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TT01

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  1. Und da sind sie über das Richterrecht reingekommen, nachdem "unmittelbar" ausdefiniert werden musste. Hier auf WO heisst's ja immer so schön, dass die WaffVwV nur die Verwaltung bindet, aber ja, ich bin bei Dir, dass das indirekt natürlich auch über deren daraus entstehende Bewertung von Sachverhalten eine Auswirkung auf den Waffenbesitzer hat. Fyodor sagte aber (richtigerweise), dass im Gesetz "nicht zugriffsbereit" verlangt ist und fuhr dann damit fort, dass dies definiert sei mit 3 Handgriffen und 3 Sekunden. Letztere stehen aber eben nicht in den Begriffsdefinitionen der Anlage 2 WaffG sondern es sind eben nur die 3 Handgriffe beispielhaft erwähnt. Die gibt es durchaus. Sowohl im §42a als auch in der Begriffsdefinition von Zugriffsbereit auf die sich §12 bezieht ist heute das verschlossene Behältnis aufgeführt. Das kannst Du gerne anders sehen, das ändert aber nichts daran, dass das Wording von "ge"schlossen auf "ver"schlossen angepasst wurde. Da sind wir uns wieder einig.
  2. Tut es nicht. Die drei Sekunden sind Richterrecht. Das Gesetz gibt nur die drei Handgriffe als Beispiel für die Zugriffsbereitschaft von Messern. Genauso wie es ein verschlossenes Behältnis als Beispiel für die Zugriffsbereitschaft von Schusswaffen gibt. Er redete von Futteral, das hat heute üblicherweise einen Reißverschluss. Und auf die damit verbundene falsche Pauschalaussage habe ich reagiert. Du verbiegst jetzt wieder WO-typisch die Diskussion, indem Du ein anderes Transportbehältnis definierst. Er hat nicht "technisch auf jeden Fall Recht", er hat nur in einer kleinen Zahl von Unterfällen Recht. Und darauf habe ich hingewiesen. Davon abgesehen: Das gleiche Richterrecht, das die von Dir als Beispiel angebrachten drei Sekunden hervorgebracht hat, spricht mittlerweile beim "verschlossenen Behältnis" von einem mit Schloss abgeschlossenen Behältnis, das vom Gesetzgeber gemeint gewesen sei. Siehe hier auch der nachträgliche Tausch des Wortes "geschlossen" durch "verschlossen" im §42a in 2008 analog zur Definition von Zugriffsbereit. Ja, ein Schnappverschluss ist eine sonstige technische Schließeinrichtung wie das AG Kiel sie ebenfalls angeführt hat. Aber bei vier Schnappverschlüssen und 2 Händen diskutierst Du dann, ob das dann vier Handgriffe sind (weil Du ja beide Hände verwendest) oder nur zwei, weil die Aktion zeitgleich stattfinden kann? Gerne kannst Du ja der Anlassgeber für eine erfolgreiche Neubewertung des Richterrechts sein, aber bitte bis dahin keine solchen Tipps im Internet geben... Wenn jemand sein Futteral also unverschlossen im Kofferraum transportiert, so kann das OK sein, wenn der Kofferraum separat abschließbar ist (was er bei den meisten Neufahrzeugen nicht mehr ist) und wenn das Beladen innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Hofzufahrt schon offen?) erfolgt und das Entladen im befriedeten Besitztum des Schießstandes mit (als gegeben angenommenem) Einverständnis des Besitzers. Wenn denn zwischenzeitlich der Kofferraum nicht aus irgend einem Grund entriegelt. Tut er das, dann zählt Deine Zählerei gegen die der Polizei und des Richters (#1 Kofferraum auf, #2 Reissverschluss auf, zugriffsbereit). Und wie sowas heute tendenziell ausgeht, kann man sich ausmalen - das ist dann häufig etwas anders als die nächste Sinnlos-Ich-weiss-es-besser-weil-ich-es-doof-finde-Diskussion auf WO... Und wenn ich das lediglich geschlossene aber nicht verschlossene Futteral über offentlichen Grund führe, weil mein Fahrzeug nicht im eigenen befriedeten Besitztum bzw. dem befriedeten Besitztum des Schießstandes, Waffenhändler, Büchsenmachers, whatever be- und entladen kann, dann unterliege ich eben nicht den Befreiungen aus dem §12 WaffG.
