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TT01

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Alle Inhalte von TT01

  1. Exakt die gibt es. Einmal sogar eine faule Version und einmal eine Richtige. Nur nutzt die kaum einer.
  2. So ist das auch. Könnte man etwas mit ihnen anfangen und hätten sie tatsächlich ernsthaftes Interesse an "dienen", wären sie eingeplant. Exakt das. Alles andere ist auch nicht zielführend. Wärst Du nicht eine Sockenpuppe eines ehemaligen Users zum Zwecke der Provokation, hätte ich fast gelacht.
  3. Lasern und Klicken oder im überladenen Absehen rumsuchen ist unnötig zeitaufwendig und für die üblichen Jagddistanzen in Deutschland vollkommen unnötig (hier wird üblicherweise kein Bergtal im Hindukusch überschossen). Genau dafür gibt's ja die GEE und die funktioniert wunderbar (solange man sie versteht). Der Unterschied ist, dass der Jäger mit Strelok halt seine echte GEE herausbekommen und einstellen kann, während der Rest irgend eine Angabe auf einer Pappschachtel abliest von der er nicht einmal weiß, mit welcher Lauflänge die errechnet wurde und am Ende dann einfach 4 cm Hochschuss auf 100 Meter einschießt und damit nicht im Ansatz weiß, wo und wie hoch die maximale Flugbahnüberhöhung liegt und ob die GEE auf der Schachtel tatsächlich die GEE seiner Waffen/Optik/Munitionskombination ist. Es ist deutlich wichtiger, unter Nutzung die Grundlagen des Schießens zu meistern als auf den Meter genau die Schußentfernung zu lasern und sich durch Unwichtiges ablenken zu lassen. Der mögliche Fehler durch falsches Schießen ist weitaus größer als innerhalb der GEE ohne exakte Kenntnis der Entfernung einfach Fleck zu halten. Ungleichförmige Kurve (auch wenn hier im Bild nicht so schön erkennbar), nicht Strahlensatz... Egal ob gerundet oder nicht. Dein 4 cm auf 100m sind gerundet 7 cm auf 188m hat was mit den Klickwerten des ZF, aber nur wenig mit der Abstimmung des ersten und zweiten Schnittpunkts zu tun. Du ignorierst mit Deiner Aussage "Strahlensatz" komplett die Ballistik.
  4. Genau das will ich Dir hier empfehlen, jedoch scheint es beim Empfänger nicht anzukommen. Ich rege mich nicht "so künstlich auf", Du verbreitest in einem vermeintlichen Fachforum Unfug. Du redest von: Zum einen ist eine ballistische Kurve keine "simple Geometrie", diese ist aufgrund verschiedener Einflussfaktoren ungleichförmig. Zum anderen geht es hier um die Wahl der Einschießentfernung, also um die Wahl des bzw. der Schnittpunkte der Visierlinie mit dieser ungleichförmigen Kurve, nicht um das simple Verstellen des ZF zur Trefferkorrektur. Während der Effekt zwar ähnlich ist (mehr Tiefschuss) hat das nichts mit simpler Geometrie und Proportionalität zu tun, sonst bräuchte es keine Ballistiksoftware. Aber genug Zeit vergeudet, @Hasenklage hat's verstanden und der wollte es wissen.
  5. Wir reden hier nicht über das Verstellen des ZFs sondern über die Wahl der Einschießentfernung und den daraus für nutzergewählte Parameter nutzbaren Bereich der ballistischen Kurve. Hier wird über Äpfel diskutiert und Du versuchst irgendwas über Birnen zu erklären.
  6. Wenn man nicht weiß, wovon man schreibt, wäre es in einem "Fach"forum echt gut, einfach nichts zu schreiben.
  7. Die vereinsinternen Abläufe müssen so gestaltet sein, dass es eine durchgängige Zuständigkeit über den Verbleib der Waffe gibt. Der, der sie ausgibt muss seine Verantwortung als Überlasser an den übergeben, der "abends den Tresor zumacht". Dazwischen ist dann die Standaufsicht für den Verbleib der Waffe zuständig, wenn nicht einer der beiden diese Funktion ausübt. Zumindest am Ende des Schießens sollte er sicherstellen, dass nicht "einfach so" mal eine Waffe liegen bleibt. Vorstände und andere Eingetragene auf der WBK sind für funktionierende vereinsinterne Abläufe (mit)zuständig. Inwieweit das Gericht Fehler in diesem Bereich würdigt weiss man dann nach einem eventuellen Urteil. Wie die Waffenbehörde vorher drauf reagiert, weiss man auch erst nach deren Reaktion. Mit der sollte man aber Abläufe und Verantwortlichkeiten abstimmen, wenn man am Ende nicht der Dumme sein will.
