Terror macht, wird man ihm das eventuell sogar bestätigen.

So sehe ich das, wohlgemerkt. Ich vermute Dich in der anderen Ecke, @Flohbändiger. Falls man das aber so eng wie Du sieht, dann dürfte man ja folgerichtig seine Waffen gar nicht für andere Disziplinen einsetzen, als für die, die man ursprünglich auf seinem Verbandseintrag hatte. Dann brauch' ich noch ein paar Kanonen mehr.... :00000733:

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Wenn z.B. ein BDS-Mitglied eine solche Waffe erwirbt, dann ist diese auch nicht illegal, denn sie entspricht der Waffenart und dem Kaliber des Voreintrages. Jedoch hat er für den weiteren Besitz der Waffe kein Bedürfnis, da die Sportordnung des BDS keine Disziplin aufweist,

Sicher? Wie sieht es aus mit Mehrdistanz, Revolver unter 4 Zoll Kennziffer 1205?

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Sicher? Wie sieht es aus mit Mehrdistanz, Revolver unter 4 Zoll Kennziffer 1205?

Dann muß man das auch im Antrag an den LV so angeben.

Wenn dann rauskommt, daß man eine ganz andere Waffe gekauft hat, die also zu der angegebenen disziplin gar nicht paßt, könnte sich der Verantwortliche vom Landesverband ein ganz klein wenig vom Schützen ver*****t vorkommen.

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Dann muß man das auch im Antrag an den LV so angeben.

Wenn dann rauskommt, daß man eine ganz andere Waffe gekauft hat, die also zu der angegebenen disziplin gar nicht paßt, könnte sich der Verantwortliche vom Landesverband ein ganz klein wenig vom Schützen ver*****t vorkommen.

BFPierce hat aber in seinem Eröffnungsbeitrag nichts dazu geschrieben. Soweit ich das jetzt verfolgt habe ging es nur darum ob ein Sportschütze einen "kurzen" Revolver kaufen darf, kann, sollte.

Wenn ich z.B. einen Bedürfnisantrag beim BDS stelle mit dem Verweis auf die Disziplin 1205, dann kann ich mir doch problemlos und legal einen kaufen. Zumindest habe ich dort nichts über eine Mindestlauflänge gelesen.

Wenn ich allerdings beim BDS eine Bedürfnisbescheinigung für einen Revolver für z.B. 1208 beantrage und dann einen "kurzen" kaufe, kann das unter Umständen Ärger geben, da kannst Du Recht haben.

Aber soweit ich jetzt gelesen (hoffentlich nichts überlesen) ging es nur darum, dass ein Sportschütze mit Voreintrag einen "Kurzen" kaufen wollte, nichts dazu wieso und warum und vom wem bedürfnisbescheinigt.

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Zumindest habe ich dort nichts über eine Mindestlauflänge gelesen.

Es gibt aber eine generelle Mindestlauflänge von 3" für Kurzwaffen auf Sportschützenbedürfnis! Ausschließlich die angesprochene Ausnahmegenehmigung vom BdMP würde was kürzeres zulassen!

Beim DSB sind es gar 4" Minimum!

Grüße

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Wenn ich z.B. einen Bedürfnisantrag beim BDS stelle mit dem Verweis auf die Disziplin 1205, dann kann ich mir doch problemlos und legal einen kaufen. Zumindest habe ich dort nichts über eine Mindestlauflänge gelesen.

Nein.

K 2.02 Zulässige Lauflängen

In allen Disziplinen ist bei Pistolen eine Mindestlauflänge von 76,2 mm (3 Zoll)

und eine Höchstlauflänge von 220 mm (8 ½ Zoll) einzuhalten. Regel K2.03 ist

zusätzlich zu beachten.

In allen Disziplinen ist bei Revolvern eine Mindestlauflänge von 100 mm

(4 Zoll) und eine Höchstlauflänge von 220 mm (8 ½ Zoll) einzuhalten. Davon

abweichend gilt in der Disziplin Mehrdistanzschießen / Revolver unter 4 Zoll

(Kennziffer 1205) eine Mindestlauflänge von 76,2 mm (3 Zoll) und eine

Höchstlauflänge von 90,0 mm (3 ½ Zoll).

