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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben

Sporschü: 2xKurz, 3xLang HA(hier zählen auch die Repetierflinten mit rein) und 10x von dem , was auf Gelb kommt(EL und Repetierer(außer Repetierflinten) plus die Vl Revolver.

 

Jäger: 2x Kurz(ggf. eine 3., wenn Fallenjagd oder DJV Schießen anerkannt wird). Langwaffen nominell unlimmitiert, aber je nach Bundesland wird da gedeckelt, bzw. man muß bei ü12 Waffen zusätzlichen Erwerb begründen.

Das Gesetz gibts noch nicht her, Basis Bilden Anweisungen aus den Ministerien(bei Sachsen weiss ichs aus eigener Erfahrung), so viel zum Thema Rechtsstaat.

 

Sammler: kein Limit, muß halt ins genehmigte Thema passen.

 

Sachverständig mal außen vor, sind ja nich sooooo viele.

 

 

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Sigges:

Äh.... nein  das ist Quatsch. Rep.flinten sind in keinem Kontingent. 

 

Bitte um weitere Ausführung.

 

 

Scheinbar bedarf es auch der Aufklärung Waffensachkundiger?! Wo die Sachkunde Jahrzehnte her ist.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb Sigges:

Äh.... nein  das ist Quatsch. Rep.flinten sind in keinem Kontingent. 

In keinem Kontinent? Wo steht das?

Nach meinem Verständnis müssten die zum Kontinent der gelben gezählt werden, da sie aber nicht auf der gelben eingetragen sind kann ich mir gut vorstellen dass die dann gerne Mal"übersehen" und/oder "vergessen" werden. Allerdings kann ich mit auch für vorstellen dass der eine oder andere SB die zu dem "Grünen HA LW" Kontinent zählt das sie dort eingetragen sind. Was nun wirklich korrekt ist weiß ich nicht, wüsste auch nicht wo das geschrieben steht aber bin mir ganz sicher dass sie zu einem Kontinent dazu gezählt werden müssen und zu welchen wird vermutlich von der Laune und Gesinnung des SB abhängen bis irgendwann Mal ein Richter entscheidet was der Gesetzgeber sich gedacht hat (und das vom nächsten Richter nicht mehr gegenteilig entschieden wird)...

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben

Nabend, jemand Erfahrung wie in Niedersachsen das gesehen wird?

 

Auch interessant für mich ist die Einstellung zur Unterteilung von Sportschützen und jagdlichen Kurzwaffen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb quark2001:

Nabend, jemand Erfahrung wie in Niedersachsen das gesehen wird?

 

frag deinen sb...

denn nds. ist nicht gleich nds!!!

 

bisher hat meine sb das kontingent strickt getrennt!

die is aber nu im ruhestand und ihr nachfolger is nen 24 jähriger beamter auf dem weg zum "gehobenen dienst", der sich da nu die sporen verdienen muss!!!

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sigges:

Äh.... nein  das ist Quatsch. Rep.flinten sind in keinem Kontingent. 

Repetierflinten sind außerhalb der drei SLB, außer beim BDS HH/SH. Dort gibt es eine Vereinbarung dass die bei den Bedürfnissbescheinigungen in das Kontingent gezählt werden. Auch in BW zählen sie laut dem hochgeladenen Dokument nicht ins Kontingent, allerdings muss für sie trotzdem wie für eine Überkontingentwaffe ein Wettkampf pro Jahr und VSRF nachgewiesen werden. D.h. ein Sportschütze ohne SL-Langwaffen mit drei VSRF muss jeweils einen Wettkampf geachossen haben.

Geschrieben

Jetzt werden hier ein paar Dinge glaub durcheinander geworfen.

Die Verbandsbescheinigungen haben nicht direkt was mit dem Grundbedürfnis aus dem WaffG zu tun!