  8. Wer kennt ihn nicht, den ballistischen Strahlensatz. (Gerundet)
  9. Nichts zu ergänzen, der komplette Beitrag wäre nicht nötig gewesen.
  10. Was Du nicht verstehst, ist das Grundprinzip der GEE. Das verstehen aber leider tatsächlich nicht Viele. GEE hat nichts mit 100m zu tun, und auch nichts mit 4 cm auf 100m. Die (deutsche) Festlegung der GEE ist ein 8 cm durchmessendes Ziel, das man auf maximale Distanz ohne Haltepunktänderung durch Zielen auf die Mitte treffen können will. D.h. die Flugbahn darf maximal 4 cm Überhöhung über der Visierlinie haben (wenn man die Schützen- und Waffenstreuung vereinfachend ignoriert, sonst wird die Überhöhung kleiner). Die 100 Meter sind nur den verfügbaren Schießständen geschuldet und die 4 cm auf 100 m sind eine mehr oder minder grobe Vereinfachung, die sich schlichtweg eingebürgert hat. Das hat aber nichts mehr mit einer echten GEE zu tun, kann aber je nach Kaliber und Lauflänge recht nahekommen, muss es aber nicht. Wenn Du die Waffe nicht auf 43 Meter (Einschießentfernung 1) oder 188 Meter (Einschießentfernung 2) einschießt sondern auf 100 Meter, dann hast Du eine geringere maximale Flugbahnüberhöhung und damit auch einen früheren Abfall des Geschosses. Nur mit den beiden obigen Einschießentfernungen hast Du auf 216 Meter einen Tiefschuss von 4 cm und damit die maximale Einsatzreichweite Deiner Waffe erzielt. Das nennt man dann Günstigste Einschießentfernung (wobei damit üblicherweise die Einschießentfernung 2 gemeint ist). Auf welche Entfernung Du die maximale Flugbahnüberhöhung erreichst, zeigt Dir Strelok gar nicht an. Der zeigt Dir nur den Wert für eine Entfernung von 100 Metern an. Mit den oben angezeigten Werten würde ich vermuten, dass die 4 cm irgendwo knapp hinter der 100 m Distanz erreicht werden.
  11. Hast Du eine aktuelle Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein?
  12. Dieser Thread geht um die Frage: Dein "vom Bedürfnis umfassten Zweck" der Überprüfung von selbstgeladenen Patronen hast Du im Laufe der Diskussion nachgefügt. Dass Du zum Wiederladen keine Waffe fertigladen musst, wird Dir auf der vorherigen Seite erklärt (Dummypatrone ohne Treibladung und Zündhütchen, Lauft entfernt, Messschieber, Patronenlehre). Der Versuch der Ausrede, dass man zum Überprüfen von wiedergeladenen Patronen seine Waffe fertigladen muss ist ebendas: Eine Ausrede. Und selbst wenn man die gelten lassen würde, wäre das eine Sache von Sekunden, in denen die Waffe geladen sein müsste. Es gibt als Wiederlader keinen Grund, seine Waffe in den eigenen vier Wänden schussbereit zu machen. Sie im Holster zu führen erst recht nicht. Es ist nicht erforderlich, also ist es nicht von Deinem Bedürfnis gedeckt. Aber nochmal: Der Thread hier geht nicht um irgendwelche sinnlosen Nebendiskussionen sondern um die Frage, ob ein Waffenhändler ohne gesonderte Erlaubnis seine Waffe in seinen Geschäftsräumen führen darf. Das darf er nicht. Die Diskussion fing dann an mit dieser falschen Behauptung: Und dann kamen die üblichen Zombies aus der Versenkung und versuchen Fallkonstellationen zu erfinden, in denen sie es dann doch dürften. Du bist einer davon...
  13. Du bist doch sachkundig, oder nicht?
  14. Ist es nicht. Doch, tust Du. Und es rechtlich nicht in Ordnung. Aber das ist ja weiter vorne schon ge- und erklärt, nur dass Du es nicht verstehst. Ja? Sicher? Welcher ist es denn? Dann kann man seine zuständige Behörde ja fragen, ob er weiß was er tut. Oder ob sie weiß, was er tut. Es ist ja nur seine wirtschaftliche Grundlage, mit der er spielt...