  3. Das hängt ganz stark davon ab, wo du belädst und wo du entlädst. Insofern kann es durchaus notwendig sein, unter gewissen Umständen aber ggf. nicht. Die Pauschalaussage "es ist nicht nötig" ist aber auf jeden Fall falsch.
  4. Das ist die Aufgabe der Polizei und nicht die der Waffenbehörde. Doch, willst Du, sonst hättest Du das ja nicht geschrieben. Aber ist ja WO hier.
  5. Naja, in einer an zwei nicht ganz vollen Tagen an einem Wochenende inclusive Prüfung eigenständig durchgeführter Sachkunde eines Vereins wird das schwer unterzubringen sein, wenn währenddessen von der Waffenbehörde anerkannte Lehrgangsanbieter dafür mindestens 16 Vollzeitstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten zuzüglich Prüfung aufzuwenden hat. Also zumindest wenn der Nachweis dann am Ende ansatzweise das Papier wert sein soll, auf das er gedruckt wird. Dass die Zeit in der Realität nicht reicht und selbst mit verbandsinternem Sachkundenachweis massive Lücken in der Sachkunde bestehen, zeigen ja die Fragen und Diskussionen hier im Forum. Da dann noch "die vier Stunden" (oder zwei) für die Aufsichtsschulung noch mit reinzuquetschen wird dann... sportlich.
  6. Nicht jeder spielt Taubenschach. Das kannst Du gerne mit Dir selber tun.
  7. Vielleicht sollte sich die Behörde ihre Fachkenntnis von einer berufenen Stelle nochmal ein bisschen auffrischen lassen. Ansonsten gibt's noch §12 Abs. 1 Nr. 3 b).
  8. Und das, liebe Kinder, ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen und einem Influencer mit einem roten Stück Papier. Jetzt müssen nur noch die Richtigen mitlesen.
  9. Ey, die sind doch sachverständig. Beide. Die haben schon mehr vergessen, als... Hat eher so ein bisschen was von Kleinkindern, die grade die Welt entdecken und jeden daran teilhaben lassen müssen.
  10. Die Vereins-WBK muss nicht ein einziges physikalisches Dokument sein. Für jede Waffe kann eine eingene Vereins-WBK ausgestellt werden, und auf dieser WBK können dann auch weitere Mitbenutzer eingetragen werden. In Eurer Konstellation könnten das also wieder 5 Vereins-WBKs werden die jeweils für den bisherigen Aufbewahrer als verantwortliche Person ausgestellt werden und in den Anmerkungen werden die 4 anderen Aufbewahrer als Mitbenutzer eingetragen. , transportieren, ausgeben, etc. So ist sichergestellt, dass jeder der Berechtigten mit jeder dem Verein gehörenden Waffe Umgang haben darf, ohne dass es Leihbelege oder Beauftragungen benötigt. Solange alle eine gesetzeskonforme Aufbewahrung nachweisen können, kann jeder dann auch alle Waffen aufbewahren, vom Verstorbenen abholen. Bei einer Vereins-WBK ist der Verein, die Disziplinen des Verbandes zu dem er gehört und seine Mitgliederzahl das Bedürfnis um Mitgliedern ohne Waffen die Teilnahme am Schießsport zu ermöglichen. Das ist der Unterschied zu einer persönlichen WBK eines Mitgliedes, das eine schießsportliche Betätigung ausüben muss.
  11. Gar niemand sollte bei dem allzu genau (oder überhaupt) hinhören. 70-80% des Krams den er von sich gibt sind Blödsinn oder halbgar. Richtig, Meinungen sind ja wie... äh... hat jeder. Das ist dann nur lustig, wenn er selber nicht mit den Meinungen anderer umgehen kann und die dann löscht. Aus beidem ergibt sich das Fazit: Jeder macht sich selber zu dem Dulli, als der er wahrgenommen werden will.
