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Bumbum. Immer immer wieder bumbum: Schiesserei in Stade


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Geschrieben

Wie ich´s schon schrieb... so viele unverständliche Ungereimtheiten gegen jeden gesunden Menschenverstand schon jetzt.

Und es wird in einem in keiner Weise akzeptablem, viel zu geringen Urteil für den Täter enden.

Mein Beileid den Angehörigen, die neben dem Verlust jetzt auch noch eine unfassbare Farce an juristischem Unverständnis erleben werden müssen.

 

Dieses Land hat so unfassbar fertig und fast jeden Tag wird es deutlicher...

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Hunter375:

Dazu musst du aber dann beweisen das sie wusste das er die Leute erschießen wird.  

Beim Hinweg könnte es man gelten lassen. Bei der Abreise ist es schon fraglich.  

Das Thema sollte man übrigens sofort schließen.

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Pastis:

Beim Hinweg könnte es man gelten lassen. Bei der Abreise ist es schon fraglich.  

Das Thema sollte man übrigens sofort schließen.

Wobei das völlig unterschiedliche Rechtsfolgen sind:

Wenn sie von der Tatabsicht wusste, zumindest so das es eine glaubhafte Möglichkeit war, dann käme beim Hinweg im mildestens Fall die Nichtanzeige einer geplanten (schweren) Straftat in Frage §138 StGB, bis zu fünf Jahre Haft möglich. Vermutlich aber eher §27StGB "Beihilfe" (zum Mord) was dann schnell mal, da sich die Strafe an dem Strafrahmen für den Haupttäter orientiert, je nach tatsächlicher Lage 3-15 Jahre sein könnten. Möglicherweise sogar "Mittäterschaft" (§25 StGB) was dann potentiell im Bereich Lebenslänglich liegen kann.

Bei der Abreise, wenn sie sich nicht mit "Angst" und "vom Täter bedroht" herausreden kann, dann liegt §258 StGB Strafvereitelung nahe. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Zusätzlich kommt noch §323c StGB "unterlassene Hilfeleistung" als eigener Tatbestand mit einem Jahr Höchststrafe in Betracht (Mindestens ein Opfer hat bei Abfahrt ja noch gelebt und draussen gelegen). Und desweiteren noch sämtliche evtl. begangenen Verkehrsverstösse, ggf auch noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte je nach Ablauf

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