  15. Ganz sicher. Wie die ganzen Leute hier im Forum. Die wissen ja wohl auch, was sie tun... Alleine schon dass er mit einem Revolver im (vermutlich Leder-)Holster rumläuft sagt genug über ihn aus.
  16. Es ist Deine Zuverlässigkeit und Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse... Und Deine Sachkunde... Aber das erklärt sich ja aus dem anderen Thread:
  17. a) und c) sind "vom Staat" anerkannt und auf ihre Qualifikation hin überprüft und beauftrag/berechtigt, Sachkundeprüfungen abzunehmen, b) ist ausschließlich vom Verband auf seine Qualifikation hin überprüft und der Verband, nicht der Prüfer, hat die direkte Berechtigung, anstelle von a) oder c) eine Sachkunde zu bescheinigen. a) und c) direkt, b) nur indirekt. Keiner von C hat je direkt vor einer staatlichen Stelle irgend etwas nachgewiesen, siehe oben. Die Folgen regelunkonformen Handelns sind für alle ähnlich.
  18. Die Frage ist nur, vom wem und ob den jemand ernstnimmt, der selber ernstzunehmen ist... Ich benötige keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts, um das Bedürfnisprinzip zu begreifen. Allerdings natürlich nur, wenn man es begreifen möchte. Der Thread hier zeigt ja mal wieder wunderbar, dass das nicht jeder will. Inclusive Literaturhinweisen, die das untermauern...
  19. Hast Du nicht. Du hast behauptet, dass man "rechtlich auf der sicheren Seite wäre". Das ist man nicht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt. Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe ist nur den Bedürfnisinhabern gestattet, deren Bedürfnis das Bereithalten einer schussbereiten Waffe rechtfertigt. Und das ist in den eigenen vier Wänden oder Geschäftsräumen abseits vom §19 grundsätzlich erstmal keines der anderen Bedürfnisse, von gewissen Gemengelagen des §28 ohne gleichzeitigen Waffenschein oder ganz wenigen Fällen von Erlaubnissen nach §8 mit entsprechender Begründung mal abgesehen. Ob da jetzt eine einzelne Waffenbehörde etwas davon Abweichendes "vereinbart", teilweise weil sie selber keine Ahnung vom Gesetz haben, ist dabei vollkommen irrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Vereinbarungen gegen den Gesetzestext verstoßen. Am Ende klärt das dann ein Richter. Der Waffenbehördenmitarbeiter muss nicht sachkundig sein, der Waffenbesitzer muss es sein. Abweichende Vereinbarungen sollte man mit der zuständigen Behörde mindestens schriftlich festhalten. Und selbst dann ist das äußerst dünnes Eis.
  20. Ist man nicht. Sondern seine Zuverlässigkeit los.
  21. Er ist genau in dem Maß höflich, das erforderlich ist um jemanden davon abzuhalten, im Internet gefährliches Halbwissen zu verbreiten. Ich "bin nicht der Auffassung". Ich bin auch nicht für Deine Sachkundigkeit verantwortlich. Ich werde aber klarstellen, dass Du gefährlichen Unsinn verbreitest.
  22. Nein, die auf WBK nach §19 ist nicht unzulässig. Alle anderen sind es. Das solltest Du tatsächlich tun. Und weniger Unsinn im Internet posten...
  23. Nur für den Fall, dass das jemand ernst nimmt und das ggf. sogar als "Rechtsberatung" betrachtet (zwei "Likes" hat der Beitrag ja...): Das ist falsch. Ist einem der Waffenbesitz und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wichtig (bei Leuten wie Waffenhändlern kann da die wirtschaftliche Existenz davon abhängen), Finger von sowas lassen. Und im Übrigen wäre es gut, wenn jemand keine Ahnung hat, dass er hier nicht lauthals falsche Meinungen verbreitet, die so dargestellt werden, als wären es Tatsachen.
  24. Wenn sie eine Waffenbesitzkarte nach §19 beantragen und genehmigt bekommen. Ja, äh, mach mal... Die erklärt sich durch das Bedürfnisprinzip. Es ist eigentlich ganz einfach. Es betrifft den Umgang. Und was hast Du, wenn Du die tatsächliche Gewalt über Deine geladene Waffe ausübst?
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