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IGNORED

Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe einen Info-Flyer unter einer 2500iger Geschoss-Kiste gefunden. 

 Aktuell gilt doch für B alt:

Das Gewicht spielt bei B‑Schränken keine Rolle

Eine Verankerung oder ein Abreißgewicht über 200 kg ändert nichts. Die 200‑kg‑Regel gilt nur für Klasse‑0‑Tresore, nicht für B‑Schränke

 

Kann es sein, dass das früher anders kommuniziert wurde?

B+200kg oder entsprechend -  bitte ohne Diskussion über Dübel und Wände -  verankert, die es 10 Kurzwaffen waren? 

 

Tresor Alzheimer oder wurde das geändert? 

 

nachträgliche Ergänzung 

https://kks-berlin.de/mitgliedsbereich/aufbewahrung-von-waffen/

 

 

Bearbeitet von Thomas St.
Geschrieben

Mein B-Würfel bringt leer 38 Kg auf die Waage. Da dürfen 5 KW rein. Dübele ich den an der Wand mit einem Abreissgewicht von 200kg an dürfen 10 KW rein. Bei den 0er Schränken, die ja auch soviel sicherer sind dürfen bis 199 KG nur 5 KW rein, selbst wenn ich den einbetoniere. Früher war wirklich alles besser................noch besser war es bis 2003............da braucht man nicht mal A oder B Schränke.............

  • Thomas St. änderte den Titel in Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
Geschrieben

Bei B alt muss man m.E. aufpassen, dass man nicht heutiges Recht für neue Schränke mit der Bestandsschutzregelung vermischt.

Nach alter § 13 AWaffV Fassung galt B nach VDMA 24992 zusammen mit Grad 0: bis 10 Kurzwaffen, aber unter 200 kg bzw. ohne vergleichbare Abrissverankerung nur bis 5. Über § 36 Abs. 4 WaffG läuft genau diese alte Nutzung für Bestandsschänke weiter.

Die 200 kg Regel war also bei B alt real und nicht nur Klasse 0.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Bevor die Frage gleich zum 5. Mal beantwortet wird, hier eine simple, offizielle Übersicht vom StMI in BY:

https://www.stmi.bayern.de/media/05_innere_sicherheit/Waffengesetz/PdF-Dokumente/flyer_blka_sichere_aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

 

Da gibts keinerlei Interpretationsbedarf mehr. Auf die Übersicht würde ich mich im Zweifelsfall berufen und fertig.

Da bist Du im Zweifelsfall aber nur in Bayern auf einer „einigermaßen“ sicheren Seite… 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben (bearbeitet)

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉

Bearbeitet von MaddinPSG
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉


… es wäre nicht der erste Behördenflyer, welcher vor Gericht wackelt… 

 

Bei abweichender Richtermeinung kann ein Behördenflyer aber womöglich den „gröblichen“ Verstoß abwenden. 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Es ist ein schlechter Witz, was es in D, bei dieser wohlgemerkt bundesrechtlichen Norm, in den Bundesländern an Abweichungen und "Auslegungsvielfalt" gibt.

Begründet ist es wohl im mittlerweile bestehenden Normierungs-Wirrwarr, der in etlichen Bereichen dieses Gesetzes / Regelwerks herrscht... 

 

Aber das abzustellen - da scheint offenbar null Interesse zu bestehen. 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. Den Wirrwarr und die unterschiedlichen Meinungen kenne ich nur von den ganzen typischen Stammtischen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb Fyodor:

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert:

Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können.

Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ.
(Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.)

Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster.
Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde).
Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt.  

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html
Satz 12


https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html
(Satz 35 und 3
6)

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Rene2109:

Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. 

 

Die unterschiedlichen Interpretationen von WaffG-Regelungen quer durch D - nicht nur zu Details der Aufbewahrung - zeigen doch, wie viel Normen"klarheit" da tatsächlich herrscht. Auch wenn dem Buchstaben nach offenbar alles geregelt ist. 

Und nein, das ist Realität, nicht nur Gemeckere. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt. Um im Bild zu bleiben: Alamo ging verloren.....

 

Zitat

§ 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

In § 36 sind zwei Pflichten aufgegeben. Der Waffenbesitzer muss verhindern, dass

 

1) die Waffen abhandenkommen, egal ob direkt oder innerhalb eines Waffenschrankes

2) das Unbefugte auf die Waffe(n) als solches zugreifen.