Ausnahmen:

In den Disziplinen der Freien Klassen gilt eine Höchstlauflänge von 10 ¾ Zoll.

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K 2.02 Zulässige Lauflängen

Man sollte dann noch kurz nachschieben, daß dort eine verstellbare Visierung gefordert ist. Nicht, daß hinterher noch einer was Falsches kauft und es auf "die von WO" schiebt...:rolleyes:

K 2.04

...

Davon abweichend ist in der Disziplin

Mehrdistanzschießen / Revolver unter 4 Zoll (Kennziffer 1205) eine

höhen- und seitenverstellbare Kimme vorgeschrieben.

keine Ruger-Revolver, Charter Arms, Taurus o.Ä. Diese Vorgaben werden erfüllt von den S&W 686 (Security Special) sowie Varianten und ganz beliebt: 627er mit kurzem 3,5" Lauf. Die J-Frames sind selten und bissig zu schießen, will man den Mindestimpuls halten. (in 1205: Faktor 100)

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Bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (Voreintrag) sind ja die Unterlagen des Antragstellers zu prüfen. Die waren i.O. (setzen wir mal voraus. Die Verbandsbescheinigung liegt vor, die anderen Kriterien sind auch erfüllt. Also ist die Erwerbserlaubnis zunächst mal als Verwaltungsakt richtig gewesen, soweit sind wir d'accord ?

Aber ja doch.

Dann kauft der Schütze seine (vermeintliche) Dienstpistole und läßt sie eintragen. Durch die damals bekannten Fakten wird auch dieser Verwaltungsakt (Erteilung Besitzerlaubnis) durchgeführt und somit rechtskräftig.

Erstmal ja, stellt die Behörde aber im Nachhinein fest, dass eine Waffe erworben wurde, die nicht dem Bedürfnis entsprach, ist die Besitzberechtigung zurückzunehmen. "Ist" bedeutet ohne irgendein Ermessen.

Um das Ganze nachzuvollziehen konstruiere ich mal ein paar Fakten:

Ein Schütze kauft sich die Para Ordnance 14.45, weil er meint, diese Pistole würde vom HRT in San Francisco geführt und wäre somit eine Dienstpistole des BDS. Als Disziplin auf der Verbandsbescheinigung gibt er an 1014 und beschreibt die Pistole als "SL-Pistole .45 ACP". Leider sind aber Dienstpistolen auf einer Positivliste bestimmt und die Pistole, die seinem Antrag am Nächsten kommt ist die 1911 A1.

Genau das meine ich doch. Wenn ich eine Waffe erwerbe, von der ich lediglich weiß, dass sie bei irgendeiner Polizeitruppe auf der anderen Seite des Erdballs eingesetzt wird, dann frage ich doch erstmal beim BDS nach, ob die Waffe auch in die Disziplin passt. Mal abgesehen davon, dass man nicht "meinen" sollte, dass die Waffe in die Disziplin passt, man sollte es eigentlich wissen.

Der Verband bescheinigt ihm ein Bedürfnis erteilt eine Bescheinigung, sagen wir mal nach 14.3 "zur Ausübung weiterer Disziplinen", weil es seine 3. KW ist. Revolver und 9Para-Pistole hat er schon.

Jetzt kann er die Pistole in 1014 nicht schießen, aber sehr wohl in der Disziplin 1002, für die er vorher noch keine Waffe hatte.

Auch für Waffen oberhalb des Regelbedürfnisses muss ich eine bestimmte Disziplin benennen. Die bekomme ich nicht nach dem Motto: "Schauen wir mal, wo sie passt!" Wenn er ein Bedürfnis für die Disziplin 1014 nachgewiesen hat, aber eine Waffe kauft, die nicht dort, aber in Disziplin 1002 eingesetzt werden kann, dann kann er das Malheur vielleicht heilen, in dem er eine neue Bedürfnisbescheinigung, diesmal für 1002 vorlegt. Dann darf er aber auch keine andere Waffe besitzen, die für 1002 zulässig ist.