Hier kommt dann nämlich genau das zum tragen was ich geschrieben hatte: Die Repetierflinte müsste zum Kontingent der gelben gezählt werden da sie eigentlich dahin gehört und nur aufgrund eines amoklaufs auf die grüne eingetragen wird. Das bedeutet dann nämlich genau das: Man braucht ein Bedürfnis (weil auf grün) das der Verband ausstellen muss, dieser zählt es dann allerdings nicht zum Kontingent weil es auf das gelbe Kontingent gehört und damit nicht zu den 3HA LW Kontingent der grünen fällt und die gelbe Kontingent Einhaltung in die Verantwortung des WBK Inhabers fällt. Damit ist die Repetierflinte aber trotzdem im Kontingent der gelben (und es dürfen auf diese nur noch 9 Waffen eingekauft werden) und nicht kontingentfrei auch wenn der Verband diese nicht mitzählt.

Geschrieben (bearbeitet)

Auch diese Argumentation hat seine Berechtigung, ist aber trotzdem falsch das im WaffG ganz klar von 3 halbautomatischen Langwaffen die Rede ist und die Eigenschaft HA auf einen Repetierflinte nicht zutrifft.

 

Meines Wissens nach ist es schlicht nirgendwo geregelt und dann kommt es eben auf den jeweiligen SB und ggf die Argumentationskette drauf an wozu sie letzten Endes gezählt wird. 

Sie wird aber definitiv irgendwo dazu gezählt...

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben

„§ 14 Abs 5 WaffG: „... (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition…“

 

Eigentlich eindeutig. VRF muss auf grün eingetragen werden, zählt jedoch nicht zum Grundkontingent. Wahrscheinlich ist der Gedanke dahinter, dass sie beim Erwerb den HA gleichstellt sind. 
Werde es bei der Eintragung ansprechen und dann berichten 

Geschrieben

Ähm .... das ist jetzt echt nicht wahr, oder?

 

Eine REPETIERFlinte ist nunmal KEIN Halbautomat. :closedeyes:

Und auf die Gelbe gehtsie auch nicht, nur Büchsen. Die muss auf die Grüne.

 

WARUM??? sollte eine Repetierflinte in irgendein Kontingent gezählt werden?? :confused:

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Sigges:

WARUM???

 

weil ein möchtegern das so will?!?

 

kannst ja gerichtlich gegen vor gehen und dann vielleicht nach vielen jahren und unmengen an geld "recht" oder besser "ein urteil" dazu um die ohren geklatscht zu bekommen!!!

bis dahin hast dich erstmal damit "zufrieden zu geben" was dir dein sb zugesteht!

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben

VRF ist das gleiche, wie Repetierluftpistolen >7,5J oder andere Waffen, die weder mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition (gedeckelt auf 2, dann ÜK), noch halbautomatische Langwaffen (gedeckelt auf 3, dann ÜK) sind und auch nicht unter die erleichterten Erwerbsvoraussetzungen für die gelbe WBK fallen.

 

Das "Kontingent" für gelb ist ja keins, sondern nur eine Einschränkung des erleichterten Erwerbs. Manche Waffen kann man ohne den Zirkus mit Voreintrag und gesondertet Bedürfnisbescheinigung erwerben und die werden dann auf die gelbe WBK eingetragen. Aus Gründen hat man diese Erleichterung auf 10 Waffen begrenzt. Danach darf man immer noch Waffen dieser Art erwerben, aber man muss dann eben für jede ein Bedürfnis nachweisen und sich einen Voreintrag holen.

Genauso zwingt dich niemand auf gelb zu erwerben, du kannst auch statt dessen alles auf grün holen. Kostet halt mehr und ist zusätzlicher Aufwand für dich, geht aber.

 

Jetzt kommt aber halt der wahnsinnig kompetente IM in BaWü daher und versucht - als nicht sachkundige Person - das WaffG zu interpretieren. Er hat ganz offensichtlich diese Logik nicht verstanden und hat verfügt, dass alle Waffen per Definition Überkontingent sein müssen, wenn sie nicht in das besonders reglementierte Grundkontingent oder unter die erleichterten Erwerbsvoraussetzungen für die gelbe WBK fallen. Den "normalen" Weg des Waffenerwerbs - nämlich Bedürfnis, Voreintrag, kaufen - hat er ganz einfach übersehen, weil er es nicht verstanden hat.