 

 

2017 ist dem Gesetzgeber ob der Semantikspielchen zur Aufbewahung gewissermaßen die gesetzgeberische Hutschnur gerissen und er hat eine Strafvorschrift eingeführt:

 

Zitat

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
 

7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe

    nicht,

    nicht richtig

    oder nicht rechtzeitig

trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

 

Ich wünsche dann viel Spaß dabei einem Strafgericht, schlimmstenfalls einem Schöffengericht mit zwei Schöffen, welche mit nicht-juristischem Alltagsverstand an die Sache herangehen zu erklären, warum der nunmehr offensichtlich weggetragene 30kg-B-Würfel nicht verankert sein musste und das "liegenlassen" desselben im Regal  ganz und garnicht unter "nicht richtig"  fallen sollte.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb ASE:

Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt.

Weil es eben keine allgemeine Pflicht zur Verankerung von Tresoren < 1000kg gibt. Das gibt weder das WaffG her, noch die EN 1143-1. Da hilft es auch nicht, wenn man seit Jahren versucht eine solche Pflicht über viele Ecken herbeizuschreiben. 

Ich erinnere an die Broschüren der Länder (BaWü früher: "Muss verankert werden", Bayern: "Muss nicht verankert werden"), die inzwischen unter Federführung der Polizei BaWü für Bund und Länder vereinheitlicht wurden (https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/download/26433/type-100015/?cHash=38c36a980df878c43ce0409e27c7588c)

 

In der vereinheitlichten Fassung wird die Frage nach der Verankerung auf Seite 15 sogar direkt beantwortet: Die Polizei empfiehlt eine Verankerung. Es gibt keine Pflicht. 

Wo man als Waffenbesitzer jetzt die Grenze zieht, bleibt jedem selber überlassen. Das Extrembeispiel mit dem 30kg Würfel steht da auf der einen Seite, auf der anderen Seite steht ein 800kg Tresor im 2. Untergeschoss. Ob verankert wird, hängt von den Gegebenheiten am Aufbewahrungsort ab und ist Entscheidung des Waffenbesitzers. Es soll ja Räume oder Aufbewahrungssituationen geben, in denen sich weder Boden noch Wand für eine sinnvolle Verankerung eignen.

 

Mal ganz provokant gefragt, weil du ja immer den "bösen Richter" als Beispiel nennst: Wenn ein 250kg Tresor samt Inhalt aus einem Keller in einem EFH verschwindet, dann hat jemand das Haus ausgespäht, hat erfahren, dass da ein Waffentresor im Keller steht, ist eingebrochen als er erwarten konnte längere Zeit unbemerkt zu bleiben und hat eine Transportmöglichkeit für den Tresor über eine Kellertreppe und ein geeignetes Fahrzeug vorbereitet. Willst du mir ernsthaft erzählen, dass eine Verankerung in Zeiten von Akkuspreizern diesen vorbereiteten Diebstahl verhindert hätte? Das ist doch lächerlich.

 

Sobald man einen Tresor nicht "einfach so" bei einem Gelegenheitseinbruch aus dem Haus tragen kann, ist die Verankerung nicht viel wert. Wer vorbereitet einbricht um einen Waffenschrank mitzunehmen, den hält ein "10€ Schwerlastanker" bestimmt nicht auf. Und sind wir mal ehrlich, die so oft angeführten 30kg-Würfel sind in Schützenkreisen jetzt wirklich nicht der Standard. Da reden wir eigentlich immer über Tresore >> 150kg + Inhalt.

Wenn jetzt irgend ein Held auf die Idee kommt, seinen 100kg Langwaffenschrank auf einem Rollbrett von außen sichtbar an seiner Terassentüre zu parken, dann kann man dem auch nicht mehr helfen. Da gehe ich dann mit der §36-Argumentation mit.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Weil es eben keine allgemeine Pflicht zur Verankerung von Tresoren < 1000kg gibt. Das gibt weder das WaffG her, noch die EN 1143-1. Da hilft es auch nicht, wenn man seit Jahren versucht eine solche Pflicht über viele Ecken herbeizuschreiben. 

 

Wortlautakrobatik. Geht halt jedesmal in die Hose. Davon das man den Schlüssel "verstecken" dürfte weil nirgendwo stehe das man das nicht dürfe hört man einige Urteile später auch nichts mehr. Komisch, das wurde ja angeblich auch nur "herbeigeschrieben".

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Ich erinnere an die Broschüren der Länder (BaWü früher: "Muss verankert werden", Bayern: "Muss nicht verankert werden"), die inzwischen unter Federführung der Polizei BaWü für Bund und Länder vereinheitlicht wurden (

)

In der vereinheitlichten Fassung wird die Frage nach der Verankerung auf Seite 15 sogar direkt beantwortet: Die Polizei empfiehlt eine Verankerung. Es gibt keine Pflicht. 

