Zum Inhalt springen
IGNORED

Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe einen Info-Flyer unter einer 2500iger Geschoss-Kiste gefunden. 

 Aktuell gilt doch für B alt:

Das Gewicht spielt bei B‑Schränken keine Rolle

Eine Verankerung oder ein Abreißgewicht über 200 kg ändert nichts. Die 200‑kg‑Regel gilt nur für Klasse‑0‑Tresore, nicht für B‑Schränke

 

Kann es sein, dass das früher anders kommuniziert wurde?

B+200kg oder entsprechend -  bitte ohne Diskussion über Dübel und Wände -  verankert, die es 10 Kurzwaffen waren? 

 

Tresor Alzheimer oder wurde das geändert? 

 

nachträgliche Ergänzung 

https://kks-berlin.de/mitgliedsbereich/aufbewahrung-von-waffen/

 

 

Bearbeitet von Thomas St.
Geschrieben

Mein B-Würfel bringt leer 38 Kg auf die Waage. Da dürfen 5 KW rein. Dübele ich den an der Wand mit einem Abreissgewicht von 200kg an dürfen 10 KW rein. Bei den 0er Schränken, die ja auch soviel sicherer sind dürfen bis 199 KG nur 5 KW rein, selbst wenn ich den einbetoniere. Früher war wirklich alles besser................noch besser war es bis 2003............da braucht man nicht mal A oder B Schränke.............

  • Thomas St. änderte den Titel in Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
Geschrieben

Bei B alt muss man m.E. aufpassen, dass man nicht heutiges Recht für neue Schränke mit der Bestandsschutzregelung vermischt.

Nach alter § 13 AWaffV Fassung galt B nach VDMA 24992 zusammen mit Grad 0: bis 10 Kurzwaffen, aber unter 200 kg bzw. ohne vergleichbare Abrissverankerung nur bis 5. Über § 36 Abs. 4 WaffG läuft genau diese alte Nutzung für Bestandsschänke weiter.

Die 200 kg Regel war also bei B alt real und nicht nur Klasse 0.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Bevor die Frage gleich zum 5. Mal beantwortet wird, hier eine simple, offizielle Übersicht vom StMI in BY:

https://www.stmi.bayern.de/media/05_innere_sicherheit/Waffengesetz/PdF-Dokumente/flyer_blka_sichere_aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

 

Da gibts keinerlei Interpretationsbedarf mehr. Auf die Übersicht würde ich mich im Zweifelsfall berufen und fertig.

Da bist Du im Zweifelsfall aber nur in Bayern auf einer „einigermaßen“ sicheren Seite… 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben (bearbeitet)

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉

Bearbeitet von MaddinPSG
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. 

Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese.

 

Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. 

Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... 

 

Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉


… es wäre nicht der erste Behördenflyer, welcher vor Gericht wackelt… 

 

Bei abweichender Richtermeinung kann ein Behördenflyer aber womöglich den „gröblichen“ Verstoß abwenden. 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb MaddinPSG:

Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. 

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Es ist ein schlechter Witz, was es in D, bei dieser wohlgemerkt bundesrechtlichen Norm, in den Bundesländern an Abweichungen und "Auslegungsvielfalt" gibt.

Begründet ist es wohl im mittlerweile bestehenden Normierungs-Wirrwarr, der in etlichen Bereichen dieses Gesetzes / Regelwerks herrscht... 

 

Aber das abzustellen - da scheint offenbar null Interesse zu bestehen. 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. Den Wirrwarr und die unterschiedlichen Meinungen kenne ich nur von den ganzen typischen Stammtischen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb Fyodor:

In Bayern. Das ist mit "sicher" gemeint. In anderen Bundesländern heißt es dann "Du hast eine nicht zuständige Stelle gefragt", und dann ist es kein Verbotsirrtum. 

 

Alles schon passiert.

Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert:

Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können.

Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ.
(Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.)

Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster.
Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde).
Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt.  

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html
Satz 12


https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html
(Satz 35 und 3
6)

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Rene2109:

Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. 

 

Die unterschiedlichen Interpretationen von WaffG-Regelungen quer durch D - nicht nur zu Details der Aufbewahrung - zeigen doch, wie viel Normen"klarheit" da tatsächlich herrscht. Auch wenn dem Buchstaben nach offenbar alles geregelt ist. 

Und nein, das ist Realität, nicht nur Gemeckere. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt. Um im Bild zu bleiben: Alamo ging verloren.....

 

Zitat

§ 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

In § 36 sind zwei Pflichten aufgegeben. Der Waffenbesitzer muss verhindern, dass

 

1) die Waffen abhandenkommen, egal ob direkt oder innerhalb eines Waffenschrankes

2) das Unbefugte auf die Waffe(n) als solches zugreifen.

 

 

2017 ist dem Gesetzgeber ob der Semantikspielchen zur Aufbewahung gewissermaßen die gesetzgeberische Hutschnur gerissen und er hat eine Strafvorschrift eingeführt:

 

Zitat

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
 

7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe

    nicht,

    nicht richtig

    oder nicht rechtzeitig

trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

 

 

Ich wünsche dann viel Spaß dabei einem Strafgericht, schlimmstenfalls einem Schöffengericht mit zwei Schöffen, welche mit nicht-juristischem Alltagsverstand an die Sache herangehen zu erklären, warum der nunmehr offensichtlich weggetragene 30kg-B-Würfel nicht verankert sein musste und das "liegenlassen" desselben im Regal  ganz und garnicht unter "nicht richtig"  fallen sollte.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb ASE:

Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt.

Weil es eben keine allgemeine Pflicht zur Verankerung von Tresoren < 1000kg gibt. Das gibt weder das WaffG her, noch die EN 1143-1. Da hilft es auch nicht, wenn man seit Jahren versucht eine solche Pflicht über viele Ecken herbeizuschreiben. 

Ich erinnere an die Broschüren der Länder (BaWü früher: "Muss verankert werden", Bayern: "Muss nicht verankert werden"), die inzwischen unter Federführung der Polizei BaWü für Bund und Länder vereinheitlicht wurden (https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/download/26433/type-100015/?cHash=38c36a980df878c43ce0409e27c7588c)

 

In der vereinheitlichten Fassung wird die Frage nach der Verankerung auf Seite 15 sogar direkt beantwortet: Die Polizei empfiehlt eine Verankerung. Es gibt keine Pflicht. 

Wo man als Waffenbesitzer jetzt die Grenze zieht, bleibt jedem selber überlassen. Das Extrembeispiel mit dem 30kg Würfel steht da auf der einen Seite, auf der anderen Seite steht ein 800kg Tresor im 2. Untergeschoss. Ob verankert wird, hängt von den Gegebenheiten am Aufbewahrungsort ab und ist Entscheidung des Waffenbesitzers. Es soll ja Räume oder Aufbewahrungssituationen geben, in denen sich weder Boden noch Wand für eine sinnvolle Verankerung eignen.

 

Mal ganz provokant gefragt, weil du ja immer den "bösen Richter" als Beispiel nennst: Wenn ein 250kg Tresor samt Inhalt aus einem Keller in einem EFH verschwindet, dann hat jemand das Haus ausgespäht, hat erfahren, dass da ein Waffentresor im Keller steht, ist eingebrochen als er erwarten konnte längere Zeit unbemerkt zu bleiben und hat eine Transportmöglichkeit für den Tresor über eine Kellertreppe und ein geeignetes Fahrzeug vorbereitet. Willst du mir ernsthaft erzählen, dass eine Verankerung in Zeiten von Akkuspreizern diesen vorbereiteten Diebstahl verhindert hätte? Das ist doch lächerlich.

 

Sobald man einen Tresor nicht "einfach so" bei einem Gelegenheitseinbruch aus dem Haus tragen kann, ist die Verankerung nicht viel wert. Wer vorbereitet einbricht um einen Waffenschrank mitzunehmen, den hält ein "10€ Schwerlastanker" bestimmt nicht auf. Und sind wir mal ehrlich, die so oft angeführten 30kg-Würfel sind in Schützenkreisen jetzt wirklich nicht der Standard. Da reden wir eigentlich immer über Tresore >> 150kg + Inhalt.

Wenn jetzt irgend ein Held auf die Idee kommt, seinen 100kg Langwaffenschrank auf einem Rollbrett von außen sichtbar an seiner Terassentüre zu parken, dann kann man dem auch nicht mehr helfen. Da gehe ich dann mit der §36-Argumentation mit.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.