Die böseste Unterstellung die man jetzt überhaupt machen kann ist: Du hast Dir die Verbandsbescheinigung erschlichen mit einer falsch angegebenen Disziplin. Und weil Du den Verband getäuscht hast, war Dein Bedürfnis nicht korrekt nachgewiesen, und deshalb hätten wir den Voreintrag nicht erteilen dürfen. Film ab...

Es ging nie darum, dass man gegenüber dem Verband bewusst die falsche Disziplin angegeben hat, sondern nur, dass die falsche Waffe erworben wurde.

Das ist aber erstens durch die Behörde nicht zu beweisen und zweitens faktisch falsch. Unser Beispiel-Schütze (der Döspaddel, der) hätte auch für 1002 eine Bescheinigung erhalten.

Hier geht es nicht darum, was er vielleicht erhalten hätte.

Und das Bedürfnis besteht fort, die Waffe ist nicht ausgeschlossen nach §6 AWaffV.

Aber höchstens mit neuer und passender Bedürfnisbescheinigung.

Der einzige Verbotsirrtum, der durch den Schützen begangen wurde, richtet sich gegen die SpO des BDS, die hat aber keine Gesetzes-Kraft und die SB's des BDS bzw. der LV sind auch nicht an die WaffVerwV gebunden. Der Verband hat trotz Fehler im Antrag eine faktisch richtige Bescheinigung ausgestellt. Falls der (nunmehr) wutschnaubende SB bei der Geschäftsstelle Terror macht, wird man ihm das eventuell sogar bestätigen.

Sorry, aber da redest Du Dir etwas schön! Der Schütze hat nicht gegen die Sportordnung verstoßen, sondern gegen das Gesetz. Gemäß § 14 Abs. 2 WaffG muss die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Gemeint ist dabei sicherlich nicht irgendeine Disziplin, sondern die, die bei Beantragung des Voreintrages angegeben wurde. Wenn ich dann eine Waffe erwerbe, mit der ich in der angegebenen Disziplin gar nicht antreten kann, dann ist diese Waffe folglich nicht zugelassen und ich habe gegen § 14 WaffG verstoßen.

Falls man das aber so eng wie Du sieht, dann dürfte man ja folgerichtig seine Waffen gar nicht für andere Disziplinen einsetzen, als für die, die man ursprünglich auf seinem Verbandseintrag hatte. Dann brauch' ich noch ein paar Kanonen mehr.... :00000733:

Wieso sollte man eine bereits vorhandene und ordentlich erworbene Waffe nicht für eine zweite oder dritte Disziplin einsetzen können?

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Das Bedürfnis hat der Mensch, nicht die Waffe. Hier liegt dein grundlegender Fehler und daraus resultiert auch wahrscheinlich deine fehlerhafte Einschätzung. Das Problem besteht lediglich zw.Sportler und Sportverband.

Vergleiche kannst du zu fortgesetzter Bedürfnisprüfung ziehen. Solange deine Waffen nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind, ist alles legal.

Gruß

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Erstmal ja, stellt die Behörde aber im Nachhinein fest, dass eine Waffe erworben wurde, die nicht dem Bedürfnis entsprach, ist die Besitzberechtigung zurückzunehmen.

Das Bedürfnis wurde durch die Verbandsbescheinigung doch nachgewiesen !!! Es lautet das Bedürfnis "SPORTSCHÜTZE, der eine weitere Disziplin ausüben will."

Aber nicht: "Verbandsmitglied Nr. XXXX, der die Disziplin YYYY mit der Waffe der Marke, Typ, SN....ausüben will" Wie haarklein willst Du das Ganze denn noch einengen und erdrosseln ?

dann frage ich doch erstmal beim BDS nach,

das wäre sicherlich besser gewesen. Schimpf Ihn nur kräftig aus, meinen Beispielsportschützen.

Auch für Waffen oberhalb des Regelbedürfnisses muss ich eine bestimmte Disziplin benennen. Beim Antrag. Die bekomme ich nicht nach dem Motto: "Schauen wir mal, wo sie passt!" Wenn er ein Bedürfnis für die Disziplin 1014 nachgewiesen hat, aber eine Waffe kauft, die nicht dort, aber in Disziplin 1002 eingesetzt werden kann, dann kann er das Malheur vielleicht heilen, in dem er eine neue Bedürfnisbescheinigung, diesmal für 1002 vorlegt. Dann darf er aber auch keine andere Waffe besitzen, die für 1002 zulässig ist.