 

Nur das die Polizei in solche Angelegenheiten gar nichts zu melden hat. Glaubt man da jetzt, dass man selber  Gesetze machen und die Rechtsprechung vorschreibt?

 

Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern ist. 

 

Zitat

Wertbehältnisse unter 1000 kg nach DIN EN 1143-1 sind für eine Verankerung vorgerüstet. Deshalb empfiehlt die Polizei eine Verankerung gemäß Herstellerangaben. Die Montageanleitung
bzw. die Verarbeitungshinweise für das

 

Und genau da liegt das Geschwurbel. Sie sind nicht "vorgerüstet" weil das so ein netter Service des Herstellers ist, sonder sie erhalten die Zertifizierung  unter 1000kg nur dann, wenn sie Montageösen aufweisen die Ihrerseits mindestens 50kN aushalten. Warum wohl. :rolleyes: Weil die EN-1143-1 dann eben die Gefahr sieht, das man sie einfach wegtragen kann und damit der zertifizierte Schutz gegen einfache Wegnahme eben nicht mehr gewährleistet ist. Und da sollen die Ösen nicht das schwächste Glied in der Kette sein.

 

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Wo man als Waffenbesitzer jetzt die Grenze zieht, bleibt jedem selber überlassen.

 

So ein Geschwätz. Klar der Waffenbesitzer darf das eigenmächtig entscheiden.:rolleyes: Nein genau das nicht.  Es bleibt letztlich dem Richter überlassen wo er die Grenze zieht, was zur Erreichung des gesetzgeberischen Auftrages, namentlich der Verhinderung der Wegnahme zumutbar gewesen wäre, wenn Gesetz und Verordnung unklar sind. Das sind sie aber garnicht:

 

Zitat

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.

 

Und der geregelte Widerstandsgrad gegen WEGNAHME wird unter 1000kg eben nur erreicht, wenn der Schrank verankert ist. 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Ob verankert wird, hängt von den Gegebenheiten am Aufbewahrungsort ab und ist Entscheidung des Waffenbesitzers.

 

Nein, es ist Entscheidung des Richters. Und dann ist es bereits zu spät.

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

 

Mal ganz provokant gefragt, weil du ja immer den "bösen Richter" als Beispiel nennst: Wenn ein 250kg Tresor samt Inhalt aus einem Keller in einem EFH verschwindet, dann hat jemand das Haus ausgespäht, hat erfahren, dass da ein Waffentresor im Keller steht, ist eingebrochen als er erwarten konnte längere Zeit unbemerkt zu bleiben und hat eine Transportmöglichkeit für den Tresor über eine Kellertreppe und ein geeignetes Fahrzeug vorbereitet. Willst du mir ernsthaft erzählen, dass eine Verankerung in Zeiten von Akkuspreizern diesen vorbereiteten Diebstahl verhindert hätte? Das ist doch lächerlich.

 

Elementar nicht verstanden worum es in § 36 und § 13 AWaffV geht. Genau so gut könntest du Argumentieren das man die Waffen ja gleich vor die Haustür legen könnte, denn wenn nur entsprechend ausgerüstete Einbrecher kämen....

Und was du hier versuchst ist jetzt auf einmal die Grenze bei 250kg zu ziehen. Die EN-1143-1 zieht sie aber bei 1000kg.

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb pulvernase:

Sobald man einen Tresor nicht "einfach so" bei einem Gelegenheitseinbruch aus dem Haus tragen kann, ist die Verankerung nicht viel wert.

 

Und genau wegen solcher Argumentationen vor Gericht wurde 2017 die Zertifizierungspflicht eingeführt.  Es ist nämlich nicht @pulvernase der festlegt, das genau das Gewicht seines Waffenschrankes (-1kg) ausreichend ist, damit er sich 10€ Dübel sparen kann, sondern berufenere Stellen. Und die 200kg, welche aus dem Versischerungs(un)wesen stammen sind nicht maßgeblich, sondern die 1000kg der EN-1143-1

 

Das um so mehr, als dass es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht und nicht darum, ob eine Versicherung ein paar Euro zahlen muss oder nicht.