  12. Es liegt nicht "an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde", es liegt an der Gier der Leute. Grundsätzlich ist der Ablauf: Kaufen nach Erwerbsberechtigung. Dass sich in den letzten Jahren eingebürgert hat, dass man schonmal in froher Erwartung eines Voreintrags oder gar eines Bedürfnisnachweises oder gar noch bevor man überhaupt die Voraussetzungen für einen Bedürfnisnachweis beisammen hat einkaufen geht ist halt nicht der Standard und - so sieht man es ja auch an den Reaktionen der Waffenbehörden, wenn man dann bei der Dokumentation dieses Ablaufes zu ehrlich ist - auch nicht von den Behörden gewünscht. Ja, es ist durch die gesetzliche Definition des waffenrechtlichen Erwerbs zwar nicht verboten, aber wer zu nah an die Sonne fliegt, verliert halt ggf. auch mal seine Flügel. Wer der Meinung ist, dass er schonmal kaufen muss, bevor er erwerben darf, weil er so klug ist und weiss dass das nicht verboten ist, der sollte halt auch so klug sein, seiner Behörde die richtigen Antworten in den Formularen zu geben und auch nicht die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sinn- und zweckwidrig zu missbrauchen. Ist eigentlich ganz einfach. Und man muss es nicht der bösen Behörde in die Schuhe schieben. Hier geht es nicht um Atemluft oder Trinkwasser. Wenn man halt ein paar Tage, Wochen oder im unangenehmsten Fall Monate auf seine Erwerbserlaubnis warten muss, wird man davon nicht umkommen. Hier geht es um ein Hobby. Im Fall von Erlaubnissen nach §19 dauert eine Erteilung teilweise über ein Jahr - und da kann es im dümmste Fall um Leben und Tod gehen... Nein, ist sie nicht. Kann sie ihm nachgewiesen werden oder werden Tatsachen bekannt, die entsprechende Annahmen rechtfertigen, dann ist das alles andere als irrelevant. Richtig. Im hier diskutierten Fall auf Basis von zu ehrlich angegebenen Daten...
  13. Oder ggf. sind auch Leute aus der Zeit gefallen, bei denen ein Entspannen über den Abzug ein Problem darstellt. Könnte ja auch sein. Aber es gibt ja auch Leute, die meinen, man muss über die 4 Cooper-Regeln ein Video machen und dabei 10+ Minuten dokumentieren, dass sie sie nicht verstanden haben...
  14. Die Leihe (als erlaubnisfreier Erwerb) vorab zum frühzeitigen erreichen der durchgängigen tatsächlichen Gewalt vor dem Zeitpunkt des erlaubnispflichtigen Erwerbs ohne vorliegende Erwerbserlaubnis ist ein finaler Erwerb. Die Leihe zum Erproben der Waffe mit anschließender Rückgabe (bevorzugt ohne Ausnutzung der maximal zulässigen Leihfrist) und anschließendem Warten auf die Erwerbserlaubnis bis endgültigem Erwerb ist eine erlaubnispflichtige Leihe. Das ist kein "Logikproblem", das ist eher ein Problem dass die Behörden manchmal nicht so doof sind wie manch einer glaubt. Oder manch einer nicht so klug ist, wie er von sich glaubt. Oder beides. Auch bei den Behörden ist man nicht überall auf den Kopf gefallen. Und da es dann auch Kandidaten gibt, die den Bogen deutlich überspannen und sich Behörden auch untereinander austauschen, sind immer mehr über solche "üblichen" Vorgehensweisen informiert.
  15. Ja, die Bundeswehr nennt das Geschossvorlagefähigkeit. Die Polizei nennt es Geschosssteckerprüfung. Die TR Pistole 9mmx19 fordert: Praktisch jede moderne Dienstpistole schafft das. Aber beim Herrn "Sachverständigen" hätte es natürlich "die Pistole in der Hand zerrissen". Entweder keinen Schrott kaufen oder ein bisschen Ahnung haben. Oder beides. Aber dann würde man vermutlich keine YouTube Videos machen... Aber hey, er hat hier wieder Views bekommen.