Wie gesagt, ich denke, Du willst das zu sehr aufdröseln und vermengst dabei eine ganze Latte von Dingen. Zuerstmal musst Du den Verband überzeugen, eine Bescheinigung auszustellen. Dazu gibst Du an:

  • daß Du gerne einen bestimmten Typ Waffe haben willst s.O.: SL-Pistole, Kaliber .45 ACP das entspricht später dann dem Voreintrag.
  • daß Du noch keine Waffe hast, mit der Du die angegebene Disziplin schießen kannst, nach Regelwerk
  • ob Du noch innerhalb von Kontingent bist (14.2 oder 14.3)
  • daß Du oberhalb vom Kontingent auch die Richtlinien für die Erteilung von Verbandsbescheinigungen erfüllst
  • daß Du regelmäßig am Training teilnimmst

Diese Angaben werden vom Verband geprüft. Wenn der Verband bei dieser Prüfung nickt, schickt er die Verbandsbescheinigung. nach 14.2 sagt er nur: bei uns organisierter Sportschütze, trainiert regelmäßig. Nach 14.3 sagt er dasselbe mit dem Zusatz "Der will jetzt eine Waffe über Kontingent haben, der Waffentyp, den er haben will, kann bei uns im Regelwerk verwendet werden, und er hat noch keine, mit der er das jetzt schon kann."

Und bei der Behörde wird bezüglich Bedürfnis nur überprüft: "Liegt eine Verbandsbescheinigung vor ?"

Es ging nie darum, dass man gegenüber dem Verband bewusst die falsche Disziplin angegeben hat, sondern nur, dass die falsche Waffe erworben wurde.

Ich wette, die Waffe war echt und nicht falsch.

Ernsthaft: Das kann doch die Behörde gar nicht prüfen. 3 Verbände mit lebenden Sportordnungen und 150 Disziplinen ? Und darüber hinaus: Selbst der Döspaddel hatte objektiv genau das Bedürfnis, das ihm dann letztlich bescheinigt wurde. Nämlich: "Sportschütze, Erwerb einer Waffe über Kontingent zur Ausübung weiterer Disziplinen"

Sorry, aber da redest Du Dir etwas schön! Der Schütze hat nicht gegen die Sportordnung verstoßen, sondern gegen das Gesetz. Gemäß § 14 Abs. 2 WaffG muss die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Gemeint ist dabei sicherlich nicht irgendeine Disziplin, sondern die, die bei Beantragung des Voreintrages angegeben wurde. Wenn ich dann eine Waffe erwerbe, mit der ich in der angegebenen Disziplin gar nicht antreten kann, dann ist diese Waffe folglich nicht zugelassen und ich habe gegen § 14 WaffG verstoßen.

Hier kommen wir zu Pudels Kern. Ich habe da eine etwas weniger verkrampft nach Regeln gierende Einstellung als Du. Das hat nichts mit schönreden zu tun, der Einzige, der jetzt Verstöße, Regelbrüche und andere abscheuliche Untaten herbeiredet, bist im Moment Du. Also: Rede das nicht schlecht ! Auch Sorry.

Bei der Beantragung einer Erwerbserlaubnis gebe ich bisher gegenüber der Behörde noch keine Disziplinen an. Sondern nur Waffentyp und Kaliber, ob ich 'ne Mun Erwerbserlaubnis haben will und den ganzen Klumpatsch. Und mit der Verbandsbescheinigung belege ich mein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe von diesem Typ und in diesem Kaliber. Ende aus.

Wenn jetzt der Fall anders gelagert ist, daß nämlich eine weitere Waffe dieses Typs und dieses Kalibers gar nicht zur Ausübung weiterer Disziplinen gebraucht wird, weil der Döspaddel schon eine brauchbare Waffe hatte... Ja dann stellt sich die Lage anders dar. Dann hat nämlich der Döspaddel durch seinen Fehlkauf eine Waffe erworben, für die er wirklich kein Bedürfnis hatte. Aber so platt, wie Du das behauptet hast, kommt man nicht in jedem Fall in die Illegalität.