 

 

 

----------------------------------------------

 

Gleich mal etwas Rechtsprechung, bei der das im Nebensatz auch behandelt wird:

 

VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 L 1044/23

Zitat

Neben der eingebauten Sicherungstechnik gegen die unbefugte Entnahme der Waffe dürfte es bei dieser Vorrichtung auch darauf ankommen, dass die Vorrichtung selbst im Einzelfall durch Verankerung in der Wand hinreichend gegen Wegnahme gesichert ist und die Waffe - wie gesetzlich vorgegeben - ausschließlich im entladenen Zustand und getrennt von Munition aufbewahrt wird.

 

Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.253

https://openjur.de/u/2505786.html

 

Die Behörde in Regensburg sieht das nicht so wie du es für Bayern pauschal behauptest. 

Zitat

Anlass des Bescheides war eine durch das zuständige Amtsgericht angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers anlässlich eines strafrechtlichen Verfahrens gegen seinen Sohn. Die Durchsuchung fand am 16. Februar 2022 statt. Im polizeilichen Bericht ist vermerkt, dass im Keller des Einfamilienhauses ein Langwaffentresor, Schutzklasse 0, Leergewicht 120 kg, gesichert mittels digitalem Zahlenschloss, verschlossen vorgefunden worden sei. Der Schrank sei nicht verankert und habe vom Unterzeichner des Vermerks alleine verschoben werden können. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Genau, und du hast die Weisheit mit Löffeln oral in großen Mengen aufgenommen. Was war doch gleich wieder deine Qualifikation um "den Willen des Gesetzgebers" zu interpretieren, was laut dir weder der Polizei, geschweige denn einem normalen Menschen zusteht, weil ihnen sonst der Richter erklärt, was sie hätten denken sollen?

 

vor 33 Minuten schrieb ASE:

Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern ist. 

Ja dann hast du sicher für dich eine 100%ige Lösung gefunden, wie du das mit absoluter Sicherheit verhindern kannst. Komm, lass hören, wie machst du das? Stacheldraht, Elektrozaun, Selbstschussanlagen? Wie verhinderst du in allen möglichen Konstellationen ein Abhandenkommen der Waffen? Kettest du dich an deinem Tresor fest? Oder gilt die Anordnung nur für unverdübelte Tresore und der 10€ Dübel befreit dich davon, weitere Maßnahmen zu treffen?


Oder sollte es gar Situationen geben, in denen du ein Abhandenkommen nicht sicher verhindern kannst? Wenn ja, dann gib deine WBK besser gleich ab, bevor dir ein Richter noch erklärt, wie du es hättest besser machen können. Immerhin bezieht sich §36 ja nicht nur auf den Tresor, da ist gaaaaanz viel Potential für alle anderen Lebensbereiche, wenn man deiner Interpretation folgt. Was für eine Haustüre hast du? Hast du überall mindestens RC2 Fenster und eine RC3 Türe/Fenster in deinem Aufbewahrungsraum? Hast du eine Alarmanlage? Sind deine Wände gemauert und kein Trockenbau? 

 

Eine explizite Verankerungspflicht gibt es nicht, Punkt. Außer natürlich, du zauberst im WaffG, in der AWaffV oder in der EN 1143-1 einen Beweis hervor. Das kannst du aber nicht, deswegen pöbelst du jeden an, der nicht deiner Meinung ist. Sogar im waffentechnisch wirklich spaßbefreiten BaWü ist man von "muss verankert werden" auf "soll verankert werden" umgeschwenkt. Passt irgendwie nicht zu deiner absolutistischen Auslegung, oder? Und ja, ich hab mit den entsprechenden Leuten gesprochen. Das war ein sehr interessantes Gespräch und da gab es erstaunlich viele Grautöne für einen Sachverhalt, bei dem du nur schwarz oder weiß kennst. Das waren übrigens die gleichen Leute, die für die oben verlinkte Broschüre mit verantwortlich waren. Mit denen zusammen haben wir für ein Vorhaben ein Sicherheitskonzept erstellt, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Und da ging es um deutlich mehr, als nur um Dübel.

 

Jetzt ist nur die Frage: Wem glaube ich? Denen, die im Internet Andersdenkende wüst als "Schwurbler" beschimpfen, oder denen, die von meiner Waffenbehörde angerufen werden, wenn sie eine Einschätzung will?

 

Nochmal: Keiner bestreitet, dass eine Verankerung gut ist, wenn sie an dem Aufbewahrungsort technisch sinnvoll umsetzbar ist. Aber die Schlussfolgerung "Kein Dübel -> Straftat" ist halt Unsinn und in dieser vereinfachten Form nicht haltbar. Sagen die, die der Richter fragt, wenn was passiert ist. Das Beispiel mit dem Rollbrett kam übrigens von denen und basierte auf einer wahren Begebenheit.

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