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MaddinPSG

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  1. ...aus der gängigen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung zum Schießen von Sammlungswaffen ist dahingehend stringent. Wenn jetzt einer munter Sammlungswaffen verleiht (d.h. bedürfnisfremder Umgang i.S. Überlassen) ist das mindestes mal sehr dünnes Eis. Bei den vom bedürfnis umfassten Umgagsarten spielt das Verleihen also selbstverständlich eine Rolle. Ich muss doch hier keinen überzeugen und brauche auch keine Likes. Mein Ziel ist einzig, vor Stolperfallen zu warnen. Man kann und darf das gerne anders sehen, darf sich dann hinterher abet nicht beschweren.
  2. @MarkF Ich habe durchaus verstanden, was du zum erlaubnerlaubnisfreien Umgang ausgeführt hast. Dein Griff nach Nr. 17.1 WaffVwV oder der Verweis auf die nicht-Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfängt hier aber nicht. Und der Verweis auf "gefährlichere" Umgangsarten und sonstige kreative Auslegungen nach Gusto sind ebenso Quark. Zumindest in Bayern wirst du mit der Argumentation keinen Stich machen und wärst beim Spaßschießen mit SammlUNGSwaffen deine WBK bei den meisten KVBen schnell los. Das Beispiel mit der Leihe ist vordergründig zunächst nachvollziehbar. Dennoch würde ich dir als Waffenbehörde nach einem Warnschuss die WBK entziehen, wenn du deine Sammlungswaffen, die eben NICHT zum Gaudischießen erworben wurden, bedürfnisfremd verleihst. Das mag mancher anders sehen, aber ich würde durchaus den ein oder anderen Euro auf eine entsprechende VG-Entscheidung wetten. Ich sehe hier durchaus eine Abgrenzung zur sonstigen bedürfnisübergreifenden Nutzung (Jagd/Sport). Und mal nebenbei bemerkt: Der bedürfnisfremde Transport ist, wie du ja selbst andeutest zwar nicht verboten (wenn wir hier schon so korrekt sind ;-)), aber eben auch nicht erlaubnisfrei und damit eine Straftat! Man kann sich mit dem Hammer selber auf die Hand schlagen oder denen glauben, die einem aus eigener Erfahrung berichten, dass es tatsächlich weh tut. Und Gerichtsentscheide zum Führen zuhause und Schießen von Sammlungswaffen gibt es nun wirklich mehr als nur vereinzelt. Zu unterstellen, die Richter hätten alle keine Kenntnis von der Rechtsmaterie, ist anmaßend oder ignorant.
  3. @MarkF Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben. Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage.
  4. Hier wird leider sehr viel an den Haaren herbeigezogen und hinkende Vergleiche konstruiert. Jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis darf die darin enthaltenen Umgangsformen nur im Rahmen seines vom Bedürfnis umfassten Zweckes ausüben. Wenn ich nun eine scharfe Patrone zur Prüfung der WL Maßhaltigkeit im Keller probehalber lade oder im Wohnzimmer Anschlagsübungen mache, ist das definitiv vom Bedürfnis umfasst. Es geht dann auch nicht darum, ob der Umgang mit der Waffe die einzige, unausweichliche Alternative ist. Es geht schlichtweg um die Frage, ob es im Sinne des Bedürfnisses ist. Eigentlich total simpel. Kann man einsehen oder man vertraut darauf, dass es keiner merkt oder die Waffenbehörde keine Ahnung hat. Kann natürlich beides ebenso funktionieren.
  5. Wie kommst du drauf? Der Staat hat dem Herren überhaupt nichts bescheinigt. Sachverständiger kann sich jeder selbst nennen. Und mit der richtigen Waffenbehörde ist eine 18er WBK nicht an besondere Kompetenzen geknüpft.
  6. Würde ich so nicht unterstreichen. Statt "keinem" Pulver tippe ich hier auf "wenig" Pulver, das dann extrem unsauber verbrannt ist. ZH ohne Pulver hätte auch spürbar keinen Rückstoß. Aber spätestens beim Anblick der Hülse MUSS ich den Lauf kontrollieren, wenn ich vorher schon nichts gemerkt habe.
  7. Zugdurchmesser ist 7,82mm, daher ist das mal grob der maximale Durchmesser des Geschosses nach dem Verfeuern. Ansonsten siehe Ausführungen oben. 5mm Toleranz sprechen für ein anderes (Maximal-) Kaliber. Funktionieren wirds trotzdem. Wenn auch sicherlich nicht 100% effizient.