  16. Made my point. Danke für die Bestätigung.
  17. Selbst deren Mitglieder nutzen das gleiche Internet und haben Zugriff auf die gleichen Gesetze und Vorschriften und können die gleiche Recherche betreiben wie alle anderen auch. Das ist eher ein "wollen" Problem denn ein "können" Problem.
  18. Es ist 2026. Es ist tatsächlich faszinierend, dass 23 Jahre nach der Gesetzesänderung vermeintlich Sachkundige immer noch nicht die Systematik verstanden haben...
  19. Die P8 wurden seit Jahren heimlich, still und leise zu tausenden zu P8A1 "erneuert" (lies: Eine bis auf die Seriennummer quasi neue Waffe, umschifft die Problematik "Neubeschaffung"), die deutlich höhere Schussbelastungen aushält. Die Bundeswehr wird für die Reserve noch für Jahrzehnte genügend P8en zur Verfügung haben. Es ist zumindest nicht ganz korrekt.
  20. Du hast wohl eher einen wunden Punkt getroffen.
  21. Das ist absolut Okay und nicht vorzuwerfen. Aber es begründet halt kein Bedürfnis zum Waffenbesitz. Nachdem ein nicht geringer Teil dieses Landes diese Einstellung hier hat erst recht nicht: Kurz für's Protokoll: Es geht also um sexy und Knarren. Dann ist das ja geklärt. Das sollte sich mit der Einführung des G95 und der P13 relativ zeitnah ändern, denn dann werden genügend G36 und P8 frei werden.
  22. Mir ist schon klar, was Du meinst. Hinter meiner Aussage steht Fragestellung, warum man Leuten, die offensichtlich zum überwiegenden Großteil kein Interesse an militärischer Weiterbildung und Reservedienst haben, dann privat auf einmal Waffen mit der Begründung zugestehen sollte, dass sie diese für militärische Weiterbildung und einen eventuellen Reservedienst benötigen würden... Das mag sicherlich immer mal wieder vorkommen. Aber zwischen "fähig" nach eigener Einschätzung und benötigt nach Sicht der Bundeswehr gibt es gelegentlich auch mal Differenzen. Ansonsten ist mir niemand bekannt, bei dem es nicht am Ende geklappt hat, wenn er denn wirklich wollte und tatsächlich geeignet war. Sogar bei ein paar Ungeeigneten hat das geklappt. Wenn ich an meine Zeit im Reservistenverband und der unbeorderten Reserveaktivitäten zurückdenke, kommt mir überwiegend irgendwas zwischen Kopfschütteln, Schauern und kaltem Grausen in den Sinn. Die, bei denen diese Reaktion nicht ausgelöst wurde, haben über kurz oder lang alle einen Platz in der beorderten Reserve gefunden. Für längere Zeit auch nur bei den Dienstgraden bis es zu viele Häuptlinge (die dann im Ernstfall sowieso kaum etwas mit Handwaffen zu tun haben), aber kaum Indianer gab. Das mag sich über die Zeit geändert haben, aber die haben auch Zeit und Gelegenheit, sich an den dienstlichen Handwaffen fit zu halten. Und das mittlerweile sogar unter halbwegs qualifizierter Aufsicht und mit halbwegs brauchbaren Ausbildungsinhalten statt alleine auf dem Sportschützenschießstand.
  23. Die beorderungsunabhängige Reserve und die beorderte Reserve. Beide ermöglichen bestimmten Reservisten in einem definierten Rahmen den Zugang zu den dienstlich geführten Waffen. Also, außer wenn die Veranstaltungen nicht mal wieder Mangels Teilnehmern abgesagt werden. Und wenn kein Interesse besteht, wofür dann genau den Zugang zu den Waffen? Wer heute wehrfähig und willens ist und der Truppe nutzen kann, bekommt auch eine Beorderung.
  24. Exakt die gibt es. Einmal sogar eine faule Version und einmal eine Richtige. Nur nutzt die kaum einer.
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