Insgesamt zeigt uns diese Diskussion wieder einmal mehr auf, wie unsinnig das Bedürfnisprinzip ist. Und ich nehme mit, daß es viel zu viele Leute gibt, die Sehnsucht nach möglichst detailierten Verboten haben, weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Du @Flohbändiger wirst wahrscheinlich denken, daß es viel zu viele Typen gibt, die bestehende Gesetze einfach viel zu lasch auslegen.

Ich werde Dich auch morgen noch respektieren :rolleyes: , wir sollten mal zusammen schießen gehen :gutidee:

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Sorry, aber da redest Du Dir etwas schön! Der Schütze hat nicht gegen die Sportordnung verstoßen, sondern gegen das Gesetz. Gemäß § 14 Abs. 2 WaffG muss die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Gemeint ist dabei sicherlich nicht irgendeine Disziplin, sondern die, die bei Beantragung des Voreintrages angegeben wurde. Wenn ich dann eine Waffe erwerbe, mit der ich in der angegebenen Disziplin gar nicht antreten kann, dann ist diese Waffe folglich nicht zugelassen und ich habe gegen § 14 WaffG verstoßen.

Sorry, aber diese Argumentationskette ist völlig an den Haaren herbei gezogen und damit völliger Unsinn.

Mal ein Beispiel aus der Praxis:

Ich habe vor einigen Jahren eine schlichte 1911er mit einer Bedürfnisbescheinigung für eine Dienstpistole (DP) gem. der Sportordnung meines Verbandes zum Erwerb beantragt und so auch genehmigt bekommen.

Nachdem ich mit dieser Pistole eine Zeit lang auch in dieser Disziplin geschossen habe, kam der Wunsch eben diese Pistole auf-bzw. umzubauen.

Danach war die Pistole für die Disziplin DP nicht mehr zugelassen, ich konnte damit aber drei andere Disziplinen gem. SpO abdecken.

Deiner Einlassung folgend müsste ich folglich anschliessend bei meiner Erlaubnisbehörde vorstellig werden und in Form einer Selbstanzeige den Besitz einer Sportwaffe melden, die nicht mehr dem ursprünglichen Bedürfnisgrund entspricht.

Was für ein Quatsch.

Wieso sollte man eine bereits vorhandene und ordentlich erworbene Waffe nicht für eine zweite oder dritte Disziplin einsetzen können?

Eben!

Mit diesem letzten Satz widersprichst Du Deinem gesamten vorangegangenen Vortrag.

CM

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Nein.

K 2.02 Zulässige Lauflängen

... Davon

abweichend gilt in der Disziplin Mehrdistanzschießen / Revolver unter 4 Zoll

(Kennziffer 1205) eine Mindestlauflänge von 76,2 mm (3 Zoll) und eine

Höchstlauflänge von 90,0 mm (3 ½ Zoll).

und @Kalinke

Danke Jungs für die Infos, blöd von mir, hätte ich ja auch selbst mal reinschauen können... :peinlich:

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Bei Jägern wird durch den Jagdschein allerdings das Bedürfnis für zwei KW zuerkannt.

Also gibt es die KW ohne großen Papierkram, evtl. späterer Tausch ist auch unproblematisch.

Sorry wenn der Thread schon weiter gelaufen ist und die eigentliche Fragestellung eine andere ist:

Es gibt da eine kleine Feinheit, die das oben gesagte nicht 100%ig korrekt macht:

Es wird nicht das Bedürfnis für zwei KW zuerkannt, sondern es erfolgt bei den ersten beiden KW keine Bedürfnisprüfung.

Bedürfnis ist bei JJS-Inhabern grundsätzlich anerkannt nach § 13 (1) mit den Voraussetzungen aus 1. und 2.

(Wobei ums zum x-ten mal zu erwähnen, der Passus "nach dem BJG verboten" Blödsinn ist.)

Bei der dritten und den weiteren KW musst du halt ein Bedürfnis glaubhaft machen. Ist nicht immer leicht, aber grundsätzlich möglich.

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