  8. Und diese Schlussfolgerung ergibt sich woraus?
  9. @ASE Dem kann ich schwer widersprechen. Ich war gedanklich bei der Roten, wo es regelmäßig strafrechtlich einschlägt, aber im Gegensatz zu gelb und grün ist da die Erwerbsberechtigung losgelöst vom Bedürfnis konkret eingeschränkt, wenn die Waffe nicht vom Sammelgebiet umfasst ist. Insofern sind wir uns einig, dass bei gelb/grün in der hier beschriebenen Konstellation die Zuverlässigkeit in Gefahr ist, aber nicht der strafrechtliche Leumund ;-)
  10. Ohne Bedürfnis hast du keine Erwerbsberechtigung. Also erwirbst du ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Schusswaffe. Langt hier regelmäßig (!) für die Einleitung von Strafverfahren. Ok, zugegebenermaßen kenne ich deren Ausgänge nicht. Aber eine abweichende Rechtsprechung hätte sich bei den verantwortlichen Behörden irgendwann rumgesprochen, möchte ich meinen... Das hat auch nichts mit einer Täuschung zu tun. Das ist eine völlig andere Ausgangslage. Auch der Erweb einer Pistole mit "falscher" Optik hat damit nichts zu tun, da die Waffe ja grundsätzlich zum sportlichen Schießen zugelassen ist und damit vom Bedürfnis umfasst ist. Anders sieht es wiederum bei einem zu kurzen Lauf aus. Auch die Eintragung nach vermeintlicher durch WBK nachgewiesene Erwerbsberechtigung hat definitiv (!!) nichts damit zu tun, dass die Waffe vorher schon ggf. rechtswidrig erworben wurde. Oder um es anders auszudrücken: Wenn du durch Vorlage einer roten/gelben/grünen WBK eine Waffe erwirbst, für die du kein Bedürfnis hast, dann hattest du auch nie eine Erwerbsberechtigung, die du hättest nachweisen können und begehst mit dem Erwerb eine Straftat. Eine abweichende Rechtsauffassung würde mich sehr wundern.
  11. Kein Bedürfnis - keine Erwerbsberechtigung. D.h. Straftat und ggf. Verlust der Zuverlässigkeit. Wenn so umgebaut, dass sportlich (wieder) zugelassen, dann kein Problem. Sonst: Problem. Eigentlich ne einfache Rechnung.
  12. Es geht ja erstmal nicht um eine Berechtigung. Das Verbot wird gegenüber A nicht wirksam, gegenüber B u.U. schon. Dann sind wir anschließend in der Prüfung des Bedürfnisniveaus, das ich hier (B hat vermutlich keinen verbotenen Waffen) eher nicht sehe. Eine klare Antwort gibt es hier aufgrund unterschiedlicher Auslegungen allerdings nicht, was die Diskussion ja unübersehbar zeigt. Nach bayrischer Linie gibt es nach der Anmeldung der Magazine durch A garkein Verbot, also auch keine Reglementierung der Aufbewahrung.
  13. Will mich ja nicht in die Privatfede einmischen, aber ich nehme aus dem o.g. für mich mit: a) Die im StMI sind scheinbar alle Deppen und haben keine Ahnung. Verwaltung + Justiz machen was sie wollen und beachten generell die Vollzugsbekanntmachungen und innerdienstlichen Weisungen ihrer Ministerien nicht. b) Das BKA ist der Hort aller Kompetenz. Die Praxis, wonach (Zumindest in BY) sich Verwaltung und Justiz Fachkunde beim LKA abholen und das LKA wiederum u.a. an die VollzBek und nicht an die (unfehlbare) "Meinung" des BKA zu irgendeinem Thema, muss ich mir offenbar eingebildet haben... Das hat dann übrigens auch nichts mit Feststellungsbescheiden zu tun, die es auch gerichtlich in den seltensten Fällen braucht. Rechtstheorie und Vollzugspraxis liegen nicht immer so eng beinander, wie der geneigte Forist meint. Und nochmal: Wenn ein StMI eine solch klare schriftliche Bewertung als VollzBek oder auch nur als Infobrief veröffentlicht, dann hat das sehrwol eine sehr deutliche Bindungswirkung. Dass einzelne Irrlichter in Verwaltung und Justiz (erstinstanzlich) abweichend entscheiden können, lässt sich selbst bei klarer Rechtslage nie vermeiden.
  14. Und was interessiert mich als Endanwender? Richtig - der Vollzug...! Insofern hat die Aussgage eines StMI sehrwohl bindende Wirkung, unbestritten zumindest auf die nachgeordneten Waffenbehörden. Man kann auch wirklich alles theoretisieren und zerreden.
  15. @ASE Was soll denn die Rechtsgrundlage für eine auslegungsbedürftige Fundstelle sein? Die Fundstelle ist ja einschlägig und unstrittig. In Bayern kann wohl kaum jemand seine Zuverlässigkeit wegen der Aufbewahrung der Magazine verlieren. Da wird sich auch jedes freie Gericht schwer tun. Die Waffenbehörden sind sowieso weisungsgebunden. In einem anderen Land werden die Karten völlig neu gemischt... Aber auch dort hilft ein offizielles Schreiben eines anderen StMI unter Umständen weiter, sofern es keine eigene Auslegung wie z.B. in NRW gibt. Verlassen würde ich mich außerhalb BY definitiv nicht drauf. Da sollte jedem klar sein.
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