TT01
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Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
TT01 antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Und da sind sie über das Richterrecht reingekommen, nachdem "unmittelbar" ausdefiniert werden musste. Hier auf WO heisst's ja immer so schön, dass die WaffVwV nur die Verwaltung bindet, aber ja, ich bin bei Dir, dass das indirekt natürlich auch über deren daraus entstehende Bewertung von Sachverhalten eine Auswirkung auf den Waffenbesitzer hat. Fyodor sagte aber (richtigerweise), dass im Gesetz "nicht zugriffsbereit" verlangt ist und fuhr dann damit fort, dass dies definiert sei mit 3 Handgriffen und 3 Sekunden. Letztere stehen aber eben nicht in den Begriffsdefinitionen der Anlage 2 WaffG sondern es sind eben nur die 3 Handgriffe beispielhaft erwähnt. Die gibt es durchaus. Sowohl im §42a als auch in der Begriffsdefinition von Zugriffsbereit auf die sich §12 bezieht ist heute das verschlossene Behältnis aufgeführt. Das kannst Du gerne anders sehen, das ändert aber nichts daran, dass das Wording von "ge"schlossen auf "ver"schlossen angepasst wurde. Da sind wir uns wieder einig. -
Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
TT01 antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Tut es nicht. Die drei Sekunden sind Richterrecht. Das Gesetz gibt nur die drei Handgriffe als Beispiel für die Zugriffsbereitschaft von Messern. Genauso wie es ein verschlossenes Behältnis als Beispiel für die Zugriffsbereitschaft von Schusswaffen gibt. Er redete von Futteral, das hat heute üblicherweise einen Reißverschluss. Und auf die damit verbundene falsche Pauschalaussage habe ich reagiert. Du verbiegst jetzt wieder WO-typisch die Diskussion, indem Du ein anderes Transportbehältnis definierst. Er hat nicht "technisch auf jeden Fall Recht", er hat nur in einer kleinen Zahl von Unterfällen Recht. Und darauf habe ich hingewiesen. Davon abgesehen: Das gleiche Richterrecht, das die von Dir als Beispiel angebrachten drei Sekunden hervorgebracht hat, spricht mittlerweile beim "verschlossenen Behältnis" von einem mit Schloss abgeschlossenen Behältnis, das vom Gesetzgeber gemeint gewesen sei. Siehe hier auch der nachträgliche Tausch des Wortes "geschlossen" durch "verschlossen" im §42a in 2008 analog zur Definition von Zugriffsbereit. Ja, ein Schnappverschluss ist eine sonstige technische Schließeinrichtung wie das AG Kiel sie ebenfalls angeführt hat. Aber bei vier Schnappverschlüssen und 2 Händen diskutierst Du dann, ob das dann vier Handgriffe sind (weil Du ja beide Hände verwendest) oder nur zwei, weil die Aktion zeitgleich stattfinden kann? Gerne kannst Du ja der Anlassgeber für eine erfolgreiche Neubewertung des Richterrechts sein, aber bitte bis dahin keine solchen Tipps im Internet geben... Wenn jemand sein Futteral also unverschlossen im Kofferraum transportiert, so kann das OK sein, wenn der Kofferraum separat abschließbar ist (was er bei den meisten Neufahrzeugen nicht mehr ist) und wenn das Beladen innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Hofzufahrt schon offen?) erfolgt und das Entladen im befriedeten Besitztum des Schießstandes mit (als gegeben angenommenem) Einverständnis des Besitzers. Wenn denn zwischenzeitlich der Kofferraum nicht aus irgend einem Grund entriegelt. Tut er das, dann zählt Deine Zählerei gegen die der Polizei und des Richters (#1 Kofferraum auf, #2 Reissverschluss auf, zugriffsbereit). Und wie sowas heute tendenziell ausgeht, kann man sich ausmalen - das ist dann häufig etwas anders als die nächste Sinnlos-Ich-weiss-es-besser-weil-ich-es-doof-finde-Diskussion auf WO... Und wenn ich das lediglich geschlossene aber nicht verschlossene Futteral über offentlichen Grund führe, weil mein Fahrzeug nicht im eigenen befriedeten Besitztum bzw. dem befriedeten Besitztum des Schießstandes, Waffenhändler, Büchsenmachers, whatever be- und entladen kann, dann unterliege ich eben nicht den Befreiungen aus dem §12 WaffG. -
Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
TT01 antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Das hängt ganz stark davon ab, wo du belädst und wo du entlädst. Insofern kann es durchaus notwendig sein, unter gewissen Umständen aber ggf. nicht. Die Pauschalaussage "es ist nicht nötig" ist aber auf jeden Fall falsch. -
Das ist die Aufgabe der Polizei und nicht die der Waffenbehörde. Doch, willst Du, sonst hättest Du das ja nicht geschrieben. Aber ist ja WO hier.
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Naja, in einer an zwei nicht ganz vollen Tagen an einem Wochenende inclusive Prüfung eigenständig durchgeführter Sachkunde eines Vereins wird das schwer unterzubringen sein, wenn währenddessen von der Waffenbehörde anerkannte Lehrgangsanbieter dafür mindestens 16 Vollzeitstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten zuzüglich Prüfung aufzuwenden hat. Also zumindest wenn der Nachweis dann am Ende ansatzweise das Papier wert sein soll, auf das er gedruckt wird. Dass die Zeit in der Realität nicht reicht und selbst mit verbandsinternem Sachkundenachweis massive Lücken in der Sachkunde bestehen, zeigen ja die Fragen und Diskussionen hier im Forum. Da dann noch "die vier Stunden" (oder zwei) für die Aufsichtsschulung noch mit reinzuquetschen wird dann... sportlich.
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Nicht jeder spielt Taubenschach. Das kannst Du gerne mit Dir selber tun.
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Vielleicht sollte sich die Behörde ihre Fachkenntnis von einer berufenen Stelle nochmal ein bisschen auffrischen lassen. Ansonsten gibt's noch §12 Abs. 1 Nr. 3 b).
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Und das, liebe Kinder, ist der Unterschied zwischen einem Sachverständigen und einem Influencer mit einem roten Stück Papier. Jetzt müssen nur noch die Richtigen mitlesen.
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Ey, die sind doch sachverständig. Beide. Die haben schon mehr vergessen, als... Hat eher so ein bisschen was von Kleinkindern, die grade die Welt entdecken und jeden daran teilhaben lassen müssen.
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Die Vereins-WBK muss nicht ein einziges physikalisches Dokument sein. Für jede Waffe kann eine eingene Vereins-WBK ausgestellt werden, und auf dieser WBK können dann auch weitere Mitbenutzer eingetragen werden. In Eurer Konstellation könnten das also wieder 5 Vereins-WBKs werden die jeweils für den bisherigen Aufbewahrer als verantwortliche Person ausgestellt werden und in den Anmerkungen werden die 4 anderen Aufbewahrer als Mitbenutzer eingetragen. , transportieren, ausgeben, etc. So ist sichergestellt, dass jeder der Berechtigten mit jeder dem Verein gehörenden Waffe Umgang haben darf, ohne dass es Leihbelege oder Beauftragungen benötigt. Solange alle eine gesetzeskonforme Aufbewahrung nachweisen können, kann jeder dann auch alle Waffen aufbewahren, vom Verstorbenen abholen. Bei einer Vereins-WBK ist der Verein, die Disziplinen des Verbandes zu dem er gehört und seine Mitgliederzahl das Bedürfnis um Mitgliedern ohne Waffen die Teilnahme am Schießsport zu ermöglichen. Das ist der Unterschied zu einer persönlichen WBK eines Mitgliedes, das eine schießsportliche Betätigung ausüben muss.
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Gar niemand sollte bei dem allzu genau (oder überhaupt) hinhören. 70-80% des Krams den er von sich gibt sind Blödsinn oder halbgar. Richtig, Meinungen sind ja wie... äh... hat jeder. Das ist dann nur lustig, wenn er selber nicht mit den Meinungen anderer umgehen kann und die dann löscht. Aus beidem ergibt sich das Fazit: Jeder macht sich selber zu dem Dulli, als der er wahrgenommen werden will.
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Es liegt nicht "an der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörde", es liegt an der Gier der Leute. Grundsätzlich ist der Ablauf: Kaufen nach Erwerbsberechtigung. Dass sich in den letzten Jahren eingebürgert hat, dass man schonmal in froher Erwartung eines Voreintrags oder gar eines Bedürfnisnachweises oder gar noch bevor man überhaupt die Voraussetzungen für einen Bedürfnisnachweis beisammen hat einkaufen geht ist halt nicht der Standard und - so sieht man es ja auch an den Reaktionen der Waffenbehörden, wenn man dann bei der Dokumentation dieses Ablaufes zu ehrlich ist - auch nicht von den Behörden gewünscht. Ja, es ist durch die gesetzliche Definition des waffenrechtlichen Erwerbs zwar nicht verboten, aber wer zu nah an die Sonne fliegt, verliert halt ggf. auch mal seine Flügel. Wer der Meinung ist, dass er schonmal kaufen muss, bevor er erwerben darf, weil er so klug ist und weiss dass das nicht verboten ist, der sollte halt auch so klug sein, seiner Behörde die richtigen Antworten in den Formularen zu geben und auch nicht die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sinn- und zweckwidrig zu missbrauchen. Ist eigentlich ganz einfach. Und man muss es nicht der bösen Behörde in die Schuhe schieben. Hier geht es nicht um Atemluft oder Trinkwasser. Wenn man halt ein paar Tage, Wochen oder im unangenehmsten Fall Monate auf seine Erwerbserlaubnis warten muss, wird man davon nicht umkommen. Hier geht es um ein Hobby. Im Fall von Erlaubnissen nach §19 dauert eine Erteilung teilweise über ein Jahr - und da kann es im dümmste Fall um Leben und Tod gehen... Nein, ist sie nicht. Kann sie ihm nachgewiesen werden oder werden Tatsachen bekannt, die entsprechende Annahmen rechtfertigen, dann ist das alles andere als irrelevant. Richtig. Im hier diskutierten Fall auf Basis von zu ehrlich angegebenen Daten...
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Oder ggf. sind auch Leute aus der Zeit gefallen, bei denen ein Entspannen über den Abzug ein Problem darstellt. Könnte ja auch sein. Aber es gibt ja auch Leute, die meinen, man muss über die 4 Cooper-Regeln ein Video machen und dabei 10+ Minuten dokumentieren, dass sie sie nicht verstanden haben...
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Die Leihe (als erlaubnisfreier Erwerb) vorab zum frühzeitigen erreichen der durchgängigen tatsächlichen Gewalt vor dem Zeitpunkt des erlaubnispflichtigen Erwerbs ohne vorliegende Erwerbserlaubnis ist ein finaler Erwerb. Die Leihe zum Erproben der Waffe mit anschließender Rückgabe (bevorzugt ohne Ausnutzung der maximal zulässigen Leihfrist) und anschließendem Warten auf die Erwerbserlaubnis bis endgültigem Erwerb ist eine erlaubnispflichtige Leihe. Das ist kein "Logikproblem", das ist eher ein Problem dass die Behörden manchmal nicht so doof sind wie manch einer glaubt. Oder manch einer nicht so klug ist, wie er von sich glaubt. Oder beides. Auch bei den Behörden ist man nicht überall auf den Kopf gefallen. Und da es dann auch Kandidaten gibt, die den Bogen deutlich überspannen und sich Behörden auch untereinander austauschen, sind immer mehr über solche "üblichen" Vorgehensweisen informiert.
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Ja, die Bundeswehr nennt das Geschossvorlagefähigkeit. Die Polizei nennt es Geschosssteckerprüfung. Die TR Pistole 9mmx19 fordert: Praktisch jede moderne Dienstpistole schafft das. Aber beim Herrn "Sachverständigen" hätte es natürlich "die Pistole in der Hand zerrissen". Entweder keinen Schrott kaufen oder ein bisschen Ahnung haben. Oder beides. Aber dann würde man vermutlich keine YouTube Videos machen... Aber hey, er hat hier wieder Views bekommen.