 

Das führt jetzt dazu, dass nach Ansicht des IM BaWü ein Sportschütze, der als einzige Waffe eine Repetierflinte besitzt, bis an sein Lebensende Wettkämpfe damit schießen muss. Ein anderer Sportschütze, der drei halbautomatische Flinten besitzt muss keinen einzigen Wettkampf nachweisen und ist nach 10 Jahren sogar von der Pflicht mit den Waffen überhaupt zu schießen befreit, solange er weiterhin Vereinsmitglied ist. Und als Jäger hat man gar keine Nachweise zu erbringen, darf seine Jagdwaffen aber mit offiziellem OK seitens des IM BaWü sportlich verwenden.

 

 

Es ist mir völlig schleierhaft, warum die Verbände diesen Humbug nicht viel mehr thematisieren. Außer beim DSB, der vertritt ja öffentlich die Meinung, dass das so korrekt ist und das IM gar keine andere Wahl hat, als diese an den Haaren herbeigezogene Regel aufzustellen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Markus13:

Hmm. Also ich habe als LW zwei HA-Büchsen und eine VRF auf grün. Bekomme jetzt einen dritten HA dazu, der ist laut SB dann Überkontingent… 

Kompletter unfug. §14 Abs 5 ist eindeutig und abschließend formuliert:

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

 

Wer mit solchen einfachen Formulierungen nicht klarkommt, kann halt nicht als Sachbearbeiter arbeiten, Analphabeten haben nur im Bundestag platz...

 

Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb pulvernase:

...

Das führt jetzt dazu, dass nach Ansicht des IM BaWü ein Sportschütze, der als einzige Waffe eine Repetierflinte besitzt, bis an sein Lebensende Wettkämpfe damit schießen muss. Ein anderer Sportschütze, der drei halbautomatische Flinten besitzt muss keinen einzigen Wettkampf nachweisen und ist nach 10 Jahren sogar von der Pflicht mit den Waffen überhaupt zu schießen befreit, solange er weiterhin Vereinsmitglied ist. Und als Jäger hat man gar keine Nachweise zu erbringen, darf seine Jagdwaffen aber mit offiziellem OK seitens des IM BaWü sportlich verwenden. ...

Ja, noch hanebüchener wird es, wenn man bedenkt, dass der Sportschütze, der gleich 3 Repetierflinten sein eigen nennt, diese in keinem einzigen Wekttkampf einsetzen muss, solange die Repetierflinten auf halbautomatisch umschaltbar sind... und somit seinem Langwaffen-Grundkontigent für 3 HA entsprechen...

Was den Jäger anbelangt: Der muss allerdings zeitlebens den Nachweis erbringen, jährlich seinen Jagdschein zu lösen.

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb ASE:

Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)

Das würde dann ja bedeuten das ich z.B. 2 KW, 3 LW auf Grün, 10 LW auf Gelb und beliebig viele weitere Repetierflinten (solange der Verband mir dafür ein Bedürfnis ausstellt) besitzen könnte ohne z.B. Wettkämpfe nachweisen zu müssen?

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen das ich damit bei einem SB oder einem Richter durchkommen würde! Andererseits hast du natürlich recht das aus dem Text keine Begrenzung herauszulesen ist...

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb BlackFly:

Das würde dann ja bedeuten das ich z.B. 2 KW, 3 LW auf Grün, 10 LW auf Gelb und beliebig viele weitere Repetierflinten (solange der Verband mir dafür ein Bedürfnis ausstellt) besitzen könnte ohne z.B. Wettkämpfe nachweisen zu müssen?

Das kommt ganz auf die Befürwortungsrichtlinie deines Landesverbandes an. und genau da gehört es auch hin.

 

"Hüte dich vor dem Mann mit dem einen Gewehr - er wird es zu benutzen wissen!"

